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PDF anzeigen [X.][X.]/08 vom 12. März 2009 in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Dr. [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Pape und [X.] am 12. März 2009 beschlossen: Der Antrag des [X.] auf Prozesskostenhilfe für die [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des [X.] vom 20. November 2008 wird abgelehnt. Gründe: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Das Urteil des Berufungsgerichts steht mit der Rechtsprechung des [X.] zu [X.] gegen uneigennützige Treuhänder im Einklang ([X.], 298, 302 f; 142, 284, 289; ebenso [X.] - 3 - [X.], 99; [X.]/Kirchhof, 2. Aufl. § 143 Rn. 79; [X.]/[X.], 5. Aufl. § 129 Rn. 92 bei [X.]. 418). [X.] [X.] [X.]
Pape [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 18.06.2008 - 7 O 26/08 - [X.], Entscheidung vom 20.11.2008 - 13 U 167/08 -
Meta
12.03.2009
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2009, Az. IX ZA 55/08 (REWIS RS 2009, 4568)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 4568
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