Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.04.2000, Az. 3 StR 442/99

3. Strafsenat | REWIS RS 2000, 2455

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[X.] DES VOLKESURTEIL3 [X.]/99vom19. April 2000in der Strafsachegegenwegen fahrlässiger Tötung u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat aufgrund der Verhandlung vom12. April 2000 in der Sitzung am 19. April 2000, an denen teilgenommenhaben:[X.] am [X.],Richterin am [X.]. [X.],[X.] am [X.]. [X.],[X.],[X.] als beisitzende Richter,Staatsanwalt als Vertreter der [X.],Rechtsanwalt als Verteidiger,Justizamtsinspektorin in der Verhandlung vom 12. April 2000,Justizamtsinspektor in der Sitzung am 19. April 2000 als [X.] der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -Auf die Revision der Angeklagten wird das [X.]eil [X.] vom 18. Dezember 1998mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleibendie Feststellungen zur Kontaminierung der Blutkon-serven mit dem Bakterium [X.] und zurUrsächlichkeit dieser Verseuchung für den Tod [X.] Körperverletzung der betroffenen Patienten [X.].Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuerVerhandlung und Entscheidung, auch über [X.] des Rechtsmittels, an eine andere Straf-kammer des [X.] zurückverwiesen.Die weitergehende Revision wird verworfen.Von Rechts wegenGründe:Das [X.] hat die Beschwerdeführerin und den [X.]. [X.]jeweils wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit [X.] Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt. Nach den [X.] sind der Mitangeklagte als früherer Leiter des [X.] und Transfusionsmedizin der medizinischen [X.] der Universität D. (im folgenden: [X.]) und die- 4 -Beschwerdeführerin als dessen Stellvertreterin für insgesamt sechs durch einebakterielle Kontamination von Blutkonserven verursachte Transfusionszwi-schenfälle, von denen fünf zum Tode der betroffenen Patienten führten, straf-rechtlich verantwortlich. Die an den konkreten Vorfällen nicht beteiligte Be-schwerdeführerin sei strafbar, weil sie es unterlassen habe, übergeordneteStellen und Behörden von einer unsachgemäßen Behandlung der Blutkonser-ven und dem Unterbleiben von mikrobiologischen Untersuchungen nach[X.] zu unterrichten. Mit ihrer Revision beanstandet [X.] die Verletzung formellen und materiellen Rechts. [X.] hat mit der Sachrüge in dem aus der Entscheidungsformel ersicht-lichen Umfang Erfolg.[X.] Nach den Feststellungen baute der Mitangeklagte in den siebzigerJahren das [X.] auf und leitete es bis zum November 1994. Die Beschwer-deführerin, die sich 1983 habilitierte, war als akademische Oberrätin von 1987bis Anfang 1997 (vgl. [X.]) stellvertretende [X.]sdirektorin gemäß § 44des Gesetzes über die Universitäten des [X.] ([X.]), übte dieses Amt aber in der [X.] vom 14. bis zum 24. September 1994nicht aus ([X.]). Das [X.] diente in erster Linie der Versorgung der [X.] der medizinischen Einrichtungen in [X.] mit Blutprodukten. DerBereich der Herstellung dieser Blutprodukte wurde als Blutbank bezeichnet. [X.] Haushaltslage der Universitätskliniken angespannt war, reichten die Sach-mittel nicht aus, um wichtige Projekte wie etwa eine zentrale EDV-Anlage zufinanzieren. Im Vergleich mit anderen großen universitären Transfusionsein-richtungen wurde der gleiche Umsatz an Blutprodukten auf knapp der [X.] Raumes erzielt. Täglich wurden regelmäßig 250, gelegentlich auch bis zu400 Konserven ausgegeben. Der Mitangeklagte übte als [X.]sdirektor die- 5 -Fachaufsicht über das Personal aus. Zwischen ihm und der Beschwerdeführe-rin bestand zumindest in den Jahren 1993 und 1994 ein gespanntes Verhältnis.Die Beschwerdeführerin fühlte sich und ihre Leistungen nicht hinreichend ge-würdigt, ihre Verbesserungsvorschläge nicht genügend beachtet. Die seit 1989geltende Krankenhaushygieneverordnung wurde in den [X.] unzureichend umgesetzt. Im November 1993 fand eine Begehung der Blut-bank durch die Aufsichtsbehörden statt. Dabei wurde der Herstellungsprozeßbis zur Einlagerung der Blutkonserven überprüft. In serologischer Hinsicht [X.] keine Beanstandungen erhoben.Zur Herstellung der Blutprodukte wurde ein Beutelsystem benutzt, dasaus drei durch Schläuche miteinander verbundenen Kunststoffbeuteln bestand.In den ersten Beutel gelangte das Blut bei der Spende. Durch Zentrifugationwurde das [X.] (im folgenden: [X.]) von dem Blutplasma ge-trennt. Das [X.] verblieb in dem ersten Beutel, das Plasma gelangte in denzweiten. Die Verbindung zwischen diesen beiden Beuteln wurde getrennt undverschweißt. In einem weiteren Arbeitsgang wurde später aus dem Plasma [X.] zur Blutgerinnung gewonnen, das Restplasma wurde in den drittenBeutel gepreßt. Bei der Blutspende wurden außer dem ersten Beutel des [X.] ein, ab diesem [X.]punkt auf Anregung einerOberschwester zwei Reagenzröhrchen mit Spenderblut (U-Pilotröhrchen) ge-füllt. Dieses Blut diente zur Durchführung der Tests, mit denen vor der [X.] der Konserve die Verträglichkeit von Spender- und Patientenblut geprüftwurde. Die Röhrchen waren zuvor mit einer Nährstofflösung gefüllt worden, diemittels eines Dispensers, d. h. eines Verteilers mit automatischer Dosierung, indie Röhrchen gelangte. Die in der Blutbank vorhandenen Dispenser wurden- 6 -einmal wöchentlich in der Sterilisationsabteilung der Chirurgie sterilisiert, wasjedoch nicht ausreichte, um eine dauernde Keimfreiheit sicherzustellen.Es war zumindest seit 1976 üblich, angeforderte, aber dann nicht ver-wendete Konserven von den Stationen zurückzunehmen. [X.],äußerlich unauffällige Konserven, bei denen das Verfallsdatum noch nicht ab-gelaufen war, wurden wieder für eine erneute Ausgabe vorbereitet. [X.] das bei der ersten Ausgabe abgetrennte und gesondert verwahrte Pilot-röhrchen herausgesucht und hinzuverbunden werden. War dieses jedoch we-gen zwischenzeitlicher Vernichtung nicht mehr vorhanden oder wurde [X.] wegen des damit verbundenen [X.]aufwandes abgesehen, griffman ab Mitte 1993 auf das seit dieser [X.] eingeführte, nach Nummern geord-nete zweite U-Pilotröhrchen zurück. Wenn die [X.]-Konserve wiederholt [X.] Stellen zur Blutbank zurückkehrte und kein Pilotröhrchen mehrvorhanden war oder zugeordnet werden konnte, entsprach es mindestens [X.] dem üblichen Arbeitsablauf, aus dem Inhalt der [X.]-Konserve durch "Ab-quetschen" ein neues Pilotröhrchen herzustellen. Dabei ließen die [X.] dem ersten Beutel des geschlossenen Systems durch einen Schlauch ei-nen Teil des [X.]-Konzentrats in ein Reagenzglas laufen, das zuvor mittels ei-nes Dispensers mit einer Nährstofflösung gefüllt worden war. Eine [X.] oder schriftliche Tätigkeitsbeschreibung lag hierfür nicht vor.Das "[X.]" fand offen im Bereich der [X.] statt. Dortstand ein ständiger und vorbereiteter Arbeitsplatz bereit. Die [X.] erfolgte in einem Raum, in dem sich auch die Konservenkühlschränke be-fanden und der daher von den Mitarbeitern der Blutbank häufig aufgesuchtwurde. Wiederholt erteilten im [X.] tätige Ärzte ausdrücklich die Anweisung,Konserven "abzuquetschen".- 7 -Nach 1992 wurden zuvor beim "[X.]" angewandte Vorsichts-maßnahmen nicht mehr regelmäßig beachtet. So wurde das Schlauchende der[X.]-Konserve gelegentlich derart in das Röhrchen eingeführt, daß es dort mitder Nährstofflösung in Berührung kommen konnte. Nach dem Verschließen [X.] wurden die Konserven zumindest von einigen Schwestern [X.], so daß die unterhalb der [X.] befindliche Blutsäule nach erneutemÖffnen der [X.] in die Konserve zurücklief und ein - vermeintlich - sauberesVerschließen der Konserve ermöglicht wurde. Der Rücklauf des [X.] in die Konserve war aber ein Einfallstor für Keime. Im [X.] gelangte auf die dargestellte Weise von einem kontaminierten Dispenserüber die in dem Reagenzglas befindliche Nährstofflösung das Bakterium Rah-nella aquatilis, das bis dahin nicht als Verursacher von Transfusionszwischen-fällen und auch sonst nicht als für Menschen lebensgefährlich bekannt war, inmehrere Blutkonserven. In der [X.] vom 25. August 1994 bis zum [X.] wurden insgesamt sechs Patienten derartige bakteriell verseuchte [X.] transfundiert. Fünf dieser Patienten verstarben daraufhin an einerdurch das Endotoxin des Bakteriums verursachten Sepsis und deren [X.]. Ein Patient konnte nach intensiver medizinischer Betreuung zweiWochen nach dem Vorfall als geheilt entlassen werden.Der Mitangeklagte und die Beschwerdeführerin kannten die Praxis des"[X.]s". Der Mitangeklagte bezeichnete sie einmal als "[X.] der die Schwestern "schön vorsichtig und steril" vorgehen müßten. Die Be-schwerdeführerin kannte die mit dem "[X.]" verbundenen abstraktenVerkeimungsrisiken, ohne sich jedoch insoweit einer konkreten Gefahr oder derMöglichkeit einer gesundheitlichen Schädigung von Patienten bewußt zu [X.] 8 -Sie kannte den Vorgang des "[X.]s" als eine seit langem - zumindestin Ausnahmefällen - praktizierte Methode zur Weiterverwendung von Rückläu-ferkonserven und ging von der Billigung des Mitangeklagten und des weiterendavon aus, daß der Mitangeklagte auf der Fortführung des "[X.]s" [X.] der Verwertung der Rückläuferkonserven bestehen würde. Die Be-schwerdeführerin hielt es für unmöglich, bei lediglich [X.] das Gehör des Mitangeklagten zu finden und das "[X.]" [X.] zu können, zumal sie mit ihrem Vorschlag, Blutbeutel mit ca. zehn ge-schlossenen Schlauchsegmenten einzuführen, die eine entsprechende [X.] ohne Eingriff in das geschlossene System ermöglicht hätten,bereits 1993 beim Angeklagten nicht durchgedrungen war. An eine Anzeige aneine gegenüber dem Mitangeklagten als [X.]sleiter übergeordnete Stelle("ärztlicher Direktor, Verwaltungsdirektor, klinischer Vorstand, Rektor, Bezirks-regierung, Ministerium" UA S. 44) dachte die Beschwerdeführerin nicht. Inso-weit ist die Kammer jedoch - ohne dies näher zu belegen - überzeugt davon,daß eine solche Anzeige Erfolg gehabt und zu einem Verbot des "Abquet-schens" geführt hätte.I[X.] Die Verfahrensrügen sind teilweise in unzulässiger Form erhoben(§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), teilweise sind sie unbegründet. Der [X.] nimmtinsoweit auf die auch unter Berücksichtigung des weiteren Revisionsvorbrin-gens zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des [X.] Bezug und bemerkt [X.] Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des § 229 StPO gel-tend macht, hat sie zwar den Beschluß der [X.] vom 19. März 1998vorgelegt. Die [X.] ist gleichwohl im Hinblick auf § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO- 9 -unzulässig, da die Revision das Protokoll der Hauptverhandlung vom 27. [X.] nur teilweise mitteilt und in dem fehlenden Teil für die Beurteilung [X.] der [X.] gemäß § 229 Abs. 3 StPO wesentlicheFakten festgehalten sind.Die [X.] wäre auch unbegründet, da der Fortsetzungstermin vom18. März eine Verhandlung zur Sache darstellte. Hierfür reichen Feststellungenzur Verhandlungsfähigkeit und die Beauftragung eines Sachverständigen aus(vgl. die [X.]sentscheidung [X.]R StPO § 229 Abs. 1 Sachverhandlung 1).Zum anderen gilt die Hemmung bezüglich eines Angeklagten auch für den an-deren (vgl. [X.] in [X.]. § 229 [X.]. 11).2. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Aufklärungspflicht(§ 244 Abs. 2 StPO) geltend macht, weil die [X.] die [X.] der verstorbenen Patienten nicht in das Verfahren eingeführt habe, istdie [X.] auch deshalb unzulässig, weil die in dem vertraulichen Teil der vor-gelegten Bescheinigungen aufgeführten Todesursachen mit den diesbezügli-chen Feststellungen der [X.] zwanglos übereinstimmen und sich ausdem Vortrag der Revision somit nicht ergibt, welches der Beschwerdeführeringünstige Beweisergebnis die vermißte Beweiserhebung erbracht [X.] Soweit die Beschwerdeführerin rügt, bei der Hauptverhandlung [X.] November 1998 sei der Grundsatz der Öffentlichkeit verletzt worden, ergibtsich aus der innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO eingereichten Revi-sionsbegründung ein solcher Verstoß nicht. Die nach Fristablauf in der Erwide-rungsschrift nachgeschobene Tatsache, ein Hinweisschild vor dem [X.] 10 -hausgebäude sei nicht vorhanden gewesen, kann vom Revisionsgericht nach§ 352 Abs. 1 StPO nicht berücksichtigt werden.II[X.] [X.] hält materiell-rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das[X.] nimmt eine Täterschaft durch Unterlassen an. Die Feststellungenreichen jedoch nicht aus, um eine Garantenstellung der Beschwerdeführerin zubegründen. Auch die Ursächlichkeit des Unterlassens für die [X.] ist nicht ausreichend dargelegt. Dierechtlichen Mängel betreffen lediglich die Verurteilung der Beschwerdeführerin,so daß eine Erstreckung auf den Mitangeklagten gemäß § 357 StPO nicht [X.] kommt.1. Die Strafbarkeit wegen eines unechten Unterlassungsdelikts setztvoraus, daß der Täter als Garant für das betroffene Rechtsgut anzusehen ist.Dies ist der Fall, wenn eine besondere Pflichtenstellung vorliegt, die über [X.] jedermann geltende Handlungspflicht hinausgeht. Ausreichende diesbezüg-liche Feststellungen enthält das [X.]eil [X.]) Die [X.] führt in diesem Zusammenhang zunächst aus, alsstellvertretender [X.]sleiterin habe der Beschwerdeführerin die Rechtspflichtobgelegen, dafür Sorge zu tragen, daß Empfänger von in der Blutbank herge-stellten Produkten durch diese keine vermeidbaren gesundheitlichen Schädenerlitten. Somit sei sie insbesondere für die Beachtung der Regeln der Hygieneund folglich dafür verantwortlich gewesen, unzulässige Eröffnungen von [X.] zu [X.] 11 -Allein aus der formalen Stellung gemäß § 44 [X.] läßt sich die Ga-rantenstellung der Beschwerdeführerin indes nicht ableiten. In § 44 Abs. 1 [X.] ist bestimmt, daß der Leiter der Abteilung für die Behandlung der Pati-enten und für die der Krankenversorgung dienenden Untersuchungen und son-stigen Dienstleistungen die ärztliche und fachliche Verantwortung unbeschadetder Verantwortung der von ihm mit den Aufgaben der Krankenversorgung be-trauten Bediensteten trägt. Er ist gegenüber allen Bediensteten der Abteilung,also auch gegenüber seiner Vertretung, auf dem Gebiet der [X.] weisungsbefugt. Gemäß § 44 Abs. 2 Satz 2 [X.] wird der [X.] auf Vorschlag des Leiters der Abteilung vom klinischen Vorstand nachAnhörung des Vorstands des medizinischen Zentrums auf [X.] bestellt. [X.] hierzu, insbesondere zu den Umständen der auf [X.] genanntenUnterbrechung vom 14. bis zum 24. September 1994 sind den [X.]eilsgründennicht zu entnehmen. Konkrete inhaltliche, über die Vertretung des Leiters imFall von dessen Verhinderung hinausgehende Pflichten und Aufgaben einesstellvertretenden Abteilungsleiters sind in § 44 [X.] nicht festgelegt. DerSchluß der Kammer allein von der formalen Stellung der [X.] eine Verantwortung für die Beachtung der Regeln der Hygiene in dem ge-samten [X.] ist somit nicht zulässig. Der gesetzlichen Regelung läßt sichzwar entnehmen, daß den Mitangeklagten als Abteilungsleiter eine umfassen-de Verantwortung für die Vorgänge im [X.] traf. Diese bestand für die Be-schwerdeführerin in entsprechendem [X.]e jedoch nur dann, wenn der [X.] verhindert war, und sie diesen in seiner Funktion als Leiter des [X.] zu vertreten hatte. Ein diesbezügliches sorgfaltswidriges Unterlassen istaber nicht [X.] -b) Die Feststellungen begründen daneben keine Garantenstellung derBeschwerdeführerin durch Ausübung einer Funktion nach dem [X.] oder einer sonstigen zur Tatzeit für den Bereich der Transfusionsmedizingeltenden Regelung.Die Beschwerdeführerin übte zu keinem [X.]punkt die Funktion einesHerstellungsleiters nach dem für den Umgang mit Blutprodukten anwendbarenArzneimittelgesetz (§ 4 Abs. 2 [X.]) aus. Dieser ist gemäß § 19 Abs. 1 [X.]unter anderem dafür verantwortlich, daß die Arzneimittel entsprechend deneinschlägigen Vorschriften hergestellt, gelagert und gekennzeichnet werden.Auch als [X.], der gemäß § 19 Abs. 2 [X.] die Verantwortung dafürträgt, daß die Arzneimittel auf die erforderliche Qualität geprüft werden, war [X.] nicht tätig. Sie wurde lediglich in dem Protokoll einer Be-sichtigung vom 22. November 1993 als [X.] bezeichnet. [X.] hätte ihr gemäß § 63a [X.] die Sammlung und Bewertung [X.] Meldungen über Arzneimittelrisiken, die Koordination der notwendi-gen [X.]nahmen und die Erfüllung der Anzeigepflichten, soweit sie Arzneimit-telrisiken betreffen, obgelegen. Mit Schreiben vom 3. Februar 1994 teilte [X.] der medizinischen Einrichtungen dem Regierungspräsidi-um [X.] jedoch mit, daß der Mitangeklagte zum [X.]nbestellt worden sei. Eine spätere Änderungsanzeige erfolgte nicht.Auch eine in diesem Zusammenhang relevante Tätigkeit der Beschwer-deführerin nach der [X.] läßt sich den [X.] nicht entnehmen. Nach den Feststellungen sollte jede [X.] § 2 dieser Verordnung [X.] mit einem Beschluß der [X.] 1. März 1990 einen Hygienebeauftragten und einen Stellvertreter benen-- 13 -nen. Zu dessen in § 4 Abs. 2 der Verordnung festgelegten Aufgaben [X.] auch, [X.]nahmen zur Verhütung und Aufdeckung von Krankenhausin-fektionen zu treffen. Der Mitangeklagte benannte gegenüber der [X.], die Beschwerdeführerin und zwei weitere Ärzte als Hygienebeauftragteund Stellvertreter. Feststellungen dazu, welche der benannten Personen [X.] Aufgaben wahrnehmen sollten und wer als Hygienebeauftragter und [X.] als dessen Stellvertreter benannt wurde, sind den [X.]eilsgründen nicht zuentnehmen. Eine förmliche Bestellung erfolgte nicht.Schließlich bestimmte Ziffer 1.5 der zur Tatzeit geltenden Richtlinien zurBlutgruppenbestimmung und Bluttransfusion aus dem Jahre 1991, [X.] wissenschaftlichen Beirat der [X.] und vom Bundesge-sundheitsamt ([X.] Köln 1992), daß Träger von [X.], die transfusionsmedizinische Aufgaben wahrnehmen, für eine angemes-sene personelle und sachliche Ausstattung zuständig sind und einen für diesenBereich verantwortlichen Arzt, der eine den Aufgaben entsprechende Qualifi-kation besitzen mußte, bestellen. Dem verantwortlichen Arzt oblag auch [X.] zur Vorbereitung und zur Durchführung der Transfusion von [X.]. Er hatte das zugezogene Personal anzuleiten,zu überwachen und entsprechende Anweisungen zu erteilen. Unbeschadet derFrage der rechtlichen Verbindlichkeit dieser Richtlinien ergeben die [X.], daß die Beschwerdeführerin diese Funktion ausübte.Aus dem Gesetz zur Regelung des [X.] ([X.]) vom1. Juli 1998 ([X.] 1752), mit dem das Blutspende- und [X.] eine gesetzliche Grundlage erhalten hat, um dadurch das Risiko [X.] von Infektionskrankheiten durch Blutprodukte zu vermindern ([X.] -BTDrucks. 13/9594 [X.]; 13/10643 [X.]), lassen sich für die Tatzeit keine wei-tergehenden Verantwortlichkeiten ableiten.c) Den Feststellungen des [X.]eils ist auch nicht mit der [X.] zu entnehmen, daß die Beschwerdeführerin deshalb Garantin war,weil sie auf Grund dienstlichen Auftrags oder tatsächlich im Bereich der Blut-bank eine Funktion ausübte, kraft derer sie für den Umgang mit den Blutkon-serven und/oder die Einhaltung von Hygienevorschriften verantwortlich war(zur Garantenstellung eines Arztes unter dem Gesichtspunkt der [X.] Verantwortung vgl. aus der strafrechtlichen Rechtsprechung [X.] NJW1979, 1258; aus der allg. Kommentarliteratur [X.] in [X.]. § 13[X.]. 27; Tröndle/[X.], StGB 49. Aufl. § 13 [X.]. 8; [X.]/Kühl, StGB 23.Aufl. § 13 [X.]. 9; [X.] in [X.]/[X.], StGB 25. Aufl. § 13 [X.]. 28a;aus der Fachliteratur Lenckner, Arzt und Strafrecht, in Praxis der Rechtsmedi-zin S. 572 ff.; [X.], Arztstrafrecht in der Praxis, 2. Aufl. [X.]. 34; ausder zivilrechtlichen Rechtsprechung [X.] NJW 1979, 1248, 1249).Die [X.] teilt lediglich an einer Stelle der Sachverhaltsschilde-rung in einem Nebensatz mit, die Beschwerdeführerin habe die tatsächlicheAufsicht über die nichtärztlichen Mitarbeiter der Blutbank geführt. Dieser be-reits als solcher substanzlose, nicht durch weitere Feststellungen näher kon-kretisierte Hinweis reicht nicht aus. Bei der Garantenstellung handelt es sichum eine für die Haftung aus einem unechten [X.] unverzichtbare Voraussetzung. An dieser essentiellen Bedeutung müs-sen sich die sachlich-rechtlichen Darlegungsanforderungen im vorliegendenFall orientieren. Die [X.]eilsgründe enthalten jedoch keine auch nur einigerma-ßen umfassende Darstellung der dienstlich übertragenen oder tatsächlich- 15 -wahrgenommenen Aufgaben der Beschwerdeführerin. Hinzu kommt, daß [X.] weiteren Feststellungen der Mitangeklagte die Fachaufsicht über die Be-diensteten des [X.]s führte. Unter diesen Umständen wären nähere, kon-kretere Ausführungen zu den Aufgaben und Tätigkeiten der Beschwerdeführe-rin im [X.] erforderlich gewesen. So wäre etwa darzustellen gewesen, obund gegebenenfalls wie und in welchem Umfang die Beschwerdeführerin mitder Führung der Aufsicht über das nichtärztliche Personal, das mit [X.] befaßt war, betraut worden ist. Wenn die [X.] die Wahrneh-mung der Aufsichtsführung nur aus der tatsächlichen Übung im [X.] herge-leitet hat, hätten die Tatsachen, aus denen dieser Schluß gezogen worden ist,mitgeteilt werden [X.]) Entgegen der Auffassung der [X.] begründen die [X.] schließlich keine Garantenstellung der Beschwerdeführerin aus Inge-renz.Die [X.] hat insoweit zwar rechtsfehlerfrei festgestellt, daß [X.] das "[X.]" in einem Fall aktiv förderte, indem sieim Januar 1992 zu der Zeugin [X.]sagte, die vor dieser auf dem Tisch lie-genden Konserven sollten "[X.]" werden. Soweit sie aus diesem [X.] Vorfall eine Garantenstellung für Geschehnisse ableitet, die sich [X.] 1994 und damit mehr als zwei Jahre später ereigneten, ist dies [X.] den hier gegebenen Umständen nicht ausreichend. Ein pflichtwidrigesVorverhalten begründet nur dann eine Garantenstellung, wenn es die naheGefahr des Eintritts des konkret untersuchten tatbestandsmäßigen Erfolgesverursacht (st. Rspr., vgl. [X.]R StGB § 13 I Garantenstellung 14; [X.] in[X.]. § 13 [X.]. 32; [X.] in [X.]/[X.], StGB 25. Aufl. § 13- 16 -[X.]. 34). Dem [X.]eil läßt sich jedoch nicht mit der erforderlichen Sicherheitentnehmen, daß sich die Aussage der Beschwerdeführerin gegenüber [X.] zur Tatzeit im Jahre 1994 noch gefahrerhöhend ausgewirkthat. Weder ist festgestellt, daß bei dem Vorfall weitere Mitarbeiter anwesendwaren, noch daß die Zeugin [X.]ihn weitererzählt hat oder daß die [X.] im Jahre 1994 überhaupt noch im [X.] tätig war. Im übrigen wird inden [X.]eilsgründen festgestellt, daß ab 1992 wiederholt Ärzte eine ausdrückli-che Anweisung zum "[X.]" erteilt haben, wobei allerdings nur [X.]und [X.], nicht aber die Beschwerdeführe-rin genannt werden. Wesentlich ist dabei der Umstand, daß der [X.] [X.]sleiter die Praxis des "[X.]s" kannte und duldete. Bei derGesamtbewertung des Vorverhaltens hätte auch berücksichtigt werden müs-sen, daß die Beschwerdeführerin gegenüber dem Mitangeklagten im [X.] den Vorschlag machte, ein Beutelsystem mit etwa zehn außerhalb desgeschlossenen Systems befindlichen Schlauchsegmenten zu benutzen, wasein "[X.]" praktisch überflüssig gemacht hätte.e) Soweit der strafrechtliche Vorwurf gegen die [X.] darauf gestützt wird, sie habe es nach [X.] unter-lassen, auf die Durchführung bakteriologischer Tests hinzuwirken, läßt sichden Feststellungen auch insoweit keine Garantenstellung entnehmen. Zwarführt die Kammer in diesem Zusammenhang aus, die Beschwerdeführerin habeim Jahre 1990 eine Handlungsanweisung für [X.]. Etwas nähere Angaben macht das [X.]eil noch im Rahmen der Beweis-würdigung. Dort wird dargelegt, daß die Beschwerdeführerin neben dem [X.] Zwischenfallberichte unterzeichnet habe. Ob die Beschwerdefüh-rerin dies regelmäßig oder gar in jedem Fall tat, nur für eine bestimmte Gruppe- 17 -von Patienten zuständig war oder die Berichte nur bei Abwesenheit des [X.]n als dessen Stellvertreterin unterschrieb, teilt das [X.]eil nicht mit. [X.] unklar, welche genauen Aufgaben die Beschwerdeführerin im Jahre 1994im Zusammenhang mit der Aufklärung von [X.] hatte.2. Schließlich ist auch die Ursächlichkeit des Unterlassens für den [X.] nicht ausreichend belegt.Bei der Prüfung der Ursächlichkeit des Pflichtenverstoßes ist hypothe-tisch zu fragen, was geschehen wäre, wenn sich der Täter pflichtgemäß [X.] hätte. Nach feststehender Rechtsprechung des [X.]kann eine pflichtwidrige Unterlassung der Beschwerdeführerin [X.] angelastet werden, wenn der strafrechtlich relevante Erfolg bei [X.] mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindertworden wäre (vgl. [X.]R StGB § 222 Kausalität 1, 2, 3, 4 jeweils m.w.[X.], Arzt und Strafrecht, in Praxis der Rechtsmedizin S. 571; [X.], [X.] 1992, 127, 130; [X.] in [X.]/[X.], StGB 25. Aufl. § 13[X.]. 61 m.w.Nachw.; demgegenüber will die Gegenmeinung eine bloße Risi-koerhöhung ausreichen lassen, vgl. [X.], [X.] 74 (1962), 411, 430 ff.; vgl.auch die Nachweise bei [X.]St 37, 106, 127). Weiter muß bei den [X.] zur sachgemäßen Begrenzung der objektiven Zurechenbarkeit der Erfolgseinen Grund gerade in der objektiven Pflichtverletzung haben.Die Kammer führt hierzu lediglich aus, sie sei angesichts der Eindeutig-keit des [X.] einerseits und der fachlichen und dienstlichen Autori-tät der Beschwerdeführerin andererseits davon überzeugt, daß zumindest eineschriftliche Eingabe an übergeordnete Stellen zu einem kurzfristigen Verbot- 18 -des "[X.]s" bis spätestens Frühjahr 1994 geführt und die dadurch ver-ursachten Transfusionszwischenfälle verhindert hätte. Weitergehende Ausfüh-rungen zur Kausalität enthalten die Entscheidungsgründe nicht. Dies ist nichtausreichend. Die Besonderheiten des zu beurteilenden Geschehens erforder-ten hier eine eingehendere Darlegung der Beweiswürdigung.Die [X.] teilt nicht einmal mit, ob die getroffene Feststellungüberhaupt auf der Aussage eines oder mehrerer Zeugen oder der Verwertungeines sonstigen Beweismittels beruht. Der [X.] kann deshalb nicht aus-schließen, daß die Schlußfolgerung der [X.] eine bloße Vermutung ist.Der Schluß erscheint nach den übrigen Feststellungen keineswegs so [X.] oder gar selbstverständlich, daß es entsprechender Darlegungen nichtbedurft hätte. Der Mitangeklagte kannte und billigte die Praxis des "Abquet-schens". Bei einer Anzeige an eine höhere Behörde wäre zu erwarten gewe-sen, daß diese sich mit dem Mitangeklagten als [X.]sleiter in [X.], um dessen Auffassung zu erfahren und gegebenenfalls bei der zu [X.] Entscheidung zu berücksichtigen. Der fachlichen Autorität der Be-schwerdeführerin hätte dann die als höher einzustufende fachliche Autoritätdes Mitangeklagten gegenübergestanden. Ob die höhere Behörde unter diesenUmständen zu dem von der [X.] dargestellten Ergebnis gelangt wäre,versteht sich jedenfalls nicht von selbst. Hinzu kommt, daß nach den [X.] die übergeordneten Stellen auch sonst bei Entscheidungen die ange-spannte Haushaltslage berücksichtigt haben und es an der gebotenen perso-nellen und sachlichen Ausstattung der Blutbank fehlen ließen. So war es [X.] spätestens seit Anfang der neunziger Jahre nicht mehr mög-lich, die Blutbank durch Neubauten erweitern zu lassen oder von ihm als drin-gend benötigt angemeldete Einrichtungen wie eine zentrale EDV-Anlage zu- 19 -erhalten. Weiter hat die [X.] nicht festzustellen vermocht, daß einevollständige Umsetzung der [X.] durch [X.] - sofern sie denn von einer übergeordneten Stelle über-haupt angeordnet worden wäre - das "[X.]" verhindert hätte. Das [X.] ist zudem im [X.] 1993 durch die Aufsichtsbehörde untersucht worden,wenn auch nach den Feststellungen nur der Bereich der Herstellung der [X.] und nicht deren "Weiterverarbeitung" begutachtet wurde. Dabei ist [X.] das nach den [X.]eilsgründen offensichtliche "[X.]"nicht als beanstandenswert aufgefallen. Schließlich ist zu beachten, daß das"[X.]" in dem [X.] über einen [X.]raum von annähernd 20 Jahrenpraktiziert wurde. Wieso eine Meldung der seit langer [X.] in dem [X.] täti-gen Beschwerdeführerin dazu geführt hätte, daß das "[X.]" gerade ab"spätestens dem Beginn des Jahres 1994" untersagt worden wäre, wird in [X.] ebenfalls nicht näher dargelegt.Die [X.] führt schließlich unter Hinweis auf die vom [X.] in der Entscheidung [X.]St 37, 106 ff. entwickelten Grundsätze zurKausalität in einem Fall, in dem die zur Schadensabwendung gebotene [X.]-nahme nur durch Zusammenwirken mehrerer Beteiligter zustande kommt, aus,die Beschwerdeführerin könne sich nicht dadurch entlasten, daß ihr Bemühen,die Entscheidung einer höheren Behörde herbeizuführen, möglicherweise [X.] geblieben wäre. Könne die zur Schadensabwendung gebotene [X.]-nahme nur durch Zusammenwirken mehrerer Beteiligter zustande kommen, sosetze jeder, der es trotz seiner Mitwirkungspflicht unterlasse, seinen Beitragdazu zu leisten, eine Ursache dafür, daß die gebotene [X.]nahme [X.].Dabei verkennt die [X.], daß sich der vorliegende Sachverhalt vondemjenigen, welcher der genannten Entscheidung zugrunde lag, maßgeblich- 20 -unterscheidet. Dort ging es um die gemeinsame und gleichstufige Verantwor-tung mehrerer Geschäftsführer einer GmbH für den Rückruf eines Produkts(vgl. [X.] aaO [X.]32). So liegt es hier nicht. Das von der [X.] sollte nicht gemeinsam und in gleichstufiger Verantwor-tung mit dem Mitangeklagten gefordert werden, sondern vielmehr durch [X.] an Stelle des in erster Linie verantwortlichen, aber pflichtwidrig untätigenLeiters des [X.]s.Soweit es um die Verantwortlichkeit der Beschwerdeführerin wegen [X.] bakteriologischer Tests geht, stellt die Kammer eine Kausalitätfür die ersten Zwischenfälle bei den Patienten [X.]und [X.]. selbst nichtfest. Im übrigen ist auch in diesem Zusammenhang nicht ausreichend darge-legt, daß es auf eine Intervention der Beschwerdeführerin hin zu einer Anord-nung solcher Tests gekommen wäre, zumal der in der Fachwelt renommierteMitangeklagte als [X.]sleiter sich ersichtlich aus finanziellen Gründen [X.] dagegen ausgesprochen hatte. Sein Wort hätte bei den höheren [X.] gehabt.3. Die von der Frage der Verantwortlichkeit der Beschwerdeführerin ab-grenzbaren Feststellungen zur Kontaminierung der Blutkonserven mit [X.] [X.] und der Ursächlichkeit dieser Verseuchung fürden Tod bzw. die Körperverletzung der betroffenen Patienten können bestehenbleiben. Sie werden durch die aufgezeigten Rechtsfehler nicht betroffen undsind auch unter Berücksichtigung der gegen sie gerichteten Angriffe der Revi-sion nicht zu beanstanden. Insbesondere enthält die diesbezügliche Beweis-würdigung keinen Rechtsfehler. Allerdings sind die Feststellungen zur Sorg-faltswidrigkeit des "[X.]s" und zur Nichteinhaltung steriler [X.] -gen nicht aufrechterhalten und neu zu treffen. Dabei wird klarzustellen sein, obbereits die Methode des "[X.]s" als solche oder erst ihre [X.] unter nicht sterilen Bedingungen als sorgfaltswidrig angesehen wird (vgl.dazu die mißverständliche Begründung zur Ablehnung eines Hilfsbeweisan-trags auf [X.]1, 162, in der ein Wi[X.]pruch zur sonstigen [X.]eilsbegrün-dung gesehen werden könnte).IV. Mit der Entscheidung des [X.]s hat sich die gegen die Kostenent-scheidung des [X.] eingelegte sofortige Beschwerde erledigt.V. Für die neue Hauptverhandlung gibt der [X.] folgende Hinweise:1. Die neu entscheidende [X.] wird auch Gelegenheit zur [X.] haben, ob die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr aus dem [X.] (vgl. dazu ihre Angaben in der [X.]) nicht Veranlassung gehabt hätte, Sofortmaßnahmen auf Grund der be-kanntgewordenen Zwischenfälle einzuleiten, bevor sie am 22. September 1994zu einer Tagung gefahren ist. Dazu wird ihr Kenntnisstand bei [X.] ihre verantwortliche Stellung im [X.] nach Ablauf ihrer formalen Bestel-lung als Stellvertreterin zu prüfen sein, insbesondere ob sie nicht bereits [X.] September 1994 auf die Bestellung eines Stellvertreters hätte [X.], da der Mitangeklagte zu dieser [X.] in Urlaub war. Dabei wird auch zu klä-ren sein, wie es dazu kommt, daß nach [X.] ein Schreiben vom 12. Sep-tember 1994 von beiden Angeklagten unterzeichnet worden sein soll, obwohlzu dieser [X.] nach den [X.]eilsfeststellungen der Mitangeklagte ([X.]) undnach ihren eigenen Angaben auch die Beschwerdeführerin ([X.]) in Urlaub abwesend gewesen sein [X.] 22 -2. Je nach der festgestellten Stellung im [X.] und der Verantwortlich-keit der Beschwerdeführerin für die Transfusionszwischenfälle wird nicht [X.] durch Unterlassen, sondern gegebenenfalls auch Täterschaft [X.] zu prüfen sein (vgl. zur Abgrenzung bei [X.] in [X.].[X.]. 90 vor § 13 StGB).3. Bei der Beurteilung der Frage einer Sorgfaltspflichtverletzung wird zubeachten sein, daß an das [X.] der ärztlichen Sorgfalt hohe Anforderungen zustellen sind. Art und [X.] der anzuwendenden Sorgfalt ergeben sich aus [X.], die bei einer Betrachtung der Gefahrenlage "ex ante" an einenbesonnenen und gewissenhaften Menschen in der konkreten Lage und [X.]ozialen Rolle des Handelnden zu stellen sind (vgl. [X.]/Kühl, StGB 23.Aufl. § 15 [X.]. 37). Für die Beurteilung ärztlichen Handelns gibt es kein "[X.]", wonach die strafrechtliche Haftung sich etwa auf die Fälle [X.] beschränkt (vgl. [X.], [X.] 1984, 161, 162; [X.].[X.] 1992, 127, 129). [X.]gebend ist der Standard eines erfahrenen Fach-arztes, also das zum Behandlungszeitpunkt in der ärztlichen Praxis und Erfah-rung bewährte, nach naturwissenschaftlicher Erkenntnis gesicherte, von einemdurchschnittlichen Facharzt verlangte [X.] an Kenntnis und Können. Da ausmedizinischen [X.]nahmen beson[X.] ernste Folgen entstehen können undder Patient regelmäßig die Zweckmäßigkeit oder Fehlerhaftigkeit der Handlungnicht beurteilen kann, sind an das [X.] der ärztlichen Sorgfalt hohe [X.] zu stellen (st. Rspr., vgl. [X.]St 6, 282, 288; [X.] bei [X.], [X.], 384, 385; vgl. aus der [X.]. etwa [X.], Arztstrafrecht in der [X.]. [X.]. 18; [X.] in [X.]. § 16 [X.]. 197; [X.] in [X.]/[X.], StGB 25. Aufl. § 15 [X.]. 219). Diese schon grundsätzlich [X.] gelten für den beson[X.] gefahrenträchtigen Bereichder Transfusionsmedizin erst recht (vgl. aus dem strafrechtlichen Bereich [X.]GA 1969, 246 = DMW 1969, 92, 93; [X.], [X.]. vom 27. Februar 1957 - 2 StR5/57; [X.] in [X.]. § 222 [X.]. 10; aus dem zivilrechtlichen Bereich[X.]Z 114, 284, 291 f.; 116, 379, 382; [X.]/Opderbecke, [X.] 1992,307 ff.; [X.], [X.] 1992, 74 ff.; [X.], [X.] 1995, 61 ff.; [X.],[X.] 1986, [X.]10 ff.; [X.], [X.] 1987, 272 ff.; zur zivilrechtlichen Haf-tung bei Hygienezwischenfällen vgl. Stegers, [X.] 1988, 227 ff.; [X.]., [X.]1997, 390, 392).- 24 -4. Soweit sich die Beschwerdeführerin maßgeblich auch damit verteidigt,das Bakterium [X.] sowie dessen Gefährlichkeit nicht gekannt zuhaben, wird zu prüfen sein, ob dieser Umstand für die Frage der Vorhersehbar-keit der eingetretenen Folgen nicht deswegen bedeutungslos ist, weil nur eineunwesentliche Abweichung vom Kausalverlauf vorliegt.[X.] [X.] [X.] [X.] [X.]Nachschlagewerk: ja[X.]St: neinVeröffentlichung: [X.] § 13Zur Garantenstellung des Stellvertreters des Leiters eines Universitätsinstitutsfür Blutgerinnungswesen und Transfusionsmedizin (mit Blutbank).[X.], [X.]eil vom 19. April 2000 - 3 [X.]/99 - LG [X.]

Meta

3 StR 442/99

19.04.2000

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.04.2000, Az. 3 StR 442/99 (REWIS RS 2000, 2455)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2455

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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