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PDF anzeigen[X.] vom 27. April 2011 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. April 2011 ein-stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 27. Oktober 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat zu den Ausführungen des [X.] in der Antragsschrift vom 23. März 2011: Die vom Verteidiger des Angeklagten erhobene Verfahrensrüge ist zwar nicht deshalb unzulässig, weil die Begründung des Beweisantrags nicht mitge-teilt worden sein soll; diese ist vielmehr - wenn auch nicht abgesetzt oder her-vorgehoben - Teil der Revisionsbegründung. Der [X.] hat es aber unterlassen, die sowohl in dem Beweisantrag als auch in der Begründung zu der Verfahrensrüge angesprochene Vernehmungsniederschrift (vgl. Seiten 3, 5, 6, 7, 9 der Revisionsbegründung) vollständig mitzuteilen. Dessen bedurfte es jedoch (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), um prüfen zu können, ob die Strafkammer zu Recht auch im Hinblick auf die dort niedergelegten Angaben der Zeugin ihre - 3 - Sachkunde für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussage dieser Zeugin bejaht hat. [X.] [X.] [X.][X.] Mutzbauer
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27.04.2011
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.04.2011, Az. 4 StR 149/11 (REWIS RS 2011, 7266)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 7266
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