Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2007, Az. IX ZB 280/04

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 120

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[X.][X.]/04 vom 20. Dezember 2007 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], die Richter [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 20. Dezember 2007 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 7. Zivilkammer des [X.] vom 27. September 2004 wird auf Kos-ten der Gläubiger zurückgewiesen. Der Gegenstandswert für die [X.] wird auf 5.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Durch [X.]uss des [X.] vom 4. September 2003 [X.] das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet. Wegen rückständigen Unterhalts für den Zeitraum vom 27. Juli 2001 bis 31. Dezember 2003 sowie wegen laufenden Unterhalts erwirkten die Gläubiger am 12. Februar 2004 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des [X.], durch den der Anspruch des Schuldners auf Zahlung einer Rente wegen Erwerbsminderung gepfändet wurde. Auf die Erinnerung des [X.] hat das [X.] - den Pfändungs- und [X.] - 3 - berweisungsbeschluss aufgehoben, soweit wegen rückständigen Unterhalts bis zum 23. September 2003 vollstreckt wird. Ferner hat das Amtsgericht den an-geführten [X.]uss bezüglich des laufenden Unterhalts ab 24. September 2003 aufgehoben, soweit in den die Grenzen des § 850c ZPO übersteigenden Betrages vollstreckt wird. Die dagegen von den Gläubigern eingelegte Beschwerde hat das Land-gericht zurückgewiesen. Mit der von dem Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen die Gläubiger ihr Pfändungsbegehren mit der Maßgabe weiter, dass die Beschränkung in der die Grenze des § 850c ZPO übersteigenden Betrages nicht weiter angegriffen wird. 2 I[X.] Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässige (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO) Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 3 Der Senat hat mit [X.]uss vom 27. September 2007 - [X.] ZB 16/06 ([X.], 1226, bestätigt durch [X.]üsse vom 15. November 2007 - [X.] ZB 226/05 sowie [X.] ZB 4/06) entschieden, dass die Vollstreckung in die erweitert pfändbaren Bezüge des Schuldners nur [X.]n von Unter-halts- und [X.], nicht aber Unterhalts- und [X.] ges-tattet ist, die an dem Insolvenzverfahren teilnehmen. Hieran ist festzuhalten. 4 § 89 Abs. 2 Satz 1 [X.] erstreckt das für Insolvenzgläubiger geltende Verbot der Vollstreckung in künftige Forderungen aus Dienstverhältnissen auf alle nach Verfahrenseröffnung hinzukommende [X.] 5 - 4 - und auf Gläubiger der Unterhaltsansprüche, die gemäß § 40 [X.] im Verfahren nicht geltend gemacht werden können. Mit Hilfe dieser Regelung soll der Schuldner in den Stand gesetzt werden, nach [X.] seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis zum Zwecke der Restschuldbefreiung an einen Treuhänder abzutreten (§ 287 Abs. 2 [X.]; [X.], [X.]. v. 27. September 2007, aaO; FK-[X.]/[X.], 4. Aufl. § 89 Rn. 13; MünchKomm-[X.]/[X.], 2. Aufl. § 89 Rn. 35). Das danach grundsätzlich auf [X.] erstreckte Vollstreckungs-verbot des § 89 Abs. 2 Satz 1 [X.] findet in § 89 Abs. 2 Satz 2 [X.] zu [X.] solcher [X.] eine Ausnahme, die aus Unterhalts- oder Deliktsan-sprüche in einen Teil der Bezüge vollstrecken, der für sie erweitert pfändbar ist (§§ 850d, 850f Abs. 2 ZPO). Dieser nicht zur Insolvenzmasse gehörende Teil der Bezüge wird von der die Restschuldbefreiung bezweckenden Abtretung der (pfändbaren) Bezüge an den Treuhänder nicht erfasst und unterliegt deshalb dem Zugriff der privilegierten [X.] (BT-Drucks. 12/2443 S. 137 f zu § 100 [X.] zur Insolvenzordnung). Die Besserstellung durch § 89 Abs. 2 Satz 2 [X.] gilt - wie die tatbestandliche Anknüpfung an § 89 Abs. 2 Satz 1 [X.] unzweideutig zum Ausdruck bringt - nur für [X.] von Unterhalts- und [X.], aber nicht auch für Unterhalts- und Deliktsgläubiger, die an dem Insolvenzverfahren teilnehmen ([X.], [X.]. v. 28. Juni 2006 - [X.] 161/05, Z[X.] 2006, 1166; [X.]. v. 27. September 2007, aaO). Wegen ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit wird das [X.] zu Gunsten der [X.], die im Insolvenzverfahren nicht berücksichtigt werden und infolge der Einbeziehung des [X.] in die Insolvenzmasse (§ 35 [X.]) keinen realistischen Vollstreckungszugriff auf das insolvenzfreie Vermögen haben, im Umfang der erweiterten pfändbaren Beträge gelockert. Hingegen soll Unter-halts- und [X.], die ohnehin an der gemeinschaftlichen [X.] - 5 - gung im Insolvenzverfahren beteiligt sind, nicht ein zusätzlicher Vollstreckungs-zugriff gestattet werden. Da die Gläubiger zu den im Verfahren zu berücksichti-genden Insolvenzgläubigern gehören, können sie sich nicht auf den Ausnahme-tatbestand des § 89 Abs. 2 Satz 2 [X.] berufen (vgl. [X.], [X.]. v. 27. September 2007, aaO). In Einklang hiermit steht die angefochtene Entscheidung. Den [X.] ist als [X.] für laufende Unterhaltsforderungen der Zugriff auf den nach § 850d vollstreckbaren Teil der Bezüge nicht verwehrt. Für die übrigen Unterhaltsansprüche, die Insolvenzforderungen sind, ist dagegen eine Privilegierung nicht gegeben. Der Treuhänder war entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde auch befugt, die Beachtung des [X.]es hinsichtlich des Differenzbetrages zwischen dem unpfändbaren Betrag nach § 850c und dem den Schuldner nach § 850d ZPO zu belassenden Existenzmi- 7 - 6 - [X.] geltend zu machen. Dies folgt aus seiner generellen Befugnis die Belan-ge der Masse wahrzunehmen (§ 313 ff Abs. 1; § 80 [X.]). Dr. [X.] [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 04.05.2004 - 6 [X.], Entscheidung vom 27.09.2004 - 7 [X.]/04 -

Meta

IX ZB 280/04

20.12.2007

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2007, Az. IX ZB 280/04 (REWIS RS 2007, 120)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 120

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