Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.01.2012, Az. 4 AZR 46/10

4. Senat | REWIS RS 2012, 9779

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Gegenstand

Eingruppierung als Oberarzt nach § 16 TV-Ärzte/VKA - Übertragung medizinischer Verantwortung


Tenor

1. Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 11. August 2009 - 1 [X.]/08 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten noch über die Eingruppierung des [X.] in der [X.] für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der [X.] vom 17. August 2006 ([X.]/[X.]) für den Zeitraum vom 1. August 2006 bis zum 31. März 2007.

2

Der Kläger ist seit dem 16. März 1996 Facharzt für Neurologie und Psychiatrie. Vom 1. Januar 2004 bis zum 31. März 2007 war er bei der [X.] beschäftigt. Zunächst waren befristete Arbeitsverträge über eine [X.] vereinbart worden; mit Arbeitsvertrag vom 6. Mai 2005 wurde der Kläger dann unbefristet eingestellt. Dieser letzte Arbeitsvertrag lautet auszugsweise wie folgt:

        

„§ 1   

        

Herr Dr. Z wird ab 01.07.2005 als Assistenzarzt unbefristet weiterbeschäftigt.

        

§ 2     

        

Der Angestellte ist in die Vergütungsgruppe I b des [X.] ([X.]/Länder) eingruppiert.

        

...     

        

§ 4     

        

Das Arbeitsverhältnis ist privatrechtlich. Zwischen den Vertragsparteien gilt der [X.]esangestelltentarifvertrag ([X.]) vom 23.02.1961 und die zur Änderung und Ergänzung abgeschlossenen Tarifverträge in der jeweils für die Tarifgemeinschaft deutscher Länder geltenden Fassung mit Ausnahme des gekündigten Tarifvertrages über die Zuwendung (Weihnachtsgeld) und Urlaubsgeld.

        

...“   

3

Bis zum 31. Oktober 2005 wurde der Kläger nach der [X.]. Ib [X.] vergütet. Ab dem 1. November 2005 wurde ihm eine Vergütung nach der [X.] 14 Stufe 4 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst ([X.]) gezahlt. Vom 1. August 2006 bis zum 30. September 2006 erhielt der Kläger zunächst eine Vergütung nach der [X.] II Stufe 2 [X.]/[X.] und ab dem 1. Oktober 2006 bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses am 31. März 2007 nach der Stufe 3 dieser [X.].

4

Zum 1. Mai 2004 wurde in der psychiatrischen Abteilung des [X.] der [X.] die „Psychiatrische Institutsambulanz“ ([X.]) aufgebaut. Der Kläger war seitdem in der [X.] beschäftigt. Er war dort als einziger Arzt tätig und behandelte als solcher Patienten mit psychiatrischen Erkrankungen. Die hierzu erforderliche Terminplanung und -vergabe erfolgte ebenso durch ihn wie die Therapie, die Organisation und die Dokumentation nach dem eigenständigen EDV-Dokumentationssystem. Der Kläger behandelte und betreute bis zu 100 Patienten pro Quartal. Zahlreiche weitere Einzelheiten seiner Tätigkeit sind streitig.

5

Noch während des Bestands des Arbeitsverhältnisses machte der Kläger gegenüber der [X.] mit mehreren Schreiben Eingruppierungs- und Vergütungsansprüche geltend. Dies betraf ua. die Eingruppierung in der [X.]. Ia [X.] (Schreiben vom 28. Juni 2004 und vom 8. Dezember 2004 sowie vom 22. April 2005), ab dem 1. Dezember 2005 die Eingruppierung in der [X.] 14 Stufe 5 [X.] (Schreiben vom 20. März 2006) und ab dem 1. August 2006 die Eingruppierung in der [X.] III [X.]/[X.] (Schreiben vom 31. Januar 2007 und vom 28. Februar 2007).

6

Mit seiner Klage hat der Kläger ua. die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet gewesen sei, ihn vom 1. August 2006 bis zum 31. März 2007 nach der [X.] III des [X.]/[X.] zu vergüten. Hierzu hat er vorgetragen, dass es sich bei der [X.] um den Teil- und Funktionsbereich einer Klinik handele, dessen Leitung ihm ausdrücklich übertragen worden sei. Er sei mit dem Aufbau und später der Leitung der [X.] nach Rücksprache mit der Verwaltung von der Klinikleitung der psychiatrischen Abteilung beauftragt worden. Dementsprechend habe er auch den Ausbau der [X.] in Abstimmung mit der Klinikleitung allein und eigenverantwortlich durchgeführt. Die [X.] sei eine eigenständige abgrenzbare Einheit innerhalb der Klinik, der auch abgetrennte Räume einschließlich einer separaten Wartezone für Patienten zugewiesen seien. Ein Personaleinsatz anderer Klinikmitarbeiter, auch aus der psychiatrischen Klinik, habe in der [X.] nicht stattgefunden. Weiterhin hat der Kläger umfangreich zu Ausmaß und Inhalt der von ihm vorgenommenen Behandlungen der Patienten in der [X.] vorgetragen.

7

Der Kläger hat, soweit für die Revision noch von Bedeutung, sinngemäß beantragt:

        

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger vom 1. August 2006 bis zum 31. März 2007 Vergütung nach der [X.] III TV-Ärzte/[X.] zu zahlen und die Netto-Differenzbeträge zu der gezahlten Vergütung nach [X.] II, Stufe 2, vom 1. August 2006 bis zum 30. September 2006 sowie nach [X.] II, Stufe 3, vom 1. Oktober 2006 bis zum 31. März 2007 mit jeweils fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Fälligkeit zu verzinsen.

8

Die Beklagte hat sich zur Begründung ihres [X.] darauf berufen, dass der Kläger lediglich Facharzttätigkeiten verrichtet habe. Bei der [X.] handele es sich nicht um eine selbständige Einheit, sie sei vielmehr Teil der psychiatrischen Abteilung des [X.] und werde vom Chefarzt Dr. E geleitet. Es mangele überdies an einer Unterstellung von Ärzten und an der ausdrücklichen Übertragung der medizinischen Verantwortung durch den Arbeitgeber.

9

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen und die Revision hinsichtlich des noch streitigen Antrages zugelassen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger insoweit sein Klagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Das [X.] hat die Berufung des [X.] rechtsfehlerfrei zurückgewiesen.

I. Das [X.] hat die Klage hinsichtlich des noch streitigen Zeitraums für unbegründet erachtet. Zwar könne nicht abschließend beurteilt werden, ob es sich bei der [X.] um einen Teilbereich im tariflichen Sinne handele. Dem Kläger sei jedenfalls keine medizinische Verantwortung iSv. § 16 [X.]/[X.] übertragen worden. Hierzu gehöre die Übernahme einer Verantwortung für [X.] und ein Mehr als die bloß fachärztliche Verantwortung für [X.]. Ferner sei nicht erkennbar, dass einer medizinischen Verantwortung des [X.] im tariflichen Sinne eine ausdrückliche Übertragung durch den Arbeitgeber zugrunde liege.

II. Die hiergegen gerichtete Revision des [X.] ist unbegründet. Das [X.] hat mit weitgehend zutreffender Begründung die Eingruppierung des [X.] in der [X.] III [X.]/[X.] abgelehnt.

1. Allerdings hat das [X.] nicht ausgeführt, warum der [X.]/[X.], auf dessen Eingruppierungsnorm in § 16 sich der Kläger beruft, auf das Arbeitsverhältnis der Parteien überhaupt Anwendung findet. Aus den festgestellten Tatsachen sowie dem Akteninhalt ist weder eine normative Bindung der Parteien an den [X.]/[X.] noch eine arbeitsvertraglich vereinbarte Anwendung ersichtlich. Soweit der Arbeitsvertrag der Parteien auf den [X.] in der für die [X.] geltenden Fassung verweist, galt dieser jedenfalls bis zum 31. Oktober 2006 für tarifgebundene Arbeitsvertragsparteien normativ, so dass es für die von der Beklagten bereits ab dem 1. November 2005 offenbar praktizierte Anwendung des [X.] einer Vertragsänderung bedurft hätte. Selbst wenn man ab dem 1. November 2006 mit der Rechtsprechung des [X.] wegen des Wegfalls der Dynamik der Verweisung zu der Annahme einer nachträglichen [X.] gekommen wäre, die einer ergänzenden Vertragsauslegung bedurft hätte (vgl. dazu [X.] 25. August 2010 - 4 [X.] § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 21; 19. Mai 2010 - 4 [X.] - [X.]E 134, 283), wäre hierfür allenfalls die Anwendung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) in Betracht gekommen. Jedoch selbst dann, wenn man davon ausginge, dass die Parteien die jeweiligen besonderen, vom [X.] geschlossenen Tarifverträge für die Ärzte in Bezug genommen hätten und es deshalb zu einer vertraglichen Lücke gekommen sei, gibt es für die Annahme, gerade der [X.]/[X.], der für den Bereich der kommunalen Krankenhäuser abgeschlossen worden ist, solle zur Anwendung kommen, und nicht etwa der [X.]/[X.], der arbeitgeberseits von der [X.] abgeschlossen worden ist, keinen Grund. Der Wortlaut des Arbeitsvertrages nimmt insofern ausdrücklich auf die tariflichen Regelungen der [X.]-Tarifverträge Bezug.

2. Die Klage ist jedoch auch dann unbegründet, wenn man zugunsten des [X.] unterstellt - wie es auch die Vorinstanzen angenommen haben -, dass der [X.]/[X.] auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung findet. Denn der Kläger erfüllt die Anforderungen des [X.]es der [X.] III [X.]/[X.] nicht.

a) Für die Eingruppierung des [X.] sind nach Maßgabe der oa. Unterstellung folgende Tarifbestimmungen des [X.]/[X.] maßgeblich:

        

„§ 15 

        

Allgemeine Eingruppierungsregelungen

        

(1)     

Die Eingruppierung der Ärztinnen und Ärzte richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen des § 16. Die Ärztin/ [X.] erhält Entgelt nach der [X.], in der sie/ er eingruppiert ist.

        

(2)     

Die Ärztin/ [X.] ist in der [X.] eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ ihm nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit entspricht.

                 

Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer [X.], wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale diese [X.] erfüllen. Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden, sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person des Angestellten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein.

                 
                 

Protokollerklärungen zu § 15 Abs. 2

                 

1.    

Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der Ärztin/ des Arztes, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z.B. Erstellung eines EKG). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden.

                 

...     

        

§ 16   

        

Eingruppierung

        

Ärztinnen und Ärzte sind wie folgt eingruppiert:

                 

a)    

[X.] I:

                          

Ärztin/ Arzt mit entsprechender Tätigkeit.

                 

b)    

[X.] II:

                          

Fachärztin/ Facharzt mit entsprechender Tätigkeit

                          

Protokollerklärung zu Buchst. b:

                          

Fachärztin/ Facharzt ist diejenige Ärztin/ derjenige Arzt, die/ der aufgrund abgeschlossener Facharztweiterbildung in ihrem/ seinem Fachgebiet tätig ist.

                 

c)    

[X.] III:

                          

Oberärztin/ Oberarzt

                          

Protokollerklärung zu Buchst. c:

                          

Oberärztin/ Oberarzt ist diejenige Ärztin/ derjenige Arzt, der/ dem die medizinische Verantwortung für selbstständige Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik bzw. Abteilung vom Arbeitgeber ausdrücklich übertragen worden ist.

                 

d)    

[X.] IV:

                          

Leitende Oberärztin/ Leitender Oberarzt, ist diejenige Ärztin/ derjenige Arzt, der/ dem die ständige Vertretung der leitenden Ärztin/ des leitenden Arztes (Chefärztin/ Chefarzt) vom Arbeitgeber ausdrücklich übertragen worden ist.

                          

Protokollerklärung zu Buchst. d:

                          

Leitende Oberärztin/ Leitender Oberarzt ist nur diejenige Ärztin/ derjenige Arzt, die/ der die leitende Ärztin/ den leitenden Arzt in der Gesamtheit ihrer/ seiner Dienstaufgaben vertritt. Das Tätigkeitsmerkmal kann daher innerhalb einer Klinik in der Regel nur von einer Ärztin/ einem Arzt erfüllt werden.“

b) Danach erfüllt der Kläger die Anforderungen des [X.]es der [X.] III [X.]/[X.] nicht. Dem Kläger ist keine medizinische Verantwortung übertragen worden. Es bedarf daher keiner abschließenden Klärung der weiteren, zwischen den Parteien umstrittenen Frage, ob es sich bei der [X.] um einen Teil- oder Funktionsbereich einer Klinik oder Abteilung im tariflichen Sinne handelt.

aa) Die Eingruppierung eines Arztes als Oberarzt iSd. [X.] III [X.]/[X.] setzt ua. voraus, dass dem Arzt die medizinische Verantwortung für Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik bzw. Abteilung übertragen worden ist. Nach der Rechtsprechung des Senats ergibt sich aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang, dass das [X.] nur dann erfüllt werden kann, wenn dem Oberarzt ein Aufsichts- und - teilweise eingeschränktes - Weisungsrecht hinsichtlich des medizinischen Personals zugewiesen worden ist (9. Dezember 2009 - 4 [X.] - Rn. 45, [X.]E 132, 365). Mit der Tarifregelung wird an die tatsächliche [X.] angeknüpft. Kliniken sind arbeitsteilig organisiert und weisen zahlreiche spezialisierte und fragmentierte Diagnose-, Behandlungs- und Pflegeabläufe mit einer abgestuften Verantwortungsstruktur der handelnden Personen auf. Dem entspricht die tarifliche Einordnung der medizinischen Verantwortung von Oberärzten, die in § 16 [X.]/[X.] innerhalb der Struktur der [X.]n nach „unten“ und nach „oben“ in ein von den Tarifvertragsparteien als angemessen angesehenes Verhältnis gesetzt wird. Von der Übertragung einer medizinischen Verantwortung im [X.] kann demnach regelmäßig nur dann gesprochen werden, wenn sich das Aufsichts- und - eingeschränkte - Weisungsrecht auch auf Fachärzte der [X.] II [X.]/[X.] erstreckt und andererseits die Verantwortung für den Bereich ungeteilt ist (vgl. dazu ausführlich [X.] 9. Dezember 2009 - 4 [X.] 836/08 - [X.] § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 5).

bb) Diese Voraussetzung liegt im Streitfall nicht vor. Der Kläger ist nach seinem eigenen Vortrag der einzige Arzt in der [X.]. Seine medizinische Verantwortung kann daher nicht über die eines Facharztes iSv. [X.] II [X.]/[X.] hinausgehen.

c) Die hiergegen gerichteten Erwägungen der Revision greifen nicht durch.

aa) Die Revision hat sich darauf berufen, dass der Kläger insoweit in der [X.] gleichsam in einer Doppelfunktion tätig gewesen sei. Der fachärztliche Bereich werde von ihm selbst abgedeckt. Gleichzeitig stehe er aber für ein „Mehr“ an Verantwortung, das sich aus dem „eigenständigen Aufbau und Leitung einer selbständigen Fachabteilung“ ergebe. Die normale fachärztliche Tätigkeit im Krankenhaus sei durch die Einbindung in die Betreuung durch das Pflegepersonal und die Aufsicht durch einen Oberarzt und den Chefarzt im Maß an verantwortlichem Handeln stark begrenzt. Demgegenüber stelle sich die vom Kläger „wie eine Einzelpraxis betriebene Institutsambulanz ohne entsprechendes Personalgefüge“ als eine Art „[X.]“ dar, wobei dem Kläger neben „[X.] ärztlicher Tätigkeit“ weiterhin die Wahrnehmung von Leitungs- und Kommunikationsaufgaben oblegen habe.

bb) Diese Auffassung verkennt die Struktur der Anforderungen des [X.]es. Die Tarifvertragsparteien haben mit der hierarchischen Konzeption der [X.]n in § 16 [X.]/[X.] nicht an die einzelne Tätigkeit des Arztes und ihre medizinische Bedeutung im allgemeinen Sinne angeknüpft, sondern an die Einordnung in die medizinisch-organisatorische Hierarchie einer Klinik oder Abteilung. Ohne Bezug auf die anderen tariflich vorgesehenen ärztlichen Hierarchieebenen lässt sich eine Eingruppierung als Oberarzt nicht begründen. Die einem Oberarzt übertragene Verantwortung muss sich nach den [X.]en der [X.]n II und III von der eines Facharztes auch qualitativ unterscheiden. Bezugspunkt dieser gesteigerten Verantwortung ist die mit der Übertragung verbundene organisatorische Kompetenz, die sich in einer gesteigerten Aufsichts- und Weisungsbefugnis niederschlägt. Ein in die [X.] II [X.]/[X.] eingruppierter Facharzt übt seine Aufsichts- und Weisungsbefugnis gegenüber den in seinem Bereich tätigen Assistenzärzten und Ärzten in der Weiterbildung aus. Eine Steigerung des quantitativen und qualitativen Maßes dieser Verantwortung ist nur dann gegeben, wenn sich die Verantwortung des Oberarztes nicht nur auf die Assistenzärzte, sondern auch auf mindestens einen Facharzt bezieht. Diese tarifliche Wertigkeit der Stellung und Tätigkeit eines Oberarztes findet in dem nicht unerheblichen Vergütungsabstand der [X.] III zu der [X.] II [X.]/[X.] ihren Ausdruck. Die Tarifvertragsparteien haben mit der monatlichen Differenz von 1.200,00 Euro im Tarifgebiet West und von 1.146,00 Euro für den ersten Tarifzeitraum im [X.] deutlich gemacht, dass es sich bei dem für die Eingruppierung zentralen Merkmal der übertragenen medizinischen Verantwortung um eine gewichtige Höherbewertung der Verantwortung des Oberarztes nach [X.] III gegenüber der Verantwortung des Facharztes nach [X.] II [X.]/[X.] handelt ([X.] 9. Dezember 2009 - 4 [X.] 836/08 - [X.] § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 5).

Die nach § 16 Buchst. c [X.]/[X.] erforderliche medizinische Verantwortung muss daher über diejenige eines Facharztes hinausgehen und die Aufsichts- und eingeschränkte Weisungsbefugnis gegenüber anderen Fachärzten beinhalten. Eine in die Struktur eines Krankenhauses eingebundene und mit einer medizinischen Versorgungsaufgabe betraute organisatorische Einheit, die von einem Facharzt ohne jede Hilfe durch ([X.] oder nichtärztliches Personal geführt und „betrieben“ werden kann, wird nicht von einem Oberarzt im tariflichen Sinne geleitet.

III. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen, weil sein Rechtsmittel erfolglos bleibt (§ 97 Abs. 1 ZPO).

        

    Bepler    

        

    Treber    

        

    Creutzfeldt    

        

        

        

    Kiefer    

        

    Hardebusch    

                 

Meta

4 AZR 46/10

25.01.2012

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven, 3. Juli 2008, Az: 10 Ca 10421/07, Urteil

§ 1 TVG, § 16 Buchst c Entgeltgr III TV-Ärzte/VKA

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.01.2012, Az. 4 AZR 46/10 (REWIS RS 2012, 9779)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9779

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