Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2016, Az. 1 StR 120/15

1. Strafsenat | REWIS RS 2016, 3446

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[X.]:[X.]:BGH:2016:251016B1STR120.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 [X.]/15

vom
25. Oktober
2016
in der Strafsache
gegen

wegen
Beihilfe zur Steuerhinterziehung u.a.

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Der 1. Strafsenat des [X.] hat
nach Anhörung des [X.] und des [X.]
am 25. Oktober
2016
beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 24. Juli 2014 aufgehoben
a) im Strafausspruch im [X.] der Urteilsgründe (Anklage-vorwurf Ziff. 117) einschließlich der zugehörigen [X.] des [X.] und
b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Bestechung in Tateinheit mit Beihilfe zur Untreue sowie wegen Beihilfe zum Betrug und Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt und bestimmt, dass hiervon vier Monate als vollstreckt [X.]. Der Senat hat die mit Verfahrensbeanstandungen und der Sachrüge gegen dieses Urteil geführte Revision
des Angeklagten durch Beschluss vom 25. Juni 2015 nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Auf die Verfas-sungsbeschwerde des Angeklagten hat das [X.] mit [X.]
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schluss vom 21. April 2016 (2 BvR 1422/15) den Beschluss des [X.] und die Sache an den [X.] zurückverwiesen, damit erneut über die Revision des Angeklagten entschieden wird. Die Revision erzielt mit einer Verfahrensrüge den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg (§
349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschriften des [X.] im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

1. Die Verfahrensrüge einer Verletzung von § 257c StPO greift im ge-nannten Umfang durch.

a) Wie das [X.] in seiner Entscheidung vom 21.
April 2016 im Einzelnen ausgeführt hat, ist in dem von der Revision ge-schilderten Prozessgeschehen (Beschränkung der Höhe des [X.] im [X.] auf höchstens 800.000 Euro in unzutreffender Anwendung von §
154a Abs. 2 StPO gegen Rücknahme auch darauf abzielender [X.]) eine Verständigung im Sinne von § 257c StPO zu sehen. Da der [X.] weder nach § 257c Abs. 4, 5 StPO belehrt wurde noch dieser Verständigung zugestimmt hat, liegen Rechtsfehler vor.

b) Diese
Rechtsfehler haben sich

worauf bereits die Revision hinweist ([X.] S. 58)

lediglich auf die Bestimmung der Höhe des [X.] ausgewirkt;
nur insoweit beruht das Urteil auf dem [X.]. Eine Überhöhung von Rechnungen zur Finanzierung von Schmiergeldern hat der Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen in ei-nem Umfang von 350.000 Euro in der Hauptverhandlung bereits vor dem ge-rügten [X.] glaubhaft eingeräumt. Erst nach der Verfahrens-beschränkung
gemäß
§ 154a
Abs. 2
StPO aufgrund der fehlerbehafteten Ver-ständigung hat der Angeklagte angegeben, es könne sich auch um einen Be-2
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trag zwischen 350.000 und 800.000 Euro handeln ([X.]). Dies hat die [X.] bei der Beweiswürdigung, in der sie auf einen Untreueschaden in Höhe von 800.000 Euro schließt, jedenfalls mitberücksichtigt ([X.]). Die aufgrund der Verständigung zurückgenommenen Beweisanträge betrafen überwiegend ebenfalls diese Differenz. Da sich das auf den genannten Punkt beschränkte [X.] nicht in weiterem Umfang ausgewirkt hat, mithin rechtsfehlerfrei festgestellt ein Untreueschaden vorliegt, hat der ([X.]) Schuldspruch der Beihilfe zur Untreue Bestand.

c) Von dem genannten Rechtsfehler sind die Feststellungen zur Höhe des im [X.] der Urteilsgründe angenommenen [X.] betroffen, die insgesamt aufgehoben werden, um dem neuen Tatrichter auf umfassend neuer Grundlage eine widerspruchsfreie Entscheidung zu ermöglichen (vgl. §
353 Abs. 2 StPO).
Die übrigen, von dem Rechtsfehler nicht betroffenen Fest-stellungen können bestehen bleiben und um solche ergänzt werden, die ihnen nicht widersprechen.

d) Dies führt im [X.] der Urteilsgründe ([X.] Ziff. 117) zur Aufhebung der in diesem Fall verhängten [X.] von drei Jahren und neun Monaten, bei deren Bemessung die [X.] ausdrücklich auch auf die Höhe des [X.] abgestellt hat ([X.]), sowie zur Aufhe-bung der Gesamtfreiheitsstrafe.

2. Ein weitergehender Rechtsfehler liegt nicht vor. [X.] des geschil-derten, in öffentlicher Hauptverhandlung völlig transparent vollzogenen [X.] gab es

wie die dienstliche Erklärung des Vorsitzenden und der Vortrag der Revision belegen

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3. Die vorgenommene Verfahrensbeschränkung nach § 154a Abs. 2 StPO (Beschränkung der Höhe des Vermögensnachteils auf 800.000 Euro mit der Maßgabe, dass diesvon vier Rechnungen beruhe, wobei sämtliche Rechnungen [X.] bleiben sollten) entsprach

wie das [X.] in seiner Entscheidung im Einzelnen ausgeführt hat

nicht dem Gesetz. Die [X.] ist insgesamt unwirksam, weil die ausgeschiedenen Tatteile nicht hinrei-chend
konkret bezeichnet worden sind (vgl. hierzu näher Senat, Beschluss vom 7.
Oktober 2011

1 [X.], [X.], 50). Über die Höhe des [X.] ist demnach in den Grenzen des § 358 StPO umfassend neu zu verhandeln und zu entscheiden.
Raum

Jäger Cirener

Mosbacher Fischer
8

Meta

1 StR 120/15

25.10.2016

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2016, Az. 1 StR 120/15 (REWIS RS 2016, 3446)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 3446

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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1 StR 120/15

2 BvR 1422/15

1 StR 321/11

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