Bundesfinanzhof, Beschluss vom 15.12.2020, Az. VIII B 5/20

8. Senat | REWIS RS 2020, 3706

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Gegenstand

Darlegung von Zulassungsgründen in einer Beschwerde gegen ein FG-Urteil, in dem festgestellt wird, dass ein Gerichtsbescheid als Urteil wirkt


Leitsatz

NV: Hat ein FG-Urteil lediglich zum Gegenstand, dass der gemäß § 90a Abs. 2 Satz 1 FGO gestellte Antrag auf mündliche Verhandlung unzulässig und das Verfahren durch den Gerichtsbescheid beendet ist, der gemäß § 90a Abs. 3 Halbsatz 1 FGO als Urteil wirkt, und wird gegen die Nichtzulassung der Revision in einem solchen Urteil Beschwerde erhoben, muss dargelegt werden, dass insoweit Gründe für eine Zulassung der Revision gegeben sind.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom [X.] - 1 K 1155/15 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig.

2

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) legt keinen Zulassungsgrund gemäß § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) dar.

3

1. Das Vorbringen, die Revision sei wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 [X.]O zuzulassen, hat keinen Erfolg.

4

a) Hat ein Urteil --wie im [X.] lediglich zum Gegenstand, dass der gemäß § 90a Abs. 2 Satz 1 [X.]O gestellte Antrag auf mündliche Verhandlung unzulässig und das Verfahren durch den Gerichtsbescheid beendet ist, der gemäß § 90a Abs. 3 Halbsatz 1 [X.]O als Urteil wirkt, und wird gegen die Nichtzulassung der Revision in einem solchen Urteil Beschwerde erhoben, muss dargelegt werden, dass insoweit Gründe für eine Zulassung der Revision gegeben sind (Beschlüsse des [X.] --[X.]-- vom 20.06.2012 - IV B 147/11, [X.], 1614, Rz 2; vom 20.11.2002 - VI B 90/02, [X.] 2003, 336).

5

b) Daran fehlt es hier.

6

Die vom Kläger als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage, ob ihm vom Finanzgericht ([X.]) gemäß Art. 15 der Verordnung ([X.]) 2016/679 des [X.] und des [X.] natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/[X.] ([X.]) --[X.]-- Kopien der Einspruchsentscheidung zu übersenden sind, ist in einem Revisionsverfahren nicht klärungsfähig. Sie weist keinen Bezug zum Inhalt der Vorentscheidung, der Kläger habe keinen rechtzeitigen Antrag auf mündliche Verhandlung gemäß § 90a Abs. 2 Satz 1 [X.]O gestellt, auf. Im Übrigen ist durch den [X.] bereits entschieden worden, dass [X.] wie die [X.]O auch weiterhin dem Datenschutzrecht und damit auch dem Auskunftsrecht aus Art. 15 [X.] vorgehen ([X.]-Beschluss vom 29.08.2019 - X S 6/19, [X.] 2020, 25, Rz 22). Mithin ist auch die Übersendung von Kopien aus den dem [X.] vorliegenden Akten an die Beteiligten in § 78 Abs. 1 Satz 2 [X.]O abschließend geregelt.

7

Mit dem Vorbringen des [X.], sein Gewinn sei nicht zutreffend festgestellt worden und um die im Klageantrag genannten Posten zu korrigieren, rügt der Kläger vermeintliche materiell-rechtliche Fehler des [X.], legt aber weder eine grundsätzliche Bedeutung des Streitfalls noch einen anderen Zulassungsgrund gemäß § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 [X.]O dar. Ob das [X.] die Höhe des Gewinns im Gerichtsbescheid fehlerhaft beurteilt hat, wäre im Übrigen in einem Revisionsverfahren nicht zu entscheiden. Denn es geht im vorliegenden Rechtsstreit nur noch um die Frage, ob der Kläger den Antrag auf mündliche Verhandlung nach Ergehen des [X.] rechtzeitig und wirksam gestellt hat.

8

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 [X.]O.

Meta

VIII B 5/20

15.12.2020

Bundesfinanzhof 8. Senat

Beschluss

vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 25. November 2019, Az: 1 K 1155/15, Urteil

§ 90a FGO, § 115 Abs 2 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO, Art 15 EUV 2016/679

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 15.12.2020, Az. VIII B 5/20 (REWIS RS 2020, 3706)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 3706

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