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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Vorlage zur Vorabentscheidung an den EuGH; Aussetzungs- und Vorlagebeschluss zu Rechtsfragen der Zuerkennung der Familienflüchtlingseigenschaft
Das Verfahren wird ausgesetzt.
Es wird gemäß Art. 267 A[X.]V eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der [X.] zu folgenden Fragen eingeholt:
1. Ist Art. 3 [X.] 2011/95/[X.] dahin auszulegen, dass er der Vorschrift eines Mitgliedstaates entgegensteht, nach der dem minderjährigen ledigen Kind einer Person, der die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, eine von dieser abgeleitete Flüchtlingseigenschaft (sog. Familienflüchtlingsschutz) auch für den Fall zuzuerkennen ist, dass dieses Kind - über den anderen Elternteil - jedenfalls auch die Staatsangehörigkeit eines anderen Landes besitzt, das nicht mit dem Herkunftsland des Flüchtlings identisch ist und dessen Schutz es in Anspruch nehmen kann?
2. Ist Art. 23 Abs. 2 [X.] 2011/95/[X.] dahin auszulegen, dass die Einschränkung, wonach ein Anspruch der Familienangehörigen auf die in den Artikeln 24 bis 35 dieser Richtlinie genannten Leistungen nur zu gewähren ist, soweit dies mit der persönlichen Rechtsstellung des Familienangehörigen vereinbar ist, es verbietet, dem minderjährigen Kind unter den in Frage 1. beschriebenen Umständen die von dem anerkannten Flüchtling abgeleitete Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen?
3. Ist für die Beantwortung der Fragen 1. und 2. von Bedeutung, ob es für das Kind und seine Eltern möglich und zumutbar ist, ihren Aufenthalt in dem Land zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit das Kind und seine Mutter besitzen, dessen Schutz diese in Anspruch nehmen können und das nicht mit dem Herkunftsland des Flüchtlings ([X.]) identisch ist, oder genügt es, dass die [X.] im [X.] auf der Grundlage aufenthaltsrechtlicher Regelungen gewahrt bleiben kann?
I
[X.]ie im ... 2017 im [X.] geborene Klägerin begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als Familienangehörige. Sie besitzt jedenfalls die [X.] Staatsangehörigkeit. Ob sie auch die syrische Staatsangehörigkeit besitzt, ist [X.] nicht festgestellt.
[X.]ie in [X.] geborene Mutter der Klägerin ist [X.] Staatsangehörige. In ihrem Asylantrag führte diese aus, sie habe ihren gewöhnlichen Aufenthalt bis zu ihrer Ausreise in [X.] gehabt. Ihr Asylantrag blieb erfolglos. [X.]er Vater der Klägerin ist nach seiner [X.]arstellung [X.] Staatsangehöriger [X.] Volks- und muslimischer Glaubenszugehörigkeit. Ihm wurde im Okto[X.] 2015 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.
Mit [X.]escheid vom 15. Septem[X.] 2017 lehnte das [X.] den Asylantrag der Klägerin als offensichtlich unbegründet ab.
Mit dem angegriffenen Urteil vom 17. Januar 2019 hat das [X.] den [X.]escheid vom 15. Septem[X.] 2017 insoweit aufgehoben, als der Antrag der Klägerin auf Zuerkennung von Flüchtlingsschutz als offensichtlich unbegründet und nicht lediglich als unbegründet abgelehnt worden ist, im Übrigen die Klage jedoch abgewiesen. [X.]ie Klägerin erfülle die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht, da sie in [X.], "ihrem - jedenfalls einen - Heimatstaat", keine begründete Furcht vor Verfolgung haben müsse. Nach dem Grundsatz der Subsidiarität des internationalen Flüchtlingsschutzes müsse sie sich im Hinblick auf eine begründete Furcht vor einer Verfolgung in [X.] darauf verweisen lassen, den Schutz des [X.]n Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitze, in Anspruch zu nehmen. Sie habe auch nicht in Anknüpfung an den Flüchtlingsschutz, den ihr [X.] Vater in [X.] genieße, Anspruch auf Gewährung von Familienflüchtlingsschutz gemäß § 26 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 [X.]. [X.]enn es widerspreche vorrangigem Unionsrecht und namentlich dem auch dort geltenden Grundsatz der Subsidiarität, der ein allgemeines Prinzip des Asyl- und internationalen Flüchtlingsrechts sei, den internationalen Schutz auf Personen zu erstrecken, die - wie die Klägerin - [X.]eits aufgrund ihres [X.] als Angehörige eines schutzfähigen anderen Staates - und damit gleichsam a priori - keines Schutzes bedürften.
Zur [X.]egründung ihrer Revision führt die Klägerin aus, sie sei [X.] Staatsangehörige. Minderjährigen Kindern, die von Eltern mit unterschiedlicher nationaler Herkunft abstammten, sei der [X.] nach § 26 Abs. 2 i.V.m. Abs. 5 [X.] auch für den Fall zuzuerkennen, dass nur einem Elternteil die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei. [X.]er Grundsatz der Subsidiarität des internationalen Flüchtlingsschutzes stehe dem nicht entgegen. Art. 3 [X.] 2011/95/[X.] gestatte es einem Mitgliedstaat, in Fällen, in denen einem Angehörigen einer Familie internationaler Schutz gewährt werde, die Erstreckung dieses Schutzes auf andere Angehörige dieser Familie vorzusehen, sofern diese nicht unter einen der in Art. 12 [X.] 2011/95/[X.] genannten Ausschlussgründe fielen und sofern ihre Situation wegen der Notwendigkeit, den Familienverband zu wahren, einen Zusammenhang mit dem Zweck des internationalen Schutzes aufweise. Im Rahmen der Gesetzgebung seien der Minderjährigenschutz und das Kindeswohl in besonderer Weise zu [X.]ücksichtigen. [X.]ies folge auch aus den Art. 3, 9, 18 und 22 der [X.] und deren Präambel sowie dem hierzu verfassten [X.] vom 16. Novem[X.] 2017.
[X.]ie [X.]eklagte verteidigt das angegriffene Urteil.
II
[X.]er Rechtsstreit ist auszusetzen. Gemäß Art. 267 A[X.]V ist eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der [X.] (nachfolgend: Gerichtshof) zu den im [X.] formulierten Fragen einzuholen. [X.]iese Fragen betreffen die Auslegung von Art. 3 und Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/[X.] des [X.] und des Rates vom 13. [X.]ezem[X.] 2011 ü[X.] Normen für die Anerkennung von [X.]rittstaatsangehörigen oder [X.]losen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ([X.]. L 337 [X.], [X.]. [X.]. 2017 L 167 S. 58) - [X.] 2011/95/[X.].
1. [X.]ie rechtliche [X.]eurteilung richtet sich im [X.] Recht nach dem Asylgesetz ([X.]) in der Fassung der [X.]ekanntmachung vom 2. Septem[X.] 2008 ([X.]), zuletzt geändert durch Art. 48 des Gesetzes vom 20. Novem[X.] 2019 ([X.] 1626). Gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 [X.] stellt das Gericht in Streitigkeiten nach dem Asylgesetz auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab.
[X.]en danach maßgeblichen rechtlichen Rahmen des Rechtsstreits bilden die folgenden Vorschriften des nationalen Rechts:
§ 3 [X.]
(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 ü[X.] die Rechtsstellung der Flüchtlinge ([X.] 1953 [X.], 560), wenn er sich
1. aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Ü[X.]zeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten [X.] Gruppe
2. außerhalb des [X.] (Herkunftsland) befindet,
a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will
(...)
§ 26 [X.]
(...)
(2) Ein zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asyl[X.]echtigten wird auf Antrag als asyl[X.]echtigt anerkannt, wenn die Anerkennung des Ausländers als Asyl[X.]echtigter unanfechtbar ist und diese Anerkennung nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist.
(...)
(5) Auf Familienangehörige im Sinne der Absätze 1 bis 3 von international Schutz[X.]echtigten sind die Absätze 1 bis 4 entsprechend anzuwenden. An die Stelle der Asyl[X.]echtigung tritt die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz. (...)
(...)
2. [X.]ie Vorlagefragen sind entscheidungserheblich und bedürfen einer Klärung durch den Gerichtshof.
2.1 [X.]ie Vorlagefragen sind erheblich für die Entscheidung ü[X.] das [X.]egehren der Klägerin, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
a) [X.]ie Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus eigenem Recht (§ 3 Abs. 4 [X.]).
Personen, die zwei oder mehr Staatsangehörigkeiten besitzen, kann die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden, wenn sie den Schutz eines der Länder ihrer Staatsangehörigkeit in Anspruch nehmen können ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 14. Juni 2005 - 1 [X.] 142.04 - [X.] 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 307 S. 143). [X.]ies folgt aus Art. 1 A Nr. 2 Abs. 2 des Abkommens ü[X.] die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 ([X.] - GFK) in der Fassung des [X.] vom 31. Januar 1967 ([X.] 1953 [X.], 560; 1969 II S. 1293, 1294), in dem der Grundsatz der Subsidiarität des internationalen Flüchtlingsschutzes zum Ausdruck kommt. [X.]anach gilt eine Person, die ohne einen stichhaltigen, auf eine begründete [X.]efürchtung gestützten Grund den Schutz eines der Länder nicht in Anspruch genommen hat, deren Staatsangehörigkeit sie besitzt, nicht als des Schutzes des [X.] [X.]aubt, dessen Staatsangehörigkeit sie hat. Auch Personen, die nur eine Staatsangehörigkeit besitzen, a[X.] in [X.]ezug auf einen anderen Staat (etwa den Staat des vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts) eine begründete Furcht vor Verfolgung hegen, müssen sich regelmäßig auf einen vorhandenen Schutz durch den Staat ihrer Staatsangehörigkeit verweisen lassen (Art. 1 A Nr. 2 Abs. 1 GFK). In diesem Sinne sind auch Art. 2 [X.]uchst. d und n [X.] 2011/95/[X.] sowie § 3 Abs. 1 [X.] auszulegen: Nur wer schutzlos ist, weil er keinen wirksamen Schutz durch ein Herkunftsland im Sinne des Art. 2 [X.]uchst. n [X.] 2011/95/[X.] genießt, ist danach Flüchtling im Sinne von Art. 2 [X.]uchst. d [X.] 2011/95/[X.] (vgl. [X.]VerwG, Urteile vom 18. Okto[X.] 1983 - 9 [X.] - [X.] 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 14 S. 36 f., vom 17. Januar 1989 - 9 C 44.87 - [X.]VerwGE 81, 164 <167 f.>, vom 28. Mai 1991 - 9 C 6.91 - [X.]VerwGE 88, 226 <229> und vom 6. August 1996 - 9 C 172.95 - [X.]VerwGE 101, 328 <335>). Nach diesen Grundsätzen scheidet eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen begründeter Furcht vor Verfolgung im Falle der Klägerin aus. [X.]enn die Klägerin kann in der [X.], einem Land ihrer Staatsangehörigkeit, effektiven Schutz erlangen. Erkenntnisse, dass die [X.] nicht [X.]eit und in der Lage wäre, der Klägerin den erforderlichen Schutz vor Verfolgung und vor Abschiebung nach [X.], dem Herkunftsland ihres als Flüchtling anerkannten Vaters, oder in einen [X.]rittstaat (Kettenabschiebung) zu gewähren, liegen nicht vor.
b) [X.]ie minderjährige Klägerin erfüllt jedoch die Voraussetzungen, die § 26 Abs. 5 Satz 1 und 2 i.V.m. Abs. 2 [X.] für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für minderjährige ledige Kinder eines als Flüchtling anerkannten Elternteils normiert. Ihrem - seinen Angaben zufolge - [X.] Vater wurde die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. § 26 Abs. 2 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 und 2 [X.] erfasst auch im [X.] geborene Kinder des anerkannten Flüchtlings. [X.]as [X.] muss nicht [X.]eits in dem Staat bestanden haben, in dem der Flüchtling verfolgt wird. [X.]as nationale Recht ist vorbehaltlich des Unionsrechts dahin auszulegen, dass der Familienflüchtlingsschutz auch dann zu gewähren ist, wenn der Familienangehörige (auch) die Staatsangehörigkeit eines Nichtverfolgerstaates besitzt.
2.2 [X.]ie Vorlagefragen bedürfen einer Klärung durch den Gerichtshof.
a) Mit der Vorlagefrage zu 1. möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 3 [X.] 2011/95/[X.] in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens dahin auszulegen ist, dass er der in § 26 Abs. 2 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 und 2 [X.] getroffenen Regelung entgegensteht, nach der die nationalen [X.]ehörden verpflichtet sind, dem minderjährigen ledigen Kind eines anerkannten Flüchtlings die - von diesem abgeleitete - Flüchtlingseigenschaft auch für den Fall zuzuerkennen, dass das Kind und sein anderer Elternteil die Staatsangehörigkeit eines anderen [X.] besitzen, welches nicht mit dem Herkunftsland des anerkannten Flüchtlings identisch ist, und dessen Schutz sie in Anspruch nehmen können.
Art. 3 [X.] 2011/95/[X.] gestattet es den Mitgliedstaaten, günstigere Normen zur Entscheidung darü[X.] zu erlassen, wer als Flüchtling gilt, sofern diese Normen mit der Anerkennungsrichtlinie vereinbar sind.
aa) In der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist geklärt, dass eine günstigere Norm mit der Richtlinie 2011/95/[X.] vereinbar ist, wenn sie die allgemeine Systematik oder die Ziele der Richtlinie nicht gefährdet. [X.] sind nationale Normen, die die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an [X.]rittstaatsangehörige oder [X.]lose vorsehen, die sich in Situationen befinden, die keinen Zusammenhang mit dem Zweck des internationalen Schutzes aufweisen ([X.], Urteil vom 18. [X.]ezem[X.] 2014 - [X.]/13 [[X.]:[X.]:[X.]], [X.] - Rn. 44). Einen Anwendungsfall eines solchen fehlenden Zusammenhangs zu dem Zweck des internationalen Schutzes begründen die in Art. 12 [X.] 2011/95/[X.] geregelten Ausschlussgründe. So laufen dem Vorbehalt des Art. 3 [X.] 2011/95/[X.] etwa nationale [X.]estimmungen zuwider, auf deren Grundlage die Rechtsstellung eines Flüchtlings Personen gewährt wird, welche von dieser Rechtsstellung nach Art. 12 Abs. 2 [X.] 2011/95/[X.] ausgeschlossen sind ([X.], Urteil vom 9. Novem[X.] 2010 - [X.]/09 und [X.]/09 [[X.]:[X.]:[X.]], [X.] und [X.] - Rn. 115). [X.] Familienangehörige eines anerkannten Flüchtlings keinem der in Art. 12 [X.] 2011/95/[X.] geregelten Ausschlussgründe und weist ihre Situation wegen der Notwendigkeit, den Familienverband zu wahren, einen Zusammenhang mit dem Zweck des internationalen Schutzes auf, so gestattet es Art. 3 [X.] 2011/95/[X.] einem Mitgliedstaat, diesen Schutz auf andere Angehörige dieser Familie zu erstrecken ([X.], Urteil vom 4. Okto[X.] 2018 - [X.]/16 [[X.]:[X.]:[X.]], [X.] und [X.] - Rn. 74).
[X.]ie Erstreckung des internationalen Schutzes auf enge Familienangehörige eines international Schutz[X.]echtigten, die § 26 [X.] unabhängig davon vorsieht, ob auch in eigener Person Schutzgründe vorliegen, hat nach nationalem Recht eine [X.]oppelfunktion. Zum einen knüpft sie an die Erfahrung an, dass im Kampf gegen oppositionelle Kräfte unduldsame [X.] dazu neigen, anstelle des politischen Gegners, dessen sie nicht habhaft werden können, auf Personen zurückzugreifen, die dem Verfolgten besonders nahestehen, um hierdurch in der einen oder anderen Weise ihr auf Unterdrückung abweichender Meinungen gerichtetes Ziel doch noch zu erreichen ([X.]VerwG, Urteil vom 2. Juli 1985 - 9 C 35.84 - [X.] 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 34 S. 101). [X.]iesen Zusammenhang betont der 36. Erwägungsgrund [X.] 2011/95/[X.]. Für den Herkunftsstaat des [X.]eits als schutz[X.]echtigt anerkannten, "stamm[X.]echtigten" Familienangehörigen ist es dabei regelmäßig unerheblich, ob das weitere Familienmitglied ü[X.] die Staatsangehörigkeit eines weiteren Staates verfügt, in dem er vor Verfolgung sicher ist. Zum anderen setzt § 26 [X.] den durch Art. 23 Abs. 2 [X.] 2011/95/[X.] gebotenen Familienschutz für Familienangehörige, die selbst nicht die Voraussetzungen für die Gewährung dieses Schutzes erfüllen, in vom Unionsrecht so nicht gebotener Weise "ü[X.]schießend" um. [X.]er nationale Gesetzge[X.] gewährleistet für diesen Personenkreis nicht durch Einzelregelungen die in den Art. 24 bis 35 der [X.] 2011/95/[X.] benannten Leistungen. Zur Wahrung der [X.] gewährleistet er dies dadurch, dass er den Schutzstatus des international Schutz[X.]echtigten auch den anderen Familienangehörigen gewährt, und zwar - unter Ausschluss von Personen, welche persönliche Ausschlussgründe nach Art. 12 Abs. 2 [X.] 2011/95/[X.] verwirklichen (§ 26 Abs. 4 [X.]) - unabhängig von der Verwirklichung von [X.] in eigener Person. Angesichts dieser [X.]oppelfunktion weist die auf der Grundlage des nationalen Rechts erfolgende automatische Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an Familienangehörige einer Person, der diese Eigenschaft auf der Grundlage der Richtlinie 2011/95/[X.] zuerkannt wird, jedenfalls in aller Regel einen Zusammenhang mit dem Zweck des internationalen Schutzes auf ([X.], Urteil vom 4. Okto[X.] 2018 - [X.]/16 - Rn. 72).
bb) Einer unionsrechtlichen Klärung durch den Gerichtshof bedarf indes die Frage, ob es mit der allgemeinen Systematik und den Zielen der Richtlinie 2011/95/[X.] vereinbar ist, Familienflüchtlingsschutz auch solchen drittstaatsangehörigen Familienangehörigen des anerkannten Flüchtlings zu gewähren, die die Staatsangehörigkeit eines anderen [X.] besitzen, das nicht mit dem Herkunftsland des Flüchtlings identisch ist, und dessen Schutz sie genießen, oder ob dies mit ihrer persönlichen Rechtsstellung unvereinbar ist.
(1) Auf eine [X.]keit könnten verschiedene Regelungen der Richtlinie 2011/95/[X.] und der [X.] hindeuten, die jeweils den Grundsatz der Subsidiarität des internationalen Flüchtlingsschutzes widerspiegeln. Ausweislich des 4. Erwägungsgrundes [X.] 2011/95/[X.] stellt die [X.] in der Fassung des [X.] vom 31. Januar 1967 einen wesentlichen [X.]estandteil des internationalen Rechtsrahmens für den Schutz von Flüchtlingen dar. Gemäß Art. 1 A Nr. 2 Abs. 1 GFK findet im Sinne dieses Abkommens der Ausdruck "Flüchtling" auf jede Person Anwendung, die infolge von Ereignissen, die vor dem 1. Januar 1951 eingetreten sind, und aus der begründeten Furcht vor Verfolgung sich außerhalb des [X.] befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses [X.] nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser [X.]efürchtungen nicht in Anspruch nehmen will. Nach Art. 1 A Nr. 2 Abs. 2 Satz 1 GFK bezieht sich der Ausdruck "das Land, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt" für den Fall, dass eine Person mehr als eine Staatsangehörigkeit hat, auf jedes der Länder, dessen Staatsangehörigkeit diese Person hat. Als des Schutzes des [X.], dessen Staatsangehörigkeit sie hat, [X.]aubt, gilt gemäß Art. 1 A Nr. 2 Abs. 2 Satz 2 GFK nicht eine Person, die ohne einen stichhaltigen, auf eine begründete [X.]efürchtung gestützten Grund den Schutz eines der Länder nicht in Anspruch genommen hat, deren Staatsangehörigkeit sie besitzt. Art. 1 A Nr. 2 GFK ist Ausdruck des Grundsatzes der Subsidiarität des internationalen Flüchtlingsschutzes.
[X.]ieser Grundsatz spiegelt sich in den Erwägungsgründen der Richtlinie 2011/95/[X.] wider. Nach dem 12. Erwägungsgrund [X.] 2011/95/[X.] besteht das wesentliche Ziel dieser Richtlinie unter anderem darin zu gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten gemeinsame Kriterien zur [X.]estimmung der Personen anwenden, die tatsächlich Schutz benötigen. Gemäß dem 15. Erwägungsgrund [X.] 2011/95/[X.] fallen diejenigen [X.]rittstaatsangehörigen, die in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten verbleiben dürfen, nicht weil sie internationalen Schutz benötigen, sondern aus familiären oder humanitären Ermessensgründen, nicht unter diese Richtlinie (vgl. dazu auch [X.], Urteil vom 18. [X.]ezem[X.] 2014 - [X.]/13 - Rn. 46).
In materiell-rechtlicher Hinsicht gelangt der Grundsatz der internationalen Subsidiarität auch in Art. 2 [X.]uchst. d [X.] 2011/95/[X.] zum Ausdruck. Gleiches gilt in [X.]ezug auf Art. 11 Abs. 1 [X.]uchst. c [X.] 2011/95/[X.]. [X.]ie [X.]eendigungsklausel macht deutlich, dass eine Person, die den Schutz ihres eigenen [X.] genießt, internationalen Schutz nicht benötigt ([X.], Handbuch und Richtlinien ü[X.] Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäß dem [X.] und dem Protokoll von 1967 ü[X.] die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Stand [X.]ezem[X.] 2011
"Wenn ein Familienvorstand die in der [X.]efinition genannten Kriterien erfüllt, wird seinen Angehörigen normalerweise die Rechtsstellung als Flüchtling nach dem Grundsatz der Einheit der Familie gewährt. Selbstverständlich sollte einem Angehörigen die formale Rechtsstellung als Flüchtling nicht zuerkannt werden, wenn diese mit seinem persönlichen Rechtsstatus unvereinbar wäre; der Angehörige einer Flüchtlingsfamilie kann unter Umständen nämlich die Staatsangehörigkeit des [X.] besitzen, in dem er Asyl gefunden hat, oder auch die eines anderen [X.] und den Schutz dieses [X.] genießen. Unter solchen Umständen gäbe es keine Notwendigkeit, ihm den Flüchtlingsstatus zu gewähren."
(in diesem Sinne auch Ständiger Ausschuss des [X.], [X.], [X.]ok. [X.]/[X.] vom 4. Juni 1999, Ziff. 9, https://www.unhcr.org/fr/excom/standcom/4b30a618e/questions-relatives-protection-famille.html).
Gemäß Art. 4 Abs. 3 [X.]uchst. e [X.] 2011/95/[X.] sind die Anträge auf internationalen Schutz individuell zu prüfen, wobei zu [X.]ücksichtigen ist, ob vom Antragsteller vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er den Schutz eines anderen Staates in Anspruch nimmt, dessen Staatsangehörigkeit er für sich geltend machen könnte. [X.]ie Norm setzt an anderer Stelle geregelte materielle Voraussetzungen in einen behördlichen Prüfauftrag um, der sich im Hinblick auf Art. 1 A Nr. 2 GFK insbesondere auf das Erfordernis von Ermittlungen hinsichtlich des [X.]esitzes mehrfacher Staatsangehörigkeiten bezieht ([X.]VerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 - 10 C 11.07 - [X.]VerwGE 131, 186 Rn. 34; vgl. auch [X.]örig, in: [X.]/[X.], [X.] Immigration and Asylum Law, 2. Aufl. 2016, Part [X.] III, Art. 4 Rn. 22 ff.).
In verfahrensrechtlicher Hinsicht findet der Grundsatz der Subsidiarität des internationalen Flüchtlingsschutzes seinen Ausdruck unter anderem in Art. 33 Abs. 2 [X.]uchst. b und Art. 35 Satz 1 [X.]uchst. b [X.] 2013/32/[X.].
Aus diesen Erwägungen könnte folgen, dass es der Richtlinie widerspricht, wenn die Flüchtlingseigenschaft nach nationalem Recht automatisch auf einen Familienangehörigen erstreckt wird, der die Staatsangehörigkeit eines anderen [X.] besitzt, das nicht mit dem Herkunftsland des Flüchtlings identisch ist und dessen Schutz er in Anspruch nehmen kann. [X.]ies hätte zur Folge, dass die [X.] unter Wahrung der aus Art. 23 Abs. 2 [X.] 2011/95/[X.] folgenden Rechte nicht - wie im nationalen Recht vorgesehen - durch eine Statusgewährung auf der Grundlage der Richtlinie 2011/95/[X.], sondern unter den Voraussetzungen der aufenthaltsrechtlichen Regelungen zum Familiennachzug durch Erteilung eines Aufenthaltstitels gewahrt werden dürfte.
(2) Für eine Vereinbarkeit der Erstreckung des Flüchtlingsschutzes auf die Klägerin trotz ihrer [X.]n Staatsangehörigkeit spricht andererseits, dass es sich um eine abgeleitete Flüchtlingseigenschaft handelt, die gerade nicht voraussetzt, dass der Familienangehörige die Kriterien der Flüchtlingseigenschaft (Art. 2 [X.]uchst. d [X.] 2011/95/[X.]) in eigener Person erfüllt. Ist es mit der Richtlinie vereinbar, eine solche abgeleitete Flüchtlingseigenschaft Familienangehörigen selbst dann zuzuerkennen, wenn feststeht, dass diese keine begründete Furcht vor Verfolgung haben müssen, ist schwer erklärlich, weshalb die Existenz eines [X.] Herkunftsstaats, der nicht mit dem des Flüchtlings identisch ist, den Anspruch auf Zuerkennung der (abgeleiteten) Flüchtlingseigenschaft ausschließen sollte. [X.]enn die Möglichkeit, den Schutz des Herkunftslandes in Anspruch zu nehmen, stellt keinen - von der Flüchtlingsdefinition unterscheidbaren - Ausschlussgrund dar. Möglicherweise weist die Schutzerstreckung auf den Familienangehörigen daher auch in dieser Fallgestaltung schon wegen der Notwendigkeit, den Familienverband zu wahren, einen hinreichenden Zusammenhang mit dem Zweck des - dem Flüchtling zuerkannten - internationalen Schutzes auf. [X.]arauf, ob die [X.] im Zufluchtsland des Flüchtlings auch durch eine dem Familienangehörigen erteilte Aufenthaltserlaubnis sichergestellt werden könnte, hat der Gerichtshof in der Rechtssache [X.] nicht abgestellt (vgl. [X.], Urteil vom 4. Okto[X.] 2018 - [X.]/16 - Rn. 73).
b) [X.]er Klärung bedarf zudem, welche [X.]edeutung dem in Art. 23 Abs. 2 [X.] 2011/95/[X.] enthaltenen Vorbehalt der Vereinbarkeit mit der persönlichen Rechtsstellung des Familienangehörigen beizumessen ist. [X.]er Vorbehalt der Vereinbarkeit der persönlichen Rechtsstellung geht auf einen Änderungsvorschlag des [X.] zu dem Vorschlag der [X.] für die spätere Richtlinie 2004/83/[X.] zurück. [X.]ie Formulierung "sofern dieser Status nicht unvereinbar mit ihrem bestehenden Status ist" wurde seinerzeit dahingehend erläutert, dass einige Familienmitglieder unter Umständen einen eigenständigen und anderen Rechtsstatus haben, der unter Umständen nicht mit dem internationalen Schutzstatus vereinbar ist ([X.]ericht des Ausschusses für die Freiheiten und Rechte der [X.]ürger, Justiz und innere Angelegenheiten vom 8. Okto[X.] 2002 ([X.]) 510 - C5-0573/2001 - 2001/0207(CNS), [X.], Änderungsantrag 22).
[X.] legt den Vorbehalt dahingehend aus, dass es Umstände gebe, in denen der Grundsatz der abgeleiteten Rechtsstellung nicht befolgt werden sollte, nämlich soweit Familienangehörige selbst Asyl beantragen möchten oder soweit die Gewährung einer abgeleiteten Rechtsstellung mit ihrer persönlichen Rechtsstellung unvereinbar wäre, z.[X.]. wenn sie die Staatsangehörigkeit des Aufnahmelands besitzen, oder weil sie sich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit auf eine günstigere Norm [X.]ufen können (Kommentar des [X.] der [X.] <[X.]> zur Richtlinie 2004/83/[X.] des Rates vom 29. April 2004 ü[X.] [X.] für die Anerkennung und den Status von [X.]rittstaatsangehörigen oder [X.]losen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und ü[X.] den Inhalt des zu gewährenden Schutzes
In der Literatur wird vertreten, dass sich der Adressatenkreis des Vorbehalts auf Staatsangehörige des Aufnahmemitgliedstaates oder eines anderen Mitgliedstaates der [X.] oder auf langfristig aufenthalts[X.]echtigte [X.]rittstaatsangehörige (so [X.]attjes, in: [X.]/[X.], [X.] Immigration and Asylum Law, 2. Aufl. 2016, Part [X.] III, Art. 23 Rn. 18) beschränke. [X.]ies lässt sich Art. 23 Abs. 2 [X.] 2011/95/[X.] indes nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit entnehmen. Es ist daher zu fragen, ob der Vorbehalt des Art. 23 Abs. 2 [X.] 2011/95/[X.] Familienangehörige, die die Staatsangehörigkeit eines [X.]rittstaats besitzen, der nicht mit dem Herkunftsland des Flüchtlings identisch ist und dessen Schutz sie genießen, von der Gewährung der in den Art. 24 bis 35 [X.] 2011/95/[X.] genannten Leistungen ausnimmt und diese damit der Sache nach auf die Wahrung der [X.] nach Maßgabe des Ausländerrechts verweist (so etwa [X.], Urteil vom 13. Februar 2019 - 1 K 6155/17.TR - juris Rn. 50 ff.).
c) Aus Sicht des vorlegenden Gerichts bedarf es schließlich der Klärung, inwieweit es für die [X.]eantwortung der Vorlagefragen zu 1. und 2. von [X.]edeutung ist, ob es dem minderjährigen ledigen Kind und seinen Eltern im Hinblick auf die Flüchtlingseigenschaft eines Elternteils und nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles möglich und zumutbar ist, ihren Aufenthalt in dem Land zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit das Kind und ein Elternteil besitzen, dessen Schutz sie in Anspruch nehmen können und das nicht mit dem Herkunftsland des als Flüchtling anerkannten anderen Elternteils identisch ist. [X.]abei ist zu [X.]ücksichtigen, dass die [X.] im Aufnahmemitgliedstaat nach [X.] Recht grundsätzlich auch auf der Grundlage aufenthaltsrechtlicher Regelungen zum Familiennachzug gewahrt bleiben kann, ohne dass insoweit allerdings ein alle denkbaren Fälle abdeckender, unbedingter Anspruch bestünde.
Eine Aufenthaltsnahme in dem Land der Staatsangehörigkeit seiner Familienangehörigen wäre dem Flüchtling unmöglich, wenn ihm etwa [X.]eits die Einreise in dieses Land verweigert würde. Sie wäre ihm jedenfalls dann unzumutbar, wenn er besorgen müsste, in den Verfolgerstaat abgeschoben oder der Gefahr einer Abschiebung in einen [X.]rittstaat (Kettenabschiebung) ausgesetzt zu werden (Refoulement-Verbot). An der Zumutbarkeit kann es in der vorliegenden Situation a[X.] auch schon deswegen fehlen, weil der in einem Mitgliedstaat anerkannte Flüchtling - ü[X.] ein bloßes Aufenthaltsrecht hinaus - sogleich alle mit der Flüchtlingseigenschaft verbundenen Rechte in Anspruch nehmen können soll; dies ist ihm nur in dem Staat ohne weiteres möglich, der ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat (siehe auch [X.], [X.]eschluss vom 13. Novem[X.] 2019 - [X.]/17 und [X.]/17 [[X.]:[X.]:C:2019:964], [X.] und [X.] - Rn. 40). Ungeklärt ist zudem, ob insoweit auch sonstige individuelle Umstände zu [X.]ücksichtigen sind, die eine Aufenthaltsnahme des Flüchtlings, des minderjährigen ledigen Kindes oder des anderen Elternteils nach den tatsächlichen Umständen als unmöglich oder unzumutbar erscheinen lassen. Für eine solche [X.]erücksichtigung könnte der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit streiten.
Meta
18.12.2019
Bundesverwaltungsgericht 1. Senat
EuGH-Vorlage
Sachgebiet: C
vorgehend VG Cottbus, 17. Januar 2019, Az: 5 K 511/18.A, Urteil
Art 267 AEUV, § 3 Abs 4 AsylVfG 1992, § 26 Abs 5 S 1 AsylVfG 1992, § 26 Abs 5 S 2 AsylVfG 1992, § 26 Abs 2 AsylVfG 1992, § 77 Abs 1 S 1 Halbs 1 AsylVfG 1992, Art 33 Abs 2 Buchst b EURL 32/2013, Art 35 S 1 Buchst b EURL 32/2013, Art 4 Abs 3 Buchst e EURL 95/2011, Art 11 Abs 1 Buchst c EURL 95/2011, Art 12 Abs 2 EURL 95/2011, Art 2 Buchst d EURL 95/2011, Art 23 Abs 2 EURL 95/2011, Art 24 EURL 95/2011, Art 3 EURL 95/2011
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, EuGH-Vorlage vom 18.12.2019, Az. 1 C 2/19 (REWIS RS 2019, 201)
Papierfundstellen: REWIS RS 2019, 201
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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