Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.11.2008, Az. 3 StR 485/08

3. Strafsenat | REWIS RS 2008, 866

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[X.] vom 13. November 2008 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am 13. November 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 3. Juli 2008 im Ausspruch über die [X.] aufgehoben; jedoch werden die Feststellungen aufrechterhal-ten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des [X.] zu-rückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fäl-len zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verur-teilt. Die hiergegen gerichtete, auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 Der Schuldspruch und die [X.] des angefochtenen Ur-teils weisen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Der [X.] über die Gesamtstrafe hält dagegen rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das [X.] hat auf Einzelstrafen von drei und zwei Jahren erkannt und 2 - 3 - hieraus ohne weitere Ausführungen "in Anwendung der in den §§ 53, 54 StGB enthaltenen Grundsätze eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten gebildet". Erforderlich ist bei der Gesamtstrafenbildung nach § 54 Abs. 1 StGB ein eigenständiger [X.] (BGHSt 24, 268; vgl. [X.] in LK 12. Aufl. § 54 Rdn. 10); daran fehlt es hier. Eine eingehende Begründung war schon deshalb erforderlich, weil die Gesamtstrafe der oberen Grenze des Zu-lässigen nahekommt (vgl. Fischer, StGB 55. Aufl. § 54 Rdn. 11). Die [X.] hat zudem nicht erkennbar bedacht, dass die Erhöhung der Einsatzstrafe in der Regel niedriger auszufallen hat, wenn - wie im vorliegenden Fall - zwischen den beiden gegen dasselbe Opfer gerichteten gleichartigen Taten ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammenhang besteht (vgl. BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 1). 3 Die Gesamtstrafe muss daher erneut zugemessen werden. Die [X.] können jedoch bestehen bleiben, weil lediglich ein Wertungsfehler vor-liegt. Ergänzende Feststellungen sind möglich, soweit sie zu den bisher getrof-fenen nicht in Widerspruch stehen. 4 [X.] Sost-Scheible [X.]

Meta

3 StR 485/08

13.11.2008

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.11.2008, Az. 3 StR 485/08 (REWIS RS 2008, 866)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 866

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