Bundesfinanzhof, Urteil vom 15.05.2013, Az. X R 18/10

10. Senat | REWIS RS 2013, 5863

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Gegenstand

Beiträge zur Versorgungsanstalt der Bezirksschornsteinfegermeister (VdBS) - Verfassungsmäßigkeit der fehlenden Berücksichtigung als Basisvorsorgeaufwendungen


Leitsatz

Die Beiträge zur VdBS können weder als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG noch nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG abgezogen werden .

Tatbestand

1

I. Streitig ist, ob die Beiträge zur Versorgungsanstalt der Bezirksschornsteinfegermeister ([X.]) in den Streitjahren 2005 bis 2007 nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bzw. b des Einkommensteuergesetzes i.d.[X.] (EStG a.[X.]) als Sonderausgaben abgezogen werden können.

2

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), selbständiger Schornsteinfegermeister und in den Streitjahren rentenversicherungspflichtig, war seit seiner Bestellung zum Bezirksschornsteinfeger Pflichtmitglied der [X.].

3

Die vom Kläger im Rahmen seiner Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre neben seinen Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenversicherungsbeiträgen) geltend gemachten Zahlungen an die [X.] in Höhe von 7.048 € (2005), 7.116 € (2006) und 7.184 € (2007) wurden vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --[X.]--) lediglich im Rahmen des § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG a.[X.] als beschränkt abziehbare Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt. Die Rentenversicherungsbeiträge wurden als Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG a.[X.] abgezogen.

4

Die Einsprüche, mit denen der Kläger die Anerkennung der Zahlungen an die [X.] als Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bzw. b EStG a.[X.] begehrte, blieben erfolglos. Das Finanzgericht ([X.]) wies die Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 1990 veröffentlichten Urteil als unbegründet ab.

5

Der Kläger macht mit der Revision die Verletzung materiellen Rechts geltend. Die [X.] sei eine berufsständische Versorgungseinrichtung i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG a.[X.] Andernfalls sei die Regelung des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG a.[X.] einschlägig. Das gelte unabhängig vom --zu [X.] Wortlaut dieser Vorschrift und der Finanzierung der Versorgung im Wesentlichen durch ein Umlageverfahren. Ein Anspruch auf Berücksichtigung der Zahlungen an die [X.] ergebe sich letztlich aus dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG).

6

Der Kläger beantragt sinngemäß,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Einkommensteuerfestsetzungen 2005 bis 2007, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. Januar 2009 für 2005 und der [X.] vom 9. Februar 2009 für 2006 und 2007 dahingehend zu ändern, dass die an die [X.] geleisteten Beträge als Vorsorgeaufwendungen gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG a.[X.] berücksichtigt werden.

7

Das [X.] beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

8

Es vertritt die Auffassung, die [X.] sei keine berufsständische Versorgungseinrichtung i.S. von § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG a.[X.], da sie kein vollständiges Ersatzsystem gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung sei.

Entscheidungsgründe

9

II. Die Revision ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--).

Zu Recht hat das [X.] entschieden, dass die Beiträge an die [X.] keine Vorsorgeaufwendungen gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG a.[X.] sind. Es handelt sich bei der [X.] zwar um eine "berufsständische Versorgungseinrichtung" im Sinne dieser Vorschrift, diese erbringt aber keine den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen (dazu unten 1.). Ein Abzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG a.[X.] scheidet aus, da von der [X.] keine eigene kapitalgedeckte Altersvorsorge aufgebaut worden ist (dazu unten 2.). Die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht erkennbar (dazu unten 3.).

1. Zu den Vorsorgeaufwendungen gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG a.[X.] gehören neben den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zu den landwirtschaftlichen Alterskassen auch Beiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen.

a) Der Begriff der "berufsständischen Versorgungseinrichtungen" wird in § 6 Abs. 1 Nr. 1 des [X.] ([X.]) legal definiert. Danach ist eine "berufsständische Versorgungseinrichtung" eine öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder eine Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe.

Die [X.] ist eine solche Einrichtung. Sie ist gemäß § 34 Abs. 2 des Gesetzes über das [X.] i.d.[X.] ([X.]) eine bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Nach § 35 [X.] ist jeder Bezirksschornsteinfegermeister Mitglied.

b) Die Berücksichtigung der Beiträge an eine berufsständische Versorgungseinrichtung setzt nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG a.[X.] weiter voraus, dass diese Versorgungseinrichtung den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringt. Vergleichbare Leistungen liegen vor, wenn die Versorgungsleistungen nach Art und Funktion vergleichbar sind.

aa) Maßstab für die Frage, unter welchen Voraussetzungen vergleichbare Leistungen im Sinne dieser Vorschrift vorliegen, ist dabei die von den gesetzlichen Rentenversicherungen gewährleistete Basisversorgung. Beiträge zu anderen Altersversorgungssystemen sind auf der Grundlage des von der Sachverständigenkommission erarbeiteten [X.] (vgl. auch den Abschlussbericht der Sachverständigenkommission zur Neuordnung der steuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen --Sachverständigenkommission--, Schriftenreihe des [X.], Bd. 74, S. 4 f., 13 ff.) nicht nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG abziehbar.

bb) Diese Unterscheidung entspricht auch der Konzeption des Gesetzgebers.

Während zunächst der Gesetzentwurf der Fraktionen der [X.] und von [X.] (BTDrucks 15/2150, 5) in § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a des Entwurfs des EStG nur die Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen und den landwirtschaftlichen Alterskassen als Sonderausgaben vorsah, erfolgte auf Vorschlag des Finanzausschusses eine Ausweitung auf die berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen (BTDrucks 15/2986, 11). Dies wurde damit begründet, dass die berufsständischen Versorgungseinrichtungen ein auf öffentlich-rechtlicher Grundlage beruhendes Ersatzsystem zur gesetzlichen Rentenversicherung darstellten. Voraussetzung sei jedoch ein der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbares Leistungsspektrum (BTDrucks 15/3004, 17).

cc) Ausgehend hiervon kann es deshalb für die Berücksichtigung von Beiträgen zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nicht ausreichen, dass diese allein der Art nach vergleichbare Leistungen bereitstellt. Eine Gleichstellung der Beiträge zu diesen berufsständischen Versorgungseinrichtungen kann nur vorliegen, wenn diese die Funktion der Basisversorgung in Form eines Ersatzsystems übernehmen.

c) Die Basisversorgung wird im Fall der Versorgung der Mitglieder der [X.] durch die gesetzliche Rentenversicherung gewährleistet; die Leistungen der [X.] dienen nur der Ergänzung der Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung. Die [X.] ist schon nach der Formulierung des § 34 Abs. 1 [X.] nur eine Zusatzversorgung.

aa) Anders als bei den Versorgungswerken der verkammerten freien Berufe schafft die Mitgliedschaft in der [X.] nicht die Möglichkeit, von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit zu werden. Grundsätzlich unterliegen zwar auch die Mitglieder der freien Berufe der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht. Sie können aber hiervon befreit werden. Die Voraussetzungen für eine solche Befreiung regelt § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.]. Hiernach ist eine solche Befreiung unter den weiteren Voraussetzungen des § 6 Abs. 2, Abs. 3 [X.] nur für die Rentenversicherungspflichtigen möglich, die neben der Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung auch Mitglieder einer berufsständischen Kammer sind. Einem verkammerten Beruf gehören die Bezirksschornsteinfegermeister indes nicht an.

bb) Eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht ergibt sich auch nicht aus § 6 Abs. 1 Nr. 4 [X.]. Bezirksschornsteinfegermeister können selbst dann nicht befreit werden, wenn sie wie andere selbständige Handwerker für mindestens 18 Jahre Pflichtbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung entrichtet haben.

d) Unerheblich ist im Rahmen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG a.[X.], dass die Gesamtversorgung der Bezirksschornsteinfeger --worauf der Kläger [X.] eine Altersversorgung nach beamtenversorgungsrechtlichen Gesichtspunkten gewährleisten soll. Die Vorschrift sieht ausdrücklich (nur) eine Vergleichbarkeit mit der gesetzlichen Rentenversicherung vor.

2. Ein Abzug der Beiträge zur [X.] als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG a.[X.] scheidet aus, da es bereits an dem Aufbau einer kapitalgedeckten Altersversorgung fehlt. Eine analoge Anwendung der Vorschrift scheitert am Fehlen einer Regelungslücke.

a) Der Wortlaut dieser Vorschrift verlangt ausdrücklich, dass die Beiträge zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung verwendet werden. Dies trifft auf die [X.] nicht zu, da sie umlagefinanziert ist (vgl. auch § 39 der Satzung der [X.] a.[X.]). Die fehlende Kapitaldeckung wird auch durch Art. 1 Nr. 2 des [X.] der Bezirksschornsteinfegermeister vom 5. Dezember 2012 ([X.], 2467) deutlich, wonach das Zusatzversorgungswerk am 31. Dezember 2012 geschlossen wurde. Die Renten an die Rentenempfänger werden zwar vom Versorgungswerk fortgezahlt und auch die erworbenen Anwartschaften der aktiven Bezirksschornsteinfeger auf [X.] bleiben erhalten. Finanziert werden können diese Renten jedoch nicht aus dem vorhandenen Vermögen der Versorgungsanstalt. Vielmehr muss der [X.] die Leistungen in der Folgezeit übernehmen. Diese Belastung für den [X.]eshaushalt wird bereits im Jahr 2016 mit rund 63 Mio. € einsetzen (vgl. [X.] 453/12, 1 f.). Eine kapitalgedeckte Altersvorsorge kann deshalb in der Vergangenheit nicht aufgebaut worden sein. Unerheblich ist das Vorhandensein eines Reservefonds, da dieser allein der Abfederung von Bestandsschwankungen diente.

b) Eine Berücksichtigung der Beiträge zu umlagefinanzierten Versorgungseinrichtungen gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG a.[X.] ergibt sich auch nicht aus der Gesetzgebungshistorie. In dem Bericht des Finanzausschusses wird zwar ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beiträge für Leistungen, die von den berufsständischen Versorgungseinrichtungen angeboten werden, die nicht mit dem Leistungsspektrum der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar sind, nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG n.[X.] berücksichtigt werden können, jedoch nur, sofern die Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen (BTDrucks 15/3004, 17 linke Spalte). Hierzu gehört, dass "laufende Beiträge zum Aufbau einer kapitalgedeckten Altersversorgung" entrichtet werden. Von einer Erweiterung auf umlagefinanzierte Versorgungseinrichtungen war nie die Rede.

c) Hieraus folgt, dass es an einer für die analoge Anwendung dieser Norm nötigen Regelungslücke im Hinblick auf umlagefinanzierte Systeme fehlt.

d) Art und Umfang der Zusatzversorgung der [X.] entsprechen der von der Versorgungsanstalt des [X.]es und der Länder ([X.]) gezahlten Zusatzversorgung. Auch diese soll die von der gesetzlichen Rentenversicherung bezogene Grundversorgung aufstocken. Dabei sind die von der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlten Grundversorgungsrenten maßgeblicher Subtrahend bei der Berechnung der Zusatzversorgung (vgl. Senatsurteil vom 4. Oktober 1990 [X.], [X.], 298, [X.] 1991, 89, unter 4.a).

Wie die Zusatzversorgung der [X.] werden auch die auf (lohn-)versteuerten Beiträgen beruhenden Renten von § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. [X.] erfasst. Die daraus resultierende Ertragsanteilsbesteuerung wurde vom [X.]esverfassungsgericht ([X.]) ausdrücklich als verfassungsgemäß angesehen ([X.]-Urteil vom 6. März 2002  2 BvL 17/99, [X.]E 105, 73, unter [X.]; vgl. auch Senatsurteil vom 14. Juli 2010 [X.], [X.], 361, [X.] 2011, 628).

3. Die fehlende Möglichkeit der Berücksichtigung der Beiträge zur [X.] als Basisvorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG a.[X.]) verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die steuerliche Behandlung der Altersvorsorgeaufwendungen und der Alterseinkünfte, so wie sie im Alterseinkünftegesetz ([X.]) ausgestaltet worden ist, bewegt sich im Rahmen der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers und insbesondere dem Gebot der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit und dem Gebot der Folgerichtigkeit (so schon Senatsentscheidung vom 26. November 2008 [X.], [X.], 445, [X.] 2009, 710, unter II.2.a).

Auch unter dem Gesichtspunkt der Vereinfachung und Pauschalierung konnte der Gesetzgeber bei Schaffung des [X.] eine Lösung wählen, die nicht alle Arten von Beiträgen zum Aufbau einer Altersversorgung der nachgelagerten Besteuerung unterwirft. Wie im Fall von Beiträgen zur privaten Rentenversicherung (vgl. insoweit Senatsurteil vom 13. April 2011 [X.], [X.], 487, [X.] 2011, 910, unter II.2 a aa), ist es im Rahmen einer Zusatzversorgung im Umlageverfahren folgerichtig, wenn entsprechend der nur begrenzten Abziehbarkeit der Beiträge als Sonderausgaben die Besteuerung der [X.] nach dem Ertragswertverfahren gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 4 EStG bei Auszahlung der Versorgungsleistungen vorgenommen wird.

Der Gesetzgeber ist verfassungsrechtlich auch nicht deswegen verpflichtet, Beiträge an die [X.] gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG a.[X.] zum Abzug zuzulassen, weil die Mitgliedschaft zwangsläufig ist. Das [X.] hat in seiner Entscheidung zur Verfassungswidrigkeit der [X.] geltenden Regelungen zur Abziehbarkeit von Beiträgen zu privaten Kranken- und Pflegeversicherungen eine verfassungsrechtliche Pflicht, unter dem Gesichtspunkt der "Zwangsläufigkeit" Ausgaben bis zur Höhe der [X.] zum Abzug von der einkommensteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage zuzulassen, ausdrücklich abgelehnt. Das Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums gewährleiste dem Steuerpflichtigen lediglich den Schutz des Lebensstandards auf [X.], nicht aber auf dem Niveau, das durch die Leistungen der gesetzlichen Sozialversicherung erreicht werden könne (zum Ganzen [X.]-Beschluss vom 13. Februar 2008  2 BvL 1/06, [X.]E 120, 125, unter [X.]). Folglich kann die Zwangsläufigkeit der Mitgliedschaft verfassungsrechtlich nicht zur Abzugsverpflichtung der Beiträge führen. Gerade die in Rede stehenden Beiträge zur [X.] sind zusätzlich zu den --unstreitig nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG a.[X.] berücksichtigten-- Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen und sichern ein Versorgungsniveau, das noch über den Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung liegt.

Meta

X R 18/10

15.05.2013

Bundesfinanzhof 10. Senat

Urteil

vorgehend FG Münster, 28. Mai 2010, Az: 4 K 420/09 E, Urteil

§ 10 Abs 1 Nr 2 Buchst a EStG 2002, § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b EStG 2002, § 22 Nr 1 S 3 Buchst a DBuchst bb S 4 EStG 2002 vom 05.07.2004, Art 3 Abs 1 GG, § 6 Abs 1 Nr 1 SGB 6, § 6 Abs 1 Nr 4 SGB 6, § 6 Abs 2 SGB 6, § 6 Abs 3 SGB 6, § 34 Abs 1 SchfG, § 34 Abs 2 SchfG, § 10 Abs 1 Nr 3 EStG 2002, EStG VZ 2005, EStG VZ 2006, EStG VZ 2007

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 15.05.2013, Az. X R 18/10 (REWIS RS 2013, 5863)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5863

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