Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.06.2005, Az. IV ZR 22/05

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 3347

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS IV ZR 22/05
vom 1. Juni 2005 in dem Rechtsstreit

- 2 -

[X.] hat am 1. Juni 2005 durch den Vorsitzenden Richter [X.], die Richter [X.], [X.], [X.] und Dr. [X.]

beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 23. Dezember 2004 wird [X.]. Der Senat hat durch Urteil vom heutigen Tage ([X.]) ausgesprochen, daß die Berufung des Versicherers auf die sich aus § 142 BGB ergebende Rückwirkung auch dann keine unzulässige Rechtsausübung darstellt, wenn der vor Anfechtung gewährte Versicherungsschutz nicht durch die Täuschung des arglistigen Versicherungsnehmers [X.] war (entgegen [X.], 217; [X.], 437; [X.], 1368). Die Entscheidung des [X.] erweist sich demnach insoweit als rechtsfeh-lerfrei. Auch im übrigen hat die Revision keine Aussicht auf Erfolg. Die [X.] des Beschwerdeführers gegen die [X.] Würdigung seines Verhaltens hat der Senat geprüft. Sie greifen im Ergebnis nicht durch; die Annahme der Arglist wird durch die vom Berufungsgericht festgestellten Gesamt-umstände getragen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). - 3 -

Streitwert: 57.971,82 • (Lebensversicherung 65.130 • abzügl. 20% und Beitragsfreiheit Lebensversicherung
139,71 • x 42 Monate)

[X.] [X.] [X.]

[X.]

Dr. [X.]

Meta

IV ZR 22/05

01.06.2005

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.06.2005, Az. IV ZR 22/05 (REWIS RS 2005, 3347)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3347

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