Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.12.2001, Az. V ZR 65/01

V. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 268

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/01Verkündet am:7. Dezember 2001K a n i k ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:nein[X.]Z:[X.]: ja[X.] §§ 133 B, 925Wird der Gegenstand der Auflassung von den Beteiligten versehentlich falsch [X.], so finden die allgemeinen Regeln zur rechtlichen Behandlung einerFalschbezeichnung ("falsa demonstratio non nocet") Anwendung. Die Auflassung [X.] nur hinsichtlich des Objekts erklärt worden, auf das sich der übereinstim-mende Wille erstreckte, während für den durch die Erklärungen äußerlich umschrie-benen Gegenstand nur scheinbar eine Einigung vorliegt, es insoweit aber in Wirk-lichkeit an einer Auflassung fehlt.[X.], Urt. v. 7. Dezember 2001- [X.]/01 - [X.] Bautzen- 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] durch [X.], [X.], Prof. [X.],[X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 16. Januar 2001 aufgeho-ben.Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der [X.] vom 12. Mai 1999 wird mit der Maßga-be zurckgewiesen, daß der Beklagte verurteilt wird, den [X.] Nr. 16 des [X.] genehmigen und der Berichtigung des [X.]undbuches dahin zu-zustimmen, daß die Stadt [X.] als [X.]in des im Vere-rungsnachweis mit [X.] Nr. 64/4 bezeichneten [X.]seingetragen wird.Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trt der Beklagte.Von Rechts [X.]:Der [X.] ist [X.] zweier nebeneinander liegender [X.]e([X.]e Nr. 64/2 und Nr. 66/2) in der [X.] von [X.] ([X.]). Das- 3 -benachbarte [X.] ([X.] Nr. 64/1), eingetragen im [X.]undbuch von[X.] Blatt 543 unter lfd. [X.] des [X.], stand im [X.] [X.] Eine etwa 20 m² groûe, an seine Anwesen grenzende [X.]dieses [X.]s nutzte mit Zustimmung der Stadt [X.] allein der [X.].[X.]undlage [X.] soll nach den Behauptungen des [X.] ein 1989 zwischenihm und der Stadt [X.] mlich geschlossener und ster in [X.] besttigter Tauschvertrag gewesen sein. Danach habe er, der [X.], derStadt [X.] eine 8 m² groûe [X.] des [X.]s 64/rlassen und [X.] im Gegenzug die etwa 20 m² groûe [X.] des [X.]s 64/1 [X.]. Dieser angebliche Geltausch wurde jedoch weder im Liegen-schaftskataster noch im [X.]undbuch gewahrt.Am 1. November 1995 schlossen die Stadt [X.] und der Beklagte [X.] beurkundeten Kaufvertrag. In der Urkunde wird als Kaufgegenstanddas "im [X.]undbuch von [X.] Blatt 543 eingetragene [X.], [X.] 64/1(lfd. [X.]) mit einer [X.]öûe von 633 m²" genannt. Als Kaufpreis wurden250.000 DM vereinbart, wovon 31.650 DM "auf den [X.]und und Boden" entfal-len sollten. Die Urkunde [X.] die Einigung der Erschienenen hin-sichtlich des Übergangs des Eigentums an dem Kaufgegenstand. Nach [X.] erhielt der Beklagte von der Stadt [X.] eine Kopie der [X.], auf der u.a. das [X.] 64/1 dargestellt war. In Arung des zuvorgeschlossenen Kaufvertrages vereinbarten die Vertragsparteien mit notariellerUrkunde vom 6. Februar 1996 ein Rcktrittsrecht zugunsten des Beklagten frden Fall von Finanzierungsschwierigkeiten.Vor [X.] hatte der Beklagte gemeinsam mit dem Brgermei-ster der Stadt [X.] das Anwesen besichtigt. Zu diesem Zeitpunkt war von dem- 4 -[X.] die [X.] der ihm gehörenden [X.]e und die von ihm [X.] genutzte [X.] des Nachbargrundstcks bereits einheitlich mitroten Steinen gepflastert worden. Dagegen bestand das Pflaster der rigen[X.] des [X.]s der Stadt [X.] aus grauen, bogenförmig verlegtenNatursteinen. Am Rand der von ihm genutzten [X.] hatte der [X.] [X.] von dem verbleibenden [X.] der Stadt [X.] im [X.] [X.] auf der [X.]enze verlaufende [X.] zwei massive Steinpollersetzen lassen.Der inzwischen als [X.] des [X.]s Nr. 64/1 eingetrageneBeklagte nahm die von dem [X.] genutzte [X.] im [X.] 1998 in [X.].Der [X.] ist der Ansicht, der Beklagte sei nicht [X.] dieser[X.] geworden. Kaufobjekt habe nur das [X.] sein sollen, wie essich bei der Besichtigung tatschlich dargestellt habe. Er hat von dem [X.] die Auflassung der r umschriebenen [X.] an die Stadt [X.] ver-langt, hilfsweise die Auflassung an sich selbst und weiter hilfsweise die [X.], [X.] ihm an der [X.] ein Nutzungsrecht zustehe. Das [X.] hat der Klage im Hauptantrag stattgegeben. Ein erstes Urteil des [X.], das die Verurteilung im wesentlichen besttigt hat, ist von [X.] des [X.]eistaates [X.] wegen Verletzung des [X.] in seinem [X.]undrecht aus Art. 78 Abs. 2 der Schsischen Verfassungaufgehoben worden. Nach Zurckverweisung der Sache durch den [X.] hat der [X.] weitere [X.], mit denen er [X.] des Beklagten zur Bewilligung der Eintragung der Stadt [X.], hilfs-weise seiner selbst, als [X.] der noch zu [X.] bzw. nach nicht- 5 -bestandskrftigem [X.] bereits vermessenen [X.] er-strebt. In einem zweiten Urteil hat das [X.] die Klage abgewie-sen. Hiergegen richtet sich die - zugelassene - Revision des [X.], mit der [X.] und mit zustzlichen Hilfsantrvon dem [X.] die Genehmigung des [X.] hinsichtlich der um-strittenen [X.], weiter hilfsweise dessen Zustimmung zur Abmessung undAbschreibung einer Flche von ca. 20 mentsprechend dem [X.], sowie jeweils die Bewilligung zu seiner Eintragung als [X.]des Teilgrundstcks verlangt. [X.] beantragt die Zurckweisung [X.].[X.]:Die Revision ist [X.] und [X.] - mit klarstellender [X.] - zurWiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.[X.] Berufungsgericht lt den [X.] zwar fr befugt, einen [X.] der Stadt [X.] im Wege gewillkrter Prozeûstandschaft geltend zumachen. Die Klage sei jedoch nicht [X.], weil weder die Voraussetzun-gen eines [X.]undbuchberichtigungsanspruchs nach § 894 [X.] noch die einesBereicherungsanspruchs nach § 812 [X.] erfllt seien. Die Stadt [X.] habe demBeklagtmlich das gesamte [X.] Nr. 64/1 verkauft [X.] und- 6 -nicht etwa nur eine durch die "natrlichen [X.]enzen" umschriebene [X.]dieses [X.]s. Allerdings sei eine Falschbezeichnung auch bei [X.]und-stcksgescften unsclich, hier tten die Vertragsparteien aber nichts vonder Vertragsurkunde Abweichendes gewollt. Nach der Aussage des Zeugen S.habe bei der Besichtigung des Anwesens das streitige Teilstck keine Rollegespielt und sei nicht in die Überlegungen einbezogen worden. Die [X.] keinen besonderen rechtsgescftlichen Willen gehabt, son-dern sich einfach vorgestellt, [X.] das [X.] "im Ganzen" verkauft [X.]. Auch die Vertragsauslegung ergebe keinen von dem Wortlaut der [X.] abweichenden Inhalt des Vertrages. Wer ein [X.] kaufe,kregelmûig davon ausgehen, [X.] der tatschliche [X.]enzverlauf [X.] die natrlichen [X.]enzen maûgeblich seien. Auch juristischen Laien seibekannt, [X.] nicht die natrlichen [X.]enzmarken verbindlich seien. Der zwi-schen dem [X.] und der Stadt [X.] formunwirksam vereinbarte Tausch der[X.]sflchen kkeine Bedeutung erlangen, weil die [X.] daran bei [X.] nicht gedacht tten. Unerheblich sei auch [X.] der [X.] durch den [X.], wie schon der Vergleich mit der [X.] eines [X.] Nutzungsrechts oder einer irrtmlichen Überbauungzeige. Aus den weiteren Umstsich fr den Beklagten ebenfallsnicht ergeben, [X.] das [X.] nur teilweise habe verkauft werden sollen.Insbesondere sei der Kaufpreis offenbar nach der Flche des gesamten[X.]s errechnet worden. [X.] ergebe auch eine erzende Ver-tragsauslegung nicht, [X.] die streitige [X.] von dem Verkauf ausgenom-men sei.Das lt revisionsrechtlicher Nachprfung nicht stand.- 7 -II.1. Das Berufungsgericht bejaht allerdings zu Recht die Prozeûfrungs-befugnis des [X.]. Der [X.] kann einen nur der Stadt [X.] als Eigentme-rin des betroffenen [X.]s zustehenden [X.]undbuchberichtigungsan-spruch im Wege der gewillkrten Prozeûstandschaft geltend machen. [X.] Rechtsprechung des [X.] darf ein [X.] im [X.] fremdes Recht aufgrund einer ihm von dem Berechtigten erteilten [X.] im eigenen Namen verfolgen, sofern er hieran ein eigenes schutzwrdi-ges Interesse hat (s. nur [X.]Z 100, 217, 218 m.w.N.) Diese [X.]undstze geltenauch dann, wenn ein [X.]undbuchberichtigungsanspruch, der nicht selbstigabtretbar ist, geltend gemacht werden soll (Senat, Urt. v. 2. Oktober 1987,V [X.], NJW-RR 1988, 126, 127). Vorliegend ist die Ermchtigung des[X.] in schlssiger Weise durch die von der Stadt [X.] in der Vereinbarungvom 30. September 1998 erklrte Abtretung erfolgt (vgl. Senat, Urt. v.2. Oktober 1987, aaO). Unter den gegebenen Umstist das Berufungsge-richt zutreffend von einem eigenen Interesse des [X.] ausgegangen, [X.] auf [X.]undbuchberichtir dem Beklagten geltend zumachen. Dieses Interesse des [X.] ist auch [X.], [X.] der Beklagte durch die gewlte Art der Prozeûfrung nicht unbillig be-nachteiligt.2. Der von dem [X.] gestellte Hauptantrag bedarf allerdings einer in-teressengerechten Auslegung. In Anbetracht der inzwischen verrten [X.] der Hauptantrag dahin zu verstehen, [X.] der [X.] die [X.] -gung des nun vorliegenden [X.] durch den [X.] (vgl. Senat, Urt. v. 21. Februar 1986, [X.], NJW 1986, 1867,1868 zur Auslegung eines vergleichbaren Antrages bei fehlender Zulssigkeit),und der Antrag im rigen auf die Zustimmung des Beklagten zur [X.] [X.] als [X.]in der umstrittenen [X.] im Wege der [X.]und-buchberichtigung gerichtet ist (vgl. Senat, Urt. v. 17. November 2000,V [X.], nicht verffentlicht, Umdruck S. 6). [X.] des [X.] ist mlich die Abvermessung der umstrittenen [X.] erfolgtund Gegenstand eines [X.] geworden. Damit ist zwardem [X.] die an sich fr eine Verurteilung erforderliche Bezeichnung nach[X.] des § 28 GBO (vgl. Senat, [X.]Z 37, 233, 242) noch nicht mlich.Der [X.] bildet aber die [X.]undlage der [X.]sab-schreibung (§ 2 Abs. 3 GBO) und erlaubt es, durch entsprechende Bezugnah-me das noch nicht abgeschriebene [X.] reinstimmend mit dem(kftigen) Inhalt des [X.]undbuchs festzulegen, weil das [X.]undbuchamt bei [X.] die Angaben im [X.] rnimmt. Auch in ei-nem solchen Fall wird daher dem Zweck des § 28 GBO t, die [X.] dem richtigen [X.] zu sichern (Senat, [X.]Z 90, 323, 327 f; Urt. v.21. Februar 1986, aaO; Urt. v. 24. April 1987, [X.], NJW-RR 1988,266). Die hier erhobene Leistungsklage ist daher ausnahmsweise zulssig,wobei es unsclich ist, [X.] der Beklagte den [X.] nichtgenehmigt hat. Der [X.] ist mlich nicht gehalten, [X.] allein die [X.] des [X.] zu erstreiten, sondern kann diesesZiel mit der auf Verurteilung zur Eintragungsbewilligung gerichteten Klage ver-binden (vgl. Senat, [X.]Z 90, 323, 328).- 9 -3. Die Klage hat bereits mit diesem Hauptantrag Erfolg. [X.] das Berufungsgericht einen [X.]undbuchberichtigungsanspruch (§ 894[X.]) r dem Beklagten. Ein solcher Anspruch ist vielmehr gegeben,weil sich die am 1. November 1995 erklrte Auflassung nicht auf das gesamte[X.] ([X.] Nr. 64/1) erstreckte, sondern die nun im Streit befindli-che [X.] (nach dem [X.] [X.] Nr. 64/4) nicht de-ren Gegenstand war. Da der Beklagte insoweit mangels Auflassung kein Ei-gentum erworben hat (§ 925 Abs.1 Satz 1 [X.]), ist dieses bei der Stadt [X.]verblieben, die ihrerseits das Eigentum mangels Eigentumsumschreibung (§ 26Abs. 2 ZGB, § 873 Abs. 1 [X.]) nicht an den [X.] verloren hatte. [X.] die im [X.]undbuch dargestellte Rechtslage, die den Beklagten als Ei-gentmer des gesamten [X.]s Nr. 64/1 ausweist, nicht mit der tatschli-chen [X.]) Der Wortlaut der in der notariellen Urkunde vom 1. November 1995erklrten Auflassung ist zweifelsfrei auf die bereignung des gesamten [X.] Nr. 64/1 gerichtet. Allerdings finden die allgemeinen Regeln zur rechtli-chen Behandlung einer Falschbezeichnung (falsa demonstratio) auch dannAnwendung, wenn die Beteiligten den Gegenstand der Auflassung versehent-lich falsch bezeichnen. Die Auflassung ist dann hinsichtlich des Objekts erklrtworden, auf das sich der reinstimmende Wille erstreckte, wrend fr dendurch die Erklrûerlich umschriebenen Gegenstand nur scheinbareine Einigung vorliegt, es insoweit aber in Wirklichkeit an einer Auflassungfehlt ([X.], 225, 227 f; Senat, Urt. v. 8. Juni 1965, [X.] 197/62, [X.], 172, 173; Urt. v. 25. November 1977, [X.] 102/75, [X.], 194, 196;vgl. auch [X.], 279, 281; Senat, Urt. v. 23. Juni 1967, [X.] 4/66, LM§ 256 ZPO Nr. 83; Urt. v. 21. Februar 1986, aaO; Urt. v. 17. November 2000,- 10 -V [X.], nicht verffentlicht, Umdruck S. 5 f; [X.], [X.] 1966,542, 544; [X.], NJW-RR 1992, 152, 153; [X.]/[X.], [X.]], § 925 [X.]. 68; [X.]/[X.], 3. Aufl., § 925 [X.]. 22;Soergel/Strner, [X.], 12. Aufl., § 925 [X.]. 37; [X.]/[X.], Der [X.], 7. Aufl., 2000, [X.]. 1a).b) All das verkennt das Berufungsgericht nicht grundstzlich, meint aber,ein von dem Wortlaut der Urkunde abweichender Wille der Vertragsparteienlasse sich nicht feststellen. Dies ist von [X.]. Die [X.] zu Recht, [X.] sich das Berufungsgericht mit dem festgestellten Sachver-halt und den [X.] nicht umfassend auseinandergesetzt hat.Durch ein zu enges Verstis des [X.] § 133 [X.] maûgeblichen wirkli-chen Willens hat sich das Berufungsgericht den Blick auf den entscheidungs-erheblichen Tatsachenstoff verstellt.aa) Nach § 133 [X.] ist der wirkliche - mlicherweise ungenau odersogar unzutreffûerte - Wille des [X.] als eine sogenannteinnere Tatsache zu ermitteln (vgl. [X.], Urt. v. 26. Oktober 1983, [X.]/82,NJW 1984, 721). Wird der tatschliche Wille des [X.] bei Abgabe [X.] festgestellt, und hat der andere [X.] ebenfalls in diesem Sinne verstanden, dann bestimmt dieserWille den Inhalt des [X.], ohne [X.] es auf Weiteres ankommt([X.], Urt. v. 26. Oktober 1983, aaO). Es ist insbesondere nicht erforderlich,[X.] sich der [X.] den wirklichen Willen des [X.] zueigen macht. Ausreichend ist vielmehr, [X.] er ihn erkennt und in Kenntnis die-ses Willens das [X.] (Senat, Urt. v. 20. November 1992, [X.]122/91, NJW-RR 1993, 373; [X.], Urt. v. 13. Februar 1989, [X.]/88,- 11 -NJW-RR 1989, 931, 932). Haben alle Beteiligten eine Erklrreinstim-mend in demselben Sinn verstanden, so geht der wirkliche Wille des Erklren-den dem Wortlaut vor (Senat, Urt. v. 20. November 1987, [X.] 171/86, NJW-RR 1988, 265; Urt. v. 20. November 1992, aaO; [X.], Urt. v. 26. Oktober 1983,aaO; vgl. auch [X.]/Mayer-Maly/[X.], 4. Aufl., § 133 [X.]. 14),und auch eine abweichende Auslegung kommt nicht in [X.]age (Senat, Urt. [X.] Februar 1997, [X.] 32/96, [X.], 777, 778; Urt. v. 13. November 1998,[X.] 216/97, NJW 1999, 486, 487).bb) Das Berufungsgericht stellt jedoch nicht auf den solchermaûen nach§ 133 [X.] maûgeblichen wirklichen Willen ab, sondern richtet seine Feststel-lungen auf einen gemeinsamen "besonderen rechtlichen Willen" der Vertrags-parteien, der r dem wirklichen Willen offensichtlich dadurch qualifi-ziert sein soll, [X.] sich die Vertragsparteien bei der Besichtigung des Kaufob-jekts "besondere [X.] die 'natrliche [X.]enze' des [X.]sgemacht haben" mssen. Es [X.] dabei [X.] acht, [X.] sich das von den [X.] bei Abgabe der Auflassungserklrungen gemeinsam Gewollte [X.] nur aus deren aktuellen Vorstellungen oder - wie das Berufungsgericht ananderer Stelle aus[X.] - den "gemachten Gedanken" bei einer vorangegange-nen Besichtigung des Anwesens [X.]. Heranzuziehen sind vielmehr [X.], die zur Aufdeckung oder Aufhellung des Parteiwillens dienlich [X.], damit das Gericht auf dieser [X.]undlage seine berzeugung von demwirklichen Willen bilden kann (vgl. [X.]Z 20, 109, 110 f; [X.], Urt. v. 26. Okto-ber 1983, aaO).c) Das angefochtene Urteil kann hiernach keinen Bestand haben. [X.] kann aber [X.] § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO in der Sache ab[X.]d- 12 -entscheiden, weil der Sachverhalt geklrt ist und die weiteren Feststellungendes Berufungsgerichts ausreichen, um dem Senat das Nachholen der von [X.] versmten zwingenden Schluûfolgerungen zu ermlichen(vgl. Senat, Urt. v. 14. Dezember 1990, [X.] 223/89, NJW 1991, 1180, 1181;Urt. v. 27. September 1991, [X.] 55/90, NJW 1992, 183, 184).aa) Das Berufungsgericht stellt fest, [X.] die Stadt [X.] mit der [X.] der umstrittenen [X.] an den Beklagten ihre eigenen Interessenmiûachtet tte, weil dieses Areal im Wege des Tausches Eigentum des [X.] habe werden sollen. Dies [X.] Rechtsfehler nicht erkennen, ist insbeson-dere von der Aussage des Zeugen S., des [X.]s der Stadt [X.], ge-deckt. Da es keinen Hinweis dafr gibt, [X.] die [X.] abweichend vondem Regelfall nicht das Verftige wollte (vgl. [X.]Z 134, 325, 329), ist ausdiesem Umstand zu [X.], [X.] ihr Wille bei Erklrung der Auflassung [X.] ging, dem Beklagten das Eigentum auch an der von dem [X.] genutz-ten [X.] zu verschaffen. Dieser Schluûfolgerung steht nicht entgegen,[X.] sich, wie das Berufungsgericht feststellt, der [X.] der Stadt [X.]bei der Besichtigung des Anwesens und wohl auch die bei der [X.] Vertreterin handelnde [X.] keine Vorstellungen von dem genauen[X.]enzverlauf machten, also keine (aktuelle) Kenntnis von dem r [X.] im Liegenschaftskataster abweichenden Kauf- und [X.] hatten. [X.] den die [X.] nach § 51 Abs. 1 Satz 2 SchsGemOvertretenden [X.] stand, wie er selbst als Zeuge bekundet hat, [X.][X.]age, [X.] ungeachtet der Rechtslage an dem [X.] mit dem [X.]festgehalten werden sollte, die fragliche [X.] also nicht mehr zur Disposi-tion der [X.] stand. Mithin war, auch ohne [X.] er sich dies bei der Be-sichtigung nochmals vergegenwrtigte, sein Wille nicht auf die bereignung- 13 -der umstrittenen [X.] an den Beklagten gerichtet. [X.] die [X.] der Auflassung mit [X.] (§ 59 Abs. 2 Schs-GemO) handelnden [X.] eine andere war, hat das Berufungsgericht [X.]. Falls die Willensrichtung der nach Weisung handelnden Zeuginrhaupt maûgeblich sein sollte (vgl. [X.]Z 51, 141, 147 fr den [X.]-willen bei arglistiger Tschung des Vollmachtgebers), war fr sie - wie sie [X.] hat - doch klar, [X.] die fragliche Flche dem [X.] "rt" und damitnicht Gegenstand des [X.] mit dem Beklagten sein konnte.bb) Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ist ferner zu [X.], [X.] der Beklagte diesen Willen der [X.] erkannte und sich in [X.] Kenntnis mit ihr r den Eigentumsrgang einigte. Durch die der [X.] vorangehende Besichtigung des Anwesens hatte sich der Beklagter den Gegenstand des Kaufvertrages und der Eigentumsverschaffung in-formiert. Auch das Berufungsgericht geht davon aus, [X.] die Besichtigungnicht nur den Zweck hatte, den Beklagtr den Zustand des [X.]szu unterrichten, sondern ihm auch dessen Lage und ungefre [X.]ûe vermit-teln sollte. Hierbei war aber, wie das Berufungsgericht weiter feststellt, die Nut-zung der umstrittenen [X.] durch den [X.] "visuell erkennbar". [X.] hatte sich der [X.] nicht nur auf die offensichtliche Nutzung [X.],sondern das Areal durch die einheitliche, deutlich zu unterscheidende Pflaste-rung fr jedermann ersichtlich in seine [X.]e einbezogen und durch diemassiven Poller zum verbleibenden Nachbargrundstck abgegrenzt. Die auf-wendige und erkennbar dauerhaft gewollte bauliche Gestaltung vermittelte denEindruck, die Flche zle zum [X.]seigentum des [X.]. Auf dieser[X.]undlage ging nicht nur der Zeuge S. davon aus, [X.] "jeder normale Mensch"das durch Pflaster und Poller abgegrenzte "andere [X.]" [X.] war auch der r die Hintergr, insbesonderr den Fl-chentausch, nicht informierten [X.] klar, [X.] die fragliche Flche dem[X.] "rte" und nicht verkauft werden sollte. Es gibt keinen Hinweis dar-auf, [X.] der Beklagte, der in gleicher Weise wie die Zeugin informiert war undsich wie diese bei der Besichtigung Kenntnis von dem Gegenstand des [X.] [X.] verschaffen wollte, eine andere Vorstellung gewonnenhatte. Tritt wie hier einem Erwerbsinteressenten bei der Besichtigung des [X.] aufgrund der tatschlichen Situation klar vor Augen, welche Flchen Teileines Nachbargrundstcks sind, so kann er ohne weitere Anhaltspunkte nichtdavon ausgehen, [X.] ihm der [X.] weitergehendes Eigentum [X.] kann und will, als sich das [X.] nach seiner Umgrenzung inder Natur darstellt (vgl. Soergel/Strner, aaO, § 925 [X.]. 37; [X.]/[X.], 3. Aufl., § 925 [X.]. 22; [X.], [X.] 164 [1964], 122, 140; [X.], Recht 1920, Nr. 1220; [X.], aaO). Eine solche zwei-felsfreie Zuordnung wird allerdings nicht mlich sein, soweit der Interessentlediglich nicht auf der [X.]enze stehende [X.]enzeinrichtungen vorfindet, die denrichtigen [X.]enzverlauf nur ungenau wiedergeben (vgl. [X.]/Scker, 3. Aufl., § 912 [X.]. 15), jedoch unerkannt bleiben oder wegenGeringfigkeit hingenommen werden. Gleiches gilt im Falle eines [X.],der nach § 912 [X.] geduldet werden [X.]. Geht es aber wie hier um eine gr-ûere zusammFlche, deren Inbesitznahme als Eigentum durchden Nachbarn dem [X.]seigentmer weder verborgen bleibt, noch re-gelmûig von ihm geduldet wird, so kann ein Interessent im Zweifel nur davonausgehen, [X.] dieser Bereich nicht mehr zum Eigentum des [X.]s zltund daher auch nicht [X.] werden [X.] 15 -Der Kenntnis des Beklagten steht die von dem Berufungsgericht in an-derem Zusammenhang errterte [X.]age der Bemessung des Kaufpreises nichtentgegen. Zwar ergibt sich auf der [X.]undlage eines - von der [X.] alsangemessen erachteten - Kaufpreises von 50 DM/[X.] der [X.]undflche [X.] m, die in der notariellen Urkunde bei der Beschreibung des Objekts frdas gesamte [X.] Nr. 64/1 genannt wird, genau der Betrag [X.], der als Kaufpreisanteil fr "[X.]und und Boden" vereinbart wordenist. Daraus folgt aber nicht, [X.] die Beteiligten auch die dem [X.] rlasse-ne [X.] einbeziehen wollten. Nachdem sie davon ausgingen, [X.] dasverbliebene Anwesen dem [X.] Nr. 64/1 entsprach, war es nur folgerich-tig, die [X.] in dem Liegenschaftskataster vermerkte [X.]undflche auch [X.] zugrunde zu legen. Eigenstige Bedeutung fr die [X.] kann diese Angabe mithin nicht erlangt ha-ben. Die Unmaûgeblichkeit des Kaufpreises folgt im rigen auch daraus, [X.]- was das Berufungsgericht nicht beachtet hat - die tatschliche [X.]undflchedes [X.]s Nr. 64/1 unstreitig nicht nur 633 m, sondern 645 mbetrug.[X.] der von der Stadt [X.] zur Ermittlung des Kaufpreises [X.] mithin die [X.]sgrûe nicht aus den vorhandenenUnterlrnommen, sondern selbst ermittelt, so kten sich die ge-nannten 633 mnur durch die Bercksichtigung eines Tauschs der [X.]nzwischen der Stadt [X.] und dem [X.] ergeben, also wiederum keine Einbe-ziehung des umstrittenen Areals in das [X.] mit dem Beklagten begrn-den.cc) An dem geschilderten Willen der [X.] und an der [X.] Beklagten hiervon hat sich bis zur Erklrung der Auflassung nichts n-dert. Insbesondere kann der Beklagte nicht aufgrund der Katasterkarte eine- 16 -andere Vorstellung gewonnen haben, weil ihm deren Kopie erst nach der [X.] vom 1. November 1995 und damit erst nach der Auflassung ausge-igt wurde. Die nachfolgende Arung zuvor getroffener Vereinbarun-gen durch die notarielle Urkunde vom 6. Februar 1996 kann insoweit keine Be-deutung erlangen, weil sie die Auflassungserklrungen nicht zum Gegenstandhatte und diese durch den Hinweis auf das unverrte Bestehenbleiben der"rigen Vertragsvereinbarungen" [X.] (vgl. Soergel/Strner, aaO,§ 925 [X.]. 37).d) Die von dem Berufungsgericht weiter vorgenommene Auslegung desobjektiven Erklrungswertes aus der Sicht des [X.]s (vgl.[X.], Urt. v. 8. September 1997, [X.], [X.], 384, 385) bleibt [X.] ohne Bedeutung. [X.] dem reinstimmend Gewollten kommteine abweichende Auslegung nicht in Betracht (Senat, Urt. v. 14. Februar 1997und Urt. v. 13. November 1998, beide aaO).4. [X.] kann gegen den [X.] nicht einwen-den, [X.] ihm ein schuldrechtlicher Anspruch auf bereignung der umstrittenen[X.] zustehe. Zwar vermag eine solche Verpflichtung den Einwand un-zulssiger Rechtsauszu begr(vgl. Senat, Urt. v. 28. Juni 1974,[X.] 131/72, NJW 1974, 1651), die Stadt [X.] schuldete aber dem Beklagtenjedenfalls insoweit keine Eigentumsverschaffung, weil die vorstehenden ber-legungen zur Falschbezeichnung bei Erklrung der Auflassung wegen [X.] von [X.] und Kaufgegenstand in gleicher Weise auch fr denzugrundeliegenden Kaufvertrag gelten. Insbesondere ist eine versehentlicheFalschbezeichnung auch im Rahmen des § 313 [X.] unsclich (vgl. Senat,[X.]Z 87, 150, 153 m.w.N.; [X.], [X.] 1984, 267, 283 ff).- 17 -- 18 -III.Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1 ZPO.Tropf[X.] KrrKleinGaier

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V ZR 65/01

07.12.2001

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.12.2001, Az. V ZR 65/01 (REWIS RS 2001, 268)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 268

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