Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.03.2006, Az. BLw 23/05

Senat für Landwirtschaftssachen | REWIS RS 2006, 4594

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[X.][X.] vom 9. März 2006 in der [X.]- 2 - Der [X.], [X.], hat am 9. März 2006 durch [X.] und [X.] Lemke und [X.] - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 [X.] ohne Zuziehung [X.] - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats - [X.] - des [X.] vom 3. Juni 2005 wird auf Kosten des Beteiligten zu 4, der den übrigen Beteiligten auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, zurückgewie-sen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 29.504 •. Gründe: [X.] Mit notariell beurkundetem [X.] erwarben die [X.] zu 1 und 2 von der Beteiligten zu 3 den in dem Eingang dieses [X.] bezeichneten Grundbesitz. Die zuständige Behörde verweigerte die Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz mit der Begründung, die Veräußerung führe wegen des von dem Beteiligten zu 4 bekundeten Erwerbsin-teresses zu einer ungesunden Verteilung von Grund und Boden. Der dagegen 1 - 3 - von den Beteiligten zu 1 und 2 gestellte Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist erfolgreich gewesen; das Landwirtschaftsgericht hat die Genehmigung erteilt. Dagegen hat der Beteiligte zu 4 sofortige Beschwerde erhoben, die das Ober-landesgericht - [X.] - als unzulässig verworfen hat. Mit seiner Rechtsbeschwerde will der Beteiligte zu 4 die Aufhebung des Beschlusses des [X.] erreichen, damit über seine sofortige Be-schwerde in der Sache entschieden werden kann. 2 I[X.] Nach Auffassung des [X.] ist die sofortige Beschwerde unzulässig, weil der Beteiligte zu 4 nicht beschwerdeberechtigt sei. Er habe hin-sichtlich des veräußerten [X.] kein privates Recht und auch keine öffentlich-rechtliche Position, welche durch die Entscheidung des [X.] unmittelbar betroffen sei. Das Genehmigungserfordernis nach dem Grundstücksverkehrsgesetz diene allein öffentlichen Interessen und nicht dem Interesse einzelner Personen, insbesondere nicht dem an dem Grund-stückserwerb interessierter Dritter. Diese hätten auch keine verfahrensrechtli-che Stellung in dem Genehmigungsverfahren. 3 Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand. 4 - 4 - II[X.] Die Rechtsbeschwerde ist nach § 24 Abs. 2 Nr. 2 [X.] statthaft und auch im Übrigen zulässig (§§ 25, 26 [X.]); sie ist jedoch nicht begründet. 5 1. Nach der Rechtsprechung des [X.]s (Beschl. v. 30. Juni 1994, [X.], [X.] 1995, 150, 151) und des [X.] ([X.], 109 f.) dienen das Genehmigungserfordernis nach § 2 [X.] und der - hier von der zuständigen Behörde angenommene - Geneh-migungsversagungsgrund des § 9 Abs. 1 Nr. 1 [X.] allein dem öffentlichen wirtschafts- und agrarpolitischen Interesse der Allgemeinheit, durch eine sach-gerechte Regelung des Verkehrs mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstü-cken die Agrarstruktur in der [X.] zu verbessern; da-gegen bezwecken die Vorschriften nicht, auch nicht neben diesem Ziel, den Schutz der privaten Interessen Dritter, die an dem Erwerb des [X.] veräußerten Grundstücks interessiert, aber an dem Kaufvertrag nicht beteiligt sind. Darauf stützt das Beschwerdegericht zu Recht seine Auffassung. 6 2. Die Rechtsbeschwerde zeigt nichts auf, was Anlass zu einem Abwei-chen von dieser Rechtsprechung geben könnte. 7 a) Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die höchstrichterliche Ausle-gung der §§ 2, 9 Abs. 1 Nr. 1 [X.] bestehen nicht. Sie steht in Einklang mit Art. 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 GG (BVerwG aaO). [X.] geschützte Positionen des Beteiligten zu 4, die seine Beteiligung an dem Genehmigungs-verfahren mit der Folge der Beschwerdeberechtigung erforderten, sind nicht zu erkennen. Insbesondere wird er durch die Nichtbeteiligung nicht zu einem [X.] degradiert, wie die Rechtsbeschwerde meint. Das Gegenteil ist hier der Fall, denn das Landwirtschaftsgericht hat ihn als Zeuge vernommen. b) Dass - wie die Rechtsbeschwerde weiter vorbringt - einer gesunden Agrarstruktur eine große Bedeutung für die Allgemeinheit und für den [X.] Landwirt zukommt, ist unbestritten. Demgemäß ist ein Aspekt bei der [X.], ob die Genehmigung eines Grundstückskaufvertrags nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 [X.] zu versagen ist, die Sicherung der Existenz land- und forstwirt-schaftlicher Betriebe (vgl. [X.] aaO). Aber auch das liegt ausschließlich in dem öffentlichen Interesse der Verbesserung der Agrarstruktur. Dieses Interesse zu wahren, obliegt der Genehmigungsbehörde (vgl. Senat, [X.]Z 1, 267, 271) und nicht dem erwerbsinteressierten Dritten. 9 - 6 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 [X.]. 10 Krüger Lemke Czub Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 15.12.2004 - 5 [X.]/04 - [X.], Entscheidung vom 03.06.2005 - 10 W 9/05 -

Meta

BLw 23/05

09.03.2006

Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.03.2006, Az. BLw 23/05 (REWIS RS 2006, 4594)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4594

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