Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 09.06.2011, Az. 2 ABR 35/10

2. Senat | REWIS RS 2011, 5899

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Gegenstand

Absoluter Rechtsbeschwerdegrund - nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts


Tenor

1. Auf die Rechtsbeschwerden des Betriebsrats und des Beteiligten zu 3. wird der Beschluss des [X.] vom 24. November 2009 - 2 TaBV 29/09 - aufgehoben.

2. Das Verfahren wird zur neuen Anhörung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Gründe

1

A. Die [X.]eteiligten streiten darüber, ob der [X.]etriebsrat der beabsichtigten außerordentlichen Kündigung des [X.]eteiligten zu 3. hätte zustimmen müssen.

2

Die Arbeitgeberin betreibt ein Fährunternehmen auf der [X.]. Nicht festgestellt ist, ob es sich bei ihr um ein Seeschifffahrtsunternehmen iSv. § 114 Abs. 2 [X.]etrVG handelt. Der [X.]eteiligte zu 3. ist bei der Arbeitgeberin seit dem 15. Mai 1982 als Hotelmanager-Assistent beschäftigt und Mitglied des in einem ihrer [X.]etriebe gebildeten [X.]etriebsrats.

3

Die Arbeitgeberin hat den [X.]etriebsrat mit Schreiben vom 17. Oktober 2008 um Zustimmung zu einer beabsichtigten außerordentlichen Kündigung des [X.]eteiligten zu 3. ersucht. Dieser habe entgegen ihrer Anweisung zollpflichtige Ware vom Schiff verbracht. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2008 hat der [X.]etriebsrat die Zustimmung verweigert. Am 22. Oktober 2008 hat die Arbeitgeberin das vorliegende Verfahren eingeleitet. Mit Schriftsatz vom 20. Februar 2009 hat sie weitere Vorwürfe in das Verfahren eingeführt, nachdem der [X.]etriebsrat auch auf ein weiteres Ersuchen die Zustimmung zu der beabsichtigten Kündigung verweigert hatte.

4

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

        

die Zustimmung des [X.]etriebsrats zur außerordentlichen Kündigung des [X.]eteiligten zu 3. zu ersetzen.

5

Der [X.]etriebsrat und der [X.]eteiligte zu 3. haben beantragt, den Antrag abzuweisen.

6

Das Arbeitsgericht hat den Antrag der Arbeitgeberin abgewiesen. Auf deren [X.]eschwerde hat das [X.] die Zustimmung des [X.]etriebsrats ersetzt. Das [X.]eschwerdeverfahren ist beim [X.] am 23. Juli 2009 nicht zusammen mit den übrigen an diesem Tage eingegangenen Verfahren in einem Turnus, sondern nach vorheriger Absonderung von diesen verteilt worden. Nr. 2.1 des am 24. November 2008 vom Präsidium des [X.]s beschlossenen [X.] für das [X.] ([X.]. 2009) lautete auszugsweise:

        

„[X.], [X.] und [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.]:

        

Die in die Zuständigkeit der allgemeinen Kammer und der [X.] für den öffentlichen Dienst fallenden Sachen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs auf die Kammern [X.]. aufgeteilt.“

7

In Nr. 1.2 [X.]. 2009 war im Hinblick auf die Vertretung der nicht besetzten 1. Kammer des [X.]s folgende Regelung enthalten:

        

„Für die Dauer der Vakanz der 1. Kammer erfolgt die Vertretung dieser Kammer wie folgt:

        

Die am 01.01.2009 anhängigen und noch bis zum 31.12.2008 eingehenden [X.], [X.]-, [X.], [X.], [X.]- und [X.]Ha-Verfahren werden jeweils, getrennt nach Verfahrensart, fortlaufend manuell mit den Zusatzbuchstaben a bis e versehen … [und] wie folgt vertreten:“

8

Mit ihren vom [X.] zugelassenen Rechtsbeschwerden begehren der [X.]etriebsrat und der [X.]eteiligte zu 3., den erstinstanzlichen [X.]eschluss wiederherzustellen.

9

[X.]. Die Rechtsbeschwerden sind begründet. Es liegt der absolute Rechtsbeschwerdegrund der nicht vorschriftsmäßigen [X.]esetzung des Gerichts vor (§ 547 Nr. 1 ZPO iVm. § 92 Abs. 1 Satz 2, § 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1 ArbGG). Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen [X.]eschlusses und zur Zurückverweisung an das [X.].

I. Der [X.]etriebsrat und der [X.]eteiligte zu 3. haben die nicht vorschriftsmäßige [X.]esetzung des [X.]s auch im Rechtsbeschwerdeverfahren ordnungsgemäß nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO gerügt.

II. Der absolute Rechtsbeschwerdegrund des § 547 Nr. 1 ZPO iVm. § 92 Abs. 1 Satz 2, § 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1 ArbGG ist gegeben.

1. Dies folgt nicht bereits daraus, dass der erkennende Senat gem. § 318 ZPO an die [X.]egründung des Zulassungsbeschlusses des [X.] vom 18. Mai 2010 - 3 [X.] - gebunden wäre.

a) Nach § 318 ZPO ist das Gericht an die Entscheidung, die in den von ihm erlassenen End- und Zwischenurteilen enthalten ist, gebunden. Dies gilt zwar grundsätzlich nicht für die [X.]eschlüsse und Verfügungen eines Gerichts. [X.]indungswirkung nach § 318 ZPO entfalten aber ua. [X.]eschlüsse im Verfahren um die Zulassung eines Rechtsmittels (vgl. [X.]/[X.] ZPO 28. Aufl. § 318 Rn. 9 mwN). Die [X.]indung nach § 318 ZPO führt zu einem Abänderungs- und Abweichungsverbot ([X.]/[X.] aaO Rn. 10, 11).

b) Gegenstand der [X.]indung nach § 318 ZPO ist jedoch lediglich der aus der Urteils- bzw. [X.] und den Gründen zu ersehende Ausspruch des Gerichts, nicht die rechtliche [X.]egründung oder eine tatsächliche Feststellung ([X.] 13. Oktober 2000 - [X.] - zu II 3 der Gründe, NJW 2001, 78; 11. Juli 1994 - [X.] - zu II 1 der Gründe, NJW 1994, 1222; [X.]/[X.] ZPO 8. Aufl. § 318 Rn. 2; [X.]/[X.] ZPO 28. Aufl. § 318 Rn. 11). Damit ist der Senat zwar an die [X.] - die Zulassung der Rechtsbeschwerde - gebunden, nicht aber an die [X.]egründung, es liege der absolute Zulassungsgrund des § 547 Nr. 1 ZPO vor.

2. Der [X.]etriebsrat und der [X.]eteiligte zu 3. rügen auch im Rechtsbeschwerdeverfahren mit Erfolg, die Entscheidung des [X.]s sei nach § 547 Nr. 1 ZPO iVm. § 92 Abs. 1 Satz 2, § 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1 ArbGG als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen. Das erkennende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt. Der Zuteilung der [X.]eschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung lag eine objektiv willkürliche Anwendung von Nr. 2.1 [X.]. 2009 zugrunde.

a) § 547 Nr. 1 ZPO erfasst ua. diejenigen Fälle, in denen die Entscheidung durch andere als die gesetzlich berufenen Richter ergeht (vgl. [X.] 26. September 2007 - 10 [X.] - Rn. 11, [X.] ZPO § 547 Nr. 7). Aus dem verfassungsrechtlichen Verbot, einem Verfahrensbeteiligten [X.] zu entziehen (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) folgt, dass die [X.] nicht anders besetzt werden dürfen als es in den allgemeinen Normen der Gesetze und der Geschäftsverteilungspläne vorgesehen ist ([X.] 16. Mai 2002 - 8 [X.] - zu II 3 der Gründe, [X.]E 101, 145). Zwar ist nicht jeder Fehler bei der Geschäftsverteilung ein absoluter Revisionsgrund (vgl. [X.] 23. März 2010 - 9 [X.] - Rn. 13, [X.] GG Art. 101 Nr. 63 = EzA ArbGG 1979 § 72a Nr. 122). Eine nicht vorschriftsmäßige [X.]esetzung des Gerichts iSv. § 547 Nr. 1 ZPO liegt aber dann vor, wenn die Anwendung der Geschäftsverteilung auf den Einzelfall willkürlich erfolgt (vgl. [X.]/[X.] ZPO 28. Aufl. § 547 Rn. 2). Dabei ist auf einen objektiven Willkürmaßstab abzustellen (vgl. [X.]VerwG 15. Mai 2008 - 2 [X.]/07 - Rn. 6, NVwZ 2008, 1025; [X.]/[X.] ZPO 8. Aufl. § 547 Rn. 4). Maßgeblich ist, ob sich das Gericht bei der Auslegung und Anwendung des [X.] so weit vom Grundsatz des [X.]s entfernt hat, dass dies nicht mehr zu rechtfertigen ist (vgl. [X.] 9. März 1976 - [X.] - zu II 2 der Gründe, NJW 1976, 1688), dh. bei verständiger Würdigung dieses Grundsatzes nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. [X.] 5. Oktober 1982 - [X.] - zu 3 b der Gründe, [X.]Z 85, 116).

b) Danach war die Anwendung von Nr. 2.1 [X.]. 2009 bei der Zuteilung des [X.]eschwerdeverfahrens willkürlich.

aa) Nach dem Wortlaut von Nr. 2.1 [X.]. 2009 waren die eingehenden Verfahren ohne Rücksicht auf die Verfahrensart allein ihrem Eingang entsprechend auf die Kammern zu verteilen. Dies ergibt sich auch aus dem systematischen Zusammenhang. In Nr. 2.1 [X.]. 2009 ist - anders als bei der Regelung zur Vertretung der [X.] in Nr. 1.2 [X.]. 2009 - eine jeweils nach Verfahrensart getrennte Verteilung gerade nicht angeordnet (so auch [X.] 18. Mai 2010 - 3 [X.] - zu II 3 der Gründe). Aus dem Eingangssatz in Nr. 2.1 [X.]. 2009 ergibt sich nichts Anderes. Der dort enthaltenen Aufzählung der verschiedenen Verfahrensarten lässt sich nicht entnehmen, die Verteilung habe nach den einzelnen Verfahrensarten getrennt zu erfolgen. Die Aufzählung stellt lediglich klar, welche Verfahrensarten von der Regelung betroffen sind.

bb) Die nach Nr. 2.1 [X.]. 2009 fehlerhaft vorgenommene Verteilung getrennt nach Verfahrensarten ist bei objektiver Würdigung nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar.

(1) Abzustellen ist auf einen objektiven Willkürmaßstab. [X.]ei Regelungen zur Geschäftsverteilung handelt es sich nicht um ein bloßes Internum der Gerichtsverwaltung. Es geht vielmehr darum, den „[X.]“ iSv. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG zu gewährleisten. Dies bedeutet, dass sich der für die einzelne Sache zuständige Richter im Voraus eindeutig aus einer allgemeinen Regelung ergeben muss ([X.] 13. Oktober 2010 - 5 [X.] 861/10 - Rn. 3, [X.] 2002 § 547 Nr. 4; 26. September 2007 - 10 [X.] - Rn. 11, [X.] ZPO § 547 Nr. 7). Dies ist bei einer objektiv unverständlichen Anwendung einer Geschäftsverteilungsregelung nicht mehr gewährleistet. Mögliche subjektive Vorstellungen des Präsidiums, die in der Regelung keinen Niederschlag gefunden haben, sind ebenso unbeachtlich wie solche des entscheidenden Richters.

(2) Danach entfernt sich die Auslegung und Anwendung von Nr. 2.1 [X.]. 2009 bei der Verteilung der [X.]eschwerde im vorliegenden Verfahren so weit von den Vorgaben des [X.], dass sie objektiv unhaltbar ist. Von einer den Anforderungen des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG genügenden Verteilung kann damit nicht ausgegangen werden. An Stelle der in Nr. 2.1 [X.]. 2009 beschlossenen Regelung wird eine inhaltlich gänzlich andere zugrunde gelegt, die mit den Regelungen des [X.] offensichtlich nicht in Einklang zu bringen ist.

(3) Der Umstand, dass - so die Auskunft der Präsidentin des [X.]s vom 15. März 2010 - die fehlerhafte Verteilungspraxis bei gleichlautenden Regelungen in den jeweiligen Geschäftsverteilungsplänen bereits seit vielen Jahren geübt wurde, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Sie entsprach damit zwar möglicherweise dem Willen des Präsidiums, dieser hat aber in der Regelung der Nr. 2.1 [X.]. 2009 objektiv keinen Niederschlag gefunden.

(4) Es bedarf keiner Klärung, ob die erkennende Kammer des [X.]s irrtümlich ihre Zuständigkeit angenommen hat oder bewusst außerhalb der Geschäftsverteilung tätig geworden ist. Darauf kommt es für die Frage, ob die Auslegung und Anwendung einer Zuteilungsregelung objektiv noch verständlich erscheint, nicht an (vgl. aber [X.]/[X.] ZPO 8. Aufl. § 547 Rn. 4; [X.]/[X.] 11. Aufl. § 72 ArbGG Rn. 11; [X.]/[X.] Stand April 2011 § 73 Rn. 50; [X.]/[X.]/[X.]. ArbGG § 73 Rn. 37). Zwar hat das [X.] unter [X.]ezugnahme auf die Rechtsprechung des [X.] angenommen, im Einzelfall müsse eine fehlerhafte Anwendung einer Parallelitätsregelung in einem Geschäftsverteilungsplan nicht zugleich einen Verstoß gegen Art. 101 GG darstellen ([X.] 3. September 1991 - 3 [X.] - unter [X.] der Gründe, [X.]E 68, 248). Dies stellt aber nicht in Frage, dass für die [X.]eurteilung ein objektiver Willkürmaßstab gilt. Es kommt hinzu, dass sich [X.] - möglicherweise anders als dann, wenn es um eine Geschäftsverteilung nach [X.] geht - in aller Regel keine eigenen Vorstellungen über die Einhaltung einer im Geschäftsverteilungsplan vorgegebenen Zuteilungsreihenfolge machen wird.

III. Der absolute Rechtsbeschwerdegrund nach § 547 Nr. 1 ZPO iVm. § 92 Abs. 1 Satz 2, § 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1 ArbGG führt zur Aufhebung des [X.]eschlusses des [X.]s und zur Zurückverweisung der Sache (vgl. [X.] 22. März 2001 - 8 [X.] [X.] der Gründe, [X.] GG Art. 101 Nr. 59 = EzA GG Art. 101 Nr. 5; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]iebl ArbGG 4. Aufl. § 73 Rn. 13; [X.]/[X.] 11. Aufl. § 73 ArbGG Rn. 11). § 561 ZPO findet bei absoluten [X.] keine Anwendung ([X.]/[X.] ZPO 8. Aufl. § 547 Rn. 2; [X.]/[X.] ZPO 28. Aufl. § 561 Rn. 1; [X.]/[X.]/Prütting/[X.] 7. Aufl. § 73 Rn. 40; [X.]/[X.]/[X.]. ArbGG § 73 Rn. 63; im Grundsatz ebenso [X.]/[X.] Stand April 2011 § 73 Rn. 91). Ebenso wenig ist § 563 Abs. 3 ZPO anwendbar. Ein nicht vom [X.] erlassenes Urteil ist in seiner Gesamtheit aufzuheben ( [X.] 26. September 1996 - 8 [X.] - zu [X.] der Gründe, [X.]E 84, 189).

        

    Kreft    

        

    [X.]    

        

    Rachor    

        

        

        

    [X.]    

        

    [X.]    

                 

Meta

2 ABR 35/10

09.06.2011

Bundesarbeitsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: ABR

vorgehend ArbG Lübeck, 24. April 2009, Az: 3 BV 116 c/08, Beschluss

§ 547 Nr 1 ZPO, § 92 Abs 1 S 2 ArbGG, § 72 Abs 2 Nr 3 Alt 1 ArbGG, Art 101 Abs 1 S 2 GG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 09.06.2011, Az. 2 ABR 35/10 (REWIS RS 2011, 5899)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 5899

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