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PDF anzeigen[X.]Der Vorsitzende des 1. Strafsenats1 StR 59/01Verfügung:In der Strafsachegegenwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.Der Antrag des Angeklagten vom 12. Februar 2001, die Bestel-lung des Rechtsanwalts [X.]zu seinem Pflichtverteidiger zu-rückzunehmen und ihm einen anderen Pflichtverteidiger zu be-stellen, wird zurückgewiesen.Gründe:Ein sachlicher Grund für die Auswechselung des Pflichtverteidigers istnicht ersichtlich. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte für eine Pflichtverletzungdes Verteidigers. Die Revision ist ordnungsgemäß begründet. Der auf einenbehaupteten Vertrauensverlust gestützte Wunsch des Angeklagten nach einemneuen Pflichtverteidiger kann für sich allein eine Auswechselung nicht rechtfer-tigen. Soweit der Angeklagte diesen Vertrauensverlust andeutungsweise mitAuffassungsunterschieden über ein Verteidigungsverhalten - Benennung [X.] - begründet, geben ihm diese bei vernünftiger Betrachtung keinen An-laß, Rechtsanwalt [X.]mit Mißtrauen zu begegnen. Es ist die Aufgabe des- 2 -Verteidigers, zu beurteilen, ob und wann es sinnvoll erscheint, Zeugen zu [X.]. Der Verteidiger ist Beistand (§ 137 StPO), nicht Vertreter des [X.]. Dies verlangt von ihm, sich allseitig unabhängig zu halten und, [X.] durch Anträge oder auf sonstige Weise in das Verfahren eingreift, dies ineigener Verantwortung und unabhängig, d.h. frei von Weisungen auch des [X.], zu tun (BGHSt 39, 310, 313).Karlsruhe, den 20. März 2001Dr. [X.] am [X.]
Meta
20.03.2001
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2001, Az. 1 StR 59/01 (REWIS RS 2001, 3165)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 3165
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