Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.03.2001, Az. 3 StR 446/00

3. Strafsenat | REWIS RS 2001, 3222

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[X.] DES VOLKESURTEIL3 [X.]/00vom14. März 2001in der Strafsachegegenwegen Totschlags u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 14. [X.], an der teilgenommen haben:[X.] am [X.],[X.] am [X.],[X.],von [X.],[X.]als [X.],Oberstaatsanwalt beim [X.]als Vertreter der [X.],Rechtsanwalt als Verteidiger,Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das [X.] [X.] vom 20. Juni 2000 mit [X.] aufgehoben.Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andereStrafkammer des [X.] zurückverwiesen.Von Rechts wegenGründe:Das [X.] hat den Angeklagten vom Vorwurf des Totschlags we-gen Notwehr freigesprochen. Mit ihrer auf die Verletzung des § 264 StPO ge-stützten Revision wendet sich die Staatsanwaltschaft nicht gegen den Frei-spruch, sondern beanstandet, daß die angeklagte Tat nicht unter dem rechtli-chen Gesichtspunkt des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmittelngemäß § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG geprüft worden ist. Das Rechtsmittel hat Er-folg.1. Die Anklage vom 27. Januar 2000 legt dem Angeklagten zur Last, mitbedingtem Vorsatz [X.] erschossen zu haben, wobei im [X.] der Ermittlungen mitgeteilt wird, daß er mit ihm in der Tatwohnungzusammengetroffen war, um ein Betäubungsmittelgeschäft abzuwickeln.- 4 -2. Nach den Feststellungen traf sich der Angeklagte am [X.] mit [X.] in der Wohnung, um 200 Gramm Kokain zu kaufen. [X.] führte er zur Bezahlung des Rauschgifts Bargeld in Höhe von 20.000 [X.] eine geladene Pistole, die er zu seinem Schutz bei der Abwicklung [X.] erworben hatte, mit sich. Nachdem P. das Geld gezählt und dem Angeklagten zurückgegeben hatte, versetzte er [X.] unvermittelt von hinten einen Schlag in das Genick und an-schließend einen weiteren Schlag in das Gesicht, so daß dieser zu Boden fielund auf dem Rücken zum Liegen kam. Als [X.]sich zu dem Angeklag-ten hinbeugte, um auf ihn einzudringen, ging der Angeklagte davon aus, daß [X.]ihn weiter zusammenschlagen, das Bargeld entwenden sowie [X.] Waffe entreißen und mit dieser auf ihn schießen werde. Deshalb gab er [X.] einen Schuß in Richtung des P. ab, durch [X.] tödlich verletzt [X.] Die Revision rügt zu Recht einen Verstoß gegen § 264 StPO.a) Die Tat im verfahrensrechtlichen Sinne, die gemäß § 264 StPO Ge-genstand der Urteilsfindung ist, umfaßt den von der zugelassenen Anklage be-troffenen geschichtlichen Vorgang, innerhalb dessen der Angeklagte einenStraftatbestand verwirklicht haben soll. Zu ihr gehört nicht nur der in der [X.] dem Angeklagten zur Last gelegte Geschehensablauf, sondern darüberhinaus dessen gesamtes Verhalten, soweit es mit dem durch die Anklage um-schriebenen geschichtlichen Vorkommnis bei natürlicher Betrachtung eineneinheitlichen Vorgang bildet (vgl. [X.]St 32, 215, 216 m.w.Nachw.; [X.] § 264 I Tatidentität 28; [X.], 127, 128; [X.]/[X.], [X.] Aufl. § 264 Rdn. 2 m.w.Nachw.).- 5 -b) Das vom Angeklagten am 31. Dezember 1999 angebahnte Kokainge-schäft, bei dem er die Pistole mit sich führte, gehört unter [X.] Grundsätze zu der angeklagten Tat, so daß auch das bewaffnete Han-deltreiben mit Betäubungsmitteln Gegenstand des Verfahrens ist. [X.] Delikt und dem angeklagten Totschlag besteht ein enger zeitlicher,räumlicher, sachlicher und persönlicher Zusammenhang. Die Straftaten gingenin derselben Wohnung zeitlich ineinander über. Das gerade in [X.] war für [X.]der Anlaß und die Gelegen-heit, den Angeklagten anzugreifen und ihm mit Gewalt das für die [X.] vorgesehene Geld wegzunehmen. Der tödliche Schuß wurde ausder zur Sicherung des [X.] mitgeführten Waffe abgegeben.Eine Trennung des Tatgeschehens in das bewaffnete Handeltreiben mit [X.] einerseits und die Tötung andererseits wäre eine unnatürlicheAufspaltung und Würdigung eines einheitlichen Lebensvorgangs (vgl. [X.] 1996, 563, 564). Bereits Verhandlungen über den Erwerb von Betäu-bungsmitteln sind als Handeltreiben mit Betäubungsmitteln anzusehen, sofernder Erwerber diese - wie hier - gewinnbringend weiterverkaufen will (vgl. [X.] § 29 I Nr. 1 Handeltreiben 4; [X.], BtMG § 29 Rdn. 92 ff.). Soweit [X.] vor dem 31. Dezember 1999 abgewickelte Rauschgiftge-schäfte des Angeklagten festgestellt worden sind, bilden diese mit dem in [X.] umschriebenen geschichtlichen Vorkommnis keinen einheitlichen Vor-gang und gehören deshalb nicht mehr zu der angeklagten [X.]) Das [X.] war - nach einem Hinweis auf die Veränderung desrechtlichen Gesichtspunkts (§ 265 StPO) - gemäß § 264 StPO von Amts we-gen, also ohne einen entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft und ohneBindung an die Einschätzung des [X.] der Staatsanwaltschaft,verpflichtet, den Unrechtsgehalt der prozessualen Tat auszuschöpfen. [X.] -halb derselben prozessualen Tat ist nämlich der Verfolgungswille der [X.] grundsätzlich unteilbar (vgl. [X.], 127, 128; Klein-knecht/[X.], [X.] Aufl. § 264 Rdn. 7 a).4. Die Verletzung des § 264 StPO zwingt zur Aufhebung des [X.] den Angeklagten ergangenen Urteils, obwohl die Feststellungen [X.] zur Notwehr den Freispruch vom Vorwurf des Totschlags tragen.Da zwischen dem bewaffneten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und einemdabei begangenen Tötungsdelikt Tateinheit besteht (vgl. [X.], Urt. vom17. Januar 2001 - 2 StR 437/00 und 2 [X.]), kommt eine Beschränkungder Revision auf das bewaffnete Handeltreiben nicht in Betracht (vgl. [X.]. § 344 Rdn. 8; [X.]/[X.], aaO § 318 Rdn. 13,§ 344 Rdn. 7). Auch können die Feststellungen des [X.] zum Tatge-schehen nicht aufrechterhalten werden, weil die Feststellungen zu [X.] nicht unter dem den Angeklagten belastenden Gesichts-punkt des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln getroffen wordensind und zwischen dem bewaffneten Handeltreiben und der daraus entstande-nen Tötung ein untrennbarer Zusammenhang besteht.[X.] Winkler [X.] von [X.] [X.]

Meta

3 StR 446/00

14.03.2001

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.03.2001, Az. 3 StR 446/00 (REWIS RS 2001, 3222)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3222

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