Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.03.2004, Az. II ZB 21/03

II. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 4219

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[X.]/03vom8. März 2004in dem [X.] 2 -Der I[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 8. März 2004 durchden Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und [X.],[X.], [X.] und [X.]:Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uß des [X.] vom 23. Juni 2003 wird [X.] der Klägerin als unzulässig verworfen.[X.]: 1.285.537,59 Gründe:[X.] Das [X.] hat die Klägerin, deren Klagebegehren oh-ne Erfolg blieb, im Wege der Widerklage durch Urteil vom 12. September 2002verurteilt, an den Beklagten 344.849,23 ist den im ersten Rechtszug tätigen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin, [X.] [X.], am 21. November 2002 zugestelltworden. Eine weitere Zustellung des Urteils ist aufgrund ihrer Bestellungsanzei-ge vom 6. November 2002 an die Rechtsanwälte [X.], [X.] Dezember 2002 bewirkt worden. Durch Schriftsatz vom 20. Dezember 2002haben die Rechtsanwälte [X.], [X.] als Vertreter der Klägerin in- 3 -deren Namen Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung und ein Antrag [X.] in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungs-begründungsfrist sind am 11. Februar 2003 bei dem [X.] [X.].Zur Begründung des [X.] hat die Klägerin aus-geführt: In der Kanzlei ihrer Bevollmächtigten werde die täglich [X.] von einer Empfangssekretärin geöffnet und mit dem Eingangsstempel ver-sehen an den sachbearbeitenden Rechtsanwalt weitergeleitet. Die [X.] trage bei der Zustellung von Urteilen die Fristen für dieEinlegung und Begründung der Berufung nebst entsprechender [X.] inden zentralen Fristenkalender der Kanzlei ein. Sämtliche Eintragungen würdenvon der [X.] anhand der Schriftstücke kontrolliert und etwaige Feh-ler berichtigt. Die Frist für die Begründung der Berufung sei zutreffend auf den21. Januar 2003 und eine Vorfrist auf den 7. Januar 2003 notiert worden. [X.] der am 27. Dezember 2002 erfolgten (abermaligen) Zustellung des Urteilshabe die Sekretärin des sachbearbeitenden Rechtsanwalts, [X.], die auf den 7. Januar und 21. Januar 2003 notierten [X.] sich erledigt und von einer Vorlage der Akte abgesehen. Bei einer Kon-trolle des zentralen Fristenkalenders habe der sachbearbeitende Rechtsanwaltam 28. Januar 2003 festgestellt, daß sowohl die Vorfrist als auch die Beru-fungsbegründungsfrist nicht abgehakt worden seien.Das [X.] hat den Wiedereinsetzungsantrag der Klägerinzurückgewiesen und ihre Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtetsich die Rechtsbeschwerde der Klägerin, mit der sie die Aufhebung des [X.] [X.]usses verlangt und den Wiedereinsetzungsantrag weiterver-folgt. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.- 4 -I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 i.V.m. §§ 522 Abs. 1Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO), aber unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.1. Der Rechtssache kommt entgegen der Auffassung der Klägerin keinegrundsätzliche Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) zu. Eine Rechtssache hatgrundsätzliche Bedeutung, wenn eine bestimmte, höchstrichterlich noch unge-klärte und für die Entscheidung erhebliche Rechtsfrage klärungsbedürftig ist,die sich allgemein, in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellt (vgl. [X.],[X.]. v. 4. Juli 2002 - [X.], NJW 2002, 3029). Das ist hier nicht [X.]) Zustellungen haben in einem anhängigen Rechtsstreit an den für [X.] bestellten Prozeßbevollmächtigten zu erfolgen (§ 172 Abs. 1 ZPO).Mehrere Prozeßbevollmächtigte sind nach § 84 ZPO berechtigt, sowohl ge-meinschaftlich als auch einzeln die [X.] zu vertreten. Infolge der [X.] genügt die Zustellung an einen von mehreren [X.] ([X.]Z 118, 312, 322; [X.], [X.]. v. 21. Mai 1980- IVb [X.], NJW 1980, 2309 f.; BVerwG, NJW 1998, 3582). Deshalb ist fürden Beginn des Laufs prozessualer Fristen die zeitlich erste Zustellung an ei-nen der Prozeßbevollmächtigten - im Streitfall der 21. November 2002 - aus-schlaggebend ([X.]Z 112, 345, 347; [X.], [X.]. v. 10. April 2003- VII ZR 383/02, NJW 2003, 2100; BVerwG aaO; Musielak/Wolst, ZPO 3. Aufl.§ 172 Rdn. 4).b) Die Wirksamkeit der am 21. November 2002 erfolgten Urteilszustel-lung an die Rechtsanwälte [X.] wird durch die [X.] 5 -lungsanzeige der Rechtsanwälte [X.], [X.] vom [X.] nicht berührt. Im Zeitpunkt der Urteilszustellung war die Bestellung derRechtsanwälte [X.] nicht wirksam widerrufen. Für [X.] der Bestellung gilt § 87 ZPO sinngemäß. Danach muß gegenüber [X.] eindeutig angezeigt werden, daß die [X.] erloschen ist. [X.] hat außerdem die Anzeige der Bestellung eines anderenAnwalts hinzuzutreten. Die Anzeige kann zwar mit der Mitteilung des [X.] der früheren Vollmacht verknüpft werden. Eine schlichte Bestellungsan-zeige bringt aber wegen der durch § 84 ZPO eröffneten Möglichkeit, mehrereProzeßbevollmächtigte nebeneinander zu bestellen, nicht ohne weiteres [X.] der Bestellung des früheren Bevollmächtigten zum Ausdruck. In [X.] eines neuen Prozeßbevollmächtigten kann der Widerruf der Bestel-lung eines früheren Bevollmächtigten nur dann gesehen werden, wenn [X.] wird, daß der neue Bevollmächtigte anstelle des früheren bestelltwerden soll ([X.], [X.]. v. 21. Mai 1980 - IVb [X.], NJW 1980, 2309;BSG, NJW 2001, 1598 f.; MünchKomm./v. [X.], ZPO 2. Aufl. § 87Rdn. 5). Von diesen Grundsätzen ist das [X.] bei seiner Würdi-gung, daß die Bestellungsanzeige der Rechtsanwälte [X.], [X.]vom 6. November 2002 mangels jeder weiteren Erklärung nicht zugleich [X.] der Bestellung der bisherigen Bevollmächtigten zu deuten ist, [X.]. Die zur Prüfung gestellte Rechtsfrage ist mithin geklärt.2. Eine Entscheidung des [X.] ist auch nicht zur Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) gebo-ten. Die angefochtene Entscheidung, die der Klägerin die beantragte Wieder-einsetzung wegen eines ihr nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden [X.] ihres Prozeßbevollmächtigten versagt, steht in Einklang mit [X.] des [X.].- 6 -a) Der Rechtsanwalt muß durch seine Büroorganisation dafür Sorge tra-gen, daß die Erledigung fristgebundener Sachen am Abend eines jeden [X.] anhand des Fristenkalenders überprüft wird ([X.], [X.]. v. 2. [X.] - [X.] 131/97, NJW-RR 1998, 1604; [X.], [X.]. v. 8. April 1997- VI ZB 8/97, NJW 1997, 2120 f.). Der Vortrag der Klägerin zur Begründung des[X.] läßt jede Schilderung dazu vermissen, daß eineabendliche Fristenkontrolle sichergestellt war. Bei Durchführung einer [X.] wäre mangels Streichung am 7. Januar 2002 die Nichterledi-gung der Vorfrist und am 21. Januar 2002 die Nichterledigung der Berufungs-begründungsfrist festgestellt worden.b) Der Rechtsanwalt muß überdies organisatorische Vorkehrungen da-gegen treffen, daß Büroangestellte eingetragene Fristen eigenmächtig [X.] oder unbeachtet lassen ([X.], [X.]. v. 8. Februar 1996 - [X.] 95/95,NJW 1996, 1349 f.; [X.], [X.]. v. 17. April 1991 - [X.], [X.], 1173 f.; [X.], [X.]. v. 27. September 1989 - [X.], [X.], 1316). Dieser Verpflichtung hat der Prozeßbevollmächtigte der [X.] genügt, zumal die am 27. Dezember 2002 erfolgte abermalige [X.] Urteils als außergewöhnliche Verfahrensgestaltung Veranlassung gab, aufdie Beachtung der bereits eingetragenen Fristen besonders Bedacht zu [X.] ([X.]Z 43, 148; [X.], [X.]. v. 5. März 1991 - [X.], NJW 1991,2082; [X.], NJW 1995, 3339 f.; BSG, NJW 1998, 1886).- 7 -3. Der Senat hat das Rubrum der Klägerin entsprechend dem bereitserstinstanzlich zu den Akten gereichten Handelsregisterauszug berichtigt (§ 319ZPO).RöhrichtGoetteKurzwelly[X.]Gehrlein

Meta

II ZB 21/03

08.03.2004

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.03.2004, Az. II ZB 21/03 (REWIS RS 2004, 4219)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 4219

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