Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.03.2011, Az. 2 StR 275/10

2. Strafsenat | REWIS RS 2011, 8915

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 275/10 vom 2. März 2011 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Betrugs - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der Beschwerdeführer am 2. März 2011 gemäß § 206a StPO beschlossen: Das Verfahren wird eingestellt. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten hat die Landeskasse zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten [X.]

wegen Betrugs in 56 Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus einem früheren Urteil zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von [X.]n verurteilt und ausgesprochen, dass von dieser [X.] als verbüßt gilt. Den Angeklagten [X.]hat es wegen [X.] in 56 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Mona-ten verurteilt und bestimmt, dass hiervon zehn Monate als verbüßt gelten. [X.] richten sich die auf Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde gestütz-ten Revisionen der Angeklagten. Die Rechtsmittel haben Erfolg. 1 Es liegt das Verfahrenshindernis der Verjährung der Strafverfolgung vor. 2 Die angeklagten Taten wurden nach den Feststellungen des Landge-richts im Zeitraum zwischen dem 20. November 2002 und dem 2. Oktober 2003 beendet. Die Verjährung ist nach der Bekanntgabe der Vorwürfe an die Ange-klagten am 29. April 2004 anlässlich der Vollstreckung eines [X.] - 3 - beschlusses des [X.] vom 29. März 2004 innerhalb der [X.] [X.] nicht unterbrochen worden. Die nächste Handlung, die zur Unterbrechung geeignet gewesen wäre, war die Erhebung der Anklage. Da der Tag des für den Fristbeginn maßgeblichen Ereignisses einzubeziehen ist, endet die Verjährungsfrist mit dem Ablauf des Tages, der nach seiner Bezeichnung dem [X.] vorangeht (vgl. [X.], 287, 290; [X.], StGB 58. Aufl. § 78a Rn. 6; LK/[X.], StGB 12. Aufl. § 78 Rn. 7; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], StGB 28. Aufl. § 78 Rn. 12). Dies war hier der 28. April 2009, so dass die Anklageerhebung am 29. April 2009 die Verjährung nicht mehr unterbrechen konnte. Der nach Rücksprache mit dem zuständigen Staatsanwalt gestellte "[X.]" des [X.] vom 5. Mai 2004 an die [X.] hat die Verjährung nicht unterbrochen. Darin lag keine Beauftragung eines Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens zu einem bestimmten Beweisthema im Sinne des § 78c Abs. 1 Nr. 3 StGB. Diese muss den Verfahrensbeteiligten nach ihrem Inhalt und dem Zeitpunkt ihres [X.] erkennbar sein und von diesen in ihrer Wirkung auf das Verfahren ab-geschätzt werden können (vgl. BGHSt 28, 381, 382; [X.], 215). In diesem Sinne wird mit der Erstattung eines Gutachtens nur eine bestimmte Person beauftragt, die aufgrund besonderer Sachkunde eine Bewertung von Anknüpfungs- oder Befundtatsachen anhand wissenschaftlicher Erkenntnisse oder Erfahrungssätze vornehmen soll. Die [X.] sollte der ermittelnden Polizeibehörde dagegen technische Unterstützung bei der Wiederherstellung von vermutlich gelöschten Computerdateien leisten. Das reicht nicht aus. Die Strafverfolgung ist demnach verjährt. Der [X.] stellt das Verfahren gemäß § 206a StPO ein. 4 - 4 - Die Kosten und die notwendigen Auslagen der Angeklagten fallen der Landeskasse zur Last (§ 467 Abs. 1 StPO). Es besteht kein Anlass, ihr die not-wendigen Auslagen der Angeklagten nicht aufzuerlegen (§ 467 Abs. 3 Nr. 2 StPO), da die Strafverfolgung schon bei Anklageerhebung verjährt war. 5 [X.] Schmitt Berger [X.] Eschelbach

Meta

2 StR 275/10

02.03.2011

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.03.2011, Az. 2 StR 275/10 (REWIS RS 2011, 8915)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 8915

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