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PDF anzeigen [X.][X.]/05 vom 9. August 2006 in dem Prozesskostenhilfeverfahren Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.] §§ 61, 80 Abs. 1, § 92 Der Insolvenzverwalter ist nicht befugt, Schadensersatzansprüche der Massegläubi-ger aus § 61 [X.] gegen seinen Amtsvorgänger geltend zu machen. [X.], [X.]uss vom 9. August 2006 - [X.]/05 - [X.]
LG Duisburg - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und Dr. [X.] am 9. August 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss des 4. Zivil-senats des [X.] vom 22. De-zember 2004 wird auf Kosten des Antragstellers zurückge-wiesen. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe für das Rechts-beschwerdeverfahren versagt. Gründe: [X.] Der Antragsteller ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Ver-mögen der F. GmbH & Co. KG,
(fortan: Schuldnerin). Sein Vorgänger im Amt hatte im Rahmen der Fortführung des Betriebs der Schuldnerin Masseverbindlichkeiten begründet, die aus der Insolvenzmasse nicht erfüllt werden konnten. Nachdem er abberu-fen und über sein Vermögen ebenfalls das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, wurden Forderungen der [X.] gegen ihn aus der [X.] - 3 - führung bei der Schuldnerin in Höhe von 193.790,61 • zur Tabelle festgestellt. Die Antragsgegnerin ist der Haftpflichtversicherer des früheren Insolvenzverwal-ters. Der Antragsteller beabsichtigt, von der Antragsgegnerin gemäß § 157 [X.] Ausgleich der den [X.]n gegen seinen Vorgänger im Amt aus § 61 [X.] zustehenden Schadensersatzansprüche zu verlangen. Er hat [X.] um Prozesskostenhilfe für eine entsprechende Klage nachgesucht. Das [X.] hat den Antrag zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des [X.] ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt er sein Begehren in vollem Umfang weiter. 2 I[X.] Das gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. 3 Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, Prozesskostenhilfe könne dem Antragsteller nicht bewilligt werden, weil den [X.]n als wirtschaftlich Beteiligten die Aufbringung der Kosten der beabsichtigten Rechtsverfolgung zuzumuten sei. Auch wenn die Ansprüche der [X.] auf Vorgängen zu Gunsten der Insolvenzmasse beruhten, die sich zum Vorteil der Insolvenz-gläubiger auswirkten, handele es sich doch um normale Forderungen der Gläu-biger, die diese einschließlich daran anknüpfender Schadensersatzforderungen grundsätzlich selbst zu realisieren hätten. 4 - 4 - Diese Ausführungen halten im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand. 5 1. Entgegen der Auffassung des [X.] findet § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO allerdings keine Anwendung, weil der Antragsteller hier nicht als [X.] kraft Amtes in gesetzlicher Prozessstandschaft klagen kann. Beabsichtigt der Insolvenzverwalter, Ansprüche geltend zu machen, die nicht zum verwalte-ten Vermögen gehören, ist § 116 ZPO nicht einschlägig; es gelten §§ 114, 115 ZPO ([X.] JurBüro 1988, 1059, 1060; [X.]/[X.]/Pukall, ZPO, § 116 Rn. 4; [X.]/[X.], ZPO 25. Aufl. § 116 Rn. 3; [X.], ZPO 22. Aufl. § 116 Rn. 2). 6 a) Bei dem Schadensersatzanspruch aus § 61 [X.] wegen Nichterfül-lung von Masseverbindlichkeiten handelt es sich um einen [X.], der während des Insolvenzverfahrens von den geschädigten [X.]n gegen den Insolvenzverwalter geltend gemacht werden kann ([X.] 159, 104, 107 f; vgl. auch [X.], Urt. v. 27. Februar 1973 - [X.], [X.], 556, 557; v. 10. Mai 1977 - [X.], [X.], 847, 848). 7 b) Der Antragsteller ist nicht gemäß § 92 [X.] befugt, den Schaden, der den [X.]n durch die Betriebsfortführung entstanden ist, geltend zu machen. Der auf den Vertragsschluss mit dem früheren Insolvenzverwalter be-ruhende finanzielle Nachteil der [X.] betrifft nur diese persönlich, nicht dagegen die Gesamtheit der Gläubiger. Daher fehlt ein Bezug dieses An-spruchs zur Insolvenzmasse. Da Ziel der beabsichtigten Klage nicht eine Anrei-cherung der Masse ist, fehlt dem Antragsteller insoweit die gesetzliche Prozess-führungsbefugnis. 8 - 5 - 2. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klage gegen die Antragsgegnerin aufgrund gewillkürter Prozessführungsbefugnis zulässig ist; denn die [X.] für eine solche Klage kommt nicht in Betracht. 9 Macht ein Prozessbeteiligter im Wege der Prozessstandschaft oder der Inkassozession ein fremdes Recht oder das wirtschaftliche Interesse eines [X.] im eigenen Namen geltend, so kommt es für die Gewährung von [X.] grundsätzlich sowohl auf die Person des unmittelbar Prozessbetei-ligten als auch auf die des [X.] an, in dessen rechtlichem oder wirtschaftli-chem Interesse der Rechtsstreit geführt wird ([X.] 96, 151, 153; [X.], [X.]. v. 20. Dezember 1984 - [X.] ZR 132/84, [X.]. ZPO § 114 Nr. 100; v. 16. September 1991 - [X.], [X.], 594). Bei den vom [X.] geschädigten [X.]n handelt es sich um Unternehmen und öffentlich-rechtliche Körperschaften, die die Kosten der [X.] nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen ohne Zweifel selbst [X.] können. 10 3. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde bedarf es keiner Vorlage an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des [X.]. Der [X.]uss des [X.]finanzhofs vom 9. Dezember 2004 (Z[X.] 2005, 1216) betraf einen Rechtsstreit, den der Insolvenzverwalter im Rahmen der ihm obliegenden Befugnisse als gesetzlicher Prozessstandschafter führen konnte, so dass sich die Gewährung von Prozesskostenhilfe nach § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO richtete. 11 - 6 - II[X.] Da es auf die Rechtsfrage, die das [X.] veranlasst hat, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, nicht ankommt und die Entscheidung auch nicht auf der Beantwortung schwieriger Rechts- oder Tatfragen beruht, kann dem Antragsteller keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden (§ 114 Satz 1 ZPO). Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht hin-dert den Senat nicht an einer abweichenden und zutreffenden Beurteilung der Schwierigkeit und Grundsätzlichkeit (vgl. [X.], [X.]. v. 11. September 2002 - [X.], NJW-RR 2003, 130, 131; v. 30. Januar 2004 - [X.]a ZB 299/03, [X.]Report 2004, 853, 854). 12 Dr. [X.] [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 06.09.2004 - 12 O 55/04 - [X.], Entscheidung vom 22.12.2004 - [X.]/04 -
Meta
09.08.2006
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.08.2006, Az. IX ZB 200/05 (REWIS RS 2006, 2258)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 2258
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