Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2004, Az. KZR 10/03

Kartellsenat | REWIS RS 2004, 2347

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[X.]IM NAM[X.]N D[X.]S VOLK[X.]S URT[X.]IL [X.] Verkündet am: 13. Juli 2004 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] [X.]. 81; VO ([X.]) Nr. 1/2003; [X.] § 13; [X.] § 1 Die [X.]-kartellrechtliche Wirksamkeit von Formularklauseln eines [X.]fahr-zeughändlervertrages, deren Verwendung Gegenstand eines in die Zukunft ge-richteten Unterlassungsbegehrens ist, ist für die [X.] nach dem 30. April 2004 auch im Revisionsverfahren nach dem seit dem 1. Mai 2004 geltenden Recht zu beurteilen. [X.]. 81; VO ([X.]) Nr. 1/2003; VO ([X.]) Nr. 1400/2002 Wettbewerbsbeschränkende Regelungen eines [X.]fahrzeughändlervertrages, die geeignet sind, den Handel zwischen den Mitgliedst[X.]ten der [X.] zu beeinträchtigen, können, auch wenn sie nicht mit der seit 1. Oktober 2002 für den [X.]fahrzeugvertrieb maßgeblichen Gruppenfreistel-lungsverordnung Nr. 1400/2002 vereinbar sind, gemäß Art. 81 Abs. 3 [X.] zu-lässig sein, sofern die [X.] der Legalausnahme erfüllt sind. [X.] § 9 Bm, [X.], [X.], [X.], [X.]; [X.] § 307 Bm, [X.], [X.], [X.], [X.] Zur Wirksamkeit von Formularklauseln eines [X.]fahrzeughändlervertrages.
[X.], [X.]eil vom 13. Juli 2004 - [X.] - [X.] Düsseldorf

LG Köln

- 2 - [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 11. Mai 2004 durch den Präsidenten des [X.] Prof. Dr. [X.] und [X.] Dr. Goette, [X.], Prof. [X.] und Dr. Raum für Recht erkannt: [X.] Auf die Revisionen der Kläger und der [X.] wird unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel das [X.]eil
des Kartellsenats des [X.] vom 25. Februar 2003 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Berufung der [X.] gegen ihre Verurteilung, die Ver-wendung der [X.]. b Abs. 2 Satz 1 des [X.]-[X.] (Pflicht zur Vermeidung einer Markenver-wechslung) zu unterlassen, für die [X.] nach dem 30. September 2002 zurückgewiesen hat und als es auf die Berufung der [X.] die Klage hinsichtlich der Klauseln [X.]. b Abs. 2 Satz 2 des [X.]-[X.] (Pflicht zum Schutz von Investitionen der [X.]), [X.] 1 Satz 1 des [X.]-[X.] (Be-zugsbindung der [X.]-Händler im Umfang der [X.] an [X.]) [X.] 1 Satz 2 des [X.]-[X.] ([X.] unter Berücksichtigung - 3 - der Modellpolitik der [X.]) für die [X.] vor dem 1. Mai 2004 und 2.13 Abs. 4 der Anlage 5 zum [X.]-Händlervertrag (Vergütung von Gewährleistungsarbeiten) abgewiesen hat.

I[X.] Auf die Berufung der [X.] wird das [X.]eil der 26. Zivil-kammer des [X.] vom 27. Januar 1999 teilweise
geändert. Hinsichtlich der [X.]. b Abs. 2 Satz 1 des [X.]-[X.] (Pflicht zur Vermeidung einer Markenver-wechslung) wird die Klage für die [X.] nach dem 30. [X.] 2002 abgewiesen.
II[X.] Die Berufung der [X.] gegen das [X.]eil der 26. Zivilkammer des [X.] vom 27. Januar 1999
wird zurückgewiesen, soweit der [X.] die Verwendung

der [X.]. b Abs. 2 Satz 2 des [X.]-[X.] (Pflicht zum Schutz von Investitionen der [X.]) unbeschränkt und der Klauseln [X.] 1 Satz 1 des [X.]-[X.] (Bezugsbindung der [X.]-Händler im [X.] an [X.]) sowie - 4 - [X.] 1 Satz 2 des [X.]-[X.] ([X.] unter Berücksichtigung der Modellpolitik der [X.]) jeweils für die [X.] vor dem 1. Mai 2004 untersagt worden ist.

[X.] Im weitergehenden Umfang der Aufhebung des [X.] wird die Sache zur neuen Verhandlung und [X.]ntschei-dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte vertreibt über ein Netz von Vertragshändlern [X.]fahrzeuge und [X.]fahrzeugteile der Marke [X.] in [X.]. Der Kläger zu 1 ist ein Verband zur Wahrung und Förderung der allgemeinen beruflichen, wirt-schaftlichen und [X.] Interessen des [X.]fahrzeuggewerbes. Der Kläger zu 2 ist die Verbandsorganisation der [X.]-Vertragshändler in [X.]. Die Beklagte bedient sich seit dem [X.] zum Abschluß von [X.] eines aus dem [X.]-Händlervertrag und diversen Anlagen bestehenden Vertragsmusters, das, soweit in der Revisionsinstanz noch von Interesse, die nachfolgend wiedergegebenen Klauseln enthält, die nach Auffassung der Kläger die Vertragshändler unangemessen benachteiligen - 5 - (die Klauseln sind im jeweiligen [X.] wiedergegeben, die beanstandeten Klauseln und [X.] in Kursivdruck).

[X.] Vertragsgegenstand ... 6. Markenexklusivität ... a) Der Händler konzentriert sich in seiner Tätigkeit im Rahmen seiner Absatzförde-rungspflicht und seiner vorliegend geregelten Absatzverpflichtungen auf seine konkreten Aufgaben aus diesem Vertrag. [X.]s ist dem Händler in seinem Betrieb (Anlage 3) nicht gestattet, neue [X.]fahr-zeuge anderer Marken als der [X.] (neue [X.] Personenkraftwa-gen) zu verkaufen, abzusetzen oder zu vertreiben. b) Unbeschadet der Bestimmungen zum Vorbuchstaben a) ist der Händler berech-tigt, den Verkauf von neuen [X.]fahrzeugen anderer Marken zu übernehmen, falls der Händler [X.] nachweist, daß sachlich gerechtfertigte Gründe dafür vorliegen. 1Der Händler verpflichtet sich, bei Übernahme eines [X.] gemäß dieser Regelung dafür Sorge zu tragen, daß keine Verwechslung der Marke [X.] mit der Zweitmarke möglich ist, gleich in welcher Form dies geschieht. 2[X.]r ver-pflichtet sich weiterhin, dafür Sorge zu tragen, daß in keiner Weise Nutzen aus Investitionen für ein Zweitfabrikat gezogen werden, die von [X.] insbeson-dere in den Bereichen Ausstattung und Personalschulung getätigt wurden, noch aus den Rechten an geistigem [X.]igentum unter dem know-how von [X.]. c) Unbeschadet der Bestimmungen zum Vorbuchstaben a) und soweit die Voraus-setzungen zum Vorbuchstaben b) nicht vorliegen, ist der Händler berechtigt, an-dere als von [X.] angebotene neue [X.]fahrzeuge zu vertreiben, jedoch nur, wenn dies in räumlich getrennten Verkaufslokalen, unter getrennter Ge-schäftsführung, mit eigener Rechtspersönlichkeit und in einer Weise geschieht, die eine Verwechslung der Marken ausschließt, bei Arbeiten im Rahmen des Kundendienstes, die in einer gemeinsamen Werkstatt ausgeführt werden, dafür Sorge getragen ist, daß kein Dritter unberechtigt Nutzen aus Investitionen zieht, die von [X.], insbesondere bezüglich der Ausstattung der Werkstatt oder der Ausbildung des Personals erbracht wurden. II[X.] Verkaufsaufgaben des Händlers ... [X.], Lager-, Vorführfahrzeuge
1Der Händler ist verpflichtet, sich zu bemühen, jährlich (Kalenderjahr) innerhalb des [X.]es [X.] (neue [X.] Personenkraftwagen) und [X.] Original-[X.]rsatzteile - jeweils von [X.] bezogen - mindestens in - 6 - dem Umfang abzusetzen, der von [X.] und dem Händler einvernehmlich festgesetzt worden ist. 2Bei fehlendem [X.]invernehmen über die jährliche [X.] erfolgt die Festsetzung durch einen Sachverständigen, der insbeson-dere anhand der im [X.] bisher erzielten Verkäufe und [X.] für zukünftige Verkäufe in diesem Gebiet und der Markterwartung im [X.] sowie unter Berücksichtigung der Modell- und Vertriebspolitik der [X.] [X.] eine Festsetzung vornehmen wird. 3Besonderheiten und Deregulierungen im [X.] (z.B. Mitarbeiter-Fahrzeuge von [X.]fahrzeugherstellern bzw. -importeuren, Zulassungen von [X.] etc.) werden berücksichtigt. 4Die Festlegung des Sachver-ständigen ist verbindlich. 5Bis zur Festlegung des Sachverständigen gilt der [X.] [X.] [X.] als verbindlich. 6Das Verfahren regelt sich gemäß Anlage 8 dieses Vertrages. 1Des weiteren erklärt sich der Händler im Rahmen seiner [X.] ausdrücklich bereit, ständig einen Bestand an Vorführwagen aus dem aktuellen Programm der [X.] (neue [X.] Personenkraftwagen) zu unterhal-ten, deren Mindestzahl für jedes Kalenderjahr unter Berücksichtigung des [X.] für Neufahrzeuge im gegenseitigen [X.]invernehmen festgesetzt wird. [X.] keine [X.]inigung zustande, erfolgt die Festsetzung ebenfalls durch einen Sachverständigen (Anlage 8). 3Sämtliche Modellreihen sollen im Bestand der Vorführfahrzeuge repräsentiert sein (Anlage 7). 4Für Fahrzeugtypen, die neu in das Vertragsprogramm im Laufe eines Jahres aufgenommen werden, wird [X.] dem Händler einen Vorschlag für die einzustellende Anzahl der [X.] unterbreiten. 5Wird eine [X.]inigung mit dem Händler nicht erzielt, wird erneut der Sachverständige gemäß vorbeschriebenem Verfahren entscheiden. 6Bis zu diesem [X.]punkt gilt der Vorschlag von [X.] als verbindlich.
1Der Händler unterhält darüber hinaus ständig einen entsprechenden Lagerbe-stand an [X.] (neue [X.] Personenkraftwagen), der wenigstens einem [X.]lftel des Jahresverkaufsziels für Neufahrzeuge entspricht. 2Die Zusam-mensetzung der Fahrzeugtypen soll anteilsmäßig der Bedeutung des [X.] an [X.] (neue [X.] Personenkraftwagen) entsprechen. 3Den genauen Bestand in Menge und Zusammensetzung legen [X.] und der Händler einvernehmlich in einer Jahresvereinbarung fest. 4Bei fehlendem [X.]invernehmen erfolgt die Festsetzung durch den zu benennenden [X.]. 5Das Verfahren regelt sich in Anlage 8. 6Bis zur [X.]inigung bzw. Festlegung durch den Sachverständigen gilt der Vorschlag von [X.] als verbindlich. Anlage 7 zum [X.] Händler-Vertrag: 3.3. [X.]
(Absatz 2) Für hochvolumige Modelle (derzeit [X.], [X.] und [X.]) gilt ein dreimaliger Wechsel pro Kalenderjahr als vereinbart, für die restlichen PKW/Kombi-Modelle (derzeit [X.], [X.] und [X.]) ein zweimaliger, - 7 - für die [X.] (soweit [X.]) ein einmaliger Wechsel pro Kalenderjahr.
... V. Gewährleistung/Kundendienst
1[X.] leistet für gelieferte [X.]n (neue [X.] Personenkraft-wagen), für die der Händler seinerseits Gewähr zu leisten hat, in entsprechen-dem Umfang Gewähr. 2[X.] vergütet anerkannte Gewährleistungsarbeiten nach [X.] Gewährleistungsrichtlinien (Anlage 5). Der Händler leistet für alle [X.]n oder ihnen entsprechende Fahrzeuge, die von einem anderen Unternehmen des [X.] Vertriebsnetzes im [X.] ([X.]) verkauft wurden, Gewähr, erbringt Kundendienst und führt [X.] in Abstimmung mit [X.], Rückrufaktionen sowie [X.]r-zeugnisänderungskampagnen nach den [X.] Richtlinien (Anlage 7) durch. Anlage 5 zum [X.] Händler-Vertrag 2.13 Umfang der Vergütung ...
[X.] vergütet dem Händler Aufwendungen für Gewährleistungs- und [X.] getrennt nach Arbeitsleistung, ausgewechselten, von [X.] be-zogenen [X.] Original-Teilen sowie unvermeidbaren Fremdleistungen. [X.] vergütet dem Händler 100 % seines Stundenverrechnungssatzes un-ter Zugrundelegung des [X.]. ... ...
1[X.] vergütet dem Händler die für Gewährleistungsarbeiten verwendeten und von [X.] bezogenen [X.] Original-Teile gemäß der [X.]. [X.] Beträge werden nicht erstattet, insbe-sondere keine Kosten für Lagerhaltung, Fracht und Verpackung. ([X.]s folgt der Abdruck einer Garantie-Vergütungstabelle [X.]rsatzteile betreffend) X. Vertragsdauer/Kündigung ... 3. Außerordentliche Kündigung
1Dieser Vertrag ist außerordentlich kündbar mit sofortiger Wirkung, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 2[X.]in wichtiger Grund liegt unbeschadet der Möglichkeit der Geltendmachung sonstiger Gründe, z.B. insbesondere für eine Kündigung durch [X.], dann vor, ... - 8 - n) wenn der Händler seiner [X.], beschrieben in Ziffer II[X.] 2., ins-besondere dadurch nicht nachkommt, daß die vereinbarten Absatzzahlen für [X.] (neue [X.] Personenkraftwagen) keine 70 % der Jahresverein-barung oder Festlegung durch den Sachverständigen erreichen und keine 70 % des in dem jeweiligen Bundesland geltenden Marktanteils für das Fabrikat [X.] erreicht werden und der Händler in der Folgezeit von 6 Monaten nach Abmahnung vereinbarte oder durch Sachverständige festgesetzte [X.] im Absatz der [X.] (neue [X.] Personenkraftwagen) weiterhin (an-teilsmäßig) nicht erreicht. Für die Berechnung wird [X.] die Besonderheiten im [X.] berücksichtigen, die zu Lasten des Händlers sich im Rahmen der Nichterreichung der [X.] ausgewirkt haben (z.B. Ansässigkeit eines [X.]fahrzeug-Herstellers oder [X.]fahrzeug-Importeurs im [X.], An-sässigkeit eines Mietwagenunternehmens im oder in der Nähe des [X.], Mitarbeiter-Fahrzeuge für das Fabrikat [X.], etc.). ... X[X.] Allgemeine Vorschriften 1. Zurückbehaltungsrecht/Aufrechnung
1[X.]in Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht gegenüber [X.] ist für den Händler ausgeschlossen, es sei denn, daß die Forderung des Händlers unbestrit-ten oder rechtskräftig festgestellt ist. 2[X.] ist berechtigt, mit eigenen Forde-rungen gegen Forderungen des Händlers aufzurechnen, dies auch mit Forderun-gen, die für die [X.] ([X.] Bank) gegen den Händler bestehen. ...

Mit der im November 1997 erhobenen Klage nehmen die Kläger die [X.] auf Unterlassung der Verwendung der betreffenden Klauseln (§ 13 [X.], jetzt § 1 [X.]) in Anspruch. Das [X.] hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Auf die Berufung der [X.] hat das Oberlandesge-richt die Klage hinsichtlich der Klauseln [X.]. b Abs. 2 Satz 2 des [X.]-[X.] (Pflicht zum Schutz von Investitionen der [X.]), [X.] 1 Satz 1 des [X.]-[X.] (Bezugsbindung der [X.]-Händler im Umfang der [X.] an [X.]), [X.] 1 Satz 2 des [X.]-[X.] (Festlegung von [X.]n unter Berücksichtigung der Modellpolitik der [X.]), 2.13 Abs. 4 der [X.] - ge 5 zum [X.]-Händlervertrag (Vergütung von Gewährleistungsarbeiten) und [X.] 1 Satz 2 des [X.]-[X.] ([X.]) abgewiesen. Die weitergehende Berufung hat es zurückgewiesen und für beide Parteien die Revision zugelassen. Mit dieser erstreben die Kläger die Wiederherstellung des landgerichtli-chen [X.]eils. Die Beklagte verfolgt ihren Antrag auf Abweisung der Klage hin-sichtlich der Klauseln [X.]. b Abs. 2 Satz 1 des [X.]-[X.] (Pflicht zur Vermeidung einer Markenverwechslung), [X.] 1 Satz 2 des [X.]-[X.] (Festlegung von [X.]n unter Be-rücksichtigung der Vertriebspolitik der [X.]), [X.] 1 Satz 5, Abs. 2 Satz 6 und Abs. 3 Satz 6 des [X.]-[X.] (einseitiges Bestim-mungsrecht in bezug auf [X.]n sowie Bestand an Lager- und Vorführwagen), [X.] 2 Satz 3 (Bestand an Vorführwagen), 3.3 der Anlage 7 zum [X.]-Händlervertrag ([X.]) und [X.]. n des [X.]-[X.] (außerordentliches Kündigungsrecht we-gen Nichterreichens von [X.]) weiter. [X.]ntscheidungsgründe: Die Revision der Kläger ist zum überwiegenden, die Revision der [X.] nur zu einem geringen Teil begründet. [X.] Das Berufungsgericht hat sich bei der Inhaltskontrolle der beanstandeten Klauseln nach § 307 [X.], soweit diese wettbewerbsbeschränkenden Charak-ter besitzen, im wesentlichen an den Regelungen der Verordnung ([X.]) Nr. 1475/95 der [X.] vom 28. Juni 1995 über die Anwendung von [X.] 10 - kel 85 Abs. 3 des Vertrages auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstver-einbarungen über [X.]fahrzeuge ([X.] ([X.]) Nr. L 145/25 vom [X.], [X.]: [X.] 1475/95) orientiert. Dieses Regelwerk, so hat es ausgeführt, [X.] als Bestandteil des [X.]-Kartellrechts nicht allein den Schutz des [X.] als Institution, sondern auch den Schutz der einzelnen Marktteilnehmer. Die Gruppenfreistellungsverordnung verfolge als Ziel einen Interessenausgleich zwischen dem beherrschenden Prinzipal und den von ihm abhängigen [X.]n, denen sie größere Freiheit und geschäftliche Selbständigkeit gegenüber den [X.]fahrzeugherstellern und -importeuren verschaffen wolle. Da die Grup-penfreistellungsverordnung somit auch den Schutz der Vertragshändler be-zwecke, komme ihren Bestimmungen Ordnungs- und Leitbildfunktion im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 1 [X.] (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 [X.]) zu. Der [X.] hat in seiner bisherigen Rechtsprechung [X.], ob Bestimmungen einer Gruppenfreistellungsverordnung für den [X.]fahrzeugvertrieb Leitbildfunktion für die Inhaltskontrolle von [X.]fahrzeug-händlerverträgen zukommt. Der VII[X.] Zivilsenat des [X.] hat die Frage in der [X.] ausdrücklich offengelassen ([X.] 124, 351, 353). Der erkennende Senat hat bei der Inhaltskontrolle einer [X.] unter anderem darauf hingewiesen, daß die dort vorgesehene [X.] den Vorgaben der damals geltenden Gruppenfreistellungsverordnung entsprach, ohne zu der grundsätzlichen Frage Stellung zu nehmen, ob deren Regelungen als Kontrollmaßstab für die Inhaltskontrolle nach § 9 [X.], jetzt § 307 [X.] taugen ([X.]. v. 21.2.1995 - [X.], [X.]/[X.], 2985 - Kfz-Vertragshändler, zum damaligen [X.]-Händlervertrag). Die Frage bedarf auch im Streitfall keiner [X.]ntscheidung. Denn in der Rechtsprechung des [X.] ist seit langem anerkannt, daß Allge-meine Geschäftsbedingungen, die gegen zwingendes Recht verstoßen und aus - 11 - diesem Grunde nichtig sind, den Gegner des [X.] unangemes-sen benachteiligen und deshalb Gegenstand von Unterlassungsansprüchen nach § 13 [X.] (jetzt: § 1 [X.]) sein können ([X.], [X.]. v. 26.1.1983 - V[X.] ZR 342/81, NJW 1983, 1320, 1322 unter II 7; [X.] 108, 1, 5; 118, 194, 198; 152, 121, 133, je m.w.[X.]; zustimmend [X.] in [X.]/[X.]/ [X.], [X.], 9. Aufl., § 9 [X.]. 41; [X.] in [X.].[X.], 4. Aufl., § 13 [X.] [X.]. 46 f.; M. Wolf in Wolf/[X.][X.], [X.], 4. Aufl., § 9 [X.]. 10; im [X.]rgebnis ebenso [X.] daselbst, § 13 [X.]. 38; [X.] [X.]O § 13 [X.]. 5 f.). [X.], die die Wettbewerbsfreiheit der [X.] einschränken - das trifft für die beanstandeten Klauseln bis auf zwei Aus-nahmen, die Klauseln über die Vergütung von Gewährleistungsarbeiten und die [X.], zu - sind daher zugleich gemäß § 307 [X.], § 9 [X.] unwirksam, soweit sie den [X.] Beschränkungen auferlegen, die nicht durch die jeweils maßgebliche Gruppenfreistellungsverordnung vom Ver-bot des Art. 81 Abs. 1 [X.] freigestellt und demzufolge nach Art. 81 Abs. 2 [X.] nichtig sind. Soweit das Unterlassungsbegehren der Kläger in die Zukunft gerichtet ist, ist für die [X.]-kartellrechtliche Beurteilung des Klauselwerks allerdings die seit 1. Mai 2004 geltende Rechtslage maßgeblich. [X.]s entspricht gefestigter Rechtsprechung des [X.], daß Unterlassungsansprüche, deren Rechtsgrundlage im Laufe des Rechtsstreits Änderungen erfahren hat, vom Revisionsgericht unter Berücksichtigung der geänderten Rechtslage zu prüfen sind, auch wenn die Rechtsänderung erst nach Schluß der mündlichen Ver-handlung zweiter Instanz oder im Laufe des Revisionsverfahrens in [X.] getre-ten ist (Senat, [X.]. v. 29.9.1998 - [X.], [X.]/[X.] 197, 198 - Röntgen-bilder; [X.]. v. 8.12.1998 - [X.], [X.]/[X.] 217 - Postbeförderungs-vorbehalt; [X.]. v. [X.] - [X.], [X.]/[X.] 487, 489 - Zahnersatz aus [X.]; [X.]. v. 24.6.2003 - [X.], [X.]/[X.] 1125, 1126 - Buch-- 12 - preisbindung; ebenso [X.] 141, 329, 336 - Tele-Info-CD). Nach Art. 1 Abs. 2 der Verordnung ([X.]) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur [X.] der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten [X.]regeln ([X.] ([X.]) Nr. L 1/1 v. 4.1.2003) sind Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 [X.], die die Voraussetzungen des Art. 81 Abs. 3 [X.] erfüllen, nicht (mehr) ver-boten, auch wenn sie nicht durch eine ausdrückliche Freistellung vom Verbot des Art. 81 Abs. 1 [X.] ausgenommen sind. Daraus folgt für den Streitfall, daß die Unvereinbarkeit einer Händlervertragsklausel mit der seit 1. Oktober 2002 für den [X.]fahrzeugvertrieb maßgeblichen Gruppenfreistellungsverordnung Nr. 1400/2002 der [X.] vom 31. Juli 2002 ([X.] ([X.]) Nr. L 203/30 v. 1.8.2002, fortan: [X.] 1400/2002) nicht zwingend die Nichtigkeit nach Art. 81 Abs. 2 [X.] zur Folge hat, sondern daß die Klausel gleichwohl nach Art. 81 Abs. 3 [X.] wirksam sein kann, sofern die Tatbestandsvoraussetzungen der Le-galausnahme erfüllt sind. Inwieweit dies bei den hier in Rede stehenden [X.] der Fall ist, vermag der Senat nicht zu beurteilen, weil es dazu an Feststellun-gen des Berufungsgerichts und ebenso an Sachvortrag der Parteien fehlt. Die-ser Umstand nötigt indessen insoweit nicht zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz, als die beanstandeten Klauseln die Vertragshändler der [X.] schon aus anderen Gründen als wegen ihrer möglicherweise gegebenen Unvereinbarkeit mit Art. 81 Abs. 1 [X.] und der daraus folgenden Nichtigkeit unangemessen benachteiligen. Das trifft auf die beanstandeten Klauseln mit wettbewerbsbeschränkendem Inhalt zum ganz überwiegenden Teil zu (unten I[X.]). [X.]inzig die Wirksamkeit der eine Be-zugsbindung für neue [X.]-Personenkraftwagen statuierenden Klausel [X.] 1 Satz 1 des [X.] hängt davon ab, ob die Legalausnah-me des Art. 81 Abs. 3 [X.] eingreift (unten I[X.] 3.). - 13 - [X.]ine "[X.] [X.], deren Unterlas-sung mit der Klage begehrt wird, besteht auch darin, daß der Verwender sich in [X.] auf eine Klausel beruft, selbst wenn er diese für den Abschluß neuer Verträge nicht mehr verwendet ([X.], [X.]. v. 11.2.1981 - V[X.] ZR 335/79, NJW 1981, 1511 unter [X.]; [X.] 116, 1, 6; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]O § 13 [X.]. 27). Insoweit gelten für die Inhaltskontrolle der beanstandeten [X.] andere Maßstäbe, weil für deren kartellrechtliche Beurteilung für die [X.] vor dem 1. Mai 2004 allein die jeweils geltende Gruppenfreistellungsverordnung maßgeblich ist und weil Klauseln, die für sich betrachtet unbedenklich sind, gleichwohl nach Art. 81 Abs. 2 [X.] nichtig sein können, weil sie Bestandteil eines Vertragswerks sind, das sogenannte schwarze Klauseln enthält, die so-wohl nach der bis zum 30. September 2002 maßgeblichen Gruppenfreistel-lungsverordnung Nr. 1475/95 als auch nach der seit 1. Oktober 2002 geltenden Nachfolgeverordnung Nr. 1400/2002 bewirken, daß die Freistellung für alle die Wettbewerbsfreiheit der Händler beschränkenden Klauseln entfällt (unten II[X.]). I[X.] Verwendung der beanstandeten Klauseln nach dem 30. April 2004 1. [X.]. b Abs. 2 Satz 1 des [X.]-[X.] - Markenverwechslung a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klausel stehe nicht in [X.]inklang mit der [X.] 1475/95. b) Im Gegensatz hierzu bestimmt Art. 1 Abs. 1 lit. b Satz 2 der [X.] 1400/2002, mit der sich das Berufungsgericht nicht auseinandergesetzt hat, daß die Verpflichtung des Händlers, beim Mehrmarkenvertrieb dafür zu - 14 - sorgen, daß keine Verwechslung der Marken möglich ist, kein Wettbewerbsver-bot im Sinne dieser Verordnung darstellt. Jedenfalls im zeitlichen Geltungsbe-reich der [X.] 1400/2002 und damit auch für den zukünftigen Abschluß von Händlerverträgen ist die Klausel daher nicht schon wegen Verstoßes gegen Art. 81 Abs. 1 [X.] als unangemessen anzusehen. [X.]ine unangemessene Benachteiligung der Händler ist aber auch unab-hängig von der kartellrechtlichen Beurteilung der Klausel nicht zu erkennen. An Maßnahmen, die einer Verwechslung der Marke [X.] mit einer von dem Händler vertriebenen Zweitmarke vorbeugen, besteht ein anzuerkennendes erhebliches Interesse der [X.]. [X.], hinter denen es zurückzutreten hätte, sind nicht zu erkennen und auch von der Revision der Kläger nicht aufgezeigt worden. Zwar mag gerade ein Händler mit geringem Absatz und entsprechend kleiner Ausstellungsfläche aus wirtschaftlichen Grün-den auf den Vertrieb einer Zweitmarke angewiesen sein. Selbst in einem klei-nen Ausstellungs- oder Verkaufsraum ist es aber möglich, die ausgestellten Fahrzeuge und das Werbe- und Informationsmaterial so anzuordnen, daß für die Kunden die Zugehörigkeit zu der jeweiligen Marke klar erkennbar bleibt. 2. [X.]. b Abs. 2 Satz 2 des [X.]-[X.] - Investitionsschutz a) Das Berufungsgericht hat die Klausel nicht für unangemessen gehal-ten und die Unterlassungsklage daher insoweit auf die Berufung der [X.] abgewiesen. [X.] gehe zwar über die in Art. 3 Nr. 4 der [X.] 1475/95 freigestellte Verpflichtung des Händlers hinaus, bei [X.] in einer gemeinsamen Werkstatt die unberechtigte Nutzung von Investitionen des Herstellers auszuschließen. Dennoch stelle sie einen angemessenen Interes-senausgleich dar. - 15 - b) Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zwar ist grundsätzlich ein Interesse der [X.] anzuerkennen, die Nutzung ihrer Investitionen in Ausstattung und Schulung der Händlerbetriebe zur Förderung eines Konkurrenzprodukts zu unterbinden. Andererseits muß ein Händler, der neben Fahrzeugen der Marke [X.] solche einer Zweitmarke vertreibt, die Möglichkeit haben, auch diese Fahrzeuge zu warten und zu repa-rieren. Da Fahrzeughersteller in großem Umfang Fahrzeugkomponenten von Zulieferern beziehen, die zumeist nicht nur einen Fahrzeughersteller beliefern, ist es unvermeidlich, daß [X.], das von der [X.] auf deren Kosten geschult worden ist, hierbei erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten auch bei Wartungs- und Reparaturarbeiten an Fahrzeugen der Zweitmarke an-wendet. Um der [X.] der [X.] zu genügen, müßte ein Händler, der in seiner Werkstatt Wartungs- und Reparaturarbeiten auch an Fahrzeugen des [X.] durchführt, neben den von der [X.] ge-schulten Fachkräften zusätzliches Personal mit gleichen, aber nicht durch Schulung der [X.] erworbenen Fachkenntnissen vorhalten. Durch diesen zusätzlichen Aufwand ginge der mit dem Vertrieb - einschließlich der Wartung und der Reparatur - von Fahrzeugen einer Zweitmarke angestrebte Rationali-sierungseffekt vielfach verloren. Diesem gewichtigen gegenläufigen Interesse der Händler trägt die [X.] keine Rechnung. Sie schreibt den [X.] vielmehr ohne [X.]inschränkung vor, dafür zu sorgen, daß "in keiner Weise" Nutzen aus Investitionen für ein Zweitfabrikat gezogen wird. Hierdurch werden die Vertragshändler der [X.] unangemessen benachteiligt, denn die Beklagte versucht mit dieser Rege-lung durch einseitige Vertragsgestaltung mißbräuchlich eigene Interessen auf Kosten ihrer Vertragspartner durchzusetzen, ohne von vornherein auch deren - 16 - Belange hinreichend zu berücksichtigen (vgl. [X.] 90, 280, 284; 120, 108, 118; 143, 103, 113). Die darin liegende unangemessene Benachteiligung der Händler hat zur Folge, daß die Klausel insgesamt - nicht nur im Hinblick auf den Schutz von Investitionen der [X.] in die Personalschulung - unwirksam ist, ohne Rücksicht darauf, ob die Klausel auch den Schutz von Investitionen der [X.] in die Ausstattung der Werkstattbetriebe ihrer Händler unangemessen regelt. Denn die Klausel kann nicht teilweise - hinsichtlich der Sachinvestitio-nen - aufrechterhalten werden. Voraussetzung dafür wäre, daß die Klausel sich ihrem Wortlaut nach aus sich heraus verständlich und sinnvoll in einen inhaltlich zulässigen und einen unzulässigen Regelungsteil trennen läßt ([X.] 125, 343, 348; [X.], [X.]. v. 25.3.1998 - V[X.] ZR 244/97, NJW 1998, 2284 unter [X.]). Das trifft auf die hier zu beurteilende Klausel nicht zu. Denn auch wenn die Wörter "und Personalschulung" oder der Satzteil "insbesondere in den Berei-chen Ausstattung und Personalschulung" gestrichen würden, bliebe eine Rege-lung erhalten, nach der die Händler ohne [X.]inschränkung zum Schutz der Inve-stitionen der [X.], auch solcher in die Personalschulung, verpflichtet wären. 3. Klausel [X.] 1 Satz 1 des [X.]-[X.] - [X.] a) Das Berufungsgericht hat die Berufung der [X.] zurückgewie-sen, soweit das [X.] ihr die Verwendung der Klausel in bezug auf [X.]-Originalersatzteile untersagt hat. Das nimmt die Beklagte hin. In be-zug auf [X.] - neue [X.]-Personenkraftwagen - hat es die Klage dagegen mit der Begründung abgewiesen, die Festlegung eines Mindestabsat-zes, verbunden mit der Verpflichtung, sich um die [X.]rzielung desselben zu be-- 17 - mühen und eine Mindestmenge abzunehmen, benachteilige die Händler grund-sätzlich nicht unangemessen. Die Übernahme einer Bezugsverpflichtung ge-genüber der [X.] bilde die Gegenleistung des Händlers dafür, daß ihm die Beklagte ein Vertriebsrecht in einem bestimmten [X.] eingeräumt habe. b) Betrachtet man die Klausel unter Ausklammerung kartellrechtlicher Aspekte allein unter vertragsrechtlichen Gesichtspunkten, wie das Berufungs-gericht dies getan hat, so ist dessen Wertung nicht zu beanstanden. Die [X.] und Bezugspflichten in Allgemeinen Ge-schäftsbedingungen, wie sie von seiten der Lieferanten für den Abschluß von Händlerverträgen oder ähnlichen Dauerschuldverhältnissen wie etwa Bierliefe-rungsverträgen zwischen Brauereien und Gastwirten verwendet werden, be-nachteiligt die [X.] grundsätzlich nicht unangemessen (vgl. für [X.] z.B. [X.] 147, 279, 282 ff.). Die Verpflichtung der Händler, die zur [X.]rreichung der [X.] benötigten Neufahrzeuge von der [X.] zu beziehen, begegnet [X.] kartellrechtlichen Bedenken. Denn die Bezugsbindung an die Beklagte wirkt sich zugleich als Beschränkung von Querlieferungen zwischen den [X.]n des selektiven Vertriebssystems für [X.]-Fahrzeuge aus, weil sie die Händler bis zum [X.]rreichen der jeweils festgelegten [X.] daran hindert, Neufahrzeuge statt von der [X.] von einem anderen [X.] oder [X.] [X.]-Vertragshändler zu beziehen. [X.]ine derartige Ver-tragsbestimmung, die unmittelbar oder mittelbar die Beschränkung von [X.] zwischen [X.] oder Werkstätten innerhalb eines selektiven Ver-triebssystems objektiv bezweckt, ist nach Art. 4 Abs. 1 lit. c der [X.] 1400/2002 eine [X.]beschränkung, für die die Freistellung nach Art. 2 der Verordnung nicht gilt [X.] in [X.] z. GWB, 5. Aufl., 7. Lieferung - 18 - 2002, [X.]-Gruppenfreistellungen, [X.], [X.], VO [[X.]] 1400/2002, Art. 4 [X.]. 35). Ob die Klausel nach Art. 81 Abs. 2 [X.] nichtig und aus diesem Grund zugleich nach § 307 [X.] unwirksam ist, hängt folglich da-von ab, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen der Legalausnahme des Art. 81 Abs. 3 [X.] erfüllt sind. Dies vermag der Senat nicht zu beurteilen, da es dazu an Feststellungen des Berufungsgerichts und ebenso an [X.] der Parteien fehlt. 4. Klausel [X.] 1 Satz 2 des [X.]-[X.] - Berücksichtigung der Modellpolitik a) Das Berufungsgericht hält das Kriterium der "Modellpolitik" im Rahmen der Festsetzung von [X.]n durch den Sachverständigen für hinreichend transparent und auch für materiell unbedenklich. Die Revision der Kläger tritt dem inhaltlich nur mit dem Argument entgegen, Art. 4 Abs. 1 Nr. 3 der [X.] 1475/95 regele abschließend, nach welchen Kriterien die sachver-ständigen Feststellungen zu treffen seien, und lasse keinen Raum für ergän-zende vertragliche Regelungen, die auf ein unzulässiges einseitiges Bestim-mungsrecht hinausliefen, soweit sie zu abweichenden [X.]rgebnissen der sach-verständigen Feststellungen führen könnten. b) Dieser [X.]inwand ist, soweit der [X.] die Verwendung der Klausel für den zukünftigen Abschluß von Händlerverträgen untersagt werden soll, schon deswegen unbeachtlich, weil der zeitliche Geltungsbereich der [X.] 1475/95 am 30. September 2002 geendet hat. Die seither maßgebliche [X.] 1400/2002 führt im Gegensatz zu Art. 4 Abs. 1 Nr. 3 der [X.] 1475/95 keine Kriterien für die Festsetzung von [X.] durch einen unabhängigen Sachverständigen oder einen Schiedsrichter (Art. 3 Abs. 6 der [X.] 1400/2002) mehr auf. Davon abgesehen liegt es auf der Hand, daß die Festlegung von Ab-- 19 - satzzielen nur auf der Grundlage bestimmter Daten möglich ist, zu denen auch die Modellpolitik des Herstellers zählt. Daraus folgt des weiteren, daß die [X.] dieses ohnehin zu berücksichtigenden Kriteriums nicht dazu führen kann, daß das [X.]rgebnis der Festsetzung durch den Sachverständigen einseitig zu Lasten der Händler verfälscht wird. Die [X.]inbeziehung der Modellpolitik des [X.] in die Absatzprognose benachteiligt die Händler daher auch unabhängig von kartellrechtlichen Gesichtspunkten nicht unangemessen. 5. Klausel [X.] 1 Satz 2 des [X.]-[X.] - Berücksichtigung der Vertriebspolitik a) Im gleichen Zusammenhang hält das Berufungsgericht das Kriterium der "Vertriebspolitik" demgegenüber für verschwommen und unbestimmt und nicht hinreichend objektivierbar mit der Folge, daß die Klausel insoweit wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam sei. b) Dem ist zuzustimmen. Anders als die Modellpolitik, die in Geschäfts-unterlagen nachprüfbar dokumentiert ist und technisch bedingt keinem sprung-haften Wechsel unterliegen kann, ist die Vertriebspolitik ein konturloser Begriff, mit dessen Hilfe die Festsetzung von [X.]n durch den Sach-verständigen nahezu beliebig gesteuert werden könnte. Was unter Vertriebspo-litik zu verstehen ist, ist weder inhaltlich hinreichend klar eingrenzbar noch not-wendigerweise nachprüfbar dokumentiert. Dem zufolge könnten vertriebspoliti-sche Ziele aus taktischen Gründen kurzfristig definiert oder geändert oder auch nur vorgeschoben werden, um die Festsetzung von [X.]n zu beeinflussen. [X.]in solcher Klauselinhalt ist jedenfalls mit dem Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 [X.]) nicht zu vereinbaren und deswegen nach § 307 [X.] unwirksam. - 20 - 6. Klausel [X.] 1 Satz 5 des [X.]-[X.] - [X.]inseitiges Bestimmungsrecht in bezug auf die [X.] a) Das Berufungsgericht sieht in dem einseitigen Bestimmungsrecht der [X.] in bezug auf die [X.] einen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 Nr. 3 und Art. 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b der [X.] 1475/95. [X.]s nimmt ergänzend auf die Rechtsprechung des VII[X.] Zivilsenats des [X.] zur Unan-gemessenheit [X.] in [X.] Bezug, in denen sich der Hersteller ein einseitiges [X.] oder Leistungsänderungsrecht einräumt ([X.], [X.]. v. 6.10.1999 - V[X.] ZR 125/98, [X.] 142, 358, 368 = NJW 2000, 515). b) Ob das kartellrechtliche Argument des Berufungsgerichts unter der Geltung der nunmehr maßgeblichen [X.] 1400/2002 Gültigkeit beanspruchen kann, ist zweifelhaft, denn das Verfahren zur Festsetzung von [X.]n ist dort nur noch rudimentär geregelt (Art. 3 Abs. 6). Zweifelhaft ist des weiteren, ob die Klausel, wie das Berufungsgericht meint, die Händler deswe-gen unangemessen benachteiligt, weil sie den Vorgaben der Rechtsprechung zum notwendigen Inhalt einseitiger Leistungsänderungsrechte in [X.] - diese sind nur aus schwerwiegenden Gründen, die in der Klausel genannt sein müssen, und nur unter der Voraussetzung zulässig, daß dem Vertragspartner zugleich ein angemessener Ausgleich gewährt wird ([X.] 89, 206, 211 f.; 142, 358, 365) - nicht genügt. Dies erscheint wegen des nur vorläufigen und vorübergehenden Charakters der einseitigen Festsetzung fraglich. [X.] benachteiligt die Händler jedoch deswegen unangemes-sen, weil für eine auch nur vorläufige und vorübergehende Berechtigung der [X.], [X.]n ihrer Händler einseitig festzusetzen, kein Be-dürfnis erkennbar ist. Die Beklagte hat vielmehr ohne weiteres die Möglichkeit, - 21 - das in der Anlage 8 zum [X.]-Händlervertrag geregelte Verfahren zur ein-vernehmlichen, ersatzweise durch einen Sachverständigen vorzunehmenden Festsetzung der [X.]n jeweils so rechtzeitig einzuleiten, daß die [X.] vor Beginn des dafür maßgeblichen [X.]raums fest-steht. Die Unangemessenheit der Klausel läßt sich entgegen der Auffassung der [X.] nicht mit dem Argument ausräumen, eine einseitige Leistungsbe-stimmung habe gemäß § 315 [X.] nach billigem [X.]rmessen zu erfolgen und sei andernfalls unverbindlich. § 315 [X.] scheidet als unmittelbare Rechtfertigung einer Klausel schon deshalb aus, weil die Vorschrift eine wirksame Anwen-dungsvereinbarung bereits voraussetzt und die [X.]ntscheidung über die Wirk-samkeit der Vertragsklausel sich ausschließlich nach den Angemessenheits-maßstäben des § 307 [X.], § 9 [X.] richtet ([X.] 89, 206, 213). Auch als inhaltliche Beschränkung des Anwendungsbereichs einer Klausel läßt sich der in § 315 [X.] enthaltene Rechtsgedanke nicht verwerten, weil der weite Spiel-raum der Billigkeit nicht den an die [X.]ingrenzung und Konkretisierung einer Formularbestimmung zu stellenden Anforderungen genügt ([X.] 89 [X.]O). 7. Klausel [X.] 2 Satz 3 des [X.]-[X.] - Bestand an Vorführwagen a) Das Berufungsgericht hält die Klausel für unangemessen, weil sie in Widerspruch zu Art. 4 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. Nr. 3 der [X.] 1475/95 stehe, vor [X.] kleine und mittlere Händler wirtschaftlich stark belasten könne und ver-triebspolitisch nicht geboten sei, weil ein Händler einen Vorführwagen im [X.] bei einem anderen Händler ausleihen oder kurzfristig von der [X.] beziehen könne. - 22 - b) [X.] ist auch durch die derzeit maßgebliche [X.] 1400/2002 nicht freigestellt, weil die Beklagte damit zu Lasten der Händler den Spielraum für eine den vertraglichen Vorgaben entsprechende einvernehmliche oder durch einen unabhängigen Sachverständigen vorzunehmende Festsetzung des [X.] (Art. 3 Abs. 6 lit. d) einengt. Dafür macht es keinen Unterschied, ob die Beklagte sich vertraglich ein einseitiges Bestimmungsrecht vorbehält oder - wie hier - in einer von ihr vorgegebenen, allein ihre Interessen berücksichtigenden Vertragsklausel den [X.] zum Gegenstand einer vertraglichen Festlegung macht. [X.]in Händler, der aus wirtschaftlichen Gründen davon absehen möchte, einen Vorführwagen aus einer weniger ge-fragten Modellreihe anzuschaffen, wird sich in den Verhandlungen mit der [X.]n dem kaum zu entkräftenden Argument ausgesetzt sehen, daß dies im Widerspruch zu der vertraglichen Absprache stehe. [X.]in Sachverständiger wird sich bei der Festsetzung nach Art. 3 Abs. 6 lit. d der [X.] 1400/2002 ebenfalls an der vertraglichen Regelung orientieren, auch wenn diese nur als Soll-Bestimmung ausgestaltet ist. In ihren praktischen Auswirkungen läuft die [X.] daher trotz ihrer vordergründigen Unverbindlichkeit auf die Festlegung einer Mindestanzahl an Vorführwagen durch die Beklagte hinaus, die auch nach der [X.] 1400/2002 nicht freigestellt ist. Ob die Klausel infolgedessen gemäß Art. 81 Abs. 2 [X.] nichtig und daher schon aus diesem Grunde zugleich gemäß § 307 [X.] unwirksam ist oder ob sie den Tatbestand der Legalausnahme des Art. 81 Abs. 3 [X.] erfüllt, bedarf keiner [X.]ntscheidung. Denn die Klausel ist aus den vorgenannten Gründen - unabhängig von ihrer kartellrechtlichen Beurteilung - unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 [X.], weil die Beklagte mit dieser Regelung durch einseitige Vertragsgestaltung mißbräuchlich eigene Interessen auf Kosten ihrer Vertrags-partner durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch deren Belange hin-reichend zu berücksichtigen und ihnen einen angemessenen Ausgleich zuzu-- 23 - gestehen (vgl. [X.] 90, 280, 284; 120, 108, 118; 143, 103, 113). Zumindest für absatzschwächere Händlerbetriebe kann sich die Verpflichtung, aus jeder Modellreihe einen Vorführwagen bereitzuhalten, übermäßig belastend auswir-ken. [X.]ine Abwägung des Händlerinteresses, diese Belastung in Grenzen zu halten, mit dem eigenen Absatzinteresse der [X.] läßt die Klausel [X.] vermissen. 8. Klausel [X.] 2 Satz 6 des [X.]-[X.] - einseitiges Bestimmungsrecht in bezug auf die Mindestanzahl von Vorführwagen [X.] ist aus den unter 6. dargelegten Gründen, die hier sinnge-mäß gleichermaßen gelten, unangemessen. 9. Klausel 3.3 der Anlage 7 zum [X.]-Händlervertrag

- [X.] a) Nach Auffassung des Berufungsgerichts teilt die Klausel das rechtliche Schicksal der Klausel über den [X.] an Vorführwagen. b) Dem ist zuzustimmen. [X.] steht in noch eindeutigerem [X.] zu Art. 3 Abs. 6 lit. d der [X.] 1400/2002. Denn mit der Formulierung "gilt als vereinbart" schließt die Klausel eine spätere Vereinbarung der [X.] über abweichende Wechselintervalle von vornherein ebenso aus wie eine abweichende Festsetzung solcher Intervalle durch einen unabhängi-gen Sachverständigen. Mit der Differenzierung der Wechselintervalle nach der Höhe der Absatzzahlen der unterschiedlichen Modellreihen legt die Beklagte zudem durch einseitige Vorgabe vertraglich jährliche Mindestabnahmemengen ihrer Händler fest. Dies ist mit Art. 3 Abs. 6 lit. b der [X.] 1400/2002 nicht zu vereinbaren, die nur eine - einvernehmlich oder durch einen unabhängigen - 24 - Sachverständigen vorzunehmende - Festsetzung von [X.], nicht aber von [X.]n, freistellt. Ob die Klausel infolgedessen gemäß Art. 81 Abs. 2 [X.] nichtig und daher schon aus diesem Grunde zugleich gemäß § 307 [X.] unwirksam ist oder ob sie den Tatbestand der Legalausnahme des Art. 81 Abs. 3 [X.] erfüllt, bedarf auch für die hier zu beurteilende Klausel keiner [X.]ntscheidung. Denn diese ist ebenso aus den vorgenannten Gründen - unabhängig von ihrer kartellrechtli-chen Beurteilung - unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 [X.], weil die Beklagte mit dieser Regelung durch einseitige Vertragsgestaltung mißbräuch-lich das eigene Absatzinteresse auf Kosten ihrer Vertragspartner durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch deren Belange hinreichend zu [X.] und ihnen einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (vgl. [X.] 90, 280, 284; 120, 108, 118; 143, 103, 113). 10. Klausel [X.] 3 Satz 6 des [X.]-[X.] - [X.]inseitiges Bestimmungsrecht in bezug auf den Lagerbestand an [X.] [X.] ist aus den unter 6. dargelegten Gründen, die hier sinnge-mäß gleichermaßen gelten, unangemessen. 11. Klausel [X.]. n des [X.]-[X.] - Außerordentliche Kündigung wegen Nichterreichens von [X.] a) Das Berufungsgericht hält die Klausel schon deswegen für unwirksam, weil sie nicht den Anforderungen der Rechtsprechung an die Ausgestaltung einseitiger [X.]ingriffsbefugnisse des Verwenders Allgemeiner Geschäftsbedin-gungen in vertragliche Rechtspositionen seiner Vertragspartner entspreche. - 25 - Das ist nicht richtig. Die genannten [X.]rfordernisse gelten nur für ein in [X.] Geschäftsbedingungen geregeltes Teilkündigungsrecht, weil ein [X.] Kündigungsrecht im [X.]rgebnis einem einseitigen Leistungsänderungsrecht gleichkommt ([X.] 142, 358, 364 ff.). Auf eine Klausel, die - wie hier - ein zur Vollbeendigung des Vertrages führendes Kündigungsrecht statuiert, sind sie dagegen nicht übertragbar. b) Zu Recht wendet sich die Revision der [X.] gegen die Auffas-sung des Berufungsgerichts, die Klausel halte der Inhaltskontrolle ferner [X.] nicht stand, weil sie sich auch auf neu abgeschlossene Händlerverträge mit erst kurzer Laufzeit beziehe, bei denen eine Kündigung mit einer Frist von nur sechs Monaten in aller Regel zu kurz bemessen sei, um dem Händler die Amortisation seiner hersteller- und markenspezifischen Investitionen zu ermög-lichen. Zwar läßt sich diese [X.]rwägung der Kawasaki-[X.]ntscheidung ([X.] 142, 358, 372) auch auf ein zur Vollbeendigung des [X.] führendes Kündigungsrecht übertragen. Die Beklagte weist aber mit Recht darauf hin, daß die Klausel eine Kündigung im für den Händler ungünstigsten Fall frühestens nach einer Vertragslaufzeit von mehr als zwei Jahren erlaubt, weil erst nach Ablauf eines Jahres festgestellt werden könne, ob der für dieses Jahr festge-setzte [X.] nicht erreicht worden sei, und die Kündigung erst nach Ablauf der durch die Abmahnung in Gang gesetzten Sechsmonatsfrist mit einer Frist von weiteren sechs Monaten ausgesprochen werden könne. Damit ver-bleibt auch einem neuen [X.]-Vertragshändler eine Mindestlaufzeit des Vertrages, die der Mindestfrist für eine ordentliche Kündigung nach Art. 3 Abs. 5 lit. b der [X.] 1400/2002 entspricht und rund doppelt so lang ist wie die - von den Klägern nicht beanstandete - Frist für eine ordentliche Kündigung in den ersten drei Jahren bei [X.]rstabschluß eines [X.]-[X.] (Klausel [X.]). [X.]ine [X.], die für die ordentliche Kündigung eines [X.]fahrzeughändlervertrages eine der dafür maßgeblichen [X.] 26 - lungsverordnung entsprechende Frist vorsieht, ist nach der Rechtsprechung des Senats (Senat, [X.]. v. 21.2.1995 - [X.], [X.]/[X.], 2985 - Kfz-Vertragshändler, zum damaligen [X.]-Händlervertrag) nicht zu beanstan-den. c) [X.] benachteiligt die Händler aber deswegen unangemessen, weil sie der [X.] die außerordentliche Kündigung des [X.] auch für den Fall ermöglicht, daß ein Händler sich nach besten Kräften bemüht hat, das festgesetzte Absatzziel zu erreichen, dieses aber gleichwohl aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen verfehlt hat. [X.]) Allerdings hat der Gerichtshof der [X.]en eine in einem [X.]fahrzeughändlervertrag enthaltene, im wesentlichen gleich-lautende Kündigungsregelung ungeachtet des Umstands, daß [X.]fahrzeug-händlern nach der seinerzeit maßgeblichen [X.] 1475/95 im Hinblick auf [X.]n kartellrechtlich nur eine "Bemühenspflicht" auferlegt werden durfte, als mit Art. 4 Abs. 1 Nr. 3 der [X.] 1475/95 vereinbar bezeichnet ([X.]. v. 30.4.1998 - Rs. [X.]/96, [X.]. 1998 [X.]). Ob aus dieser [X.]ntscheidung zu folgern ist, daß eine derartige Klausel auch nach der derzeit geltenden [X.] 1400/2002 freigestellt ist, bedarf keiner [X.]ntscheidung. [X.]) Denn die hier zu beurteilende [X.] hält ungeachtet ihrer etwaigen Vereinbarkeit mit [X.]-Kartellrecht der Inhaltskontrolle nach § 307 [X.] nicht stand. (1) Die außerordentliche Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses aus wichtigem Grund setzt allerdings kein Verschulden des Kündigungsgegners voraus ([X.], [X.]. v. 13.12.1995 - [X.], [X.], 309 unter [X.] a; für [X.]: Umkehrschluß aus § 89a Abs. 2, § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB; [X.]/[X.], Handbuch des gesamten [X.], - 27 - Bd. 1, 3. Aufl., [X.]. 1739). [X.]ntscheidend ist vielmehr allein, ob dem [X.] unter Berücksichtigung aller Umstände des [X.]inzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf der Frist für eine ordentliche Kündigung nicht zugemutet werden kann (§ 314 Abs. 1 [X.]). Nach diesen Grundsätzen, die auch vor der Kodifizierung des Kündigungsrechts für Dauer-schuldverhältnisse aus wichtigem Grund durch das [X.] insbesondere im Handelsvertreterrecht Anwendung fanden, ist das Nichterreichen eines dem Handelsvertreter vorgegebenen Mindestumsatzes allein noch kein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung ([X.]/ [X.] [X.]O [X.]. 1976 ff.; [X.], Handelsvertreterrecht, 3. Aufl., § 89a HGB [X.]. 18). Anderes kann für einen Umsatzrückgang gelten, der auf einer Pflicht-vernachlässigung des Handelsvertreters beruht ([X.], [X.]. v. 18.2.1982 - [X.], [X.], 632 unter [X.]; [X.]/[X.] [X.]O [X.]. 1991; [X.]/[X.]/Habermeier, Handbuch des Vertriebsrechts, 2. Aufl., § 14 [X.]. 16; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., [X.]. 650 für Vertragshändlerverträge). (2) Allerdings können individualvertraglich Gründe für eine außerordentli-che Kündigung festgelegt werden, die eine Kündigung unabhängig davon er-möglichen, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar ist ([X.], [X.]. [X.], [X.], 1490 unter [X.]; [X.]/[X.]/[X.] [X.]O [X.]. 653). [X.]ntsprechenden Klauseln in [X.] Geschäftsbedingungen sind dagegen enge Grenzen gezogen; dort ge-regelte Kündigungsgründe müssen auch objektiv so erheblich sein, daß sie eine fristlose Kündigung als angemessen erscheinen lassen ([X.] in [X.]/ [X.]/[X.] [X.]O Anhang §§ 9-11 [X.]. 891). - 28 - (3) Nach diesen Vorgaben hält die hier zu beurteilende Kündigungsklau-sel der Inhaltskontrolle nach § 307 [X.] nicht stand. Zwar ist ohne Zweifel ein Interesse der [X.] anzuerkennen, sich von einem Händler, der das ver-einbarte oder durch einen unabhängigen Sachverständigen festgesetzte [X.] deutlich verfehlt, auch gegen dessen Willen zu trennen. Das adäquate Mittel hierzu ist indessen die ordentliche Kündigung des [X.], die nicht von Kündigungsgründen abhängig ist, zum Schutz des Händlers aber in der Regel nur mit einer Frist von zwei Jahren ausgesprochen werden kann ([X.] des [X.]-[X.]; Art. 5 Abs. 2 Nr. 2 der [X.] 1475/95, Art. 3 Abs. 5 lit. b der [X.] 1400/2002). Das Recht, einen Händlervertrag ohne [X.]in-haltung dieser Frist durch außerordentliche Kündigung zu beenden, setzt nach der gesetzlichen Regelung (§ 314 [X.]) voraus, daß der [X.] die Fortset-zung des Vertrages bis zum Ablauf der zweijährigen Kündigungsfrist nicht zu-mutbar ist. Das wird regelmäßig der Fall sein, wenn der Händler trotz [X.] seiner Pflicht nicht nachkommt, sich um die [X.]rreichung des Absatzziels zu bemühen ([X.] 1 des [X.]-[X.]). Gelingt es dem [X.] jedoch trotz pflichtgemäßen Bemühens nicht, das Absatzziel zu erreichen, so ist das noch kein Grund, ihm den Schutz der zweijährigen Kündigungsfrist zu entziehen. Daß damit die "Verlängerung einer Hängepartie" auf zwei Jahre [X.] ist, mag für die Beklagte unerfreulich sein; daß ihr dies - gemessen an den nachteiligen Folgen einer Halbierung der Kündigungsfrist für den Händler - unzumutbar wäre, ist dagegen nicht zu erkennen. Ist der [X.] die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses mit einem Händler, der trotz pflichtgemäßen Bemühens zeitweise das Absatzziel nicht erreicht, für die Dauer der zweijährigen Kündigungsfrist nicht typischerweise unzumutbar, so ist die Klausel mit einem wesentlichen Grundgedanken der ge-setzlichen Regelung in § 314 [X.], § 89a HGB, von der sie abweicht, nicht zu vereinbaren. Dies indiziert nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 [X.] eine unangemessene - 29 - Benachteiligung der [X.]-Vertragshändler. Gründe, die diese [X.] als noch angemessen erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich. [X.]ine angemessene Berücksichtigung auch ihrer Interessen hätte vielmehr eine differenzierte Kündigungsregelung erfordert, nach der nur die Verletzung der Bemühenspflicht und nicht allein das Ausbleiben des [X.] der [X.] das Recht gäbe, den Vertrag durch außerordentliche Kün-digung vorzeitig zu beenden. 12. Klausel 2.13 Abs. 4 der Anlage 5 zum [X.]-Händlervertrag - Vergütung von Gewährleistungsarbeiten a) Das Berufungsgericht hat die Klausel, die zusammen mit der in Bezug genommenen Vergütungstabelle die Vergütung von [X.]-Originalteilen festlegt, die der Händler bei der Ausführung von Gewährleistungsarbeiten ver-wendet (Nr. 2.13 Abs. 4 der Anlage 5 zum [X.]-Händlervertrag), für kon-trollfähig und im [X.]rgebnis für unbedenklich gehalten. [X.]s hat dies damit begrün-det, daß die Beklagte den [X.] nach Auftragsrecht für die verwendeten Teile keinen Gewinnaufschlag, sondern nur Aufwendungsersatz schulde. [X.] gewährleiste die Klausel in ausreichendem Maße. Die Kläger hätten, was zu ihren Lasten gehe, nicht darzulegen vermocht, daß ein typischer Vertrags-händler nach der [X.]rstattungsregelung keine volle Kostendeckung erreiche. b) Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision der Kläger mit [X.]rfolg. [X.]) [X.]ntgegen der Auffassung des Berufungsgerichts unterliegt die [X.] allerdings insoweit nicht der Inhaltskontrolle nach § 307 [X.], als sie für die Vergütung der für Gewährleistungsarbeiten verwendeten Teile unter [X.] auf die entsprechende Tabelle bestimmte Prozentsätze der [X.] vorsieht. Denn hierbei handelt es sich um unmittelbare Preisbe-- 30 - stimmungen, die gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 [X.] (früher § 8 [X.]) auch im Rahmen der Inhaltskontrolle [X.] nicht auf ihre Angemessenheit überprüft werden dürfen (st. Rspr., z.B. [X.] 142, 46, 48 f. m.w.[X.]). Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, § 307 Abs. 3 Satz 1 [X.] sei deswegen nicht einschlägig, weil die Regelung betreffend die Gewährleistung und die dafür zu zahlende Vergütung nur eine Nebenabrede im Rahmen des [X.] darstelle. Daran ist richtig, daß die Ausführung von Garantie- und Gewährleistungsarbeiten nicht zu den Hauptpflichten eines [X.]fahrzeug-händlervertrages zu zählen ist. Für die Frage der [X.]keit kommt es auf diese Unterscheidung indessen nicht an. Denn anders als Preisnebenabreden unterliegen Preisabreden für Nebenleistungen ebensowenig der Inhaltskontrolle wie [X.] für die vertragliche Hauptleistung ([X.] 116, 117, 120; 142, 46, 49; [X.], [X.]. [X.] [X.], [X.], 468 unter [X.]). [X.] ist demgegenüber die in Satz 2 der Klausel enthaltene [X.], daß weitergehende Beträge, insbesondere Kosten für Lagerhaltung, Fracht und Verpackung, nicht erstattet werden. Hierbei handelt es sich um eine Preisnebenabrede, die zwar mittelbar Auswirkungen auf den Preis hat, an de-ren Stelle aber, wenn eine wirksame vertragliche Regelung fehlt, [X.] Recht (§ 670 [X.]) treten kann, und die deswegen der Inhaltskontrolle nach § 307 [X.] unterliegt (vgl. [X.] 124, 254, 256; 136, 261, 264). [X.]) Bei der hiernach zulässigen Inhaltskontrolle dieses Klauselbestand-teils ist von § 307 Abs. 2 Nr. 1 [X.] (bisher § 9 Abs. 2 Nr. 1 [X.]) auszuge-hen. Danach ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen [X.], von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Da der Händler bei der Ausführung von Gewährleistungs- und Kulanzarbeiten im Auftrag der [X.]n tätig wird, ist die Vergütungsregelung an den dispositiven [X.] 31 - gen des gesetzlichen Auftragsrechts zu messen. Dieses gewährt dem [X.] in § 670 [X.] einen Anspruch auf [X.]rsatz der Aufwendungen, die der Beauftragte den Umständen nach zum Zweck der Ausführung des Auftrags für erforderlich halten durfte. Aufwendungen sind Vermögensopfer, die der [X.] zum Zweck der Ausführung des Auftrags freiwillig oder auf Weisung des Auftraggebers erbringt ([X.]/[X.], [X.], 63. Aufl., § 670 [X.]. 2). Dazu ge-hören neben dem [X.] auch Aufwendungen des Händlers für Lagerhaltung, Fracht und Verpackung der zur Ausführung des [X.], von der [X.] zu beziehenden Originalteile. Die hiervon abweichende Regelung unter Nr. 2.13 der Gewährleistungs-richtlinien der [X.] benachteiligt die Händler, indem sie Ansprüche auf [X.]rsatz der Aufwendungen für Lagerhaltung, Fracht und Verpackung [X.]. Diese Benachteiligung ist nur dann nicht unangemessen, wenn die den [X.] statt dessen gewährte Pauschalvergütung von zuletzt 13 % des [X.]es der bezogenen Teile die den [X.] bei der [X.] von Gewährleistungs- und Kulanzarbeiten entstehenden Aufwendun-gen für Lagerhaltung, Fracht und Verpackung abdeckt. Ob das der Fall ist, hat das Berufungsgericht nicht festzustellen ver-mocht. Begründet hat es seine [X.]ntscheidung insoweit im [X.] damit, daß die Kläger ihrer Darlegungslast für die die unangemessene Benachteiligung be-gründenden Umstände nicht genügt hätten. Das ist nicht richtig. Die Beweis-lastverteilung, von der das Berufungsgericht ausgeht, betrifft nur die Frage der Unangemessenheit nach der Generalklausel des § 307 Abs. 1 [X.], früher § 9 Abs. 1 [X.] ([X.]/[X.], [X.], 63. Aufl., § 307 [X.]. 5). Aus der dort in Bezug genommenen [X.]ntscheidung des [X.] vom 21. November 1995 ([X.], NJW 1996, 388, 389) ergibt sich nichts anderes. In den Fällen des - hier einschlägigen - § 307 Abs. 2 [X.], früher § 9 Abs. 2 [X.], - 32 - wird die unangemessene Benachteiligung demgegenüber vermutet, wie sich aus der Formulierung "im Zweifel" ergibt ([X.]/[X.] [X.]O). Wer sich auf die Vermutung beruft, muß deren Voraussetzungen darlegen und beweisen; alsdann ist es Sache des anderen Teils, die Vermutung zu entkräften ([X.]/[X.] [X.]O; [X.] [X.]O § 9 [X.]. 129; M. Wolf [X.]O § 9 [X.]. 58). Somit hätte die Beklagte darlegen müssen, daß die den [X.] [X.] Kostenpauschale von 13 % den händlertypischen Aufwand für Lagerhaltung, Fracht und Verpackung von Originalteilen, die für Gewährleistungs- und Kulanzarbeiten verwendet werden, abdeckt. Daß dies geschehen wäre, ist den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu entnehmen. 13. Klausel [X.] 1 Satz 2 des [X.]-[X.] - [X.] Die von den Klägern beanstandete [X.] (Ab-schnitt [X.] 1 Satz 2) hat das Berufungsgericht mit Recht für unbedenklich gehalten. a) In Teilen des Schrifttums wird allerdings die Auffassung vertreten, [X.] seien ihrer geringen Verbreitung wegen überra-schend und könnten daher gemäß § 305c Abs. 1 [X.] (früher § 3 [X.]) in [X.] nicht wirksam vereinbart werden ([X.] in [X.]/[X.]/[X.] [X.]O § 3 [X.]. 35; [X.] in Wolf/[X.][X.] [X.]O § 3 [X.]. 76). Ob dem zu folgen ist, bedarf hier keiner [X.]ntscheidung. Denn auf die Unwirksamkeit einer Klausel nach § 305c Abs. 1 [X.] kann eine Klage nach § 1 [X.], früher § 13 [X.], nicht gestützt werden, weil die [X.]ntschei-dung, ob eine Klausel wegen ihres Überraschungscharakters nicht Vertragsin-halt geworden ist, in aller Regel von den Besonderheiten des [X.]inzelfalls ab-hängt ([X.] 116, 1, 3 m.w.[X.]). - 33 - b) Darüber hinaus werden [X.] teilweise auch als unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 [X.], früher § 9 [X.], angesehen (M. Wolf in Wolf/[X.][X.] [X.]O § 11 Nr. 3 [X.]. 15; [X.]/[X.] [X.]O § 387 [X.]. 22). Begründet wird dies meist damit, daß durch solche Klauseln die Forderungen des Vertragspartners als Kreditunterla-ge weitgehend entwertet werden, vor allem dann, wenn die Konzernmitglieder nicht namentlich genannt sind oder ihr Kreis unangemessen weit ist (M. Wolf [X.]O m.[X.]). Der [X.], der sich, soweit ersichtlich, nur in einer ein-zigen [X.]ntscheidung mit der Inhaltskontrolle einer [X.] befaßt hat, hat offen gelassen, ob diese Bedenken durchgreifen ([X.] 81, 15, 17 f.). c) Nach Auffassung des Senats benachteiligt die hier zu beurteilende [X.] die Vertragshändler der [X.] nicht unange-messen. Der Kreis der einbezogenen Konzernunternehmen beschränkt sich auf die konzernangehörige und als solche erkennbare P.S.A-Bank ([X.]-Bank). Dabei besteht die Besonderheit, daß nach den Feststellungen des [X.], die von der Revision nicht angegriffen werden, der [X.] zwischen der [X.] und ihren Vertragshändlern über diese konzernei-gene Bank abgewickelt wird. Bei den Forderungen, die der [X.]-Bank ge-gen die Vertragshändler der [X.] zustehen, handelt es sich hiernach im wesentlichen um [X.] der [X.] gegen ihre Händler aus der Lieferung von Fahrzeugen und Teilen. Unter diesen Umständen ist nicht zu erkennen, aus welchen Gründen es unbillig sein soll, die Händler einer [X.] mit solchen Gegenforderungen auszusetzen, auch wenn nicht die Beklagte selbst, sondern die [X.]-Bank Gläubigerin ist. An dieser Beurtei-lung vermag auch der Hinweis der Revision der Kläger auf die im Jahre 1999 eingeführte Bestimmung des § 455 Abs. 2 [X.] a.F., jetzt § 449 Abs. 3 [X.], nichts zu ändern. Daß der Gesetzgeber mit dieser Bestimmung für den [X.]igen-- 34 - tumsvorbehalt die [X.]inbeziehung der Forderungen eines anderen Konzernunter-nehmens unterbunden hat, besagt für die Zulässigkeit einer Konzernverrech-nungsklausel, zumal unter den hier gegebenen besonderen Bedingungen der Geschäftsabwicklung zwischen der [X.] und ihren [X.], nichts. [X.] ist für die Inhaltskontrolle schließlich, ob in der Insolvenz wirksam mit Forderungen eines konzernangehörigen Drittunternehmens aufgerechnet wer-den kann (so zutreffend [X.] Frankfurt ZIP 2003, 1408, 1410). II[X.] Verwendung der beanstandeten Klauseln für die [X.] vor dem 1. Mai 2004 1. Soweit Sachverhalte zu beurteilen sind, die in den zeitlichen Gel-tungsbereich der [X.] 1475/95 fallen, sind für die [X.]-kartellrechtliche Beurtei-lung der [X.] die Bestimmungen dieser Freistellungsver-ordnung maßgeblich. Denn eine gegen Art. 81 Abs. 1 [X.] verstoßende Ver-tragsbestimmung, die nach der damals maßgeblichen Verordnung nicht freige-stellt und deswegen nach Art. 81 Abs. 2 [X.] nichtig war, kann durch eine Locke-rung der [X.] in der Nachfolge-[X.] 1400/2002 nur für den [X.]raum seit deren Inkrafttreten am 1. Oktober 2002, nicht aber rück-wirkend für die [X.] bis 30. September 2002 Wirksamkeit erlangt haben. [X.]rst zu diesem [X.]punkt kann demgemäß auch die aus dem Verstoß gegen zwingen-des Recht (Art. 81 Abs. 1 [X.]) folgende Unangemessenheit nach § 307 [X.], § 9 [X.] entfallen sein. Daraus folgt, daß die Beklagte es zu unterlassen hat, sich für die [X.] vor dem 1. Oktober 2002 auf Klauseln ihres Vertragswerks zu berufen, die mangels Freistellung durch die [X.] 1475/95 nach Art. 81 Abs. 2 [X.] vor dem 1. Oktober 2002 nichtig waren. - 35 - [X.]ntsprechendes gilt hinsichtlich solcher Sachverhalte, die in den zeitlichen Geltungsbereich der [X.] 1400/2002 fallen, für gegen Art. 81 Abs. 1 [X.] verstoßende Klauseln, die die [X.] der [X.] 1400/2002 nicht erfüllen, aber möglicherweise seit dem 1. Mai 2004 nach der Legalausnahme des Art. 81 Abs. 3 [X.] nicht mehr verboten sind. Denn vor dem 1. Mai 2002 waren gegen Art. 81 Abs. 1 [X.] verstoßende Vereinbarungen auch dann nach Art. 81 Abs. 2 [X.] nichtig, wenn die Voraussetzungen des Art. 81 Abs. 3 [X.] für eine Freistellung erfüllt, die Vereinbarungen aber weder einzeln noch durch die jeweils maßgebliche Gruppenfreistellungsverordnung freigestellt waren. Die Beklagte hat es demgemäß zu unterlassen, sich in bezug auf Sachverhalte aus der [X.] vom 1. Oktober 2002 bis zum 30. April 2004 auf Klauseln zu berufen, die gegen Art. 81 Abs. 1 [X.] verstoßen und nicht durch die [X.] 1400/2002 freigestellt sind. Nur für "Altfälle" aus der [X.] nach dem 30. April 2004 hängt die [X.]-kartellrechtliche Wirksamkeit der beanstandeten Klauseln - ebenso wie für den zukünftigen Abschluß neuer Händlerverträge - davon ab, ob gegen Art. 81 Abs. 1 [X.] verstoßende Klauseln, die nach der [X.] 1400/2002 nicht freigestellt sind, gleichwohl nach der Legalausnahme des Art. 81 Abs. 3 [X.] erlaubt und damit wirksam sind. 2. Soweit die Klage darauf abzielt, es der [X.] zu untersagen, sich in [X.] auf die beanstandeten Klauseln zu berufen, ist weiter zu [X.], daß die Klauseln jeweils Bestandteil eines bereits bestehenden [X.] sind. Anders als bei der Verwendung der Klauseln für den zukünftigen Abschluß neuer Händlerverträge, für den die Klauseln jeweils isoliert einer In-haltskontrolle zu unterziehen sind, weil sie einzeln oder im Rahmen eines in-haltlich veränderten Vertragswerks verwendet werden können, steht für bereits bestehende Händlerverträge der gesamte Vertragsinhalt in dem Sinne fest, daß - 36 - er von der [X.] nicht einseitig verändert werden kann. Dieser Unterschied ist insbesondere deswegen von Bedeutung, weil einzelne der beanstandeten Klauseln oder andere Regelungen des [X.], die gegen Art. 81 Abs. 1 [X.] verstoßen, nach der jeweils maßgeblichen Gruppenfreistellungsver-ordnung als sogenannte schwarze Klauseln einzustufen sind, deren Wirkung darin besteht, daß die Freistellung für sämtliche wettbewerbsbeschränkenden Bestimmungen des Vertragswerks entfällt (Art. 6 Abs. 2 Halbs. 1 der [X.] 1475/95; Art. 4 Abs. 1 der [X.] 1400/2002). a) Um "schwarze" Klauseln nach der [X.] 1475/95 handelt es sich [X.] bei den Bestimmungen des [X.], die eine Bezugsbindung der Händler im Umfang der [X.] festlegen (Klausel [X.] 1 Satz 1 des [X.]-[X.]; Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 Nr. 3 der [X.] 1475/95) und den [X.] einen bestimm-ten Bestand sowie bestimmte Wechselintervalle für Vorführwagen vorschreiben (Klausel [X.] 2 Satz 3 des [X.]-[X.], Klausel 3.3 der Anlage 7 zum [X.]-Händlervertrag; Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 Nr. 5 der [X.] 1475/95). Da die [X.]xistenz dieser Klauseln gemäß Art. 6 Abs. 2 der [X.] 1475/95 die Nichtigkeit aller [X.] Bestimmungen des [X.]-[X.] nebst Anlagen zur Folge hat, darf die Beklagte sich für Altfälle aus der [X.] vor dem 1. Oktober 2002 auch auf solche die Handlungsfreiheit der Händler beschränkende [X.] nicht berufen, die für sich genommen kartellrechtlich unbedenklich oder für die [X.] nach dem 30. April 2004 möglicherweise nach Art. 81 Abs. 3 [X.] erlaubt sind und die Händler auch nicht aus anderen Gründen unangemessen benachteiligen. Für die [X.] vor dem 1. Oktober 2002 ist der [X.] folglich auch die Verwendung der Klauseln [X.]. b Abs. 2 Satz 1 des [X.]-[X.] (Pflicht zur Vermeidung einer Markenverwechslung), [X.] 1 Satz 1 (Festlegung von [X.]n an [X.]) und - 37 - [X.] 1 Satz 2 (Festlegung von [X.]n unter Berücksichti-gung der Modellpolitik) zu untersagen. b) Zumindest eine "schwarze" Klausel nach der [X.] 1400/2002 enthält der [X.]-Händlervertrag in Ziffer [X.] 1 Satz 1. Diese Klausel be-zweckt, wie oben unter [X.] dargelegt, unter Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 lit. c der [X.] 1400/2002 durch die Bezugsbindung der Händler im Umfang der [X.] eine Beschränkung von Querlieferungen zwischen den [X.]n des selektiven Vertriebssystems für [X.]-Fahrzeuge. Damit entfällt auch für die [X.] nach dem 30. September 2002 die Freistellung sämtlicher wettbewerbsbeschränkender Klauseln des Vertragswerks zumindest für die [X.] bis zum 30. April 2004. Infolgedessen ist der [X.] die Verwendung der Klauseln [X.] 1 Satz 1 (Festlegung von [X.]n an [X.]) und [X.] 1 Satz 2 (Festlegung von [X.]n unter Berücksichtigung der Modellpolitik) auch für diesen [X.]raum zu untersagen. Anders verhält es sich hinsichtlich der [X.]. b Abs. 2 Satz 1 des [X.]-[X.] (Pflicht zur Vermeidung einer Markenverwechs-lung), weil die Verpflichtung des Händlers, beim Mehrmarkenvertrieb dafür zu sorgen, daß keine Verwechslung der Marken möglich ist, kein Wettbewerbsver-bot im Sinne dieser Verordnung darstellt. [X.] Das angefochtene [X.]eil ist nach alledem gemäß § 562 Abs. 1 ZPO auf-zuheben, soweit das Berufungsgericht die Berufung der [X.] gegen ihre Verurteilung, die Verwendung der [X.]. b Abs. 2 Satz 1 des [X.]-[X.] (Pflicht zur Vermeidung einer Markenverwechslung) zu [X.], für die [X.] nach dem 30. September 2002 zurückgewiesen hat und so-weit es auf die Berufung der [X.] die Klage hinsichtlich der Klauseln [X.] - 38 - lit. b Abs. 2 Satz 2 des [X.]-[X.] (Pflicht zum Schutz von Investitionen der [X.]), [X.] 1 Satz 1 des [X.]-Händlerver-trages (Bezugsbindung der [X.]-Händler im Umfang der [X.] an [X.]) und hinsichtlich der Klausel 2.13 Abs. 4 der Anlage 5 zum [X.]-Händlervertrag (Vergütung von Gewährleistungsarbeiten) in vollem Umfang und hinsichtlich der Klausel und [X.] 1 Satz 2 des [X.]-[X.] (Festlegung von [X.]n unter Be-rücksichtigung der Modellpolitik der [X.]) für die [X.] vor dem 1. Mai 2004 abgewiesen hat. Hinsichtlich der Klausel [X.] 1 Satz 1 des [X.]-[X.] (Bezugsbindung der [X.]-Händler im Umfang der [X.] an [X.]), soweit das Unterlassungsbegehren der Kläger auf die [X.] nach dem 30. April 2004 gerichtet ist, und der Klausel 2.13 Abs. 4 der Anlage 5 zum [X.]-Händlervertrag (Vergütung von [X.]) bedarf es weiterer tatrichterlicher Feststellungen; insoweit ist der Rechtsstreit daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Im übrigen ist der Rechtsstreit zur [X.]ndentscheidung reif, so daß der Senat in der Sache selbst entscheiden kann (§ 563 Abs. 3 ZPO). Auf die Rechtsmittel der [X.] ist die Klage abzuweisen, soweit sie darauf gerichtet ist, der [X.] die Verwendung der [X.]. b Abs. 2 Satz 1 des [X.]-[X.] (Pflicht zur Vermeidung einer Marken-verwechslung) für die [X.] nach dem 30. September 2002 zu untersagen. Die weitergehende Revision der [X.] ist zurückzuweisen. Auf die Revision der Kläger ist die Berufung der [X.] hinsichtlich der [X.]. b Abs. 2 Satz 2 des [X.]-[X.] (Pflicht zum Schutz von Investitionen der [X.]) zurückzuweisen. Dasselbe gilt für die - 39 - Klauseln [X.] 1 Satz 1 des [X.]-[X.] (Bezugsbindung der [X.]-Händler im Umfang der [X.] an [X.]) und [X.] 1 Satz 2 des [X.]-[X.] (Festlegung von [X.]n unter Berücksichtigung der Modellpolitik der [X.]), soweit der [X.] die Verwendung der Klauseln jeweils für die [X.] vor dem 1. Mai 2004 untersagt worden ist. Die Revision der Kläger ist zurückzuweisen, soweit das [X.] darauf gerichtet ist, der [X.] die Verwendung der Klausel [X.] 1 Satz 2 des [X.]-[X.] (Festlegung von [X.]n unter Berücksichtigung der Modellpolitik der [X.]) für die [X.] nach dem 30. April 2004 zu untersagen, und soweit die Kläger die Wiederher-stellung des landgerichtlichen [X.]eils hinsichtlich der Klausel [X.] 1 Satz 2 des [X.]-[X.] ([X.]) erstreben. [X.] Goette [X.]
Bornkamm Raum

Meta

KZR 10/03

13.07.2004

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2004, Az. KZR 10/03 (REWIS RS 2004, 2347)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2347

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