Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.07.2011, Az. 3 StR 186/11

3. Strafsenat | REWIS RS 2011, 4898

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Gegenstand

Minder schwerer Fall des Totschlags bei vorangegangener Tatprovokation


Tenor

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 26. Januar 2011 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das [X.] hat die Angeklagte wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf sachlichrechtliche Beanstandungen gestützte Revision der Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg.

2

Während der Schuldspruch rechtlicher Nachprüfung standhält, kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Das [X.] hat, wie der [X.] in seiner Antragsschrift im Einzelnen zutreffend darlegt, die Voraussetzungen der ersten Alternative des § 213 StGB rechtsfehlerhaft verneint. Die Begründung, die Schläge des [X.] stellten keine "der Tat unmittelbar vorausgehende Provokation" dar, lässt besorgen, dass das [X.] einen unzutreffenden Maßstab für die Prüfung des Merkmals "auf der Stelle zur Tat hingerissen" angelegt hat. Es ist nicht maßgebend, ob sich die Tat als Spontantat darstellt. Es kommt vielmehr darauf an, ob die in den Schlägen des [X.] liegende Kränkung einen noch anhaltenden Zorn der Angeklagten hervorgerufen und diese zu ihrer Tat hingerissen hat (vgl. [X.], Beschluss vom 22. Juni 2011 - 5 [X.]/11 mwN).

3

Auf diesem Rechtsfehler beruht der Strafausspruch. Zwar hat das [X.] die Strafe - nach insoweit [X.] Ablehnung der zweiten Alternative des § 213 StGB - dem wegen Versuchs und wegen erheblich verminderter Schuldfähigkeit zweifach gemilderten Rahmen des § 212 StGB entnommen, der unter dem des § 213 StGB liegt. Indes erscheint es möglich, dass das [X.], wäre es bei Zugrundelegung eines zutreffenden Maßstabs zur Annahme eines minder schweren Falls wegen vorangegangener Provokation gelangt, diesen Strafrahmen im Hinblick auf die letztlich nur geringen Verletzungen nochmals nach §§ 22, 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB und/oder §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert und daraus eine mildere Strafe gefunden hätte.

4

Der Senat hält - entgegen der Ansicht des [X.]s - vor diesem Hintergrund die Strafe nicht für angemessen im Sinne von § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO. Sie muss deshalb neu zugemessen werden.

[X.]     

Pfister     

Ri[X.] von [X.] befindet
sich im Urlaub und ist daher
gehindert zu unterschreiben.

[X.]

Mayer     

Menges     

Meta

3 StR 186/11

12.07.2011

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Lüneburg, 26. Januar 2011, Az: 4102 Js 9007/09 - 27 Ks 3/10

§ 21 StGB, § 23 Abs 2 StGB, § 49 Abs 1 StGB, § 213 Alt 1 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.07.2011, Az. 3 StR 186/11 (REWIS RS 2011, 4898)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 4898

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Versuchter Totschlag: Erforderlicher Zusammenhang zwischen Provokation und Tatbegehung zwecks Annahme eines minder schweren Falls


Referenzen
Wird zitiert von

3 StR 186/11

Zitiert

5 StR 165/11

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