Verwaltungsgericht Greifswald, Beschluss vom 27.06.2018, Az. 3 B 862/18 HGW

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Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 25. Mai 2018 - 3 A 861/18 HGW - gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 11. Juli 2017 in der Gestalt des Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheides vom 26. April 2018 wird angeordnet.

2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 53.060,73 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten um die Heranziehung der Antragstellerin zu einer Kurabgabe.

2

Die Antragstellerin betreibt im Bezirk der Gemeinde B-Stadt, die Mitglied des Amtes Seenlandschaft Waren ist, eine Rehabilitationsklinik. Für die Behandlung der Patienten hält die Antragstellerin derzeit ca. 240 Betten vor. Die Gemeinde B-Stadt erhebt aufgrund der Satzung der Gemeinde B-Stadt über die Erhebung einer Kurabgabe vom 6. August 2015 eine Kurabgabe.

3

Mit Bescheid vom 11. Juli 2017 schätzte der Antragsgegner für den Zeitraum 1. Oktober 2015 bis 30. Juni 2017 die von der Antragstellerin abzuführende Kurabgabe für die von ihr beherbergten Personen auf 221.234,00 Euro und forderte die Antragstellerin auf, die geschätzte Kurabgabe innerhalb eines Monats nach Zustellung an den Antragsgegner zu bezahlen. Zur Begründung führte er aus, die Antragstellerin sei ihrer Pflicht als Quartiergeberin beziehungsweise meldepflichtigen Person, die von ihr beherbergten Personen am Tage nach der Ankunft anzumelden, nicht nachgekommen. Unzutreffend gehe die Antragstellerin davon aus, dass ihre Patienten nicht der Kurabgabenpflicht unterlägen, sodass auch diese - und nicht nur Gäste und Begleitpersonen - kurabgabenpflichtig und zu melden seien. Da dem Antragsgegner keine anderen Anhaltspunkte vorgelegen hätten, habe er die Zahl der Übernachtungen pro Jahr aufgrund der von der Antragstellerin vorgehaltenen Betten schätzen müssen. Der sich daraus ermittelte Betrag ergebe, gekürzt um die gemeldeten Übernachtungen, die von der Antragstellerin zu zahlende Kurabgabe.

4

Gegen den Bescheid vom 11. Juli 2017 erhob die Antragstellerin am 3. August 2017 Widerspruch. Zugleich beantragte sie die Aussetzung der Vollziehung des Bescheides. Mit Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheid vom 26. April 2018, der am 28. April 2018 zugestellt wurde, hob der Antragsgegner seinen Bescheid vom 11. Juli 2017 insoweit auf, als dass eine Kurabgabe von mehr als 212.242,90 Euro festgesetzt wurde. Im Übrigen wies er den Widerspruch zurück und lehnte den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab. Auf Grund der von der Antragstellerin vorgelegten Übernachtungszahlen sei festgestellt worden, dass es im Erhebungszeitraum bei dieser 128.631 Patientenübernachtungen gegeben habe, für die die Antragstellerin keine Kurabgabe abgeführt habe. An der Wirksamkeit der Kurabgabensatzung beständen keine Zweifel. Auch handele es sich bei den Patienten der Antragstellerin um kurabgabepflichtige Personen. Die Antragstellerin habe die Vermutung einer für die Patienten bestehenden Möglichkeit der Nutzung der Kureinrichtungen nicht widerlegt. Die Antragstellerin sei zur Einziehung und Abführung der Kurabgabe für die von ihr beherbergten Personen verpflichtet und hafte für die rechtzeitige und vollständige Einziehung und Abführung, weshalb ihre Heranziehung rechtmäßig sei.

5

Am 25. Mai 2018 hat die Antragstellerin Anfechtungsklage erhoben (- 3 A 861/18 HGW -) und um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Die Antragstellerin ist der Auffassung, der Bescheid des Antragsgegners vom 11. Juli 2017 sei auch in der Gestalt, die er durch den Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheid vom 26. April 2018 gefunden hat, rechtswidrig. Die von dem Antragsgegner herangezogene Kurabgabesatzung sei nicht wirksam. Außerdem sei die Antragstellerin melderechtlich nicht dazu verpflichtet, Patientenmeldescheine auszufüllen.

6

Die Antragstellerin beantragt,

7

die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 25. Mai 2018 (- 3 A 861/18 HGW -) anzuordnen.

8

Der Antragsgegner beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

10

Er hält den streitigen Bescheid für rechtmäßig. Die herangezogene Kurabgabensatzung sei wirksam. Die Antragstellerin sei verpflichtet gewesen, ihre Patienten an den Beklagten zu melden. Es sei nicht ersichtlich, dass die beherbergten Patienten von der Kurabgabenpflicht befreit sind.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und des Verfahrens - 3 A 861/18 HGW - sowie die von dem Antragsgegner übersandten Verwaltungsvorgänge, die dem Gericht vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind, Bezug genommen.

II.

12

1. Der Antrag hat Erfolg. Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage - 3 A 861/18 HGW - ist anzuordnen.

13

a) Der Antrag ist zulässig. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist statthaft. Die in der Hauptsache erhobene Anfechtungsklage der Antragstellerin entfaltet gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung, da es sich bei der hier betroffenen Kurabgabe um eine öffentliche Abgabe im Sinne dieser Vorschrift handelt. Die besondere Zugangsvoraussetzung des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO ist erfüllt. Die Antragstellerin hat mit Erhebung des Widerspruches vom 3. August 2017 die Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 4 VwGO bei dem Antragsgegner beantragt. Der Antragsgegner hat den Aussetzungsantrag in dem Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheid vom 26. April 2018 abgelehnt.

14

b) Der Antrag ist auch begründet.

15

aa) In Fällen der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten ordnet das Gericht die aufschiebende Wirkung an, wenn gemäß § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakte liegen schon dann vor, wenn neben den für die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheides sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken. Dabei müssen diese Gründe nicht in dem Sinne überwiegen, dass ein Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg (vgl. m.w.N. OVG Greifswald, Beschl. v. 21.12.2015 - 1 M 409/15 -, juris Rn. 7).

16

bb) Das Gericht hat hier ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides des Antragsgegners vom 11. Juli 2017 in der Gestalt des Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheides vom 26. April 2018.

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(1) Bei dem mit der Klage angefochtenen Bescheid des Antragsgegners handelt es sich, obgleich dies aus seiner Bezeichnung als „Bescheid über die Erhebung einer Kurabgabe vom 01.10.2015 bis 30.06.2017“ nicht ohne weiteres hervorgeht, um einen Haftungsbescheid mit Zahlungsaufforderung. Der Bescheid enthält sowohl eine Haftungsfestsetzung als auch ein Zahlungsgebot in Höhe von zuletzt noch 212.242,90 Euro. Das ergibt sich aus den Begründungen des Bescheides und des Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheides. Daraus geht hervor, dass der Antragsgegner die Antragstellerin nicht etwa auf Weiterleitung der bereits von ihren Gästen vereinnahmten Kurabgaben in Anspruch nimmt, sondern dass die Antragstellerin als Haftungsschuldnerin - so ausdrücklich auf Seite 2 des Widerspruchsbescheides (Blatt 23 der Gerichtsakte) - in Anspruch genommen wird, weil sie für die von ihr beherbergten Patienten keine Kurabgaben abgeführt hat.

18

(2) Als Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Antragstellerin als Haftungsschuldnerin kommt nur §§ 11 Abs. 3 Satz 2, 12 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) in Verbindung mit § 191 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung (AO) sowie § 8 Abs. 8 der Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe in der Gemeinde B-Stadt (Kurabgabensatzung - KAS) in Betracht.

19

Der Erlass eines Haftungsbescheides und einer Zahlungsaufforderung gegenüber dem Haftungsschuldner ist - neben dem Bestehen einer Schuld, für die gehaftet werden kann, - von den Voraussetzungen der §§ 191 und 219 AO abhängig (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 27.07.2005 - 4 K 4/03 -, juris Rn. 42).

20

Nach § 191 Abs. 1 Satz 1 AO kann, wer kraft Gesetzes für eine Steuer (lies: Abgabe) haftet (Haftungsschuldner), durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden. Der Erlass eines Haftungsbescheides steht nach dem Wortlaut der Vorschrift - „kann durch Haftungsbescheid [...] in Anspruch genommen werden“ - im Ermessen der abgabenerhebenden Behörde (vgl. OVG Greifswald, a.a.O., Rn. 43 sowie VG Greifswald, Urt. v. 30.04.2018 - 3 A 2568/17 HGW -, S. 6 des Urteilsabdrucks). Das Ermessen der abgabenerhebenden Behörde erstreckt sich sowohl auf das Ob und den Umfang eines Haftungsbescheides (Entschließungsermessen) als auch auf das Wie eines Haftungsbescheides (Auswahlermessen). Auch in Fällen, in denen die Haftung auf einer Pflichtverletzung des Haftungsschuldners - wie hier von dem Antragsgegner angenommen - beruht, entfällt das Entschließungsermessen nicht (vgl. Loose in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 151. Lieferung 02.2018, § 191 AO, juris Rn. 40). Eine solche Pflichtverletzung ist vielmehr (tatbestandliche) Voraussetzung für die Haftung (vgl. OVG Greifswald, a.a.O., Rn. 41). Die Ermessensbetätigung muss aus dem Haftungsbescheid ersichtlich sein. Die Begründung muss erkennen lassen, dass die abgabenerhebende Behörde das Für und Wider der Inanspruchnahme abgewogen hat (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 30.04.2018 - 3 A 2568/17 HGW -, S. 6 des Urteilsabdrucks sowie m.w.N. Loose in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 151. Lieferung 02.2018, § 191 AO, juris Rn. 104). Bei der Ausübung des Entschließungsermessens können insbesondere die Schwere der Pflichtverletzung, der Haftungsgrund und auch die Durchsetzbarkeit des Anspruchs gegenüber dem eigentlichen Schuldner berücksichtigt werden. Ein Haftungsbescheid bedarf jedoch einer umso eingehenderen Begründung und Darlegung der Ermessenserwägungen, je weniger naheliegend die Inanspruchnahme und Auswahl des Haftungsschuldners sind. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Gemeinde durch den Erlass eines Abgabenbescheides einfachere hoheitliche Möglichkeiten zur Geltendmachung ihres Anspruchs gegen den Kurgast zustehen, als dem Haftenden, der den Weg einer zivilrechtlichen Klage mit anschließender Vollstreckung gehen müsste um seiner Einziehungspflicht Genüge zu tun (vgl. m.w.N. VG Greifswald, a.a.O., S. 6 des Urteilsabdrucks).

21

(3) Diesen Anforderungen wird der Antragsgegner hier nicht gerecht. Weder der Ausgangsbescheid vom 11. Juli 2017 noch der Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheid vom 26. April 2018 lassen an irgendeiner Stelle erkennen, dass sich der Antragsgegner überhaupt darüber im Klaren gewesen ist, dass der Erlass eines Haftungsbescheides in seinem Ermessen steht. Ermessenserwägungen lassen sich weder dem Bescheid noch dem Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheid oder den Verwaltungsvorgängen entnehmen. Die Ausführungen des Antragsgegners im gerichtlichen Verfahren deuten ebenfalls an keinem Punkt darauf hin, dass ihm bekannt und bewusst gewesen ist, dass ihm ein Ermessen bei den Fragen des Ob und des Wie einer Inanspruchnahme der Antragstellerin als Haftungsschuldnerin zukommt.

22

Dies wird aus Sicht des Gerichts auch darin deutlich, dass der Antragsgegner die maßgeblichen Rechtsgrundlagen für den Erlass eines Haftungsbescheides (§ 12 Abs. 1 KAG M-V in Verbindung mit §§ 191 Abs. 1 Satz 1 und 219 AO) überhaupt nicht erwähnt. Dass der Antragsgegner einen Haftungsbescheid erlässt, war ihm allerdings durchaus bewusst. Das ergibt sich jedenfalls aus den Ausführungen im Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheid, wo von einer Inanspruchnahme der Antragstellerin als Haftungsschuldnerin die Rede ist.

23

Dass der Antragsgegner das ihm eingeräumte Ermessen nicht erkannt hat, belegt letztlich die Begründung des Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheides. Diese führt - wie im Kern übrigens auch das Vorbringen im gerichtlichen Verfahren - aus, dass die Antragstellerin zur Einziehung und Abführung der Kurabgaben verpflichtet sei und für die rechtzeitige und vollständige Einziehung und Abführung hafte, weshalb ihre Heranziehung rechtmäßig sei.

24

Der Antragsgegner leitet damit aus der von ihm angenommenen Pflichtverletzung der Antragstellerin ohne weiteres die Rechtmäßigkeit der Heranziehung als Haftungsschuldnerin ab. Zwar kann es sich, was auch das Gericht nicht verkennt, bei dem vom Antragsgegner angenommenen Ausmaß der Pflichtverletzung um einen im Rahmen der Ermessensausübung womöglich zu berücksichtigenden Belang handeln. Allerdings greift der vom Antragsgegner hergestellte Konnex zwischen Pflichtverletzung einerseits und Rechtmäßigkeit der Heranziehung andererseits zu kurz. Er zeigt, dass der Antragsgegner die Rechtmäßigkeit der Heranziehung eines Haftungsschuldners einzig am Bestehen eines Haftungsgrundes festmacht und für eine Ermessensausübung keinen Raum gesehen hat. Die Darstellung des Haftungsgrundes allein ersetzt jedoch weder die Ausübung des Ermessens noch die Darlegung der Ermessenserwägungen. Auch eine schwere Pflichtverletzung macht die Ermessensbetätigung nicht entbehrlich. Das ergibt sich bereits daraus, dass der Haftungsgrund (also die Pflichtverletzung), anders als das auszuübende Ermessen, nicht die Rechtsfolge, sondern den Tatbestand von § 191 Abs. 1 Satz 1 AO betrifft. Die Schwere der Pflichtverletzung mag dann in der Ermessensbetätigung eine Rolle spielen können.

25

Dem Gericht drängt sich bei alledem der Eindruck auf, dass der Antragsgegner den Erlass eines Haftungsbescheides eher als Sanktion für die die von ihm gesehene Pflichtverletzung, denn als Instrument der Abgabenerhebung einsetzen will. Das ist indessen weder gesetzlicher Zweck der Haftung noch ein bei der Ermessensausübung zu berücksichtigender Belang.

26

Das Gericht weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Verwaltungsbehörde ihre Ermessenserwägungen zwar noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen kann (§ 114 Satz 2 VwGO). Die Vorschrift schafft jedoch nur die prozessualen Voraussetzungen dafür, dass die Behörde defizitäre Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen kann. Sie bietet hingegen nicht die Rechtsgrundlage für eine erstmalige nachträgliche Ermessensausübung im gerichtlichen Verfahren (vgl. m.w.N. BVerwG, Urt. v. 05.09.2006 - 1 C 20/05 -, juris Rn. 22). Dem Antragsgegner wird es, da aus Sicht des Gerichts ein vollständiger Ermessensausfall vorliegt, deshalb hier wohl verwehrt sein, eine bisher ausgebliebene Ermessensausübung durch nachträgliche Ermessenserwägungen zu heilen.

27

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

28

3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG), wobei das Gericht im Hinblick auf die Leitlinien des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Nr. 1.5) die festgesetzte Kurabgabe von 212.242,90 Euro zu 1/4 berücksichtigt.

Meta

3 B 862/18 HGW

27.06.2018

Verwaltungsgericht Greifswald

Beschluss

Zitier­vorschlag: Verwaltungsgericht Greifswald, Beschluss vom 27.06.2018, Az. 3 B 862/18 HGW (REWIS RS 2018, 7099)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 7099

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