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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs
387/14
2 AR 274/14
vom
25. November
2014
in der Strafsache
gegen
Az.: 25 Ds 4104 Js 43122/11 (32/13) [X.] an der Havel
-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat
nach Anhörung des Generalbun-desanwalts
am 25. November
2014
beschlossen:
Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß §
12 Abs. 2 StPO dem
[X.]
übertragen.
Gründe:
Die Übertragung der Sache an das gemäß § 8 Abs. 1 StPO zuständige [X.] ist zweckmäßig und geboten, weil nach dem vom Amtsge-richt [X.] eingeholten psychiatrisch-psychotherapeutischen Gutachten der psychisch erkrankte Angeklagte zwar dauerhaft reiseunfähig, im Falle einer Übertragung des Verfahrens auf sein Wohnsitzgericht
jedoch zumindest einge-schränkt verhandlungsfähig ist.
Fischer Appl Schmitt
Ott [X.]
Meta
25.11.2014
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.11.2014, Az. 2 ARs 387/14 (REWIS RS 2014, 1058)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 1058
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