Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2012, Az. XII ZB 510/10

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 7963

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 510/10

vom

21. März 2012

in der Familiensache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
BGB §§ 181, 1629, 1795; FamFG §§ 7, 172, 174
a)
Im Verfahren der Anfechtung der [X.]chaft ist der anfechtende (rechtliche) Vater von der gesetzlichen Vertretung des minderjährigen Kindes kraft Gesetzes ausge-schlossen. Die Umgestaltung des Verfahrens von einem Klageverfahren in ein Ver-fahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und die Einführung des [X.] zum 1.
September 2009 haben daran nichts geändert (Abgrenzung zu [X.]sbe-schluss vom 7.
September
2011 -
XII
ZB
12/11
-
FamRZ 2011, 1788).
b)
Da der Vertretungsausschluss an das zu beseitigende Statusverhältnis geknüpft ist, ist der Vater jedenfalls aufgrund der Rechtslage seit 1.
September 2009 auch bei der Anfechtung durch andere Berechtigte, insbesondere in den Fällen des §
1600 Abs.
1 Nr.
2 und 5 BGB, einheitlich von der Vertretung des Kindes ausgeschlossen ([X.] zu [X.] [X.]Z 170, 161 =
[X.], 538 und vom 27.
März 2002 -
XII
ZR
203/99
-
FamRZ 2002, 880).
c)
[X.] ist in diesen Fällen von der Vertretung des Kindes ausge-schlossen, wenn sie mit dem (rechtlichen) Vater verheiratet ist. Aus ihrer notwendi-gen Beteiligung am [X.] folgt noch kein Ausschluss von der Ver-tretung des Kindes.

[X.], Beschluss vom 21. März 2012 -
XII ZB 510/10 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 21.
März 2012
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Hahne
und [X.], Dr.
[X.], Dr.
Günter und Dr.
Nedden-Boeger
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 7.
[X.]s für Familiensachen des [X.] vom 24.
Sep-tember 2010 wird auf Kosten der Beteiligten zu
1 und
2 zurückge-wiesen.
Wert: 2.000

Gründe:
I.
Die Beteiligte
zu
1 ist die Mutter des betroffenen Kindes, das im Juni 2005 geboren wurde. Der Beteiligte
zu
3 hatte bereits im Juli 2005 die Vater-schaft zu dem Kind anerkannt. Diese Anerkennung ist nicht wirksam geworden, weil die Mutter ihr nicht zugestimmt hat. Sie und der Beteiligte
zu
2 sind seit dem 16.
April 2010 miteinander verheiratet. Unter dem 19.
April 2010 erkannte der Beteiligte
zu
2 die [X.]chaft zu dem betroffenen Kind mit Zustimmung der Mutter an. Der Beteiligte
zu
3 ficht
in einem weiteren Verfahren als möglicher leiblicher Vater die [X.]chaft des Beteiligten zu
2 an.
Im vorliegenden Verfahren hat das Amtsgericht
zur Vertretung des be-troffenen Kindes im Anfechtungsverfahren eine [X.] einge-richtet und das Jugendamt
zum Pfleger bestellt. Die dagegen von den Beteilig-1
2
-
3
-
ten zu
1 und
2 eingelegte Beschwerde hat das [X.]. Dagegen wenden sich die Beteiligten zu
1
und
2 mit ihrer
zugelassenen
Rechtsbeschwerde, mit welcher sie die Aufhebung der [X.] erreichen wollen.

II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
1. Das [X.] hat in seinem in [X.] 2010, 505 veröffentlich-ten Beschluss die Auffassung vertreten, dass die Anordnung der [X.] geboten sei, weil die Eltern nach §§
1629 Abs.
2 Satz
1 iVm §
1795 Abs.
1 Nr.
3 BGB von der Vertretung kraft Gesetzes ausgeschlossen seien. Zwar gelte die Regelung nur für Rechtsstreitigkeiten. Ob damit auch echte Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit erfasst seien, könne offenblei-ben. Denn aus der Reform des Familienverfahrensrechts sei jedenfalls nicht zu ersehen, dass die bisher unstreitig der Regelung des §
1795 Abs.
1
Nr.
3 BGB unterfallenden Rechtsstreitigkeiten dessen Geltungsbereich entzogen werden sollten.
Das [X.] sei allein durch die Qualifizierung im [X.] nicht mehr Familienstreitsache. Materiell bleibe es aber ein Streitverfahren, das sich durch einen [X.] der Beteiligten aus-zeichne. Der Beschränkung des Anwendungsbereichs des §
1629 Abs.
2
a BGB auf Verfahren
nach §
1598
a BGB lasse sich nichts Gegenteiliges ent-nehmen.
Die Vorschrift belege vielmehr, dass der Gesetzgeber den Vertre-tungsausschluss der Sorgeberechtigten für angemessen halte. Die Bestellung eines Ergänzungspflegers sei auch im Hinblick auf eine etwaig vorrangige Be-stellung eines [X.] nicht entbehrlich. Dieser könne zwar den [X.] abmildern und den Tatbestand der Vertretungsentziehung 3
4
-
4
-
nach §
1796 BGB beeinflussen. Jedoch sei der Verfahrensbeistand
nicht [X.] Vertreter des Kindes, so dass seine Bestellung auch nicht von der vorrangigen Prüfung der gesetzlichen Vertretung nach §§
1629 Abs.
2, 1795 BGB entbinde.
2. Das hält einer
rechtlichen Prüfung im Ergebnis stand.
Der
Beteiligte
zu
2 ist als
-
rechtlicher
-
Vater und die Beteiligte
zu
1 als dessen Ehefrau von der gesetzlichen
Vertretung des Kindes im [X.] ausgeschlossen, so dass zu Recht nach §
1909 Abs.
1 Satz
1 BGB eine [X.] angeordnet worden ist.
a) Ob §
1795 BGB
auf [X.] nach dem zum 1.
Sep-tember 2009 in [X.] getretenen [X.] vom 17.
Dezember
2008 (BGBl
I 2008, 2586, im Folgenden: [X.])
und der Umgestaltung des [X.]s von einem Klageverfahren (Verfahren in [X.] nach §§
640
ff. ZPO) in ein Verfahren der freiwilligen Gerichts-barkeit nach §§
169
ff. FamFG
weiter anwendbar ist, ist umstritten.
Zum Teil wird davon ausgegangen,
dass [X.] keinen Rechtsstreit im Sinne von §
1795 Abs.
1 Nr.
3 BGB mehr darstellen und dass die am Verfahren beteiligten Eltern aufgrund ihrer Stellung im Verfahren an der gesetzlichen Vertretung des Kindes nicht gehindert sind ([X.] in [X.]/[X.]/Rittner
Abstammungsrecht in der Praxis Rn.
74
ff.; [X.]/[X.] [X.] 2009, 348, 349
f.; [X.] in [X.]/[X.]/[X.] BGB
Familienrecht 2.
Aufl. §
1600
a Rn.
8
f.).

Demgegenüber wird die Auffassung vertreten, dass §
1795 Abs.
1 Nr.
3 BGB erweiternd auszulegen sei und die Eltern sowohl im Feststellungsverfah-ren als auch im Anfechtungsverfahren als Verfahrensbeteiligte analog §
1795 5
6
7
8
9
-
5
-
Abs.
2 BGB
iVm §
181 BGB stets ausgeschlossen seien ([X.] in [X.]/[X.]/Rittner
Abstammungsrecht in der Praxis Rn.
225
ff.;
[X.]/Coester-Waltjen/Hilbig
3.
Aufl. §
172 Rn.
33
ff.;
Dressler Rpfleger 2010, 297;
Vogel FPR 2011, 353, 354; [X.] in Prütting/[X.] FamFG
2.
Aufl. §
172 Rn.
4
ff.; anders noch [X.] [X.], 923, 926).

Schließlich wird im Ausgangspunkt übereinstimmend mit dem Oberlan-desgericht eine Orientierung an der herkömmlichen Anwendung des §
1795 BGB
auf [X.] vertreten, weil sich durch die Umgestaltung des Verfahrensrechts an der Vertretungsberechtigung der Eltern nichts geän-dert habe ([X.] FamRZ 2010, 1825;
KG
Rpfleger 2011, 157;
[X.]/[X.] BGB
[2011] §
1600
a Rn.
25
ff.; [X.]/Hammermann BGB
13.
Aufl. §
1600
a Rn.
14a; [X.]/[X.] BGB 6.
Aufl. §
1600
a Rn.
9
ff.; [X.]/[X.] 6.
Aufl. §
1795 Rn.
34; [X.], 1798, 1799; [X.] in [X.] [X.] Anwaltshand-buch Familienrecht 3.
Aufl. §
29 Rn.
62, 23; differenzierend nach der Verfah-rensrolle des Kindes Grün
[X.]chaftsfeststellung und -anfechtung 2.
Aufl. Rn.
211
ff.; ähnlich [X.] in [X.]-[X.]/[X.] FamFG
3.
Aufl. §
172 Rn.
14
f.).
b) Die Streitfrage bedarf im vorliegenden Fall zwar nur insoweit der Ent-scheidung, als die Anfechtung der [X.]chaft durch den (angeblichen) leibli-chen Vater nach §
1600 Abs.
1
Nr.
2 BGB
berührt ist. Ihre Beantwortung hängt aber von der allgemeinen Beurteilung ab, inwiefern sich die Reform des [X.] zum 1.
September 2009 auf die gesetzliche Vertretung des Kindes im [X.] ausgewirkt hat.
Die Frage ist dahin zu beantworten, dass der Gesetzgeber die gesetzliche Vertretung in [X.] nicht geändert hat und sich aus der Neuregelung des Verfahrensrechts nur in
sol-chen Fällen Änderungen ergeben, in denen die gesetzliche Vertretung
durch 10
11
-
6
-
die sorgeberechtigten Eltern und deren Ausschluss nach der Rechtslage vor dem 1.
September 2009 maßgeblich von den Besonderheiten des früheren Ver-fahrensrechts abhingen.
aa) Der
in §
1795 Abs.
2 BGB
iVm §
181 BGB
zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke ist auf den Ausschluss des rechtlichen [X.] von der gesetzli-chen
Vertretung des Kindes weiter anzuwenden. Der Vater kann
nicht gesetzli-cher Vertreter des Kindes sein, wenn
das Verfahren auf die Beseitigung des zwischen ihm und dem Kind bestehenden [X.] gerichtet ist
(zur vorgelagerten Entscheidung über das "Ob"
der Anfechtung
s. [X.]surteil [X.]Z 180, 51 =
[X.], 861; zum Verhältnis dieser Entscheidung zur Vertretung im Anfechtungsverfahren [X.], 472).
Die Anfechtung der [X.]chaft ist insoweit unverändert durch den abstrakten
Inte-ressengegensatz von Kind und rechtlichem Vater gekennzeichnet, zumal die Beseitigung der rechtlichen [X.]chaft dazu führt, dass dem Kind die [X.] Rechte wie Unterhalt und Erbrecht entzogen wird.
Dass Vater und Kind im Einzelfall gleichgerichtete Interessen
an der Beseiti-gung der [X.]chaft haben
mögen, verhielt sich nach der bis zum 31.
August 2009 geltenden Rechtslage nicht anders und hat den
Gesetzgeber nicht dazu veranlasst, in Verfahren auf Antrag des [X.] oder des Kindes dem Vater die gesetzliche Vertretung des Kindes zu
gestatten.
(1) Durch das neue Verfahrensrecht ist allerdings die formale Gegner-schaft von Vater und Kind in diesen Fällen entfallen. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung sollte dadurch das Verfahren flexibler ge-staltet werden und dies wiederum mit dem Vorteil verbunden sein, dass "die Beteiligten nicht ohne Not in die Position von Gegnern gebracht
werden", was "insbesondere für das Kind im Verhältnis zum anfechtenden Vater"
gelte
(BT-Drucks. 16/6308 S.
243
f.). Daraus lässt sich indessen nicht schließen, 12
13
-
7
-
dass der Gesetzgeber zugleich dem anfechtenden Vater abweichend von der vorherigen Rechtslage nunmehr die gesetzliche Vertretung des Kindes einräu-men wollte. Vielmehr ist zu beachten, dass es sich bei der gesetzlichen Vertre-tung um eine materiellrechtliche Frage handelt und der hierfür
zu berücksichti-gende Interessenkonflikt der am Statusverhältnis
Beteiligten allein durch eine Änderung der
diesen zugedachten verfahrensrechtlichen
Stellung nicht beseitigt worden ist, worauf das [X.] zutreffend hingewiesen hat. Dass der Gesetzgeber den Änderungen im Verfahrensrecht keine Ausstrahlung auf
die gesetzliche Vertretung zugedacht hat, zeigt sich etwa an den speziellen Rege-lungen in §
1629 Abs.
2 Satz
3 2.
Halbsatz, Abs.
2
a BGB, die durch das
[X.]
nicht angetastet worden sind. Dementsprechend ist im [X.] der
[X.]
darauf verwiesen worden, dass für die gesetzliche Vertre-tung sowie den Ausschluss der Vertretung die allgemeinen Regeln des bürger-lichen Rechts gelten ([X.], 417, 420), ohne dass dabei Auswirkun-gen der Verfahrensneuordnung auf die gesetzliche Vertretung in Betracht [X.] worden sind.
Der Ausschluss des anfechtenden [X.] von der Vertretungsbefugnis als Prozessgegner des Kindes war überdies schon nach früherem Recht ge-setzlich nicht ausdrücklich geregelt, sondern nur aus dem Rechtsgedanken des §
181 BGB
herzuleiten. Denn es wurde vom Gesetzgeber offenbar als selbst-verständlich angesehen, dass der Vormund bzw. Elternteil nicht zugleich für sich und das Kind handeln kann (vgl. [X.]/[X.] [2004] §
1795 Rn.
29; [X.]/[X.] 6.
Aufl. §
1795
Rn.
35). Allein aus der Beseitigung der Gegnerstellung von Vater und Kind nach §
1600
e Abs.
1 Nr.
1, 3
BGB
lässt sich indessen wie ausgeführt nicht der Schluss ziehen, dass dadurch dem Vater die gesetzliche Vertretung zugewiesen werden sollte. Vielmehr ist davon [X.], dass der Gesetzgeber etwaige Konsequenzen des [X.]-gesetzes
für die gesetzliche Vertretung des minderjährigen Kindes nicht beab-14
-
8
-
sichtigt hat ([X.] in [X.]/[X.]/[X.] FamFG 3.
Aufl.
§
172 Rn.
12; [X.] in Prütting/[X.] FamFG
2.
Aufl. §
172 Rn.
4)
und somit der in §§
1795 Abs.
2, 181 BGB zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke auf Vater und Kind als Beteiligte des zu [X.] weiterhin an-zuwenden ist.
(2) Der [X.] hat allerdings zur früheren Rechtslage -
was das
Oberlan-desgericht übersehen
hat
-
im Fall der [X.]chaftsanfechtung
nach §
1600 Abs.
1
Nr.
2 BGB
einen Vertretungsausschluss des rechtlichen [X.] verneint ([X.]surteil [X.]Z 170, 161 =
FamRZ
2007, 538 Rn.
14). Die Anfechtung durch den (angeblichen) leiblichen Vater zeichnete sich indessen nach der bis 31.
August 2009 bestehenden Rechtslage durch die Besonderheit aus, dass die Klage nach §
1600
e Abs.
1 Satz
1
Nr.
4 BGB
gegen das Kind und den rechtli-chen Vater zu richten war.
Der [X.] ist dementsprechend von der
-
formalen
-
Betrachtung ausgegangen, dass Vater und Kind in diesem Fall nicht [X.], sondern Streitgenossen waren. Demgegenüber hat der [X.] bei der Anfechtung durch die Mutter entschieden, dass diese das Kind schon für die Zustellung der Beiladung nach §
640
e ZPO
nicht vertreten könne ([X.]surteil vom 27.
März
2002
-
XII
ZR
203/99
-
FamRZ 2002, 880, 882).
Ob an dieser auf formalen Gründen beruhenden Unterscheidung festzu-halten ist (vgl. [X.] FamRZ 2010, 745), bedarf indessen keiner Ent-scheidung, weil jedenfalls in Folge der [X.] die Grundlage für die un-terschiedliche Behandlung der genannten Fälle
entfallen ist. Durch die gesetzli-che Neuregelung sind die genannten Besonderheiten, die sich insoweit aus dem Verfahrensrecht ergeben haben,
gleichzeitig mit der beseitigten [X.] entfallen. Der Gesetzgeber hat nur in Bezug auf die Aktivlegitimation und die Antragsberechtigung an der bisherigen Bestimmung
in §
1600 BGB
festgehalten. Dagegen ist
die Regelung zur Passivlegitimation (§
1600
e BGB) 15
16
-
9
-
ersatzlos aufgehoben worden, weil das Verfahren nunmehr als Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ohne einen förmlichen Antragsgegner zu führen ist und die übrigen von der Anfechtung betroffenen Personen nach §
172 FamFG
vom Familiengericht nur noch als Beteiligte hinzuzuziehen sind. Damit unter-scheidet
sich das
Anfechtungsverfahren auf Antrag des [X.] oder des Kindes (§
1600 Abs.
1 Nr.
1 und
4 BGB) nicht mehr von denjenigen auf Antrag der Mut-ter (Nr.
3), des (angeblichen) leiblichen [X.] (Nr.
2) und der [X.] (Nr.
5), so dass der Vertretungsausschluss des [X.] ein-heitlich nach materiellen Kriterien zu beurteilen ist.

Die vereinzelt vorgeschlagene Differenzierung danach, ob das Kind An-tragsteller oder sonstiger Beteiligter ist (so Grün [X.]chaftsfeststellung und -anfechtung 2.
Aufl. Rn.
211
f.), vermag demgegenüber nicht zu überzeugen. Denn der mit der Beseitigung des [X.] verbundene [X.] und die Wahrnehmung der Rechte des Kindes hängen
nicht davon ab, ob das Kind Antragsteller oder sonstiger Beteiligter des Verfahrens ist. Das zeigt sich etwa daran, dass das Kind -
vorbehaltlich der Entscheidung über das "Ob"
der Anfechtung (vgl. [X.]surteil [X.]Z 180, 51 =
[X.], 861
und zur Vertretung im Verfahren [X.], 472)
-
im Verlauf des [X.]s als sonstiger Beteiligter nach §
1600 Abs.
1
Nr.
4 BGB
einen eigenen Anfechtungsantrag ("Gegenantrag") stellen
kann. Der [X.] von der Vertretungsbefugnis ist demnach, weil andere geeignete Krite-rien fehlen, einheitlich an die Beteiligung am zu [X.] der rechtlichen [X.]chaft zu knüpfen und gilt für den rechtlichen Vater somit in allen Fällen der [X.]chaftsanfechtung.
(3) Die Notwendigkeit der [X.] entfällt schließlich nicht durch die
nunmehr in §
174 FamFG
vorgesehene Bestellung eines Verfahrens-beistands in [X.]. Zwar hat der [X.] zur Entziehung der el-17
18
-
10
-
terlichen Vertretungsbefugnis nach §
1629 Abs.
2 Satz
1 BGB
iVm §
1796 BGB
in [X.] entschieden, dass den Eltern auch im Fall eines erhebli-chen [X.]es die Vertretungsbefugnis nicht entzogen werden darf, wenn bereits durch die Bestellung eines [X.] für eine wirksame Interessenvertretung des Kindes Sorge getragen werden kann (Se-natsbeschluss vom 7.
September
2011 -
XII
ZB
12/11
-
FamRZ
2011, 1788 Rn.
18
ff.).
Insoweit unterscheiden sich aber [X.] von [X.] bereits dadurch, dass das Kind zur Stellung eines Antrags nach §
1600 Abs.
1
Nr.
4 BGB eines gesetzlichen Vertreters bedarf (§
1600
a Abs.
3 BGB)
und die vom Gesetzgeber in [X.] angestellte Erwägung, in die gesetzliche Vertretung des Kindes entsprechend der vorausgegangenen Rechtslage nicht eingreifen
zu wollen, für [X.] schon in [X.] der anderen Ausgangslage nicht greifen kann.
Der [X.] hat dement-sprechend in jener Entscheidung die [X.] von anderen Verfahren abgegrenzt, in denen eine wirksame Interessenvertretung des Kindes auch dessen gesetzliche Vertretung erfordert
([X.]sbeschluss vom 7.
September
2011 -
XII
ZB
12/11
-
FamRZ
2011, 1788 Rn.
15), was in [X.] der Fall ist.
bb) Auch die Beteiligte
zu
1 ist von der Vertretung des betroffenen [X.] im Anfechtungsverfahren ausgeschlossen.
(1) Allerdings kann diese Folge nicht schon aus der nach §
172 Abs.
1 Nr.
2 FamFG
vorgeschriebenen Beteiligung der Mutter am Verfahren
hergeleitet werden. Auch insoweit ist vielmehr davon auszugehen, dass der Gesetzgeber im Zuge der [X.] jedenfalls keine grundsätzlichen Änderungen an der gesetzlichen Vertretung in [X.] vornehmen wollte.
Ein allein aus der Verfahrensbeteiligung hergeleiteter Vertretungsausschluss, der in allen [X.] gelten müsste
(so -
konsequent
-
[X.] in [X.]/19
20
-
11
-
[X.]/[X.] in der Praxis Rn.
229), widerspräche be-sonderen gesetzlichen Regelungen. So enthält §
1629 Abs.
2 Satz
3 2.
Halb-satz BGB die ausdrückliche Bestimmung, dass der Mutter für die Feststellung der [X.]chaft die Vertretung nicht nach §
1796 BGB entzogen werden kann. Diese Regelung wäre gegenstandslos, wenn die Mutter von der gesetzlichen Vertretung schon kraft Gesetzes ausgeschlossen wäre. Ein Ausschluss der Mutter von der Vertretung widerspräche aber vor allem auch der bewussten gesetzlichen Wertung, dass die Mutter grundsätzlich in der Lage ist, das Kind seinen Interessen entsprechend im Verfahren zu
vertreten (zum
Normzweck vgl. [X.]/Diederichsen BGB 71.
Aufl. §
1629 Rn.
28 sowie [X.]/[X.] 6.
Aufl. §
1629 Rn.
62
jeweils mwN). Dass das Gesetz die Mutter nicht generell als von der Vertretung im [X.] ausgeschlossen ansieht, verdeutlicht ferner §
173 FamFG. Danach ist der [X.] Elternteil von der Vertretung des Kindes (im [X.]chaftsfeststel-lungsverfahren) -
erst
-
ausgeschlossen, wenn das Kind durch das Jugendamt als Beistand vertreten wird, was wiederum einen entsprechenden Antrag des -
sorgeberechtigten
-
Elternteils nach §§
1712, 1713
BGB voraussetzt.
Dass bei der Vertretung durch die Mutter schließlich nicht zwischen Feststellungs-
und Anfechtungsverfahren unterschieden werden kann, zeigt sich am vorliegenden Fall der Anfechtung durch den leiblichen Vater, welche nach §
182 FamFG
im Erfolgsfall nicht nur dazu führt, dass das Nichtbestehen der [X.]chaft
des rechtlichen [X.]
festgestellt wird, sondern (kraft Gesetzes)
zugleich auch zur Feststellung der [X.]chaft des Anfechtenden.
(2) [X.] ist allerdings von der gesetzlichen Vertretung ent-sprechend
§
1795 Abs.
1 Nr.
3 BGB
dann ausgeschlossen,
wenn sie
mit dem Vater verheiratet ist.
Hier ist ähnlich wie in Bezug auf den Vertretungsaus-schluss des rechtlichen [X.] der in §
1795 Abs.
1 Nr.
3 BGB enthaltene Rechtsgedanke heranzuziehen und -
im Hinblick auf die Anfechtung durch den 21
-
12
-
leiblichen Vater abweichend von der früheren Rechtslage
-
von einer Verhinde-rung der Mutter auszugehen ([X.]/[X.] BGB [2011] §
1600
a Rn.
28; [X.] in [X.]/[X.]/[X.] BGB Familienrecht 2.
Aufl. §
1629 Rn.
85; [X.]/[X.] 6.
Aufl. §
1600
a Rn.
10).
[X.]) Im Ergebnis ist den Vorinstanzen somit darin zu folgen, dass die [X.] zu
1 und
2 an der gesetzlichen Vertretung des betroffenen Kindes ge-hindert sind und die Anordnung einer [X.] für das Vater-schaftsanfechtungsverfahren erforderlich ist. Die Erfolgsaussicht der Anfech-tung in der Hauptsache ist im Verfahren zur Anordnung einer [X.] schließlich nicht zu prüfen.

Hahne
Dose
[X.]

Günter
Nedden-Boeger
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 17.06.2010 -
22 [X.]/10 -

OLG [X.], Entscheidung vom 24.09.2010 -
II-7 UF 112/10 -

22

Meta

XII ZB 510/10

21.03.2012

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2012, Az. XII ZB 510/10 (REWIS RS 2012, 7963)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 7963

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