14. Zivilsenat | REWIS RS 1998, 1064
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Auf die weitere Beschwerde des Ergänzungspflegers wird der Beschluß des Landgerichts Bonn vom 15.9. 1998 (4 T 623/98) aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der weiteren Beschwerde zu entscheiden hat.
G R Ü N D E
I.
Die Beteiligte zu 1) ist die Mutter der betroffenen Kinder. Sie ist vom Vater der Kinder geschieden und alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge. Sie ist mit dem Beteiligten zu 2) wiederverheiratet.
Von der Großmutter väterlicherseits erbten die Kinder je 125.000,00 DM, ohne daß die Großmutter die Zuwendung mit Auflagen oder dem Ausschluß elterlichen Nutzungsrechts versehen hätte.
Die Beteiligten zu 1) und 2) beabsichtigen, Grundbesitz zu erwerben, um dort zusammen mit den Kindern zu wohnen. Das Amtsgericht ordnete Ergänzungspflegschaft an, da die Beteiligte zu 1) anfragte, ob sie 125.000,00 DM aus dem Erbe der Kinder darlehnsweise für den Eigenheimerwerb einsetzen dürfe. Zum Ergänzungspfleger wurde Rechtsanwalt S. bestellt mit dem Wirkungskreis der Prüfung der Vergabe eines Darlehns der Kinder an die Beteiligten zu 1) und 2) sowie den Entwurf und Abschluß eines Darlehnsvertrages. Wegen der Einzelheiten des Vertragsinhalts wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. Die beantragte vormundschaftsgerichtliche Genehmigung zu diesem Darlehnsvertrag hat das Amtsgericht versagt und der Beschwerde nicht abgeholfen. Es hat die Auffassung vertreten, der Vertrag sei gem. §§ 1915, 1811 BGB genehmigungsbedürftig, er liege aber schon wegen der vorgesehenen Laufzeit von 50 Jahren nicht im Interesse der Kinder, auch wenn sie ab Volljährigkeit kündigen könnten, zumal das Darlehn nur nachrangig dinglich abgesichert sei.
Durch die angefochtene Entscheidung, auf deren Inhalt Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben, da das Amtsgericht mangels Genehmigungsbedürftigkeit des Vertrages die Genehmigung nicht habe versagen dürfen. Die Darlehnsgewährung der Kinder sei gem. § 1642 BGB genehmigungsfrei und § 1811 BGB auch für den Ergänzungspfleger unanwendbar.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde des Ergänzungspflegers, der geltend macht, das Landgericht sei rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, daß das Rechtsgeschäft nicht genehmigungspflichtig sei.
Die Beteiligten zu 2) und 3) halten die Beschwerde für unzulässig, da der Ergänzungspfleger den Vertrag selbst entworfen habe und er mit dem Genehmigungsantrag nur Haftungsfragen klären wolle. Im übrigen verteidigen sie die Entscheidung des Landgerichts in der Sache.
II.
Die weitere Beschwerde ist gem. §§ 27, 29, 36 FGG statthaft und auch sonst zulässig.
Der Ergänzungspfleger (§ 1909 BGB) ist beschwerdebefugt. Auch wenn das Landgericht die Entscheidung des Amtsgerichts, durch die die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung des Darlehnsvertrages versagt worden ist, aufgehoben hat, ist der Ergänzungspfleger weiterhin beschwert, da sein Antrag nunmehr mangels Genehmigungsbedürftigkeit des Rechtsgeschäfts zurückgewiesen worden ist. Der Ergänzungspfleger ist (wie der Vormund) gem. § 20 I, II FGG beschwerdebefugt, da er betreffend die Genehmigung antragsbefugt ist und die Versagung der Genehmigung in seine Rechte eingreift. Das gilt auch für die Verneinung der Genehmigungsbedürftigkeit, da die Genehmigung dem Schutz der Mündelinteressen dient, die der Ergänzungspfleger wahrzunehmen hat und außerdem die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts davon abhängen kann (§ 1829 BGB). Insoweit hat er ein eigenes rechtliches Interesse an der Klärung, ob ein Geschäft genehmigungsbedürftig ist oder nicht, auch wenn die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung seine Haftung nach § 1833 BGB rechtlich nicht ausschließt (BGH MDR 1962, 466; FamRZ 1983, 1220; Münchener-Kommentar- BGB/Schwab , 3. Aufl. (1992), § 1915 Rn. 20; Palandt/Diederichsen, 57. Aufl. (1997) § 1833 Rn. 3). Es kommt daher nicht darauf an, ob das Haftungsinteresse des Ergänzungspflegers allein seine Beschwerdebefugnis begründen könnte.
Die weitere Beschwerde ist auch in der Sache begründet, da die Entscheidung des Landgerichts auf einer Verletzung des Gesetzes (§§ 27 FGG, 550 ZPO) beruht.
Der Ergänzungspfleger (§ 1909 BGB) bedarf gem. § 1915 BGB in gleichem Umfang wie der Vormund für die von ihm vorgenommenen Rechtsgeschäfte der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung (BayObLG FamRZ 1989, 1113 (1115) . Die Genehmigungsbedürftigkeit ergibt sich nicht schon daraus, daß der Ergänzungspfleger eine solche Genehmigung beantragt hat, denn ungeachtet der Beratungs- und Unterstützungspflicht des Vormundschaftsgerichts führt der Pfleger die Pflegschaft selbständig und kann über die gesetzliche Regelung hinaus keine Genehmigungsbedürftigkeit durch seinen Antrag begründen (vgl. Staudinger/Bienwald, 12. Aufl. (1994), § 1915 BGB Rn.9 m.w.N.).
Für ihn gelten aber andererseits auch nicht die Privilegierungen der Eltern selbst, wie sie sich aus § 1643 BGB ergeben, denn nur die Eltern selbst sind bei Rechtsgeschäften mit Dritten wegen des persönlichen Verwandtschaftsverhältnisses freier gestellt. Das gilt auch dann, wenn es sich um einen Ergänzungspfleger der Eltern handelt, dessen Bestellung wegen des Vertretungsausschlusses der Eltern gem. §§ 1629 II S.1, 1795, 181 BGB erforderlich wurde (MünchKomm/Schwab, a.a.O., Rn. 20). Gerade die Notwendigkeit der Bestellung eines Ergänzungspflegers zeigt, daß die Prüfungsmaßstäbe wegen des näherliegenden Interessenkonfliktes schärfer sein müssen. Die bloße Eingriffskontrolle nach § 1667 BGB wie bei Rechtsgeschäften der Eltern selbst hat das Gesetz entgegen der Auffassung des Landgerichts bei Pflegergeschäften nicht für ausreichend angesehen.
Daher sind auch die Vorschriften über die Geldanlage nach §§ 1810 ff. BGB, die für den Vormund gelten, dem Grunde nach anwendbar, wenn sich der Wirkungskreis des Pflegers – wie im Streitfall – auf die Geldanlage erstreckt (Staudinger/Bienwald, 12. Aufl. (1994), § 1915 Rn. 10 m.w.N.; Soergel/Damrau, 12. Aufl. (1992) § 1915 Rn. 6).
Die Darlehnsgewährung an die Eltern in der vorgesehenen Form ist eine andere als die in §§ 1806 – 1808 BGB vorgeschriebene Geldanlage (vgl. MünchKomm/Schwab, a.a.O., § 1811 Rn. 3), die der Erlaubnis gemäß § 1811 BGB bedarf (MünchKomm/Schwab , a.a.O., § 1811 Rn. 12 m.w.N.). Sie ist aber mit der folgenden Auszahlung des Darlehns auch eine Verfügung über das Vermögen der Kinder, die mangels eines Gegenvormundes nach § 1812 Abs.1 BGB genehmigungsbedürftig ist. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts kommt für den Ergänzungspfleger aus den genannten Gründen eine Anwendung des § 1643 Abs.1 BGB nicht in Betracht.
Das Landgericht wird daher die Genehmigungsfähigkeit des Rechtsgeschäfts zu prüfen haben, wozu der Senat als Rechtsbeschwerdegericht nicht befugt ist.
Beschwerdewert: 5.000 DM.
Meta
30.11.1998
Oberlandesgericht Köln 14. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: Wx
Zitiervorschlag: Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 30.11.1998, Az. 14 Wx 22/98 (REWIS RS 1998, 1064)
Papierfundstellen: REWIS RS 1998, 1064
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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