Bundespatentgericht, Beschluss vom 22.08.2012, Az. 26 W (pat) 501/12

26. Senat | REWIS RS 2012, 3783

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "YOGA AL MAR" – keine Unterscheidungskraft


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2011 023 748.4

hat der 26. Senat ([X.]) des [X.] in der Sitzung vom 22. August 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.]  Dr. Fuchs-Wissemann und [X.] sowie  Hermann

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I

1

Die Markenstelle für [X.] des [X.] hat die Anmeldung der für die Waren und Dienstleistungen

2

"Bekleidungsstücke, Gymnastikbekleidung; Unter- und Oberbekleidungsstücke; Wäsche (Bekleidungsstücke); Tücher für [X.]; Gymnastikmatten; Turnmatten; Veranstaltung von Reisen und Ausflugsfahrten; Buchung von Reisen; Reisebegleitung; Beförderung von Reisenden"

3

angemeldeten Wortmarke 30 2011 023 748

4

[X.] [X.]

5

nach vorangegangener Beanstandung mit Beschluss vom 5. Oktober 2011 teilweise zurückgewiesen, nämlich für

6

"Veranstaltung von Reisen und Ausflugsfahrten; Buchung von Reisen; Reisebegleitung; Beförderung von Reisenden",

7

weil die angemeldete Marke in Bezug auf diese Dienstleistungen der [X.] einen Sachbegriff darstelle, der zur betrieblichen Herkunftsunterscheidung ungeeignet sei (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]). Das angemeldete Zeichen sei aus dem Begriff "[X.]" für eine [X.] philosophische Lehre und den [X.] Begriffen "[X.]" zusammengesetzt, welche "am Meer" bedeuteten. Der Gesamtbegriff sei [X.] gebildet und werde aufgrund der Bekanntheit der Begriffe von den beteiligten Verkehrskreisen sofort als "Yoga am Meer" verstanden. In ihrer Gesamtheit stellten die Begriffe "Yoga al Mar" eine beschreibende Angabe über eine das Wesen bestimmende Eigenschaft und den Inhalt der Dienstleistungen der [X.] dar, nämlich dass diese "Yoga am Meer" beinhalteten bzw. als wesentliches Ziel hätten.

8

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde. Sie hält das Zeichen auch für die weiter beanspruchten Reisedienstleistungen für unterscheidungskräftig, da es diese nicht ausschließlich beschreibe. Auf die Beschwerdeschrift vom 10. November 2011 und die Beanstandungserwiderung vom 29. Juni 2011 wird Bezug genommen.

9

Die Anmelderin  beantragt,

den angefochtenen Beschluss der Markenstelle für [X.] vom 5. Oktober 2011 aufzuheben.

II

Die gem. §§ 64 Abs. 6 S. 1, 66 Abs. 1 und 2 [X.] zulässige Beschwerde der Anmelderin ist unbegründet, denn für die noch begehrten Dienstleistungen der [X.] fehlt der angemeldeten Marke, wie die Markenstelle zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt hat, die Unterscheidungskraft, § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.].

Die für die Schutzfähigkeit erforderliche Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist zu verneinen, sofern der Verkehr einer Bezeichnung im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet ([X.], 850, 854, Rn. 19 - [X.]; [X.] GRUR 2004, 674, 678, Rn. 86 - Postkantoor). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, mit denen aber ein enger beschreibender Bezug zu dem betreffenden Produkt hergestellt wird ([X.], 850, 854, Rn. 17 - [X.]). Eine Bejahung der Unterscheidungskraft setzt unverändert voraus, dass das Zeichen geeignet sein muss, die beanspruchten Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen ([X.] GRUR 2010, 228, [X.]. 44 - [X.]). Diese Eignung weist die angemeldete Marke für die mit der Anmeldung beanspruchten Dienstleistungen der [X.] nicht auf.

Die Wortfolge "[X.] [X.] " bezeichnet mit ihrem Bestandteil "[X.]" die Bestimmung der in der Anmeldung aufgeführten Reise- und (Sport-) Unterhaltungsdienstleistungen für Jogabetreibende oder - interessierte. Daneben beschreibt dieser [X.] den Inhalt der (Reise- oder Sport-) Veranstaltungen ebenso wie die weiteren Bestandteile "[X.]", die ein wesentliches Merkmal des Urlaubsorts beschreiben, zu dem die angebotenen Reisen führen bzw. an dem die angebotenen [X.] Veranstaltungen stattfinden, nämlich dass dieses am Meer geschieht. Auch die Verbindung dieser beiden, verschiedene Merkmale der angebotenen Dienstleistungen beschreibenden Worte - die zwar dem [X.] Grundwortschatz entstammen, aber vom inländischen Verkehr ohne Weiteres verstanden werden, wie auch die Anmelderin nicht in Abrede stellt -  durch das Wort "AL" ist entgegen der Ansicht der Anmelderin weder sprachlich inkorrekt noch in begrifflicher Hinsicht ungewöhnlich, sondern beschreibt in einer für den normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher ohne Weiteres verständlichen Weise den Gegenstand der angebotenen Dienstleistungen der [X.] dahingehend, dass es sich bei den offerierten Reisen und anderen Veranstaltungen um solche handelt, bei denen Joga am Meer betrieben wird. Sämtliche beanspruchten Dienstleistungen der [X.] können auf die besonderen Bedürfnisse von Jogatreibenden zugeschnitten sein und zu Orten führen bzw. an  Orten stattfinden, die am Meer liegen.

Angesichts des dargestellten, in Bezug auf die Dienstleistungen der [X.] ohne Weiteres erkennbaren und deutlich im Vordergrund stehenden beschreibenden [X.] der angemeldeten Marke fehlt dieser, wie die Markenstelle insoweit zutreffend festgestellt hat, die Fähigkeit, diese Dienstleistungen ihrer betrieblichen Herkunft nach zu kennzeichnen und von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden und damit jegliche Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.].

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Meta

26 W (pat) 501/12

22.08.2012

Bundespatentgericht 26. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 22.08.2012, Az. 26 W (pat) 501/12 (REWIS RS 2012, 3783)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 3783

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