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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
(Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Nichtverwertung eines Gutachtens nach § 109 SGG in einem Parallelverfahren durch das SG - Maßgeblichkeit des sozialgerichtlichen Verfahrens vor dem LSG - Antrag nach § 109 SGG kein Beweisantrag nach § 103 SGG - Divergenz - Darlegungsanforderungen)
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 26. Juni 2014 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der beklagte [X.] hat bei Klägerin nach dem [X.] wegen in der ehemaligen [X.] begangenen Unrechts eine posttraumatische Belastungsstörung sowie Angst und Depression anerkannt, die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) zunächst auf 40, später auf 60 festgesetzt, der Klägerin seit [X.] gewährt, es aber abgelehnt, den Grad der Schädigung wegen besonderer beruflicher Betroffenheit höher zu bewerten (Bescheid vom [X.], Widerspruchsbescheid vom 29.12.2008). Klage und Berufung blieben ohne Erfolg ([X.] vom 11.12.2012; L[X.] vom 26.6.2014). Gegen die Nichtzulassung der Revision hat die Klägerin beim B[X.] Beschwerde eingelegt, die sie mit dem Vorliegen einer Divergenz (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]G) sowie von [X.] (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]G) begründet.
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen. Keiner der in § 160 Abs 2 [X.]G abschließend aufgeführten Zulassungsgründe ist ordnungsgemäß dargetan worden (§ 160a Abs 2 S 3 [X.]G).
Eine Abweichung (Divergenz) iS des § 160 Abs 2 [X.] [X.]G ist nur dann ausreichend dargetan, wenn in der Beschwerdebegründung schlüssig erklärt wird, mit welchem genau bestimmten entscheidungserheblichen Rechtssatz das angegriffene Urteil des [X.] von welcher genau bestimmten rechtlichen Aussage des B[X.], des [X.] oder des [X.] abweicht (vgl [X.] § 160a [X.]1, 29, 54). Dazu genügt es nicht darzulegen, dass die angefochtene Entscheidung nicht den Kriterien entspricht, die etwa das B[X.] aufgestellt hat, sondern es ist aufzuzeigen, inwiefern das [X.] diesen Kriterien ausdrücklich widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat (vgl dazu [X.] § 160a [X.], 21, 29, 67; [X.]-1500 § 160 [X.]6). Zudem ist anzugeben, inwiefern die Entscheidung des [X.] auf der Abweichung beruhen kann (vgl [X.] § 160a [X.], 21, 29, 54, 67).
Diesen Anforderungen hat die Klägerin nicht hinreichend Rechnung getragen. Sie behauptet zwar sinngemäß eine Abweichung des [X.] Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 11.6.2009 [X.] 35/08) von dem Urteil des B[X.] vom 12.6.2003 ([X.] [X.]), unterlässt es jedoch, aus dem vorliegenden Urteil des Thüringer [X.] vom 26.6.2014 ([X.] VU 388/13) einen konkreten abstrakten Rechtssatz herauszuarbeiten, der einer konkret zu benennenden oberstgerichtlichen Rechtsprechung entgegenstehen könnte. Vielmehr kritisiert die Klägerin im Wesentlichen die Nichtverwertung eines Gutachtens gemäß § 109 [X.]G von Prof. Dr. K vom 3.4.2012 in einem parallelen Rechtsstreit vor dem [X.] in dessen Urteil vom 11.12.2012 ([X.] [X.]). Damit kritisiert die Klägerin im Grunde einen Verfahrensmangel des [X.] sowie dessen Rechtsanwendung im konkreten Einzelfall. Damit ist jedoch eine Divergenz der angefochtenen Entscheidung des [X.] nicht dargelegt. Auch stellt es keinen zulässigen Gegenstand einer Nichtzulassungsbeschwerde dar, ob das [X.] richtig entschieden hat (vgl [X.] § 160a [X.] 7 S 10).
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde - wie von der Klägerin - darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]G), so müssen zur Bezeichnung des [X.] die diesen (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden (vgl [X.] § 160a [X.], 24, 34, 36). Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des [X.] - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht (vgl [X.] § 160a [X.], 36). Gemäß § 160 Abs 2 [X.] Halbs 2 [X.]G kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 (Anhörung eines bestimmten Arztes) und 128 Abs 1 S 1 [X.]G (freie richterliche Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 [X.]G (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das [X.] ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Diesen Kriterien hat die Klägerin nicht hinreichend Rechnung getragen.
Eine insoweit von der Klägerin gerügte Verletzung der Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 103 [X.]G) ist nicht schlüssig dargelegt. Es fehlt bereits an der Bezeichnung eines berücksichtigungsfähigen Beweisantrags. Die Klägerin hätte darlegen müssen, welchem konkreten Beweisantrag im Sinne der ZPO das [X.] nicht gefolgt sein soll. Dabei hätte sie diesen Beweisantrag so genau bezeichnen müssen, dass er für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbar ist ([X.]-1500 § 160a [X.] Rd[X.] 5; [X.], [X.] 2007, 328, 331). Dies hat sie versäumt, denn sie hat nicht einmal behauptet, einen berücksichtigungsfähigen Beweisantrag gestellt und bis zuletzt aufrechterhalten zu haben (vgl [X.]-1500 § 160 [X.] 1 Rd[X.] 5; [X.]-1500 § 160 [X.] 13 Rd[X.] 11).
Ebenso wenig reicht der Hinweis auf ein vom [X.] in einem parallelen Rechtsstreit nicht verwertetes Gutachten gemäß § 109 [X.]G aus, denn es geht im Beschwerdeverfahren allein um einen möglichen Mangel des gerügten Verfahrens des [X.]. Zudem war die Entscheidung des [X.] vom 11.12.2012 ([X.] [X.]) nicht Teil des vorliegenden Rechtsstreits, sodass es auch hierzu Ausführungen bedurft hätte, weshalb dieses im hier zu bewertenden Verfahren beachtlich sein soll. Schließlich rügt die Klägerin das vom [X.] ausgesprochene Verwertungsverbot des Gutachtens Prof. Dr. K als Verletzung des [X.] gemäß § 103 [X.]G. Dabei übersieht sie allerdings, dass ein Beweisantrag nach § 109 [X.]G wegen der grundsätzlichen Unterschiede zwischen beiden Anträgen nicht zugleich einen Beweisantrag nach § 103 [X.]G enthält ([X.] § 160 [X.] 67; [X.]-1500 § 160 [X.] 4) und dass nach § 160 Abs 2 [X.] Halbs 2 [X.]G ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung des § 109 [X.]G gestützt werden kann. Ferner hätte es für das hiesige Verfahren der Darlegung bedurft, welche konkreten Tatsachen im vorliegenden Verfahren durch das streitige Gutachten hätten bewiesen werden sollen und dass dieses überhaupt geeignet gewesen sei, hierzu verlässliche Aussagen zu treffen.
Soweit die Klägerin sinngemäß eine Verletzung des Grundsatzes der Gewährung rechtlichen Gehörs geltend macht, hat sie einen Verstoß gegen § 62 [X.]G, der den verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art 103 Abs 1 GG für das sozialgerichtliche Verfahren konkretisiert, ebenfalls nicht hinreichend dargelegt. Weder hat sie vorgetragen, dass sie durch die Entscheidung des [X.] überrascht worden sei, noch, dass sie sich zu Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen nicht oder nicht ausreichend habe äußern können. Ebenso wenig hat sie dargetan, dass das [X.] ihr Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in seine Erwägungen miteinbezogen habe. Sie hat vielmehr eine Verletzung des rechtlichen Gehörs allein mit der Begründung behauptet, das [X.] habe (aufgrund der Nichtverwertung des Gutachtens von Prof. Dr. K durch das [X.] im parallelen Verfahren gleichzeitig) seine Pflicht zur Amtsermittlung (§ 103 [X.]G) verletzt und zu ihrem (der Klägerin) Nachteil entschieden. Das reicht nicht aus (vgl dazu [X.]-1500 § 160 [X.]2).
Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt ohne Hinzuziehung [X.] (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 3 [X.]G).
Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 [X.]G).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 [X.]G.
Meta
24.02.2015
Beschluss
Sachgebiet: V
vorgehend SG Gotha, 11. Dezember 2012, Az: S 36 VU 161/09, Urteil
§ 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 2 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG, § 109 SGG, § 103 SGG
Zitiervorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 24.02.2015, Az. B 9 V 37/14 B (REWIS RS 2015, 15112)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 15112
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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