Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.06.2005, Az. IV ZR 33/04

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 2857

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL [X.]

Verkündet am:

29. Juni 2005

Heinekamp

Justizhauptsekretär

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja

[X.]Z: nein

[X.]R: ja _____________________

[X.] Erwerbsunfähigkeitsversicherung ([X.] wegen Straftat der versicherten Person); [X.] § 3

1. Enthalten Allgemeine Versicherungsbedingungen (hier in einer Erwerbsunfähig-keitsversicherung) eine Klausel, nach der der Versicherer von der Leistung frei wird, wenn der Versicherungsfall infolge der vorsätzlichen Ausführung oder des strafbaren Versuchs eines Vergehens oder Verbrechens durch die versicherte Person eintritt, so werden die gesetzlichen Straftatbestände Tatbestandsmerk-male der versicherungsvertraglichen Ausschlußregelung; dabei hat sich die zi-vilrechtliche Bewertung des Verhaltens des Versicherten nach strafrechtlichen Gesichtspunkten zu richten.
2. War die versicherte Person zur [X.] (§ 1 Abs. 2 [X.]), so kommt es für die Leistungsfreiheit auch auf seine [X.] im Sinne des § 3 [X.] an.

[X.], Urteil vom 29. Juni 2005 - [X.] - OLG Naumburg

LG Dessau - 2 -

[X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 29. Juni 2005
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zi-vilsenats des [X.] vom 8. Ja-nuar 2004 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Ent-scheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin fordert eine Rente aus der zugunsten ihres minderjäh-rigen [X.]es bei der Beklagten gehaltenen Erwerbsunfähigkeitsversi-cherung, welcher Allgemeine Bedingungen zur Erwerbsunfähigkeitsver-sicherung (EWO700) der Beklagten zugrunde liegen. § 19 dieser Bedin-gungen lautet auszugsweise:
"Grundsätzlich besteht unsere Leistungspflicht unabhängig davon, wie es zu der Erwerbsunfähigkeit gekommen ist. - 3 -

Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, leisten wir jedoch nicht, wenn die Erwerbsunfähigkeit durch folgendes [X.] ist: – (3) Durch vorsätzliche Ausführung oder den strafbaren [X.] eines Vergehens oder Verbrechens durch die versi-cherte Person. Fahrlässige Verstöße (z.B. im Straßenver-kehr) sind davon nicht betroffen."

Am 12. Oktober 2001 traf sich der damals 15-jährige [X.] der Klä-gerin mit fünf Freunden, darunter dem ebenfalls 15-jährigen [X.]

, welcher zu dem Treffen in einem von ihm selbst gesteuerten, nicht haftpflichtversicherten [X.] erschien. Am späten Abend fuhren die sechs Jugendlichen mit diesem Fahrzeug gemeinsam zum Wohnort des Fahrers [X.], der sich sodann zu Hause schlafen legte, während die anderen ein Lokal aufsuchten, ehe sie am 13. Oktober 2001 nach [X.] wieder bei [X.]erschienen und ihn baten, er möge ihnen das Fahrzeug für eine weitere Fahrt überlassen. Mit Blick darauf, daß die Gruppe inzwischen alkoholische Getränke zu sich genommen hatte, ent-schloß sich [X.]jedoch dazu, selbst zu fahren. Zu sechst waren die Ju-gendlichen sodann wieder in dem [X.] unterwegs, der [X.] der Klä-gerin saß auf dem Beifahrersitz. Gegen 2.05 Uhr kollidierte das von [X.]

gesteuerte Fahrzeug auf einer von einer Lichtzeichenanlage [X.] Kreuzung mit einem anderen Pkw, dessen Fahrerin bei Wechsel des für sie geltenden Lichtzeichens auf Grün in die Kreuzung eingefahren war, während [X.]- ermutigt von einem der Mitfahrenden ("los, das schaffst du noch") - das für ihn geltende Rotlicht mißachtet und kurz vor Einfahrt in die Kreuzung die Scheinwerfer ausgeschaltet hatte. - 4 -

Der [X.] der Klägerin erlitt bei dem Unfall neben Knochenverlet-zungen auch eine Hirnverletzung, in deren Folge eine spastische rechts-betonte Tetraplegie und ein schwerstes hirnorganisches Psychosyndrom verblieben. Seine Erwerbsfähigkeit ist seither zu 100% gemindert.

Die Beklagte verweigert Versicherungsleistungen, weil der [X.] der Klägerin an einer Straftat beteiligt gewesen sei, die zu dem Unfall geführt habe.

Das [X.] hat die Beklagte zur Zahlung einer monatlichen Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 583,90 • seit dem 1. November 2001 verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und [X.] an das Berufungsgericht.

[X.] Das Berufungsgericht sieht die Voraussetzungen des [X.] aus § 19 Abs. 3 der Bedingungen als erfüllt an. Der versi-cherte [X.] der Klägerin habe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bei der Fahrt, die zum Unfall geführt habe, dem Haupttäter [X.]strafba-re Beihilfe zum vorsätzlichen Fahren ohne Fahrerlaubnis geleistet (§§ 27 StGB, 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG). Eine Beihilfehandlung müsse keine Ursa-che für die Haupttat im Sinne der [X.] setzen; - 5 -

es genüge, wenn sie die Haupttat erleichtere oder fördere. Insoweit liege hier eine psychische Beihilfe vor. Der [X.] der Klägerin habe durch sein Verhalten den Fahrer in dessen [X.] bestärkt. Von dem Moment an, als die Gruppe nach Mitternacht den Pkw [X.] erneut benutzt habe, müsse das gesamte weitere Geschehen bis zum Unfall insoweit als ein-heitliche Dauerstraftat des [X.] gewertet werden. Der zwischen-zeitliche kurze Aufenthalt der Gruppe auf einer Party habe zu keiner maßgeblichen Unterbrechung geführt. Ohne die Initiative und weitere Einwirkung der gesamten Gruppe, also auch des Versicherten, hätte der Fahrer, der sich zuvor bereits schlafen gelegt habe, nicht den Entschluß gefaßt, noch einmal loszufahren. Auf die Feststellung eines konkreteren Beitrages zur Tat komme es mit Blick auf den Versicherten wegen der insgesamt gemeinschaftlichen Beihilfe der Gruppe nicht an. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe der [X.] der Klägerin gewußt, daß der Fahrer [X.]nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis gewesen sei. Auch der erforderliche Normzweckzusammenhang zwischen der verletzten Strafnorm und dem Unfallgeschehen sei gegeben. Letzteres sei Folge fehlender geistiger Reife und mangelnder Fahrpraxis des Fahrers gewe-sen.

I[X.] Das hält rechtlicher Nachprüfung in einem Punkt nicht stand.

1. § 19 Abs. 3 der Bedingungen knüpft den Ausschluß des [X.] an die vorsätzliche Ausführung oder den strafbaren Versuch eines Vergehens oder Verbrechens durch die versicherte Per-son. Durch eine solche Verweisung werden die gesetzlichen Straftatbe-stände Tatbestandsmerkmale der versicherungsvertraglichen [X.] -

regelung; die zivilrechtliche Bewertung des Verhaltens des Versicherten hat sich insoweit nach strafrechtlichen Gesichtspunkten zu richten (vgl. [X.], Urteil vom 5. Dezember 1990 - [X.] - VersR 1991, 289 un-ter II 2 m.w.N. zu § 3 Nr. 1b [X.]). Das gilt auch für die Frage der Schuld. [X.] nicht behebbare Zweifel an der Schuldfähigkeit des [X.], so ist - ebenso wie im Strafprozeß - zu seinen Gunsten zu [X.] ([X.], Urteil vom 23. September 1998 - [X.] - [X.], 1410 unter II). Die von § 19 Abs. 3 der Bedingungen lediglich im Zusammenhang mit dem Versuch hervorgehobene Voraussetzung der Strafbarkeit dient an dieser Stelle lediglich der Abgrenzung strafbarer Versuche zu nicht strafbaren Versuchen von Vergehen (vgl. § 23 Abs. 1 StGB) und besagt nicht, daß es für den [X.] der vorsätzli-chen Ausführung von Vergehen oder Verbrechen nicht ebenso auf die weiteren Voraussetzungen der Strafbarkeit des [X.] ankommen soll. [X.] der Versicherer sich auf den Ausschluß des § 19 Abs. 3 der Bedin-gungen berufen, so hat er danach grundsätzlich die Voraussetzungen der Strafbarkeit, auch die Schuld und insbesondere die Schuldfähigkeit des Versicherten, darzulegen und zu beweisen. Auf die - etwa auch im Rahmen des § 61 [X.] anwendbare (vgl. dazu [X.], Urteil vom 29. Oktober 2003 - [X.] - [X.], 1561 unter II 2 a) - zivil-prozessuale Beweislastverteilung der §§ 827, 828 BGB kann er sich im Rahmen der vorliegenden Straftatenklausel nicht stützen (vgl. zu § 827 BGB: [X.], Urteil vom 5. Dezember 1990 aaO).

2. War - wie hier der [X.] der Klägerin - ein Täter zur Tatzeit [X.] im Sinne von § 1 Abs. 2 [X.], so wäre im Strafverfahren von Amts wegen zu prüfen, ob er nach seiner sittlichen und geistigen Ent-wicklung reif genug war, das Unrecht der Tat einzusehen und nach [X.] 7 -

ser Einsicht zu handeln (§ 3 [X.]). Weitergehend als in § 828 Abs. 3 BGB haben insoweit im Strafrecht Erkenntnisse der Jugendpsychologie Anerkennung gefunden, wonach es für die Verantwortlichkeit eines Ju-gendlichen für sein Handeln nicht nur auf dessen intellektuelle Fähigkeit ankommt, das Ungesetzliche einer Tat einzusehen, sondern auch darauf, ob er fähig war, seinen [X.]en dieser Einsicht entsprechend zu bestim-men (vgl. zum ganzen [X.], Urteil vom 10. März 1970 - [X.] - [X.], 467 unter 1 b). Der Jugendrichter kann sich bei der gebote-nen Prüfung unter anderem der Jugendgerichtshilfe bedienen und hat - soweit erforderlich - eine Untersuchung des beschuldigten [X.], nach Möglichkeit durch einen eigens hierfür qualifizierten Sachver-ständigen, herbeizuführen (§ 43 [X.]). Die sogenannte [X.] des [X.] im Sinne von § 3 [X.] ist eine Schuldvoraussetzung (vgl. [X.] z.B. [X.]St 9, 370, 382).

Übertragen auf den vorliegenden [X.] folgt daraus zwar nicht, daß der Tatrichter auch bei Prüfung der Voraussetzungen der [X.] des § 19 Abs. 3 der Bedingungen gehalten wäre, von Amts wegen die [X.] des Versicherten wie im Jugendstrafverfahren zu überprüfen, denn eine solche Prüfung ist dem Zivilprozeß fremd. Der Tatrichter hat sich jedoch des Umstandes bewußt zu sein, daß die [X.] zu Lasten eines jugendlichen Versicherten nur unter den materiellen Voraussetzungen des § 3 [X.] Anwendung finden kann, und er muß im Rahmen seiner materiellen [X.] (§ 139 ZPO) auf sachdienlichen Parteivortrag hinwirken.

Daß ein jugendlicher Versicherter die Voraussetzungen des § 3 [X.] erfüllt, hat bei Anwendung der [X.] grund-- 8 -

sätzlich der Versicherer zu behaupten und zu beweisen. Allerdings knüpft an diese primäre Darlegungslast die sekundäre Darlegungslast des Versicherungsnehmers an, soweit Umstände aus den persönlichen Lebensumständen des Versicherten angesprochen sind, die der [X.] aus eigenem Wissen nicht vortragen kann. Im Streitfall wird des-halb der Versicherungsnehmer die Umstände zu benennen haben, die Zweifel an der [X.] des jugendlichen Versicherten begrün-den, so daß der Versicherer in die Lage versetzt wird, seinerseits sach-dienliche Behauptungen aufzustellen und entsprechende Beweisangebo-te vorzulegen. [X.] nach einer Beweisaufnahme Zweifel an der [X.], so wirken diese zu Lasten des Versicherers.

3. Das angefochtene Urteil läßt nicht erkennen, daß sich das [X.] der angesprochenen Problematik des § 3 [X.] bewußt war. Es hat die [X.] des Versicherten nicht geprüft. Der Senat - 9 -

kann auch nicht ausschließen, daß eine neue tatrichterliche Verhandlung zu dem Ergebnis gelangt, der [X.] der Klägerin habe die Strafbarkeits-voraussetzungen des § 3 [X.] zur Tatzeit noch nicht erfüllt.

Terno [X.] [X.]

[X.]

[X.]

Meta

IV ZR 33/04

29.06.2005

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.06.2005, Az. IV ZR 33/04 (REWIS RS 2005, 2857)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 2857

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