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Insolvenzeröffnungswirkung: Folgen eines Lastschriftwiderrufs für Darlehensraten durch den Insolvenzschuldner bzw. den Insolvenzverwalter
Wird die Genehmigung einer Lastschrift verweigert, hat die Zahlstelle die Belastungsbuchung zum Datum der Belastung zu berichtigen; der Umfang einer Darlehensrückführung ist bei einer Anfechtung auf der Grundlage des berichtigten Kontostandes zu ermitteln.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des [X.] vom 26. April 2013 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 46.694,47 € festgesetzt.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Das Berufungsurteil ist nicht in entscheidungserheblicher Weise von der Rechtsprechung des [X.] zu den Wirkungen eines Lastschriftwiderrufs abgewichen. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] ([X.], Urteil vom 28. Februar 1977 - [X.], [X.]Z 69, 82, 84 f; vom 14. Februar 1989 - [X.], [X.], 520, 521; vom 20. Juli 2010 - [X.], [X.]Z 186, 242 Rn. 6 f; vom 20. Juli 2010 - [X.], [X.]Z 186, 269 Rn. 10) gestattet der [X.] seinem Gläubiger im Einziehungsermächtigungsverfahren alter Art, um das es hier noch geht, lediglich die Nutzung des von der Kreditwirtschaft entwickelten technischen Verfahrens des [X.]. Verweigert er (oder nach einer Anordnung gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 22 Abs. 1 oder 2 [X.] statt seiner der vorläufige Insolvenzverwalter) die Genehmigung, indem er der Belastungsbuchung widerspricht, muss die Zahlstelle die ausgewiesene Belastung berichtigen ([X.], Urteil vom 20. Juli 2010 - [X.], aaO). Sie ist verpflichtet, die ihrem Kunden zu Unrecht entzogene Buchposition durch berichtigten Kontenausweis seines [X.] wiederherzustellen ([X.], Urteil vom 28. Juni 2012 - [X.], [X.]Z 194, 1 Rn. 14). Die Berichtigung kann sich nur auf den Zeitpunkt der Belastungsbuchung beziehen. [X.] der Verwalter die Rückführung eines Darlehens im "kritischen" Zeitraum der §§ 130, 131 [X.] an, ist der Umfang der Rückführung auf der Grundlage des berichtigten [X.] zu ermitteln. Das hat das Berufungsgericht nicht verkannt.
Verfahrensgrundrechte des [X.] wurden nicht verletzt. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Vill Gehrlein Lohmann
Pape Möhring
Meta
26.06.2014
Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend OLG Frankfurt, 26. April 2013, Az: 19 U 265/12
§ 130 InsO, § 131 InsO, § 140 InsO
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.06.2014, Az. IX ZR 130/13 (REWIS RS 2014, 4566)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 4566
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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