Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.07.2018, Az. III ZR 273/16

III. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 6506

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:050718UIIIZR273.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
III ZR 273/16

Verkündet am:

5. Juli 2018

A n k e r

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

Verjährung, Aufwendungsersatzanspruch
[X.] § 199 Abs. 1 Nr. 1, § 670

a)
Ansprüche aus § 670 [X.] auf Ersatz von Aufwendungen, die im Rahmen einer mehraktigen Geschäftsbesorgung in aufeinander folgenden Jahren getätigt worden sind, entstehen sukzessive und verjähren nach § 199 Abs.
1 Nr. 1 [X.] nacheinander (Fortführung von Senat, Urteile vom 21.
Oktober 1999 -
III ZR 319/98, [X.], 9 und vom 22. Januar 2001 -
III ZR 168/00, BeckRS 2001, 30163582).

b)
Ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis besteht nur wegen der in der Vergan-genheit liegenden Aufwendungen, die der Geschäftsführer bereits getätigt hat ([X.] an [X.], 390).

[X.], Urteil vom 5. Juli 2018 -
III ZR 273/16 -
OLG [X.]

[X.]
-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juli 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann
und die
Richte-rinnen Dr. [X.], [X.], [X.] und Dr. Böttcher

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] des
[X.]s [X.] vom 4. Mai 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin begehrt
von der [X.] anteiligen Ersatz von [X.] für den Abriss einer baufälligen Eisenbahnbrücke.

Die Brücke führte die Gleise einer zweispurigen [X.] zwischen einem Erztagebau und einem Hüttenwerk über die [X.] B
245. Der von einem volkseigenen DDR-Unternehmen betriebene Erztagebau wurde 1967 stillgelegt. Danach wurde die Brücke nur noch von Wildtieren zur Überquerung der Straße benutzt.

1
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3

-

Die nördlich und südlich der [X.] befindlichen beiden Widerlager der Brücke standen nur teilweise auf dem [X.] der Klägerin ([X.] 234/49). Das nördliche Widerlager gründete sich auch auf einem der Ge-meinde V.

gehörenden Grundstück (Flurstück 29/14). Das südliche Wider-lager stand zum Teil auf zwei Grundstücken, deren Eigentümerin bis Oktober 2012 die Beklagte war (Flurstücke 48/91 und 48/92).

Im August 2008 wurde der im Rahmen der Auftragsverwaltung nach Art.
90 Abs. 3 GG, § 20 Abs. 1 Satz 2 Bundesfernstraßengesetz ([X.]) zu-ständige Landesbetrieb Bau des [X.] darüber informiert, dass vom [X.] auf die Fahrbahn stürzten. Dieser forderte hierauf in Vertretung der straßenbaulastpflichtigen Klägerin die Beklagte als vermutete Rechtsnachfolgerin des Eisenbahnbetreibers unter Hinweis auf des-sen Erhaltungslast nach
§ 14a Eisenbahnkreuzungsgesetz
zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit der Brücke auf. Dies wies die Beklagte mit der [X.] zurück, sie sei weder Rechtsnachfolgerin des Eisenbahnbetreibers noch stehe die Brücke auf
ihrem Grundstück.

In der Folgezeit bemühte sich die Klägerin erfolglos um Ermittlung eines Rechtsnachfolgers des Eisenbahnbetreibers. Außerdem beauftragte sie einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur, der im November 2009 bestätigte, dass das südliche Widerlager der Brücke teilweise auf den Grundstücken der [X.] (Flurstücke 48/91 und 48/92) stand. Im Januar 2010 hielt die Klägerin schriftlich fest, dass sich das Brückenbauwerk weder in ihrer Baulast noch in der des Landes befinde und -
da der Rechtsnachfolger des [X.] nicht zu ermitteln sei -
die Eigentümer der Grundstücke, auf denen die Brücke stehe, für deren Beseitigung verantwortlich seien. Nach wiederholter
Weigerung der [X.], sich hieran zu beteiligen,
kündigte die
Klägerin an, 3
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4

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den Abbruch selbst planerisch vorzubereiten und Erstattung der hierfür anfal-lenden Kosten einschließlich Verwaltungskosten nach dem Eisenbahnkreu-zungsgesetz
zu verlangen.

Im Juli 2012 wurde die Brücke einschließlich der Widerlager auf Veran-lassung der Klägerin abgerissen, die an derselben Stelle zur Erhaltung des [X.] über die [X.] eine sogenannte Wildspanne
errichten ließ.

Im März 2013 informierte die Klägerin die Beklagte, dass die Brücke mitt-lerweile beseitigt worden sei und legte -
nunmehr gestützt auf ein (vormaliges) Miteigentum
der [X.] an dem Brückenbauwerk und deren Verkehrssiche-rungspflicht -
ihre Rechtsauffassung über das Bestehen eines anteiligen [X.] aus Geschäftsführung ohne Auftrag dar.
Im Juli 2014 wies die Beklagte auch diesen Anspruch zurück.

Mit ihrer im April 2015 erhobenen Klage hat die Klägerin von der [X.] -
entsprechend deren Anteil an der [X.] -
32,2 % der
behaupteten Abbruchkosten von insgesamt 268.7der mit einem Zehntel davon veranschlagten eigenen Verwaltungskosten (=

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre
Forderung
weiter.

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Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Das [X.] hat das Bestehen eines anteiligen [X.] aus Geschäftsführung ohne Auftrag unterstellt, diesen aber insgesamt für verjährt gehalten. Die Verjährungsfrist habe Ende 2010 begonnen und sei am 31. Dezember 2013, also vor Klageerhebung, abgelaufen. Die er-forderliche Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der [X.] habe die Klägerin 2009 durch die Auskunft des öffentlich bestellten [X.] erlangt. Der Ersatzanspruch aus [X.] sei -
ebenso wie ein etwaiger Ausgleichsanspruch aus §
426 [X.] -
bereits mit ihren ersten Planungsaufwendungen für den [X.] im Jahre 2010 in Gänze entstanden. Denn für den Verjährungsbeginn bei außervertraglichen Ansprüchen sei der
Zeitpunkt maßgeblich, in dem der [X.] -
auch im Wege einer Feststellungsklage -
gerichtlich geltend gemacht werden könne. Die Erhebung einer Feststellungsklage sei der Klägerin aber schon 2010 möglich und zumutbar gewesen. Dass zu diesem Zeitpunkt die
Ge-schäftsführung nicht abgeschlossen gewesen sei
und wesentliche Teile ihrer Ausführung noch in der Zukunft gelegen hätten, sei unerheblich. Dieser [X.] sei vergleichbar mit einer noch nicht abgeschlossenen Schadensentwick-lung, bei der die Rechtsprechung im Hinblick auf die Einheitlichkeit des [X.]s auf den frühesten Zeitpunkt der [X.] abstelle.

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II.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerhaft von der Verjährung des geltend gemach-ten Anspruchs ausgegangen.

1.
Die Klägerin hat dem Grunde nach einen Anspruch aus § 683 Satz 1, §
670 [X.] nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag.

a)
Ein zivilrechtlicher Aufwendungsersatz ist vorliegend nicht durch einen vor den Verwaltungsgerichten einzuklagenden [X.] der Klägerin auf öffentlich-rechtlicher Grundlage ausgeschlossen. Insbesondere steht ihr kein Anspruch auf anteilige Erstattung des dem mit dem Abbruch der Brücke beauftragten Bauunternehmen gezahlten [X.] aus §
14a Abs. 2 Satz 1 und 2 des [X.] in der Neufassung vom 21. März 1971
([X.] I S. 337 -
[X.])
und auf pauschalierten Ersatz ihrer eigenen Verwaltungskosten in der verlangten Höhe aus § 16 Abs. 1 Nr. 1 [X.]. § 5 der Verordnung über die Kosten von Maßnahmen nach dem [X.]
-
[X.] vom 2. September 1964 ([X.] I S. 711

-
1. [X.]) zu. Denn die Vorschriften des [X.]
und der [X.], die in ihrem Anwendungsbereich erschöp-fende und Ansprüche aus öffentlich-rechtlicher und zivilrechtlicher [X.] ausschließende Erstattungsregelungen treffen ([X.], Urteil vom 30. Mai 2001 -
1 L
205/00, juris [X.]. 5 und Rn. 40 und 60; vgl. auch Senat, Urteile vom 13. November 2003 -
III ZR 70/03, [X.], 394, 398 und vom 19. Juli 2007 -
III ZR 20/07, [X.], 349 Rn. 9 zu ähnlichen Fallgestaltungen und
BVerwGE 65, 346, 355
zur Spezialität des Ei-12
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senbahnkreuzungsrechts gegenüber dem allgemeinen Straßen-
und Eisen-bahnrecht), sind nicht anwendbar.

Bei der 1967 stillgelegten [X.] handelte es sich nämlich nicht um eine Eisenbahn nach § 1 Abs. 3 [X.]. Danach sind Eisenbahnen im Sinne die-ses Gesetzes nur solche, die dem öffentlichen Verkehr dienen, während [X.], die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, nur dann dem Eisenbahn-kreuzungsgesetz
unterfallen, wenn ihre Betriebsmittel auf Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs übergehen können
(sog. [X.]bahnen) oder sie
den [X.]bahnen gleichgestellt sind (vgl. hierzu Marschall/Schweinsberg, [X.], 6.
Aufl., § 1 Rn. 43; Kodal/[X.], [X.], 7. Aufl., [X.]. 21 Rn.
5), wobei letzteres nicht ersichtlich ist. Bei einer [X.]bahn
ist eine pri-vate mit einer öffentlichen Eisenbahn derart verbunden, dass die Fahrzeuge der Privatbahn auf den Schienenweg der öffentlichen Eisenbahn übergeführt wer-den können (vgl. [X.], Eisenbahnrecht, [X.], [X.] A 8.2, S. 21 mwN
[Bearb.
1998]; Marschall/Schweinsberg aaO Rn. 42). Dies ist bei einer [X.], die lediglich zwei Betriebsteile miteinander verband, nicht der Fall. Danach ist die Beklagte auch dann nicht Trägerin der Baulast und der nach Einstellung des Bahnverkehrs fortdauernden Verkehrssicherungspflicht aus § 14a Abs. 1 Satz 1 [X.] für die abgerissene Brücke gewesen, wenn sie Rechtsnachfolgerin des Eisenbahnbetreibers sein sollte.

b)
Der Anwendbarkeit der §§ 677 ff [X.] steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin mit dem Abriss der
Brücke, die aufgrund ihrer lediglich vier Meter betragenden Durchfahrtshöhe teilweise zu der [X.] gehört haben dürfte
(§ 1 Abs. 4 Nr. 2 [X.], vgl. dazu [X.]/[X.], [X.], [X.], 2. Aufl., § 1 Rn. 36),
einer eigenen
öffentlich-rechtlichen Handlungs-15
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pflicht (§ 10 Abs. 1 Straßengesetz für das [X.]) nachgekom-men sein könnte.

Ob die Klägerin lediglich eine privatrechtliche Beseitigungspflicht aus ihrem Miteigentum an der Brücke oder (auch) öffentlich-rechtliche Handlungs-pflichten trafen, kann
offen bleiben. Denn die §§ 677 ff [X.] sind grundsätzlich auch im Verhältnis zwischen [X.] und Privatpersonen anwend-bar, wenn der (hoheitliche) Geschäftsführer bei Erfüllung einer öffentlich-recht-lichen Verpflichtung zugleich das privatrechtliche Geschäft eines [X.]. Die Annahme einer privatrechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag der Verwaltung für den Bürger verbietet sich nicht einmal dann ohne weiteres, wenn die öffentliche Hand bei dem
betreffenden Vorgang hauptsächlich zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten tätig geworden ist (st. Rspr.: vgl. nur Senat, [X.] vom 13. November 2003, aaO S. 397 und vom 19. Juli 2007, aaO Rn. 8; [X.] vom 26. November 2015 -
III ZB 62/14, BeckRS 2015, 20626 Rn. 10; [X.], Urteile vom 20. Juni 1963 -
VII ZR 263/61, [X.]Z 40, 28, 30 und vom 24.
Oktober 1974 -
VII ZR 223/72, [X.]Z 63, 167, 169 f). Dementsprechend kommt es für die Abgrenzung zwischen öffentlich-rechtlicher und [X.] Geschäftsführung ohne Auftrag nicht auf die Rechtsnatur der vom [X.] ergriffenen Maßnahmen, sondern darauf an, welchen Charakter das Geschäft gehabt hätte, wenn es vom Geschäftsherrn selbst ausgeführt worden wäre. Nach § 677 [X.] ist Anknüpfungspunkt für die Geschäftsführung ohne Auftrag das für einen anderen geführte "Geschäft". Es bildet demnach das Kriterium, nach dem die öffentlich-rechtliche von der privatrechtlichen Ge-schäftsführung zu unterscheiden ist. Eine öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag liegt mithin vor, wenn der Geschäftsführer ein fremdes öffentlich-rechtliches Geschäft für einen anderen ohne Auftrag ausführt. Nimmt der ([X.]) Geschäftsführer zugleich eine privatrechtliche Befugnis oder [X.]
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pflichtung für einen (privaten) Geschäftsherrn wahr, gelten die §§ 677 ff [X.] unmittelbar. Es liegt dann eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit im Sinne von § 13 [X.] vor (Senat, Beschluss vom 26. November 2015, aaO Rn. 11 mwN.).

Die danach maßgebliche fiktive Handlung des Geschäftsherrn ist [X.]d zivilrechtlicher Rechtsnatur. Hätte die Beklagte den Brückenabriss selbst vorgenommen, hätte sie damit eine -
von der Klägerin geltend gemachte -
pri-vatrechtliche Verkehrssicherungspflicht erfüllt, deren Grundlage ihr bestehen-des Miteigentum an der Brücke und ihre damit verbundenen Eigentümerbefug-nisse nach § 903 [X.] sind, worauf im Folgenden unter c) bb) näher [X.] wird. Diese Verkehrssicherungspflicht der [X.] hat die Klägerin neben eigenen [X.] zumindest auch wahrgenommen, worauf sie sich ausdrücklich berufen hat.

c) Die Voraussetzungen für einen Anspruch der Klägerin auf anteiligen Ersatz der für den Abriss der Brücke gemachten Aufwendungen aus
§ 683 Satz
2, § 679 [X.] liegen vor.

aa)
Geschäftsführung ohne Auftrag setzt voraus, dass der [X.] ein Geschäft "für einen anderen"
besorgt. Das ist der Fall, wenn er das Ge-schäft nicht (nur) als eigenes, sondern (auch) als fremdes führt, also in dem Bewusstsein und mit dem Willen, zumindest auch
im Interesse eines anderen zu handeln. Bei objektiv fremden Geschäften, die schon ihrem Inhalt nach in einen fremden Rechts-
und Interessenkreis eingreifen, wird der [X.] vermutet. Dasselbe gilt für den Willen, ein fremdes Ge-schäft mit zu besorgen, falls es sich
auch um ein objektiv fremdes
handelt, wozu genügt, dass es
seiner äußeren Erscheinung nach nicht nur dem Besor-ger, sondern auch einem Dritten zugutekommt (st. Rspr., z.B. Senat, Urteil vom 18
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1. Februar 2018 -
III ZR 53/17, BeckRS 2018, 1598 Rn. 8
mwN). Werden zu-dem mit einer objektiv "auch-fremden"
Geschäftsbesorgung fällige Verpflichtun-gen des Geschäftsherrn im öffentlichen Interesse erfüllt, ist dessen entgegen-stehender Wille nach § 679 [X.] unbeachtlich.

bb)
Mit dem Abbruch der Brücke hat die Klägerin ein objektiv "auch-fremdes"
Geschäft für die Beklagte ([X.]. Ob die Klägerin ein eigenes oder fremdes beziehungsweise "auch-fremdes"
Geschäft der [X.] geführt hat, hängt von der Beurteilung der Eigentumsverhältnisse an dem Brückenbau-werk und damit der Verantwortlichkeit für dessen baulichen Zustand ab.
Beide [X.]en sowie die Gemeinde V.

waren jeweils nach den §§ 93, 94, 946 [X.] Miteigentümer nach ideellen Bruchteilen im Sinne des § 741 [X.] des auf ihren Grundstücken aufstehenden Brückenbauwerks. Hieraus ergab sich eine gemeinschaftliche Verkehrssicherungspflicht aller Miteigentümer in Bezug auf das gesamte Brückenbauwerk, der die Klägerin durch dessen Abriss auch für die Beklagte nachgekommen ist.

(1)
Ein alleiniges Eigentum einer [X.] an dem Brückenbauwerk -
das im Falle der Klägerin eine Fremdgeschäftsführung ausgeschlossen hätte -
auf-grund eines rechtmäßigen Überbaus (vgl. [X.], Urteile vom 22. Februar 1974
-
V [X.], [X.]Z 62, 141, 145 f und vom 16. Januar 2004 -
V [X.], NJW 2004, 1237) oder eines rechtswidrigen, aber entschuldigten und damit zu duldenden Überbaus im Sinne des § 912 [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 17. Januar 2014 -
V [X.], NJW-RR 2014, 973, 974 Rn. 23) von einem der [X.] be-ziehungsweise ihrem Rechtsvorgänger gehörenden [X.] kommt nicht in Betracht. Denn welches Grundstück [X.] war, also von welchem Grundstück aus die Brücke überbaut wurde, ist unklar. Ist aber ein [X.] nicht bestimmt oder -
was dem gleichsteht -
nicht bestimm-21
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bar, dann kann ein Überbau von einem Grundstück auf ein anderes im Sinne des § 912 [X.] nicht festgestellt werden ([X.], Urteil 12. Juli 1984 -
IX ZR 124/83, NJW 1985, 789, 790). Nichts anderes gilt für einen rechtmäßigen Über-bau (vgl. [X.], Urteile vom 22. Februar 1974, aaO,
[X.] und vom 16. Januar 2004, aaO).

(2)
(a) Steht -
wie hier -
ein Bauwerk auf mehreren Grundstücken ver-schiedener Eigentümer und ist mangels Bestimmbarkeit eines Stammgrund-stücks ein rechtmäßiger Überbau oder ein Überbau im Sinne des § 912 [X.] und damit ein Alleineigentum eines Grundstückseigentümers nicht feststellbar, bietet das Gesetz unmittelbar keine Regelung der Eigentumsfrage (vgl. [X.], Urteile vom 30. April 1958 -
V [X.], [X.]Z 27, 197, 200; vom 19. Novem-ber 1971 -
V ZR 100/69, [X.]Z 57, 245, 248 und vom 12. Juli 1984, aaO). Denn in diesem Fall stehen sich zwei einander widerstreitende gesetzliche Prinzipien gegenüber, nämlich das der Rechtseinheit zwischen einzelnen Teilen des [X.] einerseits (§ 94 Abs. 2 [X.] -
Maßgeblichkeit des [X.]), das für ein Miteigentum aller beteiligten Grundstückseigentümer nach ideellen Bruchteilen im Sinne des § 741 [X.] an dem Gesamtbauwerk spricht, und das der Rechtseinheit zwischen dem
Grundstück und den darauf
befindli-chen Bauteilen andererseits (§ 94 Abs. 1 Satz 1 und § 93 [X.] -
Akzessions-prinzip), das eine reale senkrechte Teilung des Eigentums an dem Bauwerk auf den Grundstücksgrenzen nahelegt, wie sie bei einem rechtswidrigen und [X.] Überbau in Betracht kommt (vgl. [X.], Urteile
vom 19. Novem-ber 1971, aaO; vom 22. Februar 1974, aaO [X.] und vom 12. Juli 1984, aaO). Zwar entspricht es dem Sinn des Gesetzes und der praktischen Vernunft, wirtschaftliche Einheiten grundsätzlich auch rechtlich als Eigentumseinheiten zu erhalten. Der Konflikt dieser beiden gesetzlichen Gebote lässt sich aber nicht generell durch den Vorrang eines der beiden lösen, auch wenn ersterem in der 23
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Regel der Vorzug zu geben ist ([X.], Urteile vom 19. November 1971, aaO und vom 12. Juli 1984, aaO). Vielmehr muss für jeden Einzelfall gesondert ent-schieden werden, auf welche Weise der Konflikt zwischen den widerstreitenden Gesetzesbestimmungen und Interessen der Beteiligten am angemessensten gelöst wird ([X.], Urteil vom 12. Juli 1984, aaO 790 f; ähnlich schon Urteile vom 30. April 1958, aaO und vom 22. Februar 1974, aaO, allerdings "allein für unentschuldigten Überbau";
OLG [X.], NJW 1991, 926).

(b)
Bei einer realen lotrechten Teilung wäre im vorliegenden Fall jeder beteiligte Grundstückseigentümer nur Eigentümer der auf seinen Grundstücken aufstehenden beziehungsweise diese überspannenden Teile der [X.]. Im Eigentum der [X.] hätte sich danach nur derjenige Teil des südli-chen Widerlagers der Brücke befunden, das auf den ihr gehörenden Flurstü-cken stand. Auch ihre Verkehrssicherungspflicht hätte sich dann nur auf diesen Teil des Brückenbauwerks erstreckt, von dem aus keine Betonteile auf die Fahrbahn fielen.

(c)
Indes ist hier nicht von einer realen vertikalen Teilung des Eigentums an dem Brückenbauwerk, sondern, wie regelmäßig in derartigen Fallge-staltungen,
von einem Miteigentum der [X.]en nach Bruchteilen auszugehen. Zwar könnte der Umstand, dass die Brücke schon seit über 40
Jahren ihre
bestimmungsgemäße Funktion als Eisenbahnbrücke nicht mehr erfüllte und
von ihr aufgrund ihrer Baufälligkeit Gefahren ausgingen, dafür sprechen, dem Gesichtspunkt des Erhalts der Einheit des Bauwerks (§ 94 Abs.
2 [X.]) für
die Eigentumszuordnung nur untergeordnete Bedeutung zuzumessen. Diese Sichtweise würde jedoch zu kurz greifen und zudem unberücksichtigt lassen, dass die Brücke tatsächlich nicht funktions-
und wertlos war. Vielmehr
diente sie auch nach der Einstellung des [X.] noch als Wild-

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beziehungsweise Grünbrücke und damit als Querungshilfe im Bestand
des Bundesfernstraßennetzes (vgl. auch das am 29. Februar 2012 von
der
Regierung beschlossene Bundesprogramm Wiedervernetzung (https://www.bmvi.de/SharedDocs/[X.]/Anlage/VerkehrUndMobilitaet/Strasse/bundesprogramm-wiedervernetzung.pdf?__blob=publicationFile). Als solche [X.] sie eine der Allgemeinheit -
und damit auch der [X.] -
zugutekom-mende naturschützende Funktion und einen nicht unerheblichen wirtschaftli-chen Wert, zumal
die Klägerin für die Neuerrichtung einer Querungshilfe nach f-fentliche Mittel als für den Abriss der gesamten Brücke aufwenden musste. [X.] abgesehen ist die verloren gegangene ursprüngliche Funktion des
Brückenbauwerks als Eisenbahnbrücke noch kein überzeugender Grund dafür, im vorliegenden Fall das regelmäßig vorzugswürdige und für ein Bruchteils-eigentum der beteiligten [X.] sprechende Prinzip der Maß-geblichkeit
des Gebäudezusammenhangs nach § 94 Abs. 2 [X.] (ausnahms-weise) hinter das der Rechtseinheit zwischen den einzelnen Grundstücken und den jeweils darüber befindlichen [X.] zurücktreten zu lassen. Auch das Interesse der [X.], sich als betroffene Grundstückseigentümerin nicht an den Kosten für den [X.] beteiligen zu müssen, rechtfer-tigt dies nicht. Dass auf das Brückenbauwerk der Rechtsgedanke zuträfe, dass die eigentumsmäßige Zusammenfassung wirtschaftlicher Einheiten dort ihre Grenze findet, wo bei Schaffung dieser Einheiten -
wie bei einem rechtswidri-gen, unentschuldigten Überbau -
fremdes Eigentum verletzt wird (vgl. [X.], Urteil vom 12. Juli 1984, aaO, S. 791), ist nicht ersichtlich, zumal unklar ist, wem die überbauten Grundstücke zum Zeitpunkt der Errichtung der Brücke ge-hörten und ob und gegebenenfalls welche Vereinbarungen in Bezug auf den Brückenbau zwischen den Eigentümern getroffen wurden.

-

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2.
Der dem Grunde nach bestehende Aufwendungsersatzanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz be-züglich der von der Klägerin erst 2012 getätigten Aufwendungen nicht verjährt. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zum einheitlichen Entstehen des [X.] im Sinne des §
199 Abs. 1 Nr. 1 [X.] bereits im Jahre 2010 -
und damit auch in Bezug auf die erst nachfolgend von der Klägerin gemachten
Aufwendungen für den Brückenabriss -
halten der revisionsrechtli-chen Überprüfung nicht stand.

a)
Das Berufungsgericht ist durch ausdrückliche Übertragung der Regeln zum Verjährungsbeginn bei Schadensersatzansprüchen, die ihre Rechtferti-gung im Prinzip der Schadenseinheit finden (vgl. nur [X.], Urteile vom 14. März 1968 -
VII ZR 77/65, [X.]Z 50, 21, 23 f und vom 23. März 1987 -
II ZR 190/86, [X.]Z 100, 228, 231 f; [X.]/[X.], 7. Aufl., § 199 Rn. 9; [X.]/Ellen-berger, [X.], 77. Aufl., § 199 Rn. 14), auf den Aufwendungsersatzanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag zu der Annahme gelangt, dass im Rahmen [X.] längerfristigen Geschäftsbesorgung Ersatzansprüche wegen sukzessiver Aufwendungen nicht erst in dem
Zeitpunkt entstehen, in dem diese
tatsächlich vorgenommen
werden, sondern bereits dann, wenn die erste Aufwendung getä-tigt wird. Dies ist unzutreffend und weder mit dem Wortlaut des § 670 [X.] noch mit dem Erfordernis eines bei Erbringung jeder einzelnen Aufwendung beste-henden Fremdgeschäftsführungswillens zu vereinbaren.
Vielmehr entstehen die Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen, die -
wie hier -
im Rahmen einer mehraktigen Geschäftsbesorgung in aufeinander folgenden Jahren getätigt worden sind, sukzessive und verjähren dementsprechend nacheinander. [X.] ist der Senat schon in früheren Entscheidungen ausgegangen (vgl. Senat, Urteile vom 21.
Oktober 1999 -
III ZR 319/98, [X.], 9, 17 und vom 22. Januar 2001 -
III ZR 168/00, BeckRS 2001, 30163582).
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aa)
Ein Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 [X.] in Verbindung mit § 683 Satz 1 und 2, § 679 [X.] setzt voraus, dass der Geschäftsführer zum Zwecke der Geschäftsbesorgung
"Aufwendungen macht". Die Vorschrift des §
670 [X.] knüpft also nicht allein an die Geschäftsbesorgung als solche an, sondern daran, dass anlässlich der Geschäftsführung ein freiwilliges Vermö-gensopfer durch den Geschäftsführer tatsächlich erbracht wird. Bei der [X.] jeder einzelnen Aufwendung im Rahmen einer länger dauernden Ge-schäftsbesorgung muss außerdem der Fremdgeschäftsführungswille des [X.]s (noch) vorhanden sein, da bei dessen Aufgabe das Rechtsver-hältnis der auftraglosen Geschäftsführung entfällt (vgl. [X.], 390; [X.], [X.], Neubearb. 2015, § 683 Rn. 50). Bei mehraktigen "auch-fremden"
Geschäften ist ein späterer Wegfall des zunächst widerleglich vermu-teten Fremdgeschäftsführungswillens nicht auszuschließen. So kann etwa der Geschäftsführer aufgrund einer geänderten rechtlichen Beurteilung vor [X.] der Geschäftsführung irrig zu dem Schluss gelangen, er besorge ein ausschließlich eigenes Geschäft mit der Folge, dass die §§ 677 ff [X.] nicht mehr anwendbar sind. Diese Möglichkeit ist gerade bei -
wie hier -
komplizierten Eigentumsverhältnissen
nicht von der Hand zu weisen.

Mithin zeigt sich erst bei
der tatsächlichen
Ausführung des Geschäfts, ob die gesetzlichen Voraussetzungen einer auftraglosen Geschäftsführung [X.]. Hat der Geschäftsführer (einzelne) Aufwendungen noch nicht gemacht, fehlt es in Bezug auf diese an einem Rechtsverhältnis aus Geschäftsführung ohne Auftrag zwischen den Beteiligten, das Gegenstand einer gerichtlichen Feststellung sein kann. Ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis besteht nur wegen der in der Vergangenheit liegenden Aufwendungen, die der [X.] bereits getätigt hat ([X.], 390 f).

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Ist aber bei Tätigung erster Aufwendungen im Rahmen einer insgesamt noch nicht abgeschlossenen Geschäftsbesorgung die weitere Entwicklung und der Fortbestand des Rechtsverhältnisses aus Geschäftsführung ohne Auftrag nicht absehbar, ist der Aufwendungsersatzanspruch einem Schadensersatzan-spruch nicht vergleichbar. Denn dieser entsteht schon mit
dem Eintritt des [X.] Schadens, weil dann seine Tatbestandsmerkmale vollständig verwirklicht sind, und umfasst alle durch die Schädigungshandlung vorhersehbar verursach-ten nachfolgenden Schäden (Grundsatz der Schadenseinheit), während der Aufwendungsersatzanspruch bei Vorliegen seiner gesetzlichen Voraussetzun-gen durch jede einzelne Aufwendung beziehungsweise jedes einzelne [X.] (neu) begründet wird.

bb)
Die für den Beginn der Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 [X.] maßgebliche Entstehung des Aufwendungsersatzanspruchs aus § 670 [X.] kann daher auch bei einer komplexen und mit sukzessive getätigten [X.] verbundenen Geschäftsbesorgung nicht unter Übertragung des [X.] bestimmt werden. Anders als das Berufungsgericht meint, entsteht der Anspruch nicht bereits mit der ersten Aufwendung einheitlich auch für alle nachfolgenden Aufwendungen und kann nicht schon dann mit der Feststellungsklage gerichtlich geltend gemacht werden.

b)
Soweit die Klägerin Ersatz der von ihr für den [X.] demnach nicht verjährt. Denn hierbei handelt es sich um [X.], die erst 2012 entstanden sind. Dies ergibt sich aus der mit der [X.] vorgelegten Kostenaufstellung und den zugehörigen [X.]. Danach hat die Klägerin die bei Berechnung ihrer Forderung angesetzten Gesamtkosten für den Brückenabriss an die auf der Grundlage eines Angebots 30
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vom April 2012 beauftragte M.

Bauunternehmen GmbH & Co. KG nach im September 2012 abgeschlossener Schlussrechnungsprüfung bezahlt. Auch soweit die Klägerin die pauschalierte anteilige Erstattung ihrer eigenen Verwal-tungskosten in Höhe von Abs. 1 Nr. 1 EbKrG in Verbindung mit § 5 1. [X.] begehrt, ist zumindest nicht auszuschließen, dass darin Verwaltungskosten (mit-)enthalten sind, die ihr erst 2012 -
etwa durch das durchgeführte Vergabeverfahren -
entstanden und daher noch nicht verjährt sind. Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Rahmen auftrag-loser Geschäftsführung grundsätzlich auch eigene Aufwendungen des Ge-schäftsherrn erstattungsfähig sind und neben dem Ersatz für Eigenaufwendun-gen, die dem Geschäft ohne weiteres zuzuordnen sind, ein Gemeinkostenzu-schlag verlangt werden kann (vgl. [X.], Urteil vom 15. Dezember 1975 -
II ZR 54/74, [X.]Z 65, 384, 389 f).

3.
Nach alldem ist das angefochtene Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zu-rückzuverweisen (§
562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 ZPO).

Der Senat kann nicht selbst in der Sache entscheiden, da der [X.] nicht entscheidungsreif ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO). Das [X.] wird vielmehr noch weitere, für den Umfang des Erstattungsan-spruchs der Klägerin bedeutsame Feststellungen zu der von der [X.] in Abrede gestellten Erforderlichkeit der geltend gemachten Aufwendungen im Sinne des § 670 [X.] zu treffen haben. Diese werden sich zunächst auf die Frage beziehen müssen, ob der Abriss der [X.] aus statischen Gründen erforderlich war und die Beklagte danach an den Kosten für den Ge-samtabriss der Brücke oder nur an den Aufwendungen für den Abriss des [X.] zu beteiligen ist. Außerdem dürfte festzustellen sein, ob die von 33
34
-

18

-

der Klägerin insgesamt aufgewendeten Fremdkosten für den Brückenabbruch in der bei der Berechnung des Anteils der [X.] angesetzten Höhe erfor-derlich waren, was diese mit Schriftsatz vom 1. Juli 2015 insbesondere in [X.] auf den mitberücksichtigten Nachtrag 2 der Schlussrechnung der M.

Bauunternehmen GmbH & Co. KG bestritten hat. Im Hinblick auf die [X.] Verjährung von Ersatzansprüchen für Aufwendungen, die vor [X.] sind, erscheint die Klärung erforderlich, ob und in welchem Umfang die bei Berechnung ihres pauschalierten [X.] angesetzten eigenen Verwaltungskosten der Klägerin hiervon betroffen sind.

Herrmann
[X.]

[X.]

Arend

Böttcher
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 30.07.2015 -
10 O 507/15 -

OLG [X.], Entscheidung vom 04.05.2016 -
2 U 61/15 -

Meta

III ZR 273/16

05.07.2018

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.07.2018, Az. III ZR 273/16 (REWIS RS 2018, 6506)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 6506

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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20 O 493/17 (Landgericht Köln)


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