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PDF anzeigen5 [X.]/02BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 4. September 2002in der [X.] versuchter schwerer räuberischer [X.] des [X.] hat am 4. September 2002beschlossen:Dem Angeklagten [X.]wird gemäß § 46 Abs. 1 StPO aufseine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegendie Versäumung der Frist zur Begründung der Revision ge-währt.Die Revisionen der Angeklagten [X.] und [X.]ge-gen das Urteil des [X.] vom 1. Febru-ar 2002 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründetverworfen.Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittelszu tragen.Der Schriftsatz vom 2. September 2002 hat vorgelegen.[X.] Gerhardt [X.]
Meta
04.09.2002
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.09.2002, Az. 5 StR 337/02 (REWIS RS 2002, 1741)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 1741
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