2. Strafsenat
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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 StR 391/02vom13. November 2002in der Strafsachegegenwegenunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge- 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am 13. November 2002 gemäß § 349Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Kassel vom 8. Juli 2002 aufgehoben, soweit eine Entschei-dungüber die Anrechnung von Leistungen, die im Rahmen der für dieeinbezogenen Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Kassel vom17. Juli 2001 (Az.: 1630 Js 40355/00) gewährten Strafaussetzungzur Bewährung erbracht worden sind, unterblieben ist .In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Ent-scheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine an-dere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe:Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in dreizehn Fällen unterEinbeziehung einer Strafe aus einer Verurteilung des Amtsgerichts Kassel vom17. Juli 2001 (Az.: 1630 Js 40355/00) zu einer (Gesamt-)Freiheitsstrafe vonzwei Jahren und acht Monten verurteilt und im übrigen freigesprochen. Die aufdie Sachrüge gestützte Revision hat in dem aus der Beschlußformel ersichtli-- 3 -chen Umfang Erfolg, im übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2StPO.Durch das genannte Urteil des Amtsgerichts Kassel war gegen den An-geklagten eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe von sieben Monatenverhängt worden. Ihm war nach § 56b StGB auferlegt worden, zweihundert Ar-beitsstunden in einer gemeinnützigen Einrichtung zu leisten, davon hatte ernach den Urteilsfeststellungen zum Zeitpunkt seiner Festnahme in dieser Sa-che achtundneunzig Arbeitsstunden geleistet. Da durch die rechtsfehlerfreieEinbeziehung dieser Sache in die Gesamtstrafe nach § 55 Abs. 1 Satz 1 StGBdie ursprüngliche gewährte Strafaussetzung zur Bewährung entfallen ist, wargemäß §§ 58 Abs. 2 Satz 2, 56f Abs. 3 Satz 2, 56b StGB über die Anrechnungder erbrachten Leistungen zu entscheiden. Dies ist nach ständiger Rechtspre-chung durch eine die Strafvollstreckung verkürzende Anrechnung auf die Ge-samtfreiheitsstrafe zu bewirken (BGHSt 36, 378 f.). Daß das Landgericht die-sen Umstand "entsprechend § 56f Abs. 3 StGB" bei der Gesamtstrafenbemes-sung strafmildernd berücksichtigt hat, reicht nicht aus.Rissing-van Saan Bode Otten Rothfuß Roggenbuck
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