Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.01.2022, Az. 3 AZR 375/21

3. Senat | REWIS RS 2022, 1816

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Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 25. Juni 2021 - 6 [X.] 843/20 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die [X.]erechnung der künftigen Versorgungsleistungen des [X.].

2

Der 1962 geborene Kläger steht seit dem 1. September 1987 in einem Arbeitsverhältnis zunächst mit der zum damaligen Konzern der [X.] gehörenden Rechtsvorgängerin der [X.]eklagten, der [X.] GmbH & [X.]o. KG, die Anfang des Jahres 2021 auf die [X.]eklagte als aufnehmender Rechtsträger verschmolzen wurde.

3

Nach dem Arbeitsvertrag vom 5. August 1987 wurde der Kläger als Verwaltungsmitarbeiter in der Vergütungsgruppe [X.] 2.2. eingestellt. § 6 des Arbeitsvertrags bestimmt daneben:

        

„[X.]is zum Abschluß tarifvertraglicher Regelungen und/oder [X.]etriebsvereinbarungen gelten für das Arbeitsverhältnis die ‚Arbeitsbedingungen für die Mitarbeiter der [X.] GmbH & [X.]o. KG, die mit Unterzeichnung des Dienstvertrages als verbindlich anerkannt und Vertragsbestandteil werden.

        

Nach Abschluß tarifvertraglicher Regelungen und/oder [X.]etriebsvereinbarungen werden diese in ihrer jeweils gültigen Fassung Vertragsbestandteil.“

4

In der [X.]etriebsvereinbarung über die Versorgungsordnung vom 11. Januar 1980 (im Folgenden VO), die nach den verschiedenen Vergütungsgruppen A, [X.] und [X.] differenziert, ist für die Vergütungsgruppe [X.] ua. geregelt:

        

„II § 1 Anspruchsberechtigte

        

Die [X.] wird Mitarbeitern ohne einzelvertragliche Pensionszusage, die nach Vollendung des 20. Lebensjahres mindestens volle 10 Jahre ununterbrochen im festen Anstellungsverhältnis zur [X.] gestanden haben ([X.]artezeit), laufende Versorgungsleistungen gewähren, wenn sie wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichen der Altersgrenze (Vollendung des 65. Lebensjahres) aus den Diensten der [X.] ausscheiden.

        

…       

        

II § 5 Höhe der Versorgungsleistungen

        

Als Versorgung der Mitarbeiter dienen zunächst die Renten aus der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung sowie einer befreienden Lebensversicherung in voller Höhe. [X.]ei [X.] aus einer befreienden Lebensversicherung wird die Rente angerechnet, die sich bei Eintritt des [X.] aus der Versicherungsleistung einschließlich Überschußanteilen ergibt, wenn die Rententarife der [X.] (netto) zugrunde gelegt würden. Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587 b [X.]G[X.] beruhen, bleiben unberücksichtigt. Soweit diese Renten eine angemessene Versorgung nicht garantieren, wird der fehlende [X.]etrag als Versorgungsleistung gezahlt werden. Die Versorgungsleistungen sind nicht von der [X.]edürftigkeit des Empfängers abhängig.

        

Als angemessene Gesamtversorgung gelten Rentenbezüge und Versorgungsleistungen in folgender Höhe:

                 

nach 10jähriger Dienstzeit 35%,

                 

für jedes weitere Dienstjahr bis zum vollendeten 25. Dienstjahr weitere 2% = max. 30%,

                 

für jedes weitere Dienstjahr bis zum vollendeten 35. Dienstjahr weitere 1% = max. 10%,

        

des [X.] letzten Monatsgehaltes, wobei spätere Tariferhöhungen zu berücksichtigen sind (ohne [X.], Mehrarbeits- und Abschlußvergütungen oder ähnliches). Der Höchstsatz nach 35jähriger Dienstzeit bei der [X.] beträgt demgemäß max. 75%.

        

…       

        

II § 10 [X.]

        

Zusätzlich zur Versorgungsleistung werden in demselben Umfang und unter denselben Voraussetzungen wie den aktiven Mitarbeitern Haushalts- und Kinderzulagen gewährt.“

5

In den „Gehaltsvereinbarungen für die Arbeitsverhältnisse mit der [X.] GmbH & [X.]o. KG“, die in den „Arbeitsbedingungen für die Mitarbeiter der [X.] GmbH & [X.]o. KG“ enthalten sind, ist ua. bestimmt:

        

„§ 3 Troncverwendung

        

(1) Das Gesamttroncaufkommen wird ausschließlich im Rahmen der [X.] zur Deckung der gesamten Personalaufwendungen für die Arbeitnehmer nach Maßgabe dieser Vereinbarung verwendet.

        

(2) Personalaufwendungen in diesem Sinne sind:

                 

1. ...

                 

2. Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozialversicherung (Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung) sowie für nicht versicherungspflichtige oder von der Versicherung befreite Arbeitnehmer zweckgebundene Zuschüsse in Höhe der [X.]eiträge für vergleichbare versicherungspflichtige Arbeitnehmer. Die zweckgebundene Verwendung dieser Zuschüsse ist nachzuweisen.

                 

3. …   

                 

4. Sonstige Sozialleistungen zugunsten der Arbeitnehmer (z. [X.]. [X.]etriebliche Altersversorgung, [X.], Ausbildung, [X.]etriebssport).

        

...     

        

§ 5 Vergütung

        

…       

        

(2) Als monatliche Vergütung erhalten

                 

…       

                 

3. Arbeitnehmer der Gruppe [X.] eine monatliche Vergütung nach Maßgabe des Arbeitsvertrages auf der Grundlage beigefügter Tabelle (Anlage 3). Die Jahresbezüge insgesamt und sonstige Leistungen orientieren sich an den [X.]ezügen vergleichbarer [X.]erufsgruppen im Konzern unter [X.]erücksichtigung der Vergütungen an die Arbeitnehmer der Gruppen A und [X.].

        

…       

        
        

§ 6 Sozialleistungen

        

(1) Sozialleistungen im Sinne des § 3 Abs. 2 Ziff. 4 sind auch:

        

1. Vermögenswirksame Leistung

        

…       

        

2. Essengeldzuschuß

        

…       

        

3. [X.]eihilfen

        

…       

        

4. Heirats- und Geburtsgelder

        

…       

        

5. Kinderzulage

        

…       

        

6. Haushaltszulage

        

…       

        

7. Urlaubsgeld

        

…       

        

8. Vorschüsse in besonderen Fällen

        

…“    

6

Die Rechtsvorgängerin der [X.]eklagten zahlte an den Kläger zunächst monatlich ein „Gehalt“ sowie einen weiteren - als „Lohnart 107 SOZ.AN-ANTEIL“ ausgewiesenen - Vergütungsbestandteil in Höhe der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung. Damit hat sie die Vergütung ihrer Arbeitnehmer an jene der Mitarbeiter der [X.] angeglichen. Die Arbeitnehmer der [X.] konnten auf Antrag von der Sozialversicherungspflicht befreit werden, wenn sie eine beamtengleiche Versorgung erhielten. Das war für Arbeitnehmer der Rechtsvorgängerin der [X.]eklagten nicht möglich. Die Erstattung der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung trat bei diesen insoweit an die Stelle der [X.]efreiung von der Sozialversicherungspflicht.

7

Mit [X.]irkung zum 1. Dezember 1989 führte der zwischen der Rechtsvorgängerin der [X.]eklagten und den damaligen [X.] hbv und [X.] abgeschlossene Entgeltrahmentarifvertrag vom 8. Dezember 1989 (im Folgenden [X.]) zu einer Veränderung der Gehaltsstruktur. In der Folge wurden alle Mitarbeiter neu eingruppiert. Im [X.] heißt es ua.:

        

„§ 9   

        

[X.]esitzstandswahrung

        

1.    

Unterschreitet das ab 01.12.1989 gültige monatliche [X.], das in den letzten 34 Monaten (01.01.1987 bis 31.10.1989) erzielte durchschnittliche Monatseinkommen, erfolgt ein [X.]esitzstandsausgleich, durch den Arbeitnehmer/innen ihr bisheriges durchschnittliches Monatseinkommen garantiert bekommen.

        

2.    

Der [X.]esitzstandsausgleich ist solange unkündbar, wie der/die Arbeitnehmer/in im Unternehmen beschäftigt ist.

        

3.    

Zukünftige Tariferhöhungen werden in voller Höhe beim [X.] berücksichtigt. Der [X.]esitzstandsausgleich wird gleichzeitig um die Hälfte der jeweiligen Tariferhöhungen reduziert.“

8

Zeitgleich mit dem [X.] wurde von der Rechtsvorgängerin der [X.]eklagten und den damaligen [X.] hbv und [X.] ein Entgelttarifvertrag vereinbart, der im [X.]esentlichen eine Vergütungstabelle enthielt. Auf der Grundlage des [X.] teilte die Rechtsvorgängerin der [X.]eklagten in ihren Abrechnungen das Gehalt in „Lohnart 001 Gehalt“ und „Lohnart 181 Zuschlagsgehalt“ auf. Diese Aufteilung erfolgte im Hinblick auf steuerfreie Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit nach § 4 [X.]. Obschon der Kläger keine derart zuschlagspflichtigen Arbeiten leistete, erfolgte auch bei ihm eine entsprechende Aufteilung in den Abrechnungen, wobei das „Zuschlagsgehalt“ nicht steuerfrei war. Mitarbeitern, deren Tarifgehalt das in § 9 Nr. 1 [X.] bezeichnete durchschnittliche Monatseinkommen unterschritt, zahlte die Rechtsvorgängerin der [X.]eklagten zusätzlich den [X.]esitzstandsausgleich nach § 9 [X.]. Diesen tarifvertraglichen [X.]esitzstand bezeichnete sie in den Abrechnungen als „Lohnart 183 [X.]ESITZS.[X.]AHRUNG“. Da der Kläger das Monatseinkommen überschritt, erhielt er keinen [X.]esitzstandsausgleich.

9

Ab Dezember 1989 stellte die Rechtsvorgängerin der [X.]eklagten zunächst die Zahlung des weiteren Vergütungsbestandteils in Höhe des Arbeitnehmeranteils zu den Sozialversicherungsbeiträgen ein. Am 26. April 1990 schloss die Rechtsvorgängerin der [X.]eklagten mit dem bei ihr gebildeten Gesamtbetriebsrat dann eine Gesamtbetriebsvereinbarung (im Folgenden G[X.]V 1990), die bestimmt:

        

„1.     

In regelmäßigen Zeitabständen wird das Lohn- und Gehaltsniveau der Mitarbeiter des Servicepersonals überprüft. Gegebenenfalls werden übertarifliche Zulagen geleistet.

        

2.    

Den Mitarbeitern der ehemaligen Entlohnungsgruppe [X.], die vor dem 01.12.1989 in das Unternehmen eingetreten sind, werden zukünftige Erhöhungen der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung (Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung) erstattet.

                 

Soweit für diese Mitarbeiter ein [X.]esitzstand im Rahmen der tariflichen Regelungen errechnet wurde, wird aus diesem [X.]esitzstand der jetzige Arbeitnehmerbeitrag zur Sozialversicherung herausgerechnet und als nicht abbaubarer [X.]esitzstand festgeschrieben.

        

3.    

Diese Vereinbarung tritt mit [X.]irkung vom 01.05.1990 in [X.].“

Die Umsetzung von Nr. 2 Abs. 2 G[X.]V 1990 machte die Rechtsvorgängerin der [X.]eklagten in den folgenden Gehaltsabrechnungen kenntlich, indem sie bei den sog. Unterschreitern, die „Lohnart 183 [X.]ESITZS.[X.]AHRUNG“ aufteilte und nun zwei Lohnarten auswies, nämlich die bisherige „Lohnart 183 [X.]ESITZS.[X.]AHRUNG“ und die neue „Lohnart 184 [X.]ESITZSTAND SV“, die dem Anteil des Arbeitnehmerbeitrags in der bisherigen [X.]esitzstandszulage entsprach. [X.]eide Lohnarten zusammen ergaben den zuvor in den Abrechnungen ausgewiesenen einheitlich als „[X.]ESITZS.[X.]AHRUNG" ausgewiesenen [X.]esitzstand nach § 9 [X.]. Nach der Einführung eines neuen Lohnabrechnungssystems wurden die Zahlungen als Entgeltbestandteil 110 „[X.]esitzstand“ und 111 „SV [X.]esitzstand“ bezeichnet.

Im Februar 1991 erfolgte ein Ausgleich der unterlassenen Zahlungen der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung jedenfalls für die Monate Mai bis Dezember 1990.

In der Folge zahlte die Rechtsvorgängerin der [X.]eklagten an den Kläger in einem halbjährlichen Rhythmus einen Vergütungsbestandteil in Höhe der in den vorangegangenen sechs Monaten angefallenen Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung auf der Grundlage der G[X.]V 1990 und damit der nach dem 1. Mai 1990 anfallenden und damit iSv. Nr. 2 G[X.]V 1990 „zukünftigen Erhöhungen der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung“.

Nach der Einführung der Pflegeversicherung zum 1. Januar 1995 bezog die Rechtsvorgängerin der [X.]eklagten auch den Arbeitnehmeranteil zur Pflegeversicherung in die [X.]erechnung mit ein.

Unter dem 12. Oktober 2012 schlossen die Rechtsvorgängerin der [X.]eklagten und die [X.] einen neuen Entgeltrahmentarifvertrag und einen Entgelttarifvertrag. Diese wurden am 9. November 2020 von denselben Tarifvertragsparteien erneuert. § 9 [X.] 2012 und § 9 [X.] 2020 entsprechen § 9 [X.] 1989.

Die Lohnabrechnung des [X.] für den Monat Juli 2019 weist den „[X.]esitzstand Einmalzahlung“ mit einem [X.]ruttobetrag iHv. 4.576,20 Euro aus. [X.] stellte die Rechtsvorgängerin der [X.]eklagten die Zahlung des „[X.]esitzstand Einmalzahlung“ ein.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass der im Jahr 1990 erfolgte [X.]echsel von der monatlichen Erstattung der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung hin zur halbjährlichen Erstattung am [X.] der Zahlung nichts geändert habe und der Vergütungsanteil „[X.]esitzstand Einmalzahlung“ zum letzten Monatsgehalt iSv. II § 5 Abs. 2 VO zähle. Der Anspruch auf die Erstattung ergebe sich aus der G[X.]V 1990. Diese verstoße nicht gegen § 77 Abs. 3 Satz 1 [X.]etrVG. Die [X.] von § 9 [X.] und Nr. 2 G[X.]V 1990 würden sich nicht überschneiden. Die G[X.]V 1990 regele einen zusätzlichen Anspruch auf Erstattung zukünftiger Erhöhungen der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung.

Der Kläger hat zuletzt beantragt festzustellen,

        

1.    

dass die zweimal jährlich durch die [X.]eklagte erbrachten Zahlungen, mit denen die Steigerung der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung besitzstandswahrend ausgeglichen werden, zum versorgungsfähigen letzten monatlichen Entgelt gehören und der [X.]erechnung seiner [X.]etriebsrente zugrunde zu legen sind;

        

- hilfsweise -

        

2.    

dass die zweimal jährlich durch die [X.]eklagte erbrachten Zahlungen, mit denen die Steigerung der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung besitzstandswahrend ausgeglichen werden, soweit nicht [X.], Mehrarbeits- und Abschlussvergütungen in ihre [X.]erechnung eingeflossen sind, zum versorgungsfähigen letzten monatlichen Entgelt gehören und der [X.]erechnung seiner [X.]etriebsrente zugrunde zu legen sind.

Die [X.]eklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat den bei ihm ausschließlich zur Entscheidung gestellten Antrag zu 1. abgewiesen. Das [X.] hat die [X.]erufung des [X.] auch mit dem im Laufe des [X.]erufungsverfahrens angebrachten Hilfsantrag zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine zuletzt gestellten Klageanträge weiter. Die [X.]eklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision ist unbegründet. Das [X.] hat die Berufung des [X.] gegen die klageabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. Die Klage ist mit ihrem zulässigen Hauptantrag nicht begründet. Der Hilfsantrag fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an.

I. Der Hauptantrag (Antrag zu 1.) ist in der gebotenen Auslegung zulässig.

1. Mit dem Hauptantrag begehrt der Kläger die Feststellung, dass bei der Ermittlung des letzten [X.] iSv. [X.] § 5 Abs. 2 [X.] für die Berechnung seiner künftigen Versorgungsleistungen die rein tatsächlich bis zur Einstellung im Jahr 2020 zweimal jährlich gesondert erfolgten Zahlungen in Höhe der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung, die Erhöhungen der Sozialversicherungsbeiträge nach dem 30. April 1990 zum Gegenstand haben, einzubeziehen sind.

2. So verstanden richtet sich der Antrag auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 ZPO. Zwar können nach § 256 Abs. 1 ZPO bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein. Eine Feststellungsklage muss sich allerdings nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken. Sie kann sich vielmehr auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auch - wie vorliegend - auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken ([X.] 26. Januar 2021 - 3 [X.] - Rn. 28). Der vom Kläger gestellte Feststellungsantrag betrifft ein Rechtsverhältnis, nämlich die ihrem Anspruch auf Versorgungsleistungen nach dem Eintritt des [X.] zugrundeliegende Berechnung. Damit geht es um die Klärung des Umfangs der Leistungspflicht der Beklagten.

3. Auch das besondere Feststellungsinteresse iSd. § 256 Abs. 1 ZPO liegt vor. Die Beklagte leugnet die vom Kläger verlangte Einbeziehung der Zahlungen bei der Berechnung der Versorgungsleistungen. Der Vorrang der Leistungsklage greift nicht, da die Feststellungsklage eine sachgemäße, einfache Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte ermöglicht und prozesswirtschaftliche Erwägungen gegen einen Zwang zur Leistungsklage sprechen ([X.] 2. Dezember 2021 - 3 [X.] - Rn. 12 mwN). Zudem ist der Versorgungsfall und damit die Leistungspflicht der Beklagten noch nicht eingetreten.

[X.]. Der Hauptantrag ist nicht begründet. Die rein tatsächlich bis zu ihrer Einstellung im Jahr 2020 zweimal jährlich gesondert erfolgten Zahlungen in Höhe der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung, die Erhöhungen der Sozialversicherungsbeiträge nach dem 30. April 1990 zum Gegenstand haben, zählen nicht zum letzten Monatsgehalt iSv. [X.] § 5 Abs. 2 [X.]. Dies ergibt die Auslegung der [X.]. Es kann dabei dahinstehen, ob die [X.] 1990 als Rechtsgrundlage für deren Zahlung wegen Verstoßes gegen § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG unwirksam ist und ob die [X.] 1990 im Falle ihrer Unwirksamkeit in eine Gesamtzusage umgedeutet werden könnte.

1. Betriebsvereinbarungen sind wegen ihres normativen [X.]harakters nach den für Tarifverträge und für Gesetze geltenden Grundsätzen auszulegen. Dabei ist vom [X.]ortlaut der Bestimmung und dem durch ihn vermittelten [X.]ortsinn auszugehen. Insbesondere bei unbestimmtem [X.]ortsinn sind der wirkliche [X.]ille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, soweit sie im Text ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang der Regelungen, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen [X.]illen der Betriebsparteien geben kann. Soweit kein eindeutiges Auslegungsergebnis möglich ist, kommen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Auslegungskriterien wie etwa eine regelmäßige Anwendungspraxis oder die Normengeschichte in Betracht. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt ([X.] 23. März 2021 - 3 [X.] - Rn. 30; 3. Juni 2020 - 3 [X.] - Rn. 54, [X.]E 171, 1; 26. September 2017 - 1 [X.] - Rn. 24, [X.]E 160, 237).

2. Die danach vorgenommene Auslegung von [X.] § 5 Abs. 2 [X.] ergibt, dass die rein tatsächlich, zweimal jährlich gesondert erfolgten Zahlungen in Höhe der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung, die Erhöhungen der Sozialversicherungsbeiträge nach dem 30. April 1990 zum Gegenstand haben, nicht zum letzten Monatsgehalt nach [X.] § 5 Abs. 2 [X.] zählen, und das unabhängig davon, ob die Beklagte verpflichtet wäre, sie monatlich zu leisten. Denn es handelt sich nicht um „-gehalt“ im Sinne der Versorgungsordnung.

a) Bereits der [X.]ortlaut von [X.] § 5 Abs. 2 [X.], der auf das letzte Monatsgehalt ohne Sozialzulagen, Mehrarbeits- und Abschlussvergütung oder ähnlichem abstellt, deutet darauf hin, dass die vorliegend umstrittenen Zahlungen nicht zu berücksichtigen sind.

aa) Die Regelung in [X.] § 5 Abs. 2 [X.] stellt auf das Monatsgehalt ab. Das verdeutlicht, dass allein eine monatliche Zahlungsweise nicht ausreicht, um bei der Ermittlung des versorgungsleistungsfähigen Einkommens berücksichtigt zu werden. Der Begriff des Gehalts deutet vielmehr darauf hin, dass Entgeltzahlungen, die nicht im engeren Sinne Gegenleistung für die geleistete Arbeit darstellen, keine Berücksichtigung finden sollen. So werden etwa vermögenswirksame Leistungen zwar häufig monatlich gezahlt, jedoch nicht als Bestandteil des [X.] verstanden, sondern wegen ihrer besonderen Zwecksetzung als ein weiterer Vergütungsbestandteil angesehen ([X.] 8. Dezember 2020 - 3 [X.] - Rn. 58; 13. November 2012 - 3 [X.] - Rn. 28). Dementsprechend stellt die Versorgungsordnung auch klar, dass Beihilfezahlungen nicht zum Gehalt gehören, ebenso wenig wie [X.], Heirats- und Geburtsgelder, Kinder- oder Haushaltszulagen. Letztere werden darüber hinaus nach [X.] § 10 [X.] auch im Ruhestand [X.]. Den genannten Zahlungen ist gemeinsam, dass sie an das Vorliegen besonderer Bedingungen geknüpft sind, die keinen unmittelbaren Zusammenhang zur Arbeitsleistung des Versorgungsberechtigten aufweisen.

bb) Dies gilt auch für die vorliegend umstrittenen Zahlungen. Zweck der Erstattung der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung ist die Entlastung des [X.] von der im [X.] begründeten Zahlungsverpflichtung. Diese von einer Gehaltszahlung abweichende Zweckbestimmung - und nicht die Ähnlichkeit mit einer Sozialzulage - spricht dagegen, die Zahlung dem Gehalt zuzurechnen (vgl. [X.] 8. Dezember 2020 - 3 [X.] - Rn. 59 f.). Dieser Zweck wird - entgegen der Auffassung des [X.] - nicht dadurch infrage gestellt, dass die Zahlungen ausschließlich als Bruttozahlungen erfolgen können. Ob eine Entgeltzahlung „brutto“ oder „netto“ erfolgt, ist eine Frage des Steuer- und [X.]s und unabhängig von dem mit der Zahlung verfolgten Zweck zu beantworten.

b) Auch die Systematik der [X.] spricht dafür, die rein tatsächlich zweimal jährlich gesondert erfolgten Zahlungen in Höhe der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung, die Erhöhungen der Sozialversicherungsbeiträge nach dem 30. April 1990 zum Gegenstand haben, nicht zum letzten Monatsgehalt nach [X.] § 5 Abs. 2 [X.] zu zählen.

aa) Schon das Abstellen auf das letzte Monatsgehalt und nicht auf ein durchschnittliches Gehalt spricht grundsätzlich dafür, dass schwankende Bezüge bei der Berechnung der Versorgungsleistungen keine Berücksichtigung finden sollen. Hätten variable Bezüge einbezogen werden sollen, so hätte es zur Vermeidung von Zufallsergebnissen einer Durchschnittsberechnung über einen repräsentativen Referenzzeitraum bedurft (vgl. [X.] 13. November 2012 - 3 [X.] - Rn. 23). Ein solcher ist hier nicht festgelegt. Die streitgegenständliche Arbeitgeberleistung ist ihrer Höhe nach schwankend. Selbst wenn man annimmt, dass es sich bei den umstrittenen Zahlungen um einen monatlichen Anspruch handelt, unterliegen sie doch - im Gegensatz etwa zu der gleichbleibenden Zahlung „[X.]“ - Schwankungen, abhängig von den im jeweiligen Monat verdienten sozialversicherungspflichtigen Zulagen und Zuschlägen.

bb) Zudem hat die Rechtsvorgängerin der Beklagten die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung auf alle sozialversicherungspflichtigen Entgeltzahlungen erstattet und damit auch auf solche, die im Klammerzusatz genannt werden und selbst nicht versorgungsleistungsfähig sind. Es wäre widersprüchlich, wenn die Parteien der [X.] Zahlungen ausdrücklich aus der Berechnungsgrundlage für die Versorgungsleistung ausnähmen, jedoch die hierauf entfallenden Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung der Berechnung zugrunde legen wollten. Eine dahingehende Begrenzung enthält die Versorgungsordnung jedoch nicht.

c) Der Zweck der Regelung gebietet ebenfalls dieses Verständnis.

Dieser erschließt sich aus dem [X.]harakter der Versorgungsleistung für die Vergütungsgruppe [X.] als Gesamtversorgung. Nach [X.] § 5 Abs. 1 [X.] dienen zur Versorgung zunächst die Renten aus der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung sowie einer befreienden Lebensversicherung in voller Höhe. Nur soweit diese Renten eine angemessene Versorgung nicht garantieren, wird der fehlende Betrag als Versorgungsleistung gezahlt. Vermindert aber die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung die betriebliche Versorgungsleistung, kann nicht angenommen werden, dass die Erstattung der Arbeitnehmeranteile an den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung zum versorgungsleistungsfähigen Monatsgehalt gehört und deshalb eine höhere Versorgungsleistung zu zahlen ist (vgl. [X.] 19. August 2008 - 3 [X.] - Rn. 19). Vielmehr liegt der Zweck der Übernahme der Arbeitnehmeranteile darin, die Gesamtversorgung einschließlich der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung wirtschaftlich im Grundsatz vom Arbeitgeber tragen zu lassen.

Die Erstattung der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung durch die Rechtsvorgängerin der Beklagten ersetzte bei ihren sozialversicherungspflichtig beschäftigten Verwaltungsmitarbeitern die Befreiung von der Sozialversicherungspflicht und diente der Gleichstellung dieser Mitarbeiter mit den Arbeitnehmern der [X.], die auf Antrag von der Sozialversicherungspflicht befreit werden konnten. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten wollte den Kläger damit während seines Arbeitsverhältnisses ähnlich einem Beamten alimentieren, so dass er selbst keine Aufwendungen für die Sozialversicherung aufzubringen hatte. Darin erschöpft sich der Zweck der Zahlung. Eine Erhöhung der Versorgungsleistungen des [X.] nach dem Eintritt des [X.] war hingegen nicht beabsichtigt. Ein anderes Verständnis würde dazu führen, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten letztlich zweimal zur Altersversorgung des [X.] beitragen würde: Einmal, indem sie ua. den Arbeitnehmeranteil an seinen Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung getragen hat, [X.], indem genau dieser Anteil bei der Berechnung des versorgungsleistungsfähigen letzten [X.] nach [X.] § 5 Abs. 2 [X.] berücksichtigt und damit die Versorgungsleistung nach der [X.] erhöhen würde. Ein derartiges Ziel ist der Versorgungsordnung nicht zu entnehmen.

[X.]I. Der Hilfsantrag (Antrag zu 2.) fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an. Er ist nur für den Fall gestellt, dass der Hauptantrag deshalb keinen vollen Erfolg hat, weil in den Zahlungen Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung enthalten sind, die auf solche Entgeltbestandteile entfallen, die wie die genannten Mehrarbeits- und Abschlussvergütungen nicht zum letzten Monatsgehalt iSv. [X.] § 5 Abs. 2 [X.] zählen. Diese innerprozessuale Bedingung ist jedoch nicht eingetreten, denn der Hauptantrag hat keinen Erfolg, weil die rein tatsächlich zweimal jährlich gesondert erfolgten Zahlungen in Höhe der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung, die Erhöhungen der Sozialversicherungsbeiträge nach dem 30. April 1990 zum Gegenstand haben, für sich genommen - per se - nicht zum letzten Monatsgehalt iSv. [X.] § 5 Abs. 2 [X.] zu rechnen sind.

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Zwanziger    

        

    Spinner    

        

    Roloff    

        

        

        

    Metzner    

        

    H. Trunsch    

                 

Meta

3 AZR 375/21

25.01.2022

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Duisburg, 8. Oktober 2020, Az: 1 Ca 731/20, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.01.2022, Az. 3 AZR 375/21 (REWIS RS 2022, 1816)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 1816

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