Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.07.2003, Az. IXa ZB 148/03

IXa- Zivilsenat | REWIS RS 2003, 2221

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BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIXa [X.]/03vom18. Juli 2003in dem [X.]: ja[X.]Z: nein_____________________ZPO § 829; [X.] §§ 412, 401Die mit der Pfändung eines [X.] verbundene Beschlagnahme er-streckt sich ohne weiteres auch auf alle Nebenrechte, die im Falle einer Ab-tretung des [X.] nach §§ 412, 401 [X.] auf den Gläubiger übergehen(hier: Pfändung der Ansprüche aus einem Girovertrag mit [X.], Beschluß vom 18. Juli 2003 - IXa [X.]/03 - [X.] AG [X.] des [X.] hat durch den [X.], [X.], v. [X.], die RichterinnenDr. [X.] und [X.] 18. Juli 2003beschlossen:Auf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers werden derBeschluß der 1b Zivilkammer des [X.] 31. März 2003 und der Beschluß des [X.] vom 19. Februar 2003, soweit er zumNachteil des Gläubigers ergangen ist, aufgehoben.Die angeblichen Ansprüche der Schuldnerin gegen dieDrittschuldnerin auf Auskunftserteilung und Rechnungsle-gung aus dem [X.] sind gepfändet.Die Schuldnerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfah-ren.Wert: bis 300 - 3 -Gründe:[X.] Der Gläubiger betreibt gegen die Schuldnerin die [X.] wegen einer titulierten Geldforderung in Höhe von 165,25 nebst Zinsen und Kosten (insgesamt 762,66 seinen Antrag am 22. Januar 2003 einen Pfändungs- und Überweisungs-beschluß erlassen, der die angeblichen, im einzelnen näher bezeichne-ten Forderungen der Schuldnerin aus ihrer Geschäftsverbindung zurDrittschuldnerin umfaßt. Davon ausgenommen hat das Amtsgericht [X.] "auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung aus dem Bank-vertragsverhältnis". Die gegen diese teilweise Zurückweisung des Pfän-dungsantrags gerichtete sofortige Beschwerde des Gläubigers ist vordem [X.] ohne Erfolg geblieben. Dagegen wendet er sich mit derzugelassenen Rechtsbeschwerde.I[X.] Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte undauch im übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet; gemäߧ 577 Abs. 5 ZPO kann der Senat in der Sache selbst entscheiden.1. Nach Auffassung des [X.] ist der [X.] [X.] nicht pfändbar. Er beruhe auf einer Ge-schäftsbesorgung gemäß § 675 [X.], der Dienstleistungen im Sinne [X.] 611 ff. [X.] zum Gegenstand habe. Gemäß § 613 Satz 2 [X.] sei [X.] auf die Dienste im Zweifel nicht übertragbar; gerade im Be-reich des [X.] bestehe eine begründete Vermutung dafür, daßnach dem Willen der Vertragsparteien Daten und Informationen nicht [X.] - hier den Gläubiger - weitergegeben werden sollten. Die [X.] 4 -sen des Gläubigers seien durch § 840 ZPO ausreichend gewahrt; ihmstünden auch keine weitergehenden Auskünfte zu, als er im Verfahrenauf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erhalten könne.Demgegenüber macht die Rechtsbeschwerde geltend, die [X.] gemäß §§ 675, 666 [X.] seien unselbständige Nebenrechte [X.] aus dem [X.], die ohne weiteres auf [X.] übergingen und nicht den Beschränkungen des§ 613 Satz 2 [X.] unterworfen seien. Diese Ansprüche seien vertragli-cher Natur und von den gesetzlichen [X.] nach § 840ZPO und §§ 807, 900 ff. ZPO abzugrenzen.2. Dem Standpunkt der Rechtsbeschwerde ist beizupflichten.a) Die vom Amtsgericht ausgesprochene Pfändung erstreckt [X.] die Forderungen der Schuldnerin aus der Geschäftsverbindung zurDrittschuldnerin einschließlich aller Nebenansprüche und Nebenrechte.Zu letzteren zählt ihr Anspruch auf Auskunftserteilung und Rechnungsle-gung gemäß §§ 666, 675 [X.], der der Feststellung des [X.] des Betrages des [X.] dient. Er kann nicht selbständig,d.h. nicht allein, gepfändet werden. Die mit der - hier erfolgten - Pfän-dung des [X.] verbundene Beschlagnahme erstreckt sich [X.] weiteres auch auf alle Nebenrechte, die im Falle einer Abtretungnach §§ 412, 401 [X.] auf den Gläubiger übergehen ([X.], [X.] 16. Juni 2000 - [X.] - [X.], 1444 unter II 3; vom22. November 2000 - [X.] - [X.] 2001, 119 unter II 2 a; [X.] 18. Juni 1998 - [X.] - [X.], 1689 unter I 1; OLG Karls-ruhe NJW-RR 1998, 990, 991; [X.] 1986, 594; [X.] 5 -Aachen [X.] 1991, 873; [X.], ZPO 21. Aufl. § 829[X.]. 80; Stöber, Forderungspfändung 13. Aufl. [X.]. 669, 1741; [X.]/[X.], ZPO 3. Aufl. § 829 [X.]. 21; [X.]/Walker, [X.] und Vorläufiger Rechtsschutz 3. Aufl. § 829 ZPO [X.]. 57). Einergesonderten Neben- oder Hilfspfändung bedarf es dazu nicht([X.], aaO; Stöber, aaO [X.]. 1741, 940). Das [X.]sgericht kann jedoch auf Antrag des Gläubigers in dem das Haupt-recht pfändenden Beschluß die Mitpfändung aussprechen (Stöber, aaO[X.]. 1741).Einen solchen Antrag hat der Gläubiger gestellt; das [X.]sgericht ist dem nicht nachgekommen. Die Wirkungen der Pfändungsind daher durch das Rechtsbeschwerdegericht festzustellen. Denn [X.] hat den diesbezüglichen Antrag des Gläubigersnicht mit der Begründung zurückgewiesen, der begehrte Ausspruch [X.] sei mit Blick auf die Pfändung des [X.]entbehrlich. Es hat vielmehr die Ansicht vertreten, eine Mitpfändungscheide nach den §§ 851 Abs. 1 ZPO, 675, 613 Satz 2 [X.] aus.b) Das ist nicht richtig, auch wenn die gepfändeten Ansprüche [X.] einem Girovertrag mit [X.] entstammen, derals Geschäftsbesorgungsvertrag mit [X.] im Sinneder §§ 675, 611 ff. [X.] zu qualifizieren ist ([X.], Urteil vom 4. Juli 1985- III ZR 144/84 - [X.] 1986, 32 f.; vgl. ferner [X.], Urteil vom24. September 2002 - [X.], 2281 unter II 1 b [X.] hat bereits entschieden, daß nicht alle von [X.] daraus geschuldeten Dienstleistungen personengebundenenCharakter im Sinne des § 613 Satz 2 [X.] haben. Insbesondere sind die- 6 -vom Gläubiger in der Hauptsache gepfändeten Ansprüche auf Auszah-lung einer Geldsumme nicht auf eine Dienstleistung gerichtet. Es handeltsich um schlichte Geldforderungen, die - wie andere Geldforderungenauch - grundsätzlich übertragbar und pfändbar sind. Der Umstand, daßdas zugrunde liegende Rechtsverhältnis als Dienstleistungsvertrag ein-zuordnen ist, ändert daran nichts ([X.]Z 84, 325, 329 ff.). Ist aber [X.] der als Hauptforderung gepfändeten Leistung zuverneinen, gilt dies auch für unselbständige Nebenrechte, die lediglichdarauf abzielen, zugunsten des Gläubigers Gegenstand und Betrag [X.] zu ermitteln.Dr. Kreft [X.] v. [X.] Dr. [X.] Roggenbuck

Meta

IXa ZB 148/03

18.07.2003

Bundesgerichtshof IXa- Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.07.2003, Az. IXa ZB 148/03 (REWIS RS 2003, 2221)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2221

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