Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.11.2013, Az. BLw 4/12

Senat für Landwirtschaftssachen | REWIS RS 2013, 681

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Gegenstand

Landwirtschaftsverfahren: Formerfordernis bei Beschlüssen; richterliche Telefonkonferenz; Wegfall der Hofeigenschaft im Erbfall


Leitsatz

1. Ein im gerichtlichen Verfahren in Landwirtschaftssachen ergehender Beschluss muss nur von den Berufsrichtern, nicht auch von den ehrenamtlichen Richterin unterschrieben werden.

2. In geeigneten Ausnahmefällen (hier: Beratung über einen nachträglich eingegangenen Schriftsatz) kommt die Telefonkonferenz unter gleichzeitiger Teilnahme sämtlicher beteiligten Richter in der technischen Form einer Konferenzschaltung, bei welcher unter der Leitung des Vorsitzenden des Spruchkörpers jeder Teilnehmer jederzeit von seinem Telefonapparat zeitgleich mit jedem anderen Teilnehmer kommunizieren kann und alle Teilnehmer die gesamte Kommunikation mithören, als zulässige Art der Beratung in Betracht. Die erstmalige Beratung als einzige Grundlage für die Entscheidung in der Hauptsache muss jedoch zwingend im Beisein sämtlicher beteiligter Richter stattfinden.

3. Ob beim Erbfall trotz des im Grundbuch eingetragenen Hofvermerks die Hofeigenschaft entfallen war, beurteilt sich danach, ob der Erblasser den landwirtschaftlichen Betrieb endgültig eingestellt hatte.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2 wird der auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juli 2012 und die Nachberatung vom 4. September 2012 ergangene Beschluss des 10. Zivilsenats - [X.] Landwirtschaftssachen - des [X.] aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 2.500.000 €.

Gründe

I.

1

Die Mutter der Beteiligten zu 1 bis 3 (im Folgenden: die Erblasserin) erbte 1963 landwirtschaftlichen Grundbesitz, der bis dahin innerhalb der Familie bewirtschaftet worden war, und führte die Bewirtschaftung zunächst unter Mitwirkung eines Verwalters fort. In den 1980er Jahren wurde der landwirtschaftliche Betrieb eingestellt; die zugehörigen Flächen und Gebäude wurden an Dritte verpachtet bzw. vermietet oder zu landwirtschaftsfremden Zwecken genutzt. Der Grundbesitz blieb im Grundbuch als Hof im Sinne der Höfeordnung eingetragen. 2005 bestimmte die Erblasserin in einer letztwilligen Verfügung, dass der Beteiligte zu 2 ihren „Hof im Sinne der Höfeordnung“ erhalten solle. 2010 verstarb sie.

2

Auf Antrag des Beteiligten zu 2 hat das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - festgestellt, dass im Zeitpunkt des Erbfalls ein Hof im Sinne der höferechtlichen Vorschriften vorgelegen habe und der Beteiligte zu 2 Hoferbe geworden sei; die Anträge der Beteiligten zu 1 und 3 auf Feststellung, dass es sich nicht um einen Hof im Sinne der Höfeordnung gehandelt habe, hat es zurückgewiesen. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 hat das [X.] - [X.] für [X.] - nach mündlicher Verhandlung festgestellt, dass die betroffenen Grundstücke kein Hof im Sinne der Höfeordnung bildeten und der Beteiligte zu 2 nicht Hoferbe geworden sei. Es hat über einen nach der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsatz des Beteiligten zu 2 im Wege einer Telefonkonferenz unter Beteiligung der Berufsrichter und der ehrenamtlichen [X.] beraten. Die Beschwerdeentscheidung ist von den Berufsrichtern, nicht aber von den ehrenamtlichen [X.]n unterschrieben.

3

Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde will der Beteiligte zu 2 die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung erreichen.

II.

4

Das Beschwerdegericht ist der Ansicht, die durch den im Grundbuch eingetragenen [X.] begründete Vermutung der [X.] sei durch die tatsächlichen Umstände widerlegt. Ein aktiver landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne einer landwirtschaftlichen Organisationseinheit sei seit ca. drei Jahrzehnten nicht mehr vorhanden. Es liege auch nicht nur eine vorübergehende Einstellung vor; ein „Wiederanspannen“ des landwirtschaftlichen Betriebs unter vertretbaren wirtschaftlichen Bedingungen scheide aus. Die Anforderungen an die Möglichkeit eines [X.] seien unter Berücksichtigung des Zwecks der Höfeordnung, leistungsfähige landwirtschaftliche Betriebe in bäuerlichen Familien durch Vererbung auf einen einzigen Erben zu erhalten, und im Rahmen verfassungskonformer Auslegung mit Blick auf die Benachteiligung der weichenden Miterben zu bestimmen. Danach könne die Höfeordnung nur zur Anwendung kommen, wenn entweder eine hinreichend leistungsfähige und mithin erhaltenswerte landwirtschaftliche Betriebseinheit vorhanden sei oder jedenfalls im Zeitpunkt des Erbfalls objektiv hinreichend gesichert erscheine, dass diese von dem [X.] ohne weiteres wieder hergestellt werden könne und auch tatsächlich hergestellt werde. Es reiche nicht die abstrakte theoretische Möglichkeit, dass in irgendeiner Weise auf dem Grundbesitz noch Landwirtschaft betrieben werden könnte. Das Beschwerdegericht sei nicht davon überzeugt, dass der Beteiligte zu 2 ein - an sich mögliches - Wiederanspannen des Hofes vornehmen werde. Dazu fehle es an den erforderlichen konkreten objektiven und realitätsgerechten Anhaltspunkten für ein sicher zu erwartendes Wiederanspannen und die Wiederherstellung einer selbständigen Betriebseinheit. Eine Eigenbewirtschaftung sei im Vergleich zu der bisherigen [X.] unwirtschaftlich. Der Beteiligte zu 2 verfüge über keine praktische landwirtschaftliche Erfahrung und müsse deshalb auf einen Betriebsleiter zurückgreifen. Eine etwaige landwirtschaftliche Familientradition bestehe zumindest seit mehr als drei Jahrzehnten nicht mehr. Soweit der Beteiligte zu 2 auf die Möglichkeit der Betriebsübernahme durch seinen derzeit 14-jährigen [X.] verweise, begegne das ebenfalls Bedenken. Zum einen komme es für die Frage des [X.] auf die Person des Beteiligten zu 2 an; zum anderen handele es sich lediglich um eine theoretische Möglichkeit.

5

Die Unterzeichnung der Beschwerdeentscheidung durch die Berufsrichter hält das Beschwerdegericht für ausreichend. Die Unterschrift der ehrenamtlichen [X.] sei auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) nicht erforderlich.

III.

6

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 1 Abs. 1 HöfeVfO, § 9 [X.], § 70 Abs. 1 FamFG statthaft und nach § 71 FamFG auch im Übrigen zulässig. Dass das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde mit Blick auf die Frage zugelassen hat, ob die Entscheidung auch von den ehrenamtlichen [X.]n unterschrieben werden müsse, führt nicht zu einer Beschränkung der Zulassung. Denn eine solche Beschränkung ist nur hinsichtlich eines tatsächlich und rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teils des Gesamtstreitstoffs möglich, auf den auch die [X.] selbst das Rechtsmittel beschränken könnte (st. Rspr., etwa [X.], Beschluss vom 29. Januar 2004 - [X.], NJW-RR 2004, 1365 f.), nicht hingegen - wie hier - auf eine Verfahrensfrage, die Bedeutung für den gesamten [X.] hat.

IV.

7

Die Rechtsbeschwerde ist begründet.

8

1. Entgegen der Ansicht des Beteiligten zu 2 ist es allerdings rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Inhalt der mündlichen Anhörungen der Beteiligten durch das Beschwerdegericht nicht protokolliert worden ist. Vielmehr durfte dieses sich im Protokoll über die mündliche Verhandlung auf die Feststellung beschränken, dass die Anhörungen erfolgten.

9

a) Nach § 15 Abs. 5 [X.], § 160 Abs. 3 Nr. 4 ZPO sind die Aussagen der vernommenen [X.]en im Protokoll festzustellen. Das betrifft jedoch grundsätzlich nur die Aussagen im Rahmen einer Beweisaufnahme (vgl. dazu [X.], Urteil vom 26. Juni 1963 - [X.], [X.]Z 40, 84, 86), nicht hingegen - wie hier - die bloße Anhörung der Beteiligten nach § 33 Abs. 1 FamFG (vgl. [X.], Urteil vom 19. Oktober 1988 - [X.], [X.], 157, 158 zu § 141 ZPO).

b) Ausnahmsweise ist auch der Inhalt einer [X.]anhörung zu protokollieren, wenn sie als Beweis verwertet, also wie eine [X.]aussage gewürdigt wird ([X.], Urteil vom 27. November 1968 - [X.], NJW 1969, 428, 429). Das ist hier entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 2 nicht der Fall. Die Beschwerdeentscheidung gibt lediglich tatsächliche Angaben des Beteiligten zu 2 über die derzeitigen Miet- und Pachteinnahmen wieder; das Beschwerdegericht unterstellt sie als zutreffend, unterzieht die Angaben selbst also keiner Beweiswürdigung. Es hat sie lediglich zur Sachaufklärung herangezogen, wie es dem Sinn und Zweck der Anhörung nach § 33 FamFG entspricht. Dass das Beschwerdegericht das Ergebnis dieser Sachaufklärung - nämlich jährliche Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von ca. 34.000 Euro - im Rahmen der Gesamtwürdigung als Indiz gegen die Wahrscheinlichkeit eines [X.] verwertet, ändert daran nichts.

c) Soweit der Beteiligte zu 2 die inhaltliche Richtigkeit der von dem Beschwerdegericht wiedergegebenen Angaben in Zweifel zieht, handelt es sich nicht um eine Frage der Protokollierungspflicht. Diese tatsächlichen Feststellungen sind vielmehr im Rechtsbeschwerdeverfahren bindend (§ 1 Abs. 1 HöfeVfO, § 9 [X.], § 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG, § 559 ZPO). Die Bindungswirkung hätte der Beteiligte zu 2 nur durch einen [X.] entsprechend § 320 ZPO beseitigen können. Zwar ist § 320 ZPO in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit grundsätzlich nicht anwendbar (vgl. BT-Drucks. 16/6308, S. 197); ausnahmsweise ist aber ein [X.] auch dort zulässig, soweit - wie vorliegend - Sachvortrag aus der mündlichen Verhandlung verwertet worden ist (vgl. [X.], FamFG, 17. Aufl., § 42 Rn. 23; zur früheren Rechtslage nach § 18 [X.]: [X.] 1965, 137, 139, und 1989, 51, 52; zur entsprechenden Anwendung des § 320 ZPO auf Beschlüsse i.S.d. § 329 ZPO vgl. [X.], Beschluss vom 15. April 2010 - [X.], [X.], 976, 977).

2. Ebenso wenig rechtlich zu beanstanden ist, dass die Entscheidung des [X.] nur von den Berufsrichtern und nicht auch von den ehrenamtlichen [X.]n unterschrieben ist.

a) Ob Beschlüsse, die im gerichtlichen Verfahren in [X.] ergehen, auch von den ehrenamtlichen [X.]n unterschrieben werden müssen, ist umstritten. Zum Teil wird die Unterschrift aller an einem Beschluss beteiligten [X.] und damit auch der ehrenamtlichen [X.] für erforderlich gehalten ([X.], [X.], 152 f.; [X.], [X.], 8. Aufl., § 9 Rn. 67; [X.]., [X.], 144). Zur Begründung wird angeführt, dass nach § 9 [X.] in Angelegenheiten des § 1 Nr. 1 und Nr. 2 bis 6 [X.] die Regelung des § 38 Abs. 3 Satz 2 FamFG sinngemäß Anwendung finde; danach sei ein Beschluss zu unterschreiben, und zwar bei einem Kollegialgericht von allen [X.]n einschließlich der ehrenamtlichen [X.]. Die Gegenmeinung legt die Verweisung in § 9 [X.] im Wege teleologischer Reduktion dahingehend aus, dass sich das Unterschriftserfordernis auf die Berufsrichter beschränke ([X.], [X.] 2012, 281, 282; im Ergebnis auch [X.], FamFG, 17. Aufl., § 38 Rn. 78a; [X.]/Weinreich/Oberheim, FamFG, 3. Aufl., § 38 Rn. 47; [X.] in [X.], FamFG, § 38 Rn. 12).

b) Die letztgenannte Ansicht ist richtig.

aa) Vor dem Inkrafttreten des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in [X.] ([X.]) vom 21. Juli 1953 ([X.] I S. 667) gab es für die [X.] und in allen Landesverordnungen, die zur Durchführung des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 über die Aufhebung der [X.] und die Einführung neuer Bestimmungen über land- und forstwirtschaftliche Grundstücke vom 20. Februar 1947 ([X.]) erlassen wurden, Vorschriften darüber, welche Gerichtspersonen die in diesen Verfahren ergehenden Beschlüsse zu unterschreiben hatten. Nach § 21 Abs. 3 der in der [X.] geltenden Verfahrensordnung für [X.] ([X.]) vom 2. Dezember 1947 (Verordnungsblatt für die [X.] [X.]) war der Beschluss bei dem Amtsgericht von dem Amtsrichter, bei dem [X.] von dem Vorsitzenden und den beamteten [X.]n zu unterzeichnen. Nahezu alle anderen Durchführungsverordnungen enthielten inhaltsgleiche Regelungen, nach denen der Beschluss des [X.] von dem Vorsitzenden und die Beschlüsse des [X.] von den beamteten [X.]n zu unterzeichnen waren (§ 46 Abs. 3, § 47 Abs. 5 der [X.] vom 11. Dezember 1948 [[X.] GVBl. S. 217]; § 33 Abs. 3, § 35 Abs. 3 der [X.] vom 16. Juli 1947 [[X.]. [X.]]; § 49 Abs. 3, § 50 Abs. 5 des [X.] [X.] vom 2. Mai 1949 [[X.]. [X.] S. 143]; § 31 Abs. 3, § 33 Abs. 3 [X.] vom 19. Juli 1948 [[X.]. S. 119]; § 31 Abs. 3, § 33 Abs. 3 HessDVO vom 11. Juli 1947 [HessGVBl. S. 44] und § 47 Abs. 3, § 48 Abs. 6 der [X.] vom 11. Dezember 1948 [GVBl. [X.] 447]). Lediglich nach § 19 Abs. 3 der [X.] (BayGVBl. 1947, [X.]) musste der Beschluss von dem Vorsitzenden und den Beisitzern unterschrieben werden.

[X.]) Mit Inkrafttreten des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in [X.] am 1. Oktober 1953 sind die genannten Vorschriften außer [X.] getreten (§ 60 Abs. 2 [X.]). Das Gesetz enthielt keine der Verfahrensordnung für [X.] und den Durchführungsverordnungen vergleichbaren Bestimmungen über die Unterzeichnung von Entscheidungen in [X.]. In § 21 Abs. 1 [X.] war lediglich festgelegt, dass das Gericht durch begründeten Beschluss entscheidet. Im Übrigen waren die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sinngemäß anzuwenden (§ 9 [X.]). In der Begründung des Gesetzentwurfs vom 28. Oktober 1952 (BT-Drucks. I/3819, [X.]) heißt es zu § 21 [X.] u.a.:

„Über die Form der gerichtlichen Entscheidung enthält das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit keine Bestimmung. In [X.] lässt sich jedoch eine solche Bestimmung nicht ganz entbehren. Im [X.] an die bisher geltenden Vorschriften bestimmt Absatz 1 daher, dass das Gericht durch begründeten Beschluss entscheidet...

Weitere Vorschriften über die äußere Form des Beschlusses, die in manchen bisher geltenden Bestimmungen enthalten sind, sind als entbehrlich nicht aufgenommen. Insbesondere bedarf es keiner Hervorhebung, dass die Unterzeichnung der Beschlüsse durch die landwirtschaftlichen Beisitzer nicht erforderlich ist, da im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit keine dem § 315 ZPO entsprechende Vorschrift gilt.“

In Rechtsprechung und Literatur bestand in der Folgezeit nur Unstimmigkeit darüber, ob aufgrund der Verweisung in § 9 [X.] alle Berufsrichter die Entscheidung des [X.] unterzeichnen müssen (vgl. [X.], [X.] 1956, 198; Barnstedt/[X.], [X.], 7. Aufl., § 21 Rn. 10; [X.], [X.], § 21, [X.]; [X.]/Herminghausen, [X.], § 21 Rn. 11; [X.], [X.], 15. Aufl., Vorb. §§ 8 bis 18 Rn. 19; [X.], [X.], 15. Aufl., § 25 Rn. 33; [X.] in [X.], [X.], 3. Aufl., § 25 Rn. 34; Schlegelberger, [X.], 7. Aufl., § 26 Rn. 18). Einigkeit bestand jedoch darüber, dass jedenfalls die Unterschriften der ehrenamtlichen [X.] nicht erforderlich waren (Barnstedt/[X.], [X.], 7. Aufl., § 21 Rn. 10; [X.], [X.], § 21, [X.]; [X.]/Herminghausen, [X.], § 21 Rn. 11; [X.], [X.], 15. Aufl., § 25 Rn. 33).

[X.]) Eine teilweise Änderung der Rechtslage erfolgte durch das Inkrafttreten des [X.] des landwirtschaftlichen Pachtrechts vom 8. November 1985 ([X.] I S. 2065), welches die Zuständigkeit der [X.] auf bürgerliche Rechtsstreitigkeiten in [X.] erweiterte (§ 1 Abs. 1 Nr. 1a [X.]). Durch die gleichzeitige Einführung der Regelung in § 48 Abs. 1 Satz 1 [X.] fand auf solche streitigen [X.] die Zivilprozessordnung Anwendung. Damit galt in diesen Fällen auch die Vorschrift des § 315 Abs. 1 Satz 1 ZPO, nach der ein Urteil von den [X.]n zu unterschreiben ist, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben. Danach waren die Unterschriften der ehrenamtlichen [X.] jedenfalls in diesen Verfahren zunächst erforderlich.

[X.]) Mit dem [X.] vom 17. Dezember 1990 ([X.] I [X.]47) wurde die Regelung des § 48 Abs. 1 Satz 2 [X.] um den zweiten Halbsatz ergänzt, wonach die Vorschrift des § 315 Abs. 1 Satz 1 ZPO mit der Maßgabe gilt, dass es der Unterschriften der ehrenamtlichen [X.] nicht bedarf. Damit stellte der Gesetzgeber sicher, dass die Unterschriften der ehrenamtlichen [X.] wieder in sämtlichen [X.] entbehrlich waren. In der Begründung zu dieser Ergänzung (BT-Drucks. 11/3621, [X.]) heißt es:

„In [X.] der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist es nicht erforderlich, dass die ehrenamtlichen [X.] Entscheidungen, an denen sie mitwirken, unterschreiben.... Dies gilt jedoch nicht in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach § 1 Nr. 1a [X.], für die bis zum Inkrafttreten des [X.] des landwirtschaftlichen Pachtrechts vom 8. November 1985 ([X.] I S. 2065) das Prozessgericht zuständig war. Hier entscheidet das Landwirtschaftsgericht gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 [X.] nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung. Nach § 315 Abs. 1 Satz 1 ZPO sind Urteile von den [X.]n, die an der Entscheidung mitgewirkt haben, also auch von den ehrenamtlichen [X.]n, zu unterschreiben. An[X.] als im Strafverfahren (§ 275 Abs. 2 Satz 3 StPO) und in den Verfahren der anderen Gerichtszweige ... gibt es keine Vorschrift, die von diesem Erfordernis befreit. Dies hat bei [X.]n zu Schwierigkeiten geführt, weil die ehrenamtlichen [X.] im allgemeinen weder im Gericht noch am Sitz des Gerichts anwesend sind, wenn das Urteil abgesetzt worden ist, ohne dass sie deshalb im Sinne des § 315 Abs. 1 Satz 2 ZPO verhindert sind zu unterschreiben. Das Gericht muss deshalb nicht selten die Akten oder den [X.] versenden oder die ehrenamtlichen [X.] bitten, eigens zur Unterzeichnung des Urteils an den Ort des Gerichts zu reisen.

Die Unterzeichnung des Urteils durch die ehrenamtlichen [X.] ist im Verfahren in [X.] ebenso wenig erforderlich wie im Strafverfahren und in den anderen Gerichtszweigen. Im Interesse der Verfahrenserleichterung soll § 315 Abs. 1 Satz 1 ZPO deshalb in den streitigen [X.] nur mit der Maßgabe anzuwenden sein, dass es der Unterschrift der ehrenamtlichen [X.] nicht bedarf.“

ee) Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (FamFG; [X.] [X.]), welches am 1. September 2009 in [X.] getreten ist, enthält in § 38 Abs. 3 Satz 2 FamFG die ausdrückliche Regelung, dass ein Beschluss zu unterschreiben ist. Daneben wurde der Wortlaut der Verweisung in § 9 [X.] angepasst, so dass nunmehr in den in § 1 Nr. 1 und Nr. 2 bis 6 [X.] genannten Angelegenheiten die Vorschriften dieses Gesetzes (statt des bisherigen [X.]) sinngemäß anzuwenden sind, soweit das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in [X.] nichts anderes bestimmt. Aus dieser Verweisung folgt aber nicht zwingend, dass die Unterschriften der ehrenamtlichen [X.] bei Beschlüssen in [X.] erforderlich sind. Vielmehr ergibt die an den üblichen Methoden orientierte Auslegung (vgl. [X.], NJW 2003, 2004, 2007 f.) der Bestimmungen in § 9 [X.], § 38 Abs. 3 Satz 2 FamFG, dass ein Beschluss in den in § 9 [X.] genannten Angelegenheiten auch weiterhin nicht von den ehrenamtlichen [X.]n unterschrieben werden muss.

(1) In § 38 Abs. 3 Satz 2 FamFG werden die Personen, die den Beschluss unterschreiben müssen, nicht benannt. In der Entwurfsbegründung zu der Vorschrift heißt es allerdings, dass eine Kollegialentscheidung alle [X.] zu unterschreiben haben, die daran mitgewirkt haben (BT-Drucks. 16/6308, [X.]). Eine Einschränkung für ehrenamtliche [X.] fehlt. Der Vorschrift muss deshalb entnommen werden, dass die Unterschriften der an der Entscheidung beteiligten [X.] erforderlich sind, also aller Mitglieder des Kollegiums (vgl. [X.], FamFG, 17. Aufl., § 38 Rn. 78; [X.]/Weinreich/Oberheim, FamFG, 3. Aufl., § 38 Rn. 47; [X.] in [X.], FamFG, § 38 Rn. 12; [X.] in [X.]/[X.], FamFG 12. Aufl., § 38 Rn. 8; [X.]/[X.]/[X.], FamFG, § 38 Rn. 47; [X.]/[X.]/[X.], FamFG, 2. Aufl., § 38 Rn. 10; Prütting/[X.]/[X.], FamFG, 2. Aufl., § 38 Rn. 23; aA [X.] in [X.]/[X.], FamFG, 2. Aufl., § 38 Rn. 12). Damit liegt keine planwidrige Regelungslücke vor, die geschlossen werden muss (an[X.] [X.], [X.] 2012, 281, 282).

(2) Jedoch ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber diese Regelung über die Verweisung in § 9 [X.] für die darin genannten Angelegenheiten nicht beabsichtigt hat. § 38 Abs. 3 Satz 2 FamFG ist daher im Wege der teleologischen Reduktion dahingehend auszulegen, dass die ehrenamtlichen [X.] in diesen Angelegenheiten ergangene Beschlüsse nicht unterschreiben müssen.

(a) Die teleologische Reduktion einer Vorschrift - auch entgegen deren Wortlaut - ist dann eine anerkannte Auslegungsmethode und verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn der Gesetzgeber nicht alle Konsequenzen der von ihm gewählten Gesetzesfassung bedacht hat und ihre wortgetreue Anwendung das gesetzgeberische Ziel deutlich verfehlen würde ([X.], Urteil vom 5. Juli 2007 - [X.], [X.]Z 173, 116 Rn. 31 mwN; [X.], NJW 1997, 2230 f. mwN). So verhält es sich hier. Die allgemeine Regelung des § 38 Abs. 3 Satz 2 FamFG soll mit der Unterschriftsleistung eine Abgrenzung des Beschlusses von einem bloßen Entwurf ermöglichen (BT-Drucks. 16/6308, [X.]). Dieses Ziel ist in den in § 9 [X.] genannten Angelegenheiten auch dann nicht gefährdet, wenn nur die Berufsrichter und nicht auch die ehrenamtlichen [X.] einen Beschluss unterschreiben. Insoweit besteht kein Unterschied zu Urteilen, bei denen die Unterschriften der ehrenamtlichen [X.] nicht erforderlich sind (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 [X.]). Das Unterschriftserfordernis bei Beschlüssen wi[X.]pricht vielmehr dem Ziel der Verfahrenserleichterung, welches der Grund für die Einführung der Regelung in § 48 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 [X.] war (siehe vorstehend unter [X.]). Denn die mit der Unterschriftsleistung der ehrenamtlichen [X.] verbundenen praktischen Schwierigkeiten bestehen bei Beschlüssen und Urteilen in gleicher Weise.

(b) Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber die bisherige einheitliche Rechtslage, nach der die Entscheidungen in [X.] nicht der Unterschriften der ehrenamtlichen [X.] bedurften, aufgeben und ein solches Unterschriftserfordernis für Beschlüsse in den in § 9 [X.] genannten Angelegenheiten einführen wollte (vgl. [X.], [X.] 2012, 281, 282). Dies wird durch die Begründung zu der Regelung in § 9 [X.] deutlich, nach welcher die redaktionelle Änderung der Verweisung lediglich als Anpassung aufgrund der geänderten Gesetzesbezeichnung vorgenommen wurde ([X.]. 16/6308, [X.]). Weitere Folgen aufgrund der Verweisung hat der Gesetzgeber offensichtlich weder erkannt noch bedacht. Wenn er die Entbehrlichkeit der Unterschriften der ehrenamtlichen [X.] in den in § 9 [X.] genannten Angelegenheiten hätte aufgeben wollen, hätte es nahegelegen, dies auf Urteile zu erstrecken. Denn es besteht kein Erfordernis, höhere formelle Anforderungen an die in den in § 9 [X.] genannten Angelegenheiten ergangenen Beschlüsse zu stellen als sie für streitige, unter Anwendung der Zivilprozessordnung zu entscheidende [X.] nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 [X.] gelten (vgl. [X.], FamFG, 17. Aufl., § 38 Rn. 78a; insoweit auch [X.], [X.], 8. Aufl., § 9 Rn. 67).

3. Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Art und Weise, in welcher das Beschwerdegericht über den nach der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsatz des Beteiligten zu 2 beraten hat. Das Abhalten einer Telefonkonferenz war in diesem Fall zulässig.

a) Aus § 193 Abs. 1 [X.] ergibt sich, dass jede Entscheidung eines Kollegialgerichts auf einer Beratung und Abstimmung der zur Entscheidung berufenen [X.] beruhen muss. Zwar kann eine Nachberatung im Fall der Verhinderung eines [X.]s unter Umständen auch ohne den verhinderten [X.] erfolgen (zur Beratung über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, wenn über ein Urteil bereits abgestimmt, es aber noch nicht verkündet war, vgl. [X.], Urteil vom 1. Februar 2002 - [X.], NJW 2002, 1426, 1427 f., [X.]/Lückemann, ZPO, 30. Aufl., § 192 [X.] Rn. 1). Eine Verhinderung - insbesondere der ehrenamtlichen [X.] - ist hier aber nicht festgestellt; vielmehr ist über den nachträglich eingegangenen Schriftsatz unter ihrer Einbeziehung beraten worden.

b) § 194 [X.] bestimmt die bei der Beratung und Abstimmung einzuhaltende Verfahrensweise. Innerhalb der dadurch vorgegebenen Grenzen ist die Gestaltung der Beratung dem Gericht überlassen, wobei sich der Vorsitzende im Rahmen seiner [X.] regelmäßig von Zweckmäßigkeitserwägungen leiten lassen wird ([X.], ZPO, 22. Aufl., § 194 [X.] Rn. 5; vgl. auch [X.], Urteil vom 24. Juli 1990 - 5 [X.], NJW 1991, 50, 52). Unerlässlich ist die gegenseitige Verständigung der Gerichtsmitglieder, die in einer äußerlich wahrnehmbaren Weise zu erfolgen hat, so dass etwa die bloße stillschweigende Duldung der Entscheidungsverkündung nicht ausreicht ([X.], Urteil vom 25. Juni 1992 - 4 StR 265/92, [X.], 3182; [X.], 85, 87). Allerdings ist die Verständigung an keine Form gebunden; ihre Art ist der Kritik der Prozessbeteiligten entzogen ([X.], Urteil vom 24. Juli 1990 - 5 [X.], NJW 1991, 50, 52 zur [X.]; [X.], 85, 87).

c) Die mündliche Beratung im Beisein sämtlicher beteiligten [X.] ist die Regel. Dem gleichstehen dürfte eine Beratung im Wege der Videokonferenz, also bei gleichzeitiger Ton- und Bildübertragung, wie sie im Rahmen der mündlichen Verhandlung einschließlich der Beweisaufnahme zugelassen ist (§ 32 Abs. 3 FamFG, § 128a Abs. 1 und 2 ZPO). Ausnahmsweise kommen aus [X.] auch vereinfachte Formen der Beratung und Abstimmung in Betracht, etwa - über einfache Fragen - durch kurze, formlose Verständigung im Sitzungssaal ([X.], Beschluss vom 31. Juli 1992 - 3 StR 200/92, [X.], 3181 f.; Urteil vom 14. Juli 1971 - 3 StR 73/71, [X.]St 24, 170, 171; [X.], 85, 86 - jeweils zur Frage, ob nachträgliche Erkenntnisse aus der weiteren Verhandlung das zuvor beratene Ergebnis in Frage stellen; [X.]/[X.], [X.], 7. Aufl., § 193 Rn. 32) oder durch Entscheidung im sogenannten Umlaufverfahren, also durch schriftliche Beratung und Abstimmung aufgrund eines Entscheidungsentwurfs ([X.], Urteil vom 28. November 2008 - [X.] 4/08, NJW-RR 2009, 286 Rn. 8; Versäumnisurteil vom 24. April 2009 - [X.] 3/08, juris Rn. 8 [insoweit nicht in [X.] 2010, 110 abgedruckt]; BVerwG, [X.], 257; BSG, Beschluss vom 11. Februar 2000 - [X.] U 324/99, juris Rn. 6 [für Entscheidungen nach § 153 Abs. 4 [X.], an denen ausschließlich Berufsrichter beteiligt sind]; ausdrücklich beschränkt auf Berufsrichter [X.] in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., § 61 Rn. 9a; ablehnend zum Umlaufverfahren insgesamt: [X.], [X.] 1971, 18 f.; [X.], [X.] (1991), 150, 187 [bezogen auf ehrenamtliche [X.]]). Voraussetzung ist, dass die beteiligten [X.] mit dem vereinfachten Verfahren einverstanden sind ([X.], Urteil vom 28. November 2008 - [X.] 4/08, aaO) und damit sichergestellt ist, dass jederzeit in eine mündliche Beratung im Beisein sämtlicher beteiligten [X.] eingetreten werden kann, falls einer von ihnen dies wünscht oder ein neuer Gesichtspunkt es erfordert.

d) Nicht ausreichend ist hingegen die telefonische Abfrage der Einzelmeinungen der zur Entscheidung berufenen [X.] ([X.], Urteil vom 28. November 2008 - [X.] 4/08, NJW-RR 2009, 286 Rn. 8; Versäumnisurteil vom 24. April 2009 - [X.] 3/08, juris Rn. 8 [insoweit nicht in [X.] 2010, 110 abgedruckt]; BSG, NJW 1971, 2096 mit zust. [X.] [X.], [X.] 1972, 321; [X.]/[X.], [X.], 7. Aufl., § 193 Rn. 3, § 194 Rn. 4; [X.], ZPO, 22. Aufl., § 194 [X.] Rn. 5; [X.]/Schütze/[X.], ZPO, 3. Aufl., § 193 [X.] Rn. 3, § 194 [X.] Rn. 4; Germelmann/[X.]/Prütting/Germelmann, [X.], 7. Aufl., § 60 Rn. 16; [X.], [X.] (1991), 150, 187; aA MünchKommZPO/[X.], 3. Aufl., § 194 [X.] Rn. 6; [X.]/Lückemann, ZPO, 30. Aufl., § 194 [X.] Rn. 1: telefonische Abstimmung ausnahmsweise möglich), also das Herbeiführen der Abstimmung im Wege von Einzeltelefonaten.

e) Die Zulässigkeit von Telefonkonferenzen unter gleichzeitiger Teilnahme sämtlicher beteiligten [X.] in der technischen Form einer Konferenzschaltung, bei welcher unter der Leitung des Vorsitzenden jeder Teilnehmer jederzeit von seinem Telefonapparat zeitgleich mit jedem anderen Teilnehmer kommunizieren kann und alle Teilnehmer die gesamte Kommunikation mithören, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bislang offen geblieben ([X.], Urteil vom 28. November 2008 - [X.] 4/08, NJW-RR 2009, 286 f. Rn. 8; Versäumnisurteil vom 24. April 2009 - [X.] 3/08, juris Rn. 8 [insoweit nicht in [X.] 2010, 110 abgedruckt]; für die Zulässigkeit: [X.]/Lückemann, ZPO, 30. Aufl., § 194 [X.] Rn. 1; [X.], [X.], 8. Aufl., § 48 Rn. 7; wohl auch [X.]/[X.], [X.], 7. Aufl., § 193 Rn. 3 [X.]; [X.] in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., § 61 Rn. 9a). Der [X.] entscheidet diese Frage nunmehr dahin, dass die Beratung im Wege der Telefonkonferenz mittels Konferenzschaltung jedenfalls bei der Beratung über einen nachträglich eingegangenen Schriftsatz zulässig sein kann.

(aa) Die Telefonkonferenz in der technischen Form einer Konferenzschaltung zeichnet sich dadurch aus, dass alle beteiligten [X.] unter der Leitung des Vorsitzenden gleichzeitig miteinander kommunizieren und auf diese Weise ihre Argumente austauschen können (vgl. dazu [X.], Urteil vom 28. November 2008 - [X.] 4/08, NJW-RR 2009, 286 Rn. 8; Versäumnisurteil vom 24. April 2009 - [X.] 3/08, juris Rn. 8 [insoweit nicht in [X.] 2010, 110 abgedruckt]; [X.]/[X.], [X.], 7. Aufl., § 193 Rn. 3 [X.]; [X.] in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., § 61 Rn. 9a; allgemein zum Aspekt des gleichzeitigen Austauschs: [X.]/[X.], [X.], 7. Aufl., § 192 Rn. 4, 193 Rn. 1; [X.], ZPO, 22. Aufl., § 193 [X.] Rn. 2; [X.], [X.], 193 f.; [X.], [X.] 1961, 45, 49). Die Gefahr bleibender Missverständnisse durch einzelne Hör- oder Übertragungsfehler ist im gemeinsamen Gespräch unter mehreren Beteiligten geringer als beim bloßen Abrufen der Auffassungen durch Einzeltelefonate. Die Telefonkonferenz kommt damit der mündlichen Beratung in Anwesenheit aller Beteiligten sehr nahe.

([X.]) Dass - wie der Beteiligte zu 2 geltend macht - die Kommunikation innerhalb der mündlichen Beratung im Beisein aller [X.] durch zusätzliche Mimik und Gestik unterstützt wird, erscheint demgegenüber nicht entscheidend. Damit lässt sich der Inhalt der Beratung nicht maßgeblich beeinflussen. Ob und inwieweit durch Körpersprache Zustimmung, zusätzlicher Erörterungsbedarf oder Verständnisschwierigkeiten signalisiert werden, hängt so stark von den Ausdrucksformen der einzelnen [X.]persönlichkeit ab, dass Gestik und Mimik nicht zu den unverzichtbaren Bestandteilen der Beratung gezählt werden können. Das zeigt sich eindrucksvoll in dem Fall der - grundsätzlich zulässigen - Beteiligung eines blinden [X.]s (dazu [X.], [X.], 2075).

([X.]) In geeigneten Ausnahmefällen kommt somit die Telefonkonferenz als zulässige Art der Beratung in Betracht. Voraussetzung dafür ist zunächst, dass alle beteiligten [X.] einverstanden sind und sichergestellt ist, dass jederzeit in eine mündliche Beratung im Beisein aller [X.] eingetreten werden kann, falls ein [X.] dies wünscht oder ein neuer Gesichtspunkt es erfordert. Weitere Voraussetzung ist, dass durch technische Vorkehrungen die gleichzeitige Kommunikation sämtlicher Teilnehmer unter der Leitung des Vorsitzenden des Kollegialgerichts ermöglicht wird (Konferenzschaltung). Schließlich darf die Beratung im Wege der Telefonkonferenz nicht die mündliche Beratung im Beisein aller [X.] ersetzen, sondern nur neben diese treten wie in dem Fall der Beratung über einen nachträglich eingegangenen Schriftsatz. Die erstmalige Beratung als einzige Grundlage für die Entscheidung in der Hauptsache muss zwingend im Beisein sämtlicher beteiligten [X.] stattfinden.

([X.]) Entgegen der Ansicht des Beteiligten zu 2 ergibt sich nichts anderes aus der Rechtsprechung des [X.]s, wonach bei einer Entscheidung, die im Umlaufverfahren ergeht und von den ehrenamtlichen [X.]n nicht unterschrieben wird (§ 48 Abs. 1 Satz 2 [X.]), deren erklärte Billigung in einer für die [X.]en und das Rechtsmittelgericht nachprüfbaren Weise festgehalten werden muss ([X.], Urteil vom 20. April 2012 - [X.] 5/11, NJW-RR 2012, 879, 880 Rn. 12). In dem Regelfall der mündlichen Beratung im Beisein sämtlicher [X.] folgt deren Billigung - auch die der nicht unterschreibenden ehrenamtlichen [X.] - aus dem Umstand, dass die Entscheidungsfindung unmittelbar auf dieser Beratung beruht. In dem Sonderfall des schriftlichen [X.] kommt die Billigung der Berufsrichter durch deren Unterschrift unter der Entscheidung zum Ausdruck; zum Nachweis der Billigung der nicht unterschreibenden ehrenamtlichen [X.] bedarf es hingegen im Umlaufverfahren eines anderen Nachweises ihrer Mitwirkung an der Entscheidungsfindung, nämlich einer entsprechenden Verlautbarung in den Akten. Bei der Beratung im Wege der Telefonkonferenz kann sich die Tatsache der Mitwirkung der ehrenamtlichen [X.] ebenfalls nur durch eine Verlautbarung in den Akten ergeben.

f) Nach alledem ist das von dem Beschwerdegericht gewählte Verfahren rechtlich nicht zu beanstanden. Aus dem Aktenvermerk des Vorsitzenden des [X.] vom 4. September 2012 ergibt sich, dass an diesem Tag der nach der mündlichen Verhandlung eingegangene Schriftsatz „im Rahmen einer Telefonkonferenz unter Beteiligung der Berufsrichter und der ehrenamtlichen [X.] nachberaten“ wurde. In diesem Vermerk kommen die Art und Weise der Beratung, das Einverständnis sämtlicher beteiligten [X.] damit und deren Mitwirkung an der Beratung hinreichend zum Ausdruck. Dem kann der Beteiligte zu 2 nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass an der Nachberatung entgegen § 192 [X.] nicht alle zur Entscheidung berufenen [X.] mitgewirkt hätten und die Abstimmungsreihenfolge nach § 197 [X.] verletzt worden sei. Die Behauptung, einer der ehrenamtlichen [X.] sei telefonisch erst einige Tage nach der Telefonkonferenz erreicht worden, ist neuer Tatsachenvortrag, welcher in der [X.] hier ausnahmsweise zulässig ist. Die Feststellung in der Beschwerdeentscheidung, wonach der nachträglich eingegangene Schriftsatz vor der Beschlussfassung mit beiden ehrenamtlichen [X.]n beraten worden ist, ist nämlich für das Rechtsbeschwerdegericht nicht bindend im Sinne von § 1 Abs. 1 HöfeVfO, § 9 [X.], § 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG, § 559 ZPO, weil insoweit nicht das mündliche [X.]vorbringen (§§ 314, 320 ZPO), sondern das bloße Prozessgeschehen betroffen ist (vgl. [X.], Urteil vom 10. März 1983 - [X.], NJW 1983, 2030, 2032). Jedoch kommt dieser Feststellung die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde entsprechend § 418 ZPO zu (vgl. [X.], Urteil vom 10. März 1983 - [X.], aaO). Diese Beweiskraft wird verstärkt durch den Aktenvermerk des Vorsitzenden des [X.] vom 4. September 2012, wonach der Schriftsatz an diesem Tag „im Rahmen einer Telefonkonferenz unter Beteiligung der Berufsrichter und der ehrenamtlichen [X.] nachberaten“ worden ist. Die bloße Behauptung eines abweichenden Geschehensablaufs - noch dazu ohne jede Glaubhaftmachung - vermag diese Beweiswirkung nicht zu erschüttern.

g) Ohne Erfolg macht der Beteiligte zu 2 geltend, nicht alle beteiligten [X.], nämlich die ehrenamtlichen, hätten den nachträglich eingegangenen Schriftsatz rechtzeitig vor der Entscheidungsfindung erhalten, damit sie dazu Stellung nehmen oder gegebenenfalls Beratungsbedarf anmelden konnten. Zum einen betrifft die Verfügung des Vorsitzenden des [X.] vom 4. September 2012, nach welcher Ablichtungen des Schriftsatzes „an übrige Beteiligte“ übersandt werden sollten, ersichtlich nicht die Übersendung an die ehrenamtlichen [X.]. Denn sie gehören nicht zu den Beteiligten. Zum anderen ist es bei der Beratung im Wege der Telefonkonferenz über einen nachgereichten Schriftsatz - an[X.] als bei der Entscheidungsfindung im Umlaufverfahren (siehe [X.], Urteil vom 20. April 2012 - [X.] 5/11, NJW-RR 2012, 879, 880 Rn. 11) - nicht notwendig, dass der Schriftsatz sämtlichen beteiligten [X.]n vorher vorliegt. Denn insoweit ist die Situation nicht an[X.] als bei der Beratung im Beisein aller [X.], in welcher der Berichterstatter oder der Vorsitzende des Kollegialgerichts den Inhalt eines solchen Schriftsatzes vorträgt, ohne dass dieser den übrigen [X.]n vorher zugegangen ist.

h) Schließlich rügt der Beteiligte zu 2 ebenfalls erfolglos, dass den ehrenamtlichen [X.]n kein geänderter Entscheidungsentwurf übermittelt wurde, sie die endgültige Entscheidung also nicht billigen konnten. Beide Erfordernisse - Übersendung und Billigung eines Entscheidungsentwurfs - sind nur bei der schriftlichen Beratung und Abstimmung über die Entscheidung im Wege des [X.] notwendig (siehe [X.], Urteil vom 20. April 2012 - [X.] 5/11, aaO). Bei der Beratung und Beschlussfassung im Wege der Telefonkonferenz erübrigt sich diese Vorgehensweise wegen der Möglichkeit der gleichzeitigen verbalen Kommunikation zwischen sämtlichen Teilnehmern.

4. In der Sache hat die Entscheidung des [X.] jedoch keinen Bestand. Rechtsfehlerhaft verneint es die [X.] und die [X.]stellung des Beteiligten zu 2.

a) Das Beschwerdegericht geht zunächst zutreffend davon aus, dass die [X.] auch bei fortbestehendem [X.] entfallen kann, wenn keine landwirtschaftliche Besitzung mehr vorhanden ist (vgl. etwa [X.], Beschluss vom 26. Oktober 1999 - [X.], [X.], 292). Maßgeblich ist insoweit, ob die landwirtschaftliche Betriebseinheit im Zeitpunkt des Erbfalls bereits auf Dauer aufgelöst war ([X.], Beschluss vom 26. Oktober 1999 - [X.], [X.], 292; Beschluss vom 28. April 1995 - [X.], NJW-RR 1995, 1155, 1156; Beschluss vom 13. Mai 1982 - [X.], [X.]Z 84, 78, 84; vgl. auch [X.], Beschluss vom 23. November 2012 - [X.], [X.], 622 Rn. 35; [X.], [X.], 97, 98; [X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., § 1 Rn. 101; [X.] in: [X.]/Hötzel/von [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 1 Rn. 115). Ob das der Fall ist, ist weitgehend eine Frage tatrichterlicher Würdigung, die von dem Rechtsbeschwerdegericht nur darauf überprüft werden kann, ob das Beschwerdegericht sachlich-rechtlich den richtigen Ansatzpunkt gewählt und die notwendigen Tatsachen verfahrensfehlerfrei festgestellt hat ([X.], Beschluss vom 26. Oktober 1999 - [X.], [X.], 292; Beschluss vom 28. April 1995 - [X.], NJW-RR 1995, 1155, 1156; Beschluss vom 13. Mai 1982 - [X.], [X.]Z 84, 78, 84). In diesem Rahmen ist die Beschwerdeentscheidung jedoch zu beanstanden.

b) Entgegen der Auffassung des [X.] kommt es bei der Beurteilung, ob die landwirtschaftliche Betriebseinheit dauerhaft aufgelöst war, nämlich nicht entscheidend darauf an, ob eine Wiederherstellung des landwirtschaftlichen Betriebs durch den potentiellen [X.] hinreichend sicher zu erwarten ist. Die Entscheidung des [X.] vom 16. Oktober 1984 (1 [X.], juris Rn. 45), auf welche sich das Beschwerdegericht stützt, gibt dafür nichts her. Denn an dieser Stelle gibt das [X.] nur die Stellungnahme des [X.] wieder, die es in dem Verfahren eingeholt hatte. Die [X.] ist vielmehr von der Person des möglichen [X.] unabhängig; entscheidend ist, ob der Erblasser den Betrieb im Zeitpunkt des Erbfalls endgültig eingestellt hatte. Hierzu hat das Beschwerdegericht bisher keine ausreichenden, sondern wi[X.]prüchliche Feststellungen getroffen. Zum einen meint es, es liege nicht nur eine vorübergehende Betriebseinstellung mit der Möglichkeit einer jederzeitigen Wiederaufnahme des landwirtschaftlichen Betriebs vor, sondern es sei ein endgültiger, dauerhafter Fortfall der landwirtschaftlichen Betriebseinheit anzunehmen (S. 10 Abs. 3 der angefochtenen Entscheidung). Zum anderen hält es in dem nächsten Satz ein Wiederanspannen des Hofes für möglich.

c) Nur ein nach dem Willen des Erblassers lediglich vorübergehend ruhender („entspannter“) Betrieb kann wiederaufgenommen („wiederangespannt“) werden, nicht hingegen ein bereits dauerhaft aufgelöster ([X.], [X.], 10. Aufl., § 1 [X.] Rn. 142, 144; [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 1 Rn. 41; zu dem Ausnahmefall des Rückgängigmachens der [X.] zu Lebzeiten des Erblassers vgl. [X.], Beschluss vom 28. September 2000 - [X.], juris Rn. 5; [X.], [X.], 193, 194; [X.], [X.] 2006, 243, 245; [X.], [X.], 10. Aufl., § 1 [X.] Rn. 143; [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 1 Rn. 47). Keinesfalls kann eine landwirtschaftliche Besitzung, die ihre Eigenschaft als Hof im Zeitpunkt des Erbfalls bereits verloren hat, dennoch als Sondervermögen nach höferechtlichen Grundsätzen vererbt werden ([X.], Beschluss vom 14. Mai 1987 - [X.], [X.], 497, 498; Beschluss vom 17. Oktober 2011 - [X.], juris Rn. 13). Daran ändert sich auch dann nichts, wenn im Zeitpunkt des Erbfalls (wieder) ein potentieller Hoferbe zur Verfügung steht, der zur Wiederaufnahme des Hofs bereit und in der Lage ist.

d) Hat der Erblasser hingegen in objektiv nachvollziehbarer Weise den Betrieb lediglich vorübergehend eingestellt, wird der Hof auch dann nach Maßgabe der Vorschriften der Höfeordnung vererbt, wenn der Hoferbe den Betrieb nicht wieder aufnehmen will ([X.] in: [X.]/Hötzel/von [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 1 Rn. 115). In diesem Fall folgt aus der Verfehlung des eigentlichen Zwecks der Sondererbfolge, nämlich der Erhaltung landwirtschaftlicher Betriebe als Einheit, gegebenenfalls ein erhöhter Ausgleichsanspruch der weichenden Miterben (§ 13 [X.]).

e) Ob ein möglicher Hoferbe im Zeitpunkt des Erbfalls tatsächlich willens und in der Lage ist, den Betrieb wieder anzuspannen, ist eine Frage der - hier nicht maßgeblichen - Wirtschaftsfähigkeit im Sinne des § 6 Abs. 6 [X.] ([X.], Beschluss vom 28. April 1995 - [X.], NJW-RR 1995, 1155, 1156). Für die Beurteilung der [X.] im Zeitpunkt des Erbfalls ist die Frage nicht maßgeblich ([X.], [X.], 10. Aufl., § 1 [X.] Rn. 143 f.; vgl. auch [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 1 Rn. 46). Sie ist objektiv zu beurteilen und kann nicht unterschiedlich nach der Person des möglichen [X.] bejaht oder verneint werden ([X.], Beschluss vom 28. April 1995 - [X.], NJW-RR 1995, 1155, 1156). Zwar kann sich der Umstand, dass ein zur Wiederanspannung des Betriebs bereiter Hoferbe zur Verfügung steht, mittelbar auch auf die [X.] auswirken - nämlich dann, wenn der Erblasser noch zu Lebzeiten objektiv nachvollziehbar zu erkennen gegeben hat, dass er ein Wiederanspannen des Betriebs gerade mit Blick auf diesen [X.] erwartet (vgl. auch [X.], [X.], 10. Aufl., § 1[X.] Rn. 143; [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 1 Rn. 47 zum Rückgängigmachen der [X.] zu Lebzeiten des Erblassers). Dann kann auch im Rahmen der tatrichterlichen Prüfung, ob eine bloß vorübergehende Betriebseinstellung vorlag, ob also der Erblasser in objektiv nachvollziehbarer Weise von einer zukünftigen Wiederaufnahme ausging, berücksichtigt werden, ob das Vorhandensein eines geeigneten [X.] diese Vorstellungen des Erblassers objektiv stützte. Maßgeblich bleibt auch dann die Sicht des Erblassers, nicht aber - wie von dem Beschwerdegericht angenommen - die Person des potentiellen [X.].

f) Die Frage nach dem Bestehen und dem Wegfall der Betriebseinheit lässt sich nicht isoliert aufgrund einer einzigen Tatsache beantworten. Erforderlich ist vielmehr eine Gesamtwürdigung aller in Betracht kommenden Tatsachen ([X.], Beschluss vom 28. April 1995 - [X.], NJW-RR 1995, 1155, 1156). Indizien können etwa der bauliche Zustand der Hofstelle, die über Jahrzehnte andauernde Stücklandverpachtung der Grundstücke, die lang andauernde Bewirtschaftungsaufgabe durch den Erblasser und dessen Wille, den ehemaligen Hof aufzuteilen, sein ([X.], Beschluss vom 26. Oktober 1999 - [X.], [X.], 292 f.; Beschluss vom 28. April 1995 - [X.], NJW-RR 1995, 1155, 1156; Beschluss vom 13. Mai 1982 - [X.], [X.]Z 84, 78, 83 f.).

g) Ein maßgeblicher Gesichtspunkt ist der Wille des Erblassers, dass von seiner Hofstelle aus nie wieder Landwirtschaft betrieben werden kann oder soll (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 28. September 2000 - [X.], juris Rn. 4 [X.]; Beschluss vom 22. November 1956 - [X.], [X.], 43, 44; [X.], [X.], 10. Aufl., § 1 [X.] Rn. 143). Ein solcher Wille wird gegebenenfalls im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Verhältnisse indiziert, zumal die auf eine Auflösung des Hofes hinweisenden Umstände zumeist ohnehin auf den Willen des [X.] zurückgehen ([X.], Beschluss vom 29. März 2001 - [X.], [X.], 180, 181; Beschluss vom 28. September 2000 - [X.], juris Rn. 4 [X.]; vgl. auch [X.], Beschluss vom 28. April 1995 [X.], NJW-RR 1995, 1155, 1156; [X.], [X.], 97, 98). Allerdings kann der bloße Wille des Erblassers, seinen Grundbesitz trotz Betriebseinstellung weiter als Hof zu behandeln und nach höferechtlichen Grundsätzen zu vererben, dann nicht entscheidend sein, wenn die Voraussetzungen der [X.] nach § 1 [X.] objektiv entfallen sind, wenn also im Zeitpunkt des Erbfalls bei realistischer Betrachtungsweise keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass der Betrieb in Zukunft wieder aufgenommen werden könnte ([X.], [X.], 1274, 1276; [X.], [X.], 50, 52 [die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung hat der [X.] als unzulässig verworfen: Beschluss vom 17. Oktober 2011 - [X.], juris]; [X.], [X.], 3. Aufl., § 1[X.] Rn. 143; [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 1 Rn. 47; vgl. auch [X.]E 67, 348, 368 f.).

5. Nach alledem hat die Beschwerdeentscheidung keinen Bestand. Sie ist aufzuheben (§ 1 Abs. 1 HöfeVfO, § 9 [X.], § 74 Abs. 5 FamFG). Die Sache ist zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurück zu verweisen, damit es die Frage, ob die Betriebseinheit im Zeitpunkt des Erbfalls dauerhaft aufgelöst war, anhand der vorstehend aufgezeigten rechtlichen Grundsätze erneut prüfen kann.

V.

Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 19 Buchst. a, § 20 Buchst. b HöfeVfO.

Stresemann                     [X.]

Meta

BLw 4/12

29.11.2013

Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend OLG Oldenburg (Oldenburg), 4. September 2012, Az: 10 W 22/11

§ 9 LwVfG, § 38 Abs 3 S 2 FamFG, § 193 Abs 1 GVG, § 194 GVG, § 1 Abs 3 HöfeO, § 11 Abs 1 Buchst a HöfeVfO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.11.2013, Az. BLw 4/12 (REWIS RS 2013, 681)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 681

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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