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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 393/10 vom 25. August 2010 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. August 2010 beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 1. März 2010 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Gründe: Der Angeklagte wurde wegen heimtückischen Mordversuchs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu Freiheitsstrafe verurteilt. Seine auf die aus-geführte Sachrüge gestützte Revision ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1 1. Die Strafkammer hat Folgendes rechtsfehlerfrei festgestellt: 2 Kurz nach dem Erwerb verkaufte der Angeklagte einen einer Bank siche-rungsübereigneten Pkw, die auch den Kfz-Brief hatte. Im Vertrauen auf die An-gabe des Angeklagten, er sei Eigentümer, leistete der Käufer eine Anzahlung. Mit dem ebenso falschen Vorbringen, dort sei der Kfz-Brief, lockte ihn der Ange-klagte in seine Wohnung, wo er scheinbar den Kfz-Brief suchte. Der Käufer schaute selbst einen Ordner durch, in dem der Kfz-Brief angeblich sein könnte. Dabei versetzte der Angeklagte ihm, vorgefasster Absicht gemäß, in Tötungsab-sicht Messerstiche in den Bereich von Hals und Oberkörper, weil er weder den Pkw noch die Anzahlung herausgeben wollte. —Nicht ausschließbarfi wollte sich der voll schuldfähige Angeklagte daneben auch wegen seiner —Zukunftsängstefi des Käufers —entledigenfi, wenn sich dies auch sowenig wie ein etwaiges —Rang-3 - 3 - verhältnisfi dieser Motive feststellen ließ. Es kam zu einem Kampf, wobei der Käufer sich des Messers bemächtigen konnte und damit dem Angeklagten meh-rere Stiche in den Bereich der Beine versetzte; der Angeklagte seinerseits zer-schlug auf dem Kopf des Käufers eine Porzellanfigur. Zuletzt konnte der dank glücklicher Zufälle nicht lebensgefährlich verletzte Käufer fliehen. 2. Die Revision meint, das Mordmerkmal Heimtücke erfordere eine be-sonders verwerfliche, tückische Gesinnung, nicht nur die hier allein festgestellte Ausnutzung eines Überraschungseffekts. Der Senat teilt schon die tatsächliche Bewertung der Feststellungen nicht. Der Angeklagte hat nicht nur ausgenutzt, dass der Käufer ihm die Lüge glaubte, der Kfz-Brief könne in dem Ordner sein, sondern er hat den Käufer zunächst betrogen und dann planmäßig in Tötungs-absicht in die Wohnung gelockt. Dies geht weit über bloßes Ausnutzen eines Ü-berraschungseffektes hinaus. Unabhängig von diesen Umständen des Einzelfal-les teilt der Senat aber auch den rechtlichen Ansatz der Revision nicht. Regel-mäßig erfordert Heimtücke nicht, dass sich im bewussten Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit noch eine besondere Tücke und Verschlagenheit, ein verwerf-licher Vertrauensbruch, zeigt (vgl. schon BGHSt
Meta
25.08.2010
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.08.2010, Az. 1 StR 393/10 (REWIS RS 2010, 3837)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 3837
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