Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.12.2007, Az. V ZR 270/06

V. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 405

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 270/06 Verkündet am: 7. Dezember 2007 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Dezember 2007 durch [X.] [X.], [X.] [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.]zub und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger und die [X.] des Streit-helfers der Beklagten wird das Urteil der 5. Zivilkammer des [X.] (Oder) vom 30. November 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung [X.] auch über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens [X.] an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kläger waren aufgrund einer mit dem Rat der Stadt F. (Oder) geschlossenen Nutzungsvereinbarung seit 1979 Nutzer der Teilfläche eines Grundstücks. Eigentümer sind die Beklagten, die das Grundstück am 20. Sep-tember 1996 an Dritte (im Folgenden Käufer) verkauften. Eine Ausfertigung des von dem Streithelfer der Beklagten beurkundeten Vertrags wurde den Klägern erst unter dem 10. Juni 1997 übersandt. Die Kläger verlangen Schadensersatz und machen hierzu geltend, sie seien über das Grundstücksgeschäft mit den Käufern erst so spät informiert worden, dass sie ihr Vorkaufsrecht aus § 57 1 - 3 - SchuldRAnpG nicht mehr rechtzeitig hätten ausüben können. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist im Wesentlichen erfolglos geblie-ben. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihre Anträge im abgewiesenen Umfang weiter. Der Streithelfer der Beklagten hat [X.] eingelegt, mit der er eine vollständige Klageabweisung errei-chen möchte. Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Beklagten hätten ihre "Ver-pflichtung zur Gewährung des Vorkaufsrechts" aus § 57 SchuldRAnpG verletzt und seien daher nach § 325 Abs. 1 BGB a.F. zur Erstattung der für einen der beiden Umzüge der Kläger aufgewandten Umzugskosten verpflichtet. Im Übri-gen sei die Klage unbegründet. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass den Klägern ein Vermögenszuwachs entgangen sei. Dass der Wert des dem Vorkaufsrecht unterliegenden Grundstücks höher als der vereinbarte Kaufpreis gewesen sei, hätten die Kläger nicht ausreichend dargelegt. Eine Verpflichtung zum Schadensersatz unter dem Blickwinkel der Mehraufwendun-gen für ein Deckungsgeschäft scheide aus, weil die Kläger das Vorkaufsrecht nicht binnen der Zweimonatsfrist des § 510 Abs. 2 BGB a.F. ausgeübt hätten. 2 I[X.] 1. Die eingelegten Rechtsmittel führen zur Aufhebung des angefochte-nen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 3 - 4 - Die Revision weist zu Recht darauf hin, dass das Berufungsurteil [X.] was von Amts wegen zu prüfen ist [X.] keine ausreichende Grundlage für eine revisi-onsrechtliche Überprüfung bietet. Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] setzt die revisionsrechtliche Kontrolle zum einen voraus, dass das Berufungsurteil hinreichend deutlich erkennen lässt, über welche [X.] entschieden worden ist. Zum anderen muss sich entweder aus dem Berufungsurteil selbst oder aber [X.] sofern auf die tatsächli-chen Feststellungen in dem erstinstanzlichen Urteil nach § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO verwiesen wird [X.] in Verbindung mit diesen zuverlässig ergeben, welchen Sachverhalt das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (std. Rspr., vgl. nur [X.], 376, 378 ff.; Senat, Urt. v. 22. Juni 2007, [X.], [X.] 2007, 758; jeweils m.w.[X.]). Daraus folgt, dass die Darstellungen zum tatsächlichen Vorbringen nicht derart widersprüchlich, unklar oder lücken-haft sein dürfen, dass sich die tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung nicht mehr zweifelsfrei erkennen lassen ([X.], [X.]. v. 13. August 2003, [X.], NJW 2003, 3352 m.w.[X.]). Diesen Anforderungen wird das [X.] nicht gerecht. 4 a) [X.] gibt das Berufungsurteil nicht wieder. Die vage Um-schreibung, die Kläger wendeten sich dagegen, dass ihnen das Amtsgericht einen Anspruch auf Erstattung von Mehraufwendungen nach fehlender [X.] über die Möglichkeit der Ausübung eines Vorkaufsrechts versagt habe, lässt jedenfalls deshalb keinen zweifelsfreien Schluss auf die [X.] zu, weil das Berufungsgericht auf Seite 7 seines Urteils einen Schadensersatz-anspruch verneint, den die Kläger offenbar auf die Behauptung gestützt haben, der Wert des dem Vorkaufsrecht unterliegenden Grundstücks habe die [X.] überstiegen. Mit Mehraufwendungen hat das aber nichts zu tun. Daher kommt es nicht mehr auf die von der Revision aufgeworfene Frage an, ob der Grundsatz, wonach das Gericht einen einmal gestellten Antrag auch 5 - 5 - dann seiner Entscheidung zugrunde legen darf, wenn er in einer späteren [X.] nicht erneut gestellt worden ist (Senat, Urt. v. 12. März 2004, [X.], [X.], 2019, 2021 m.w.[X.]), auch dann gilt, wenn die Besetzung des Gerichts [X.] hier durch die Übertragung des Rechtsstreit vom Einzelrichter auf die Kammer [X.] nach Stellung des Antrags gewechselt hat (die Frage verneinend [X.] NJW 1971, 1332; a.[X.]/[X.], ZPO, 26. Auflage, § 137, Rdn. 2 m.w.[X.]). b) Davon abgesehen bringt das Berufungsurteil nicht zum Ausdruck, wel-chen Sachverhalt es seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Es ist schon nicht erkennbar, auf welcher tatsächlichen Grundlage das Berufungsgericht von (subjektiver) Unmöglichkeit im Sinne von § 325 BGB a.F. ausgeht. Ob die Käu-fer in Vollzug des mit den Beklagten geschlossenen Kaufvertrages bereits als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen worden sind, wird nicht mitgeteilt. Mit Blick auf die von den Klägern geltend gemachten, aber nur teilweise zuer-kannten Umzugskosten ist ebenfalls nicht ersichtlich, auf welchen konkreten Sachverhalt das Berufungsgericht abstellt. Nichts anderes gilt, soweit das [X.] das Vorbringen der Kläger zu dem entgangenen Vermögenszu-wachs als unsubstantiiert qualifiziert hat. Zwar nimmt das Berufungsurteil zuläs-sigerweise auf die tatsächlichen Feststellungen in dem erstinstanzlichen Urteil Bezug (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). [X.] hat das Amtsgericht die Klage auf der Grundlage einer anderen rechtlichen Beurteilung insgesamt abgewiesen und folgerichtig zu den hier in Rede stehenden Punkten keine tatsächlichen Feststellungen getroffen. 6 2. Für die weitere Behandlung der Sache weist der Senat auf folgendes hin: 7 - 6 - a) Wird das gesetzliche Vorkaufsrecht aus § 57 SchuldRAnpG vor des-sen Ausübung schuldhaft vereitelt, ist nicht § 325 BGB a.F. einschlägig, son-dern § 280 BGB a.F., weil vor der Ausübung noch keine im Gegenseitigkeits-verhältnis stehenden Ansprüche entstanden sein können. Von einer solchen Konstellation scheint das Berufungsgericht der Sache nach [X.] wie seine Ausfüh-rungen zu den Umzugskosten nahe legen [X.] auszugehen. Dann aber kann ein Anspruch der Kläger auf weiteren Schadensersatz nicht daran scheitern, dass die Kläger ihr Vorkaufsrecht nicht rechtzeitig ausgeübt haben. 8 b) Die Argumentation der [X.] gibt Veranlassung zu dem Hinweis, dass es nach § 282 BGB a.F. Sache der Schuldner ist, ein Verschul-den auszuräumen, dass an das Vorliegen eines unverschuldeten [X.] strenge Maßstäbe anzulegen sind und eine Exkulpation grundsätzlich voraus-setzt, dass der Schuldner die Rechtslage sorgfältig geprüft und zumindest bei Fehlen eigener Sachkunde fachkundigen Rechtsrat eingeholt hat (vgl. auch [X.], Urt. v. 25. Oktober 2006, [X.], [X.], 428, 429 f. m.w.[X.]). 9 c) [X.] hängt nicht davon ab, dass die darlegungspflichtige [X.] die be-weiserhebliche Behauptung mit [X.] unterlegt. Vorbringen zur [X.] ist schon dann schlüssig und damit als Pro-zessstoff erheblich, wenn Tatsachen vorgetragen werden, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das mit der Klage geltend gemachte Recht als in der Person des [X.] entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe nähe-rer Einzelheiten ist nicht erforderlich, wenn sie für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind (Senat, Urt. v. 20. September 2002, [X.]/01, NJW-RR 2003, 69, 70; Urt. v. 13. Oktober 2006, [X.], [X.], 174, 176). 10 - 7 - 3. [X.] beruht auf § 21 GKG. 11 [X.] Vorinstanzen: [X.] (Oder), Entscheidung vom 23.06.2005 - 2.6 [X.] 1209/04 - [X.] (Oder), Entscheidung vom 30.11.2006 - 15 S 116/05 -

Meta

V ZR 270/06

07.12.2007

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.12.2007, Az. V ZR 270/06 (REWIS RS 2007, 405)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 405

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.