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PDF anzeigen [X.] vom 31. Mai 2005 in der Strafsache gegen
wegen Betrugs u.a.
- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Mai 2005 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 3. Juni 2004 wird mit der Maßgabe verworfen, daß der Angeklagte des Betrugs in elf Fällen und eines weiteren [X.] in 431 tateinheitlichen Fällen sowie der Untreue in 78 tat-einheitlichen Fällen schuldig ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Betrugs in elf Fällen und wegen eines weiteren Betrugs in 432 tateinheitlichen Fällen sowie wegen Un-treue zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren und sechs Monaten ver-urteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die [X.] formellen und materiellen Rechts rügt. Sein Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übri-gen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der [X.] weist zutreffend in seiner Antragsschrift darauf hin, daß nicht ein Betrug in 432 tateinheitlichen Fällen, sondern in 431 - 3 - tateinheitlichen Fällen vorliegt, da der in Tabelle 4 zu [X.] aufgeführte [X.] (Untreue zum Nachteil der Eheleute [X.]; [X.]) in Tabelle 5 zu [X.] ([X.]) versehentlich als Betrugsfall nochmals gezählt wurde. Der Senat schließt aus, daß die für diesen Betrug verhängte [X.] von acht Jahren und zehn Monaten darauf beruht, daß der Tatrichter von 432 tateinheitlichen Fällen statt von 431 tateinheitlichen Fällen ausgegangen ist. 2. Entsprechend der Anregung des [X.]s war der Schuldspruch weiter dahin klarzustellen, daß der Angeklagte einer Untreue in 78 tateinheitlichen Fällen schuldig ist. 3. Der geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Ange-klagten auch nur teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels zu entlasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Bode
Otten Rothfuß
Roggenbuck
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Meta
31.05.2005
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.05.2005, Az. 2 StR 133/05 (REWIS RS 2005, 3387)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 3387
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