Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.03.2006, Az. VIII ZR 250/05

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 4245

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 29. März 2006 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja [X.] § 577 Das gesetzliche Vorkaufsrecht steht dem Mieter einer umgewandelten Eigentums-wohnung auch im freien Wohnungsbau nur für den ersten Verkaufsfall nach der [X.] zu. Es besteht deshalb nicht, wenn die Eigentumswohnung vor dem am 1. September 1993 erfolgten Inkrafttreten des § 570 b [X.] a.F., der Vorgängerbe-stimmung des § 577 [X.], bereits einmal verkauft worden ist und nach diesem Zeit-punkt erneut verkauft wird (im [X.] an Senatsurteil [X.] 141, 194). [X.], Urteil vom 29. März 2006 - [X.] - [X.] - - 2 Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 22. März 2006 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und die Richter [X.], [X.] und [X.] sowie die Richterin [X.] für Recht erkannt: Die Revision der Kläger gegen das Urteil der 31. Zivilkammer des [X.] vom 15. September 2005 wird [X.]. Die Kläger haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Die Kläger begehren von den Beklagten Auskunft und Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung wegen Vereitelung eines Vorkaufsrechts. Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: 1 Die Kläger sind als Mitglieder einer Wohngemeinschaft Mieter, die [X.] waren Vermieter einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus in [X.]

, [X.]

. Die Klägerin zu 1) ist nach ihren Angaben Anfang Januar 1983, der Kläger zu 2) ist im Laufe des Jahres 1986 in die Wohnung [X.]. Am 26. Januar 1983 wurde das Anwesen in Wohnungseigentum aufgeteilt. Aufgrund eines Kaufvertrages vom 2. Februar 1983 erwarb die inzwischen [X.] - 3 - storbene und von den Beklagten beerbte E.
S.

die Wohnung. Am 20. Januar 1984 wurde sie als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Die Beklagten veräußerten die Wohnung mit Kaufvertrag vom 4. November 2003 an den jetzigen Eigentümer A.
[X.] , ohne die Kläger hiervon zu unterrichten. 3 Die Kläger sind der Auffassung, dass ihnen ein gesetzliches Vorkaufs-recht nach § 577 [X.] (§ 570 b [X.] a.F.) zugestanden habe. Da die Beklagten sie über den Verkauf an den Erwerber [X.]

nicht unterrichtet und dadurch die Geltendmachung des Vorkaufsrechts vereitelt hätten, seien sie ihnen - den [X.] - zum Schadensersatz verpflichtet. Dabei komme es nicht darauf an, dass die Wohnung vor dem am 1. September 1993 erfolgten Inkrafttreten des § 570 b [X.] a.F. schon einmal verkauft worden sei. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das [X.] hat die hiergegen gerichtete Berufung der Kläger zurückgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren in vollem Umfang weiter. 4 Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: 5 Ein Auskunftsanspruch stehe den Klägern nicht zu, weil sie bei der [X.] der Wohnung im Jahre 2004 nicht vorkaufsberechtigt gewesen seien und die Beklagten ihnen deshalb nicht zum Schadensersatz verpflichtet seien. Das Vorkaufsrecht des Mieters bestehe nur für den ersten Verkaufsfall nach der 6 - 4 - Umwandlung der Mietwohnung; dieser sei jedoch bereits am 2. Februar 1983 erfolgt. Damals habe den Mietern kein Vorkaufsrecht zugestanden, da § 570 b [X.] a.F. erst am 1. September 1993 in [X.] getreten sei. Durch die Über-gangsbestimmung des Art. 6 Abs. 4 des [X.] [X.] vom 21. Juli 1993, nach der § 570 b [X.] a.F. auf vor dem 1. September 1993 abgeschlossene Kaufverträge nicht anzuwenden sei, habe der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass die Vorschrift für "Altfälle", bei denen der erste [X.] vor dem 1. September 1993 erfolgt sei, nicht gelten solle. I[X.] Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung stand. 7 1. Die Revision des [X.] zu 2) ist bereits deshalb unbegründet, weil sein Mietverhältnis nach seinem eigenen Vorbringen erst im Jahre 1986, mithin mehrere Jahre nach der Begründung des Wohnungseigentums am 26. Januar 1983, abgeschlossen worden ist. Auf eine solche Fallgestaltung ist § 577 [X.], der durch das Mietrechtsreformgesetz vom 19. Juni 2001 ([X.] I, 1149) mit geringfügigen sprachlichen Änderungen und einer Klarstellung an die Stelle des § 570 b [X.] a.F. getreten ist, nach seinem Wortlaut von vornherein nicht an-wendbar. § 577 [X.] setzt ebenso wie § 570 b [X.] a.F. voraus, dass das Wohnungseigentum erst nach der Überlassung der Wohnräume an den Mieter begründet worden ist. 8 2. Die Revision der Klägerin zu 1) bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Berufungsgericht einen Schadenser-satzanspruch der Klägerin wegen Vereitelung eines Vorkaufsrechts verneint. 9 a) § 577 [X.] räumt dem Mieter ein Vorkaufsrecht ein, wenn nach [X.] des Mietvertrages und Überlassung der Wohnung an ihn Wohnungsei-10 - 5 - gentum an dieser Wohnung begründet wird und die Eigentumswohnung sodann an einen Dritten verkauft wird. Das Gesetz geht also von der zeitlichen [X.] und Überlassung - Umwandlung - Verkauf aus. Die durch das Vierte Mietrechtsänderungsgesetz vom 21. Juli 1993 ([X.] I, 1257) in das Bürgerliche Gesetzbuch eingefügte Bestimmung des § 570 b [X.] (a.F.) [X.] erstmals allen Mietern, auch im freien Wohnungsbau, das gesetzliche Vorkaufsrecht. Die hierzu erlassene Übergangsvorschrift des Art. 6 Abs. 4 des [X.] [X.] schließt nach ihrem Wortlaut nur diejeni-gen Verkaufsfälle aus, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes am 1. September 1993 erfolgt sind. Ob der Ausschluss auch für einen weiteren Verkauf nach [X.] Zeitpunkt gelten soll, lässt sich der Bestimmung nicht unmittelbar entneh-men und ist umstritten. Nach einer Auffassung soll das Vorkaufsrecht bei jedem Weiterverkauf der Wohnung bestehen ([X.]/[X.], [X.], 65. Aufl., § 577 Rdnr. 4), nach anderer Ansicht für alle Verkaufsfälle nach dem 31. August 1993 ([X.], Mietrecht, 8. Aufl., § 577 Rdnr. 3; [X.]/Börstinghaus, Miete, 2. Aufl., § 577 Rdnr. 3). Eine dritte Auffassung hält § 577 [X.] (§ 570 b [X.] a.F.) nur für den ersten Verkaufsfall nach Inkrafttreten des [X.] am 1. September 1993 für anwendbar, wobei offen bleibt, ob dies auch für den Fall gilt, dass die umgewandelte Wohnung bereits einmal vor dem 1. September 1993 verkauft worden ist (so [X.], [X.], 436 und [X.]/[X.], aaO Rdnr. 1 a.E.; nicht eindeutig [X.]/[X.]/[X.], [X.], § 577 Rdnr. 18). Soweit ein Vorkaufsrecht nur für den ersten Verkaufsfall nach der Umwandlung [X.]/[X.], Miet- und Pachtrecht, Stand November 2005, § 577 Rdnr. 19) oder ohne nähere zeitliche Differenzierung angenommen wird ([X.]/[X.], [X.], 11. Aufl., § 577 Rdnr. 4, und MünchKomm[X.]/Schilling, 4. Aufl., § 577 Rdnr. 11), dürfte im Hinblick auf den [X.]. 6 Abs. 4 des [X.] Miet-11 - 6 - [X.] ersichtlich gleichfalls nur der erste Verkaufsfall nach dem 31. August 1993 gemeint sein. Schließlich wird die Auffassung vertreten, nach dem Zweck des § 577 [X.] (§ 570 b [X.] a.F.) sei das Vorkaufsrecht des Mieters auch dann ausgeschlossen, wenn - wie im vorliegenden Fall - die [X.] vor dem 1. September 1993 bereits einmal verkauft worden sei und nach diesem Stichtag ein weiterer Verkauf stattfinde ([X.], Wohnraummietrecht, 2. Aufl., § 577 Rdnr. 5; [X.]/Sonnenschein/[X.], Miete, 8. Aufl., § 577 Rdnr. 31; unklar insoweit jedoch [X.]., aaO Rdnr. 16). b) Die letztgenannte Ansicht trifft zu. Sie steht im Einklang mit dem Wort-laut und Zweck der Übergangsvorschrift des Art. 6 Abs. 4 des [X.] und wird insbesondere auch dem Sinn und Zweck des § 577 [X.] (früher: § 570 b [X.]) gerecht. 12 aa) Die Vorschrift des § 570 b [X.] a.F. ist dem - inzwischen durch Art. 6 Nr. 2 des [X.] des [X.] vom 13. September 2001 ([X.] I, 2376) mit Wirkung vom 1. Januar 2002 aufgehobenen - § 2 b WoBindG nachgebildet (vgl. dazu die Begründung zu dem Entwurf eines Ge-setzes zur Wiederherstellung eines [X.] Mietrechts, BT-Drucks. 12/3013, [X.], sowie die Stellungnahme des Bundesrates zum Regierungsentwurf des [X.] [X.], BT-Drucks. 12/3254, [X.]). Für diese Vorschrift, deren Anwendungsbereich auf den öffentlich geförderten [X.]sbau beschränkt war, hat der Senat in einem Urteil vom 14. April 1999 ([X.] 141, 194) klargestellt, dass das dort geregelte gesetzliche Vorkaufsrecht dem Mieter nicht für jeden, sondern nur für den ersten Verkaufsfall nach der Umwandlung der Mietwohnung zusteht. Entscheidend hat er dabei auf den Sinn und Zweck der Bestimmung abgestellt (aaO [X.] ff.). 13 - 7 - Mit der Schaffung des § 2 b WoBindG hat der Gesetzgeber das Ziel [X.], der Gefahr einer spekulativen Umwandlung von Sozialmietwohnungen in Eigentumswohnungen und der sich daraus ergebenden Verdrängung der Mieter entgegenzuwirken (Beschlussempfehlung und Bericht des [X.], Bauwesen und Städtebau, BT-Drucks. 8/3403, [X.] und 40 f.). Diese Gefahr besteht, wie der Senat in seinem Urteil vom 14. April 1999 ausge-führt hat (aaO S. 199), regelmäßig nur beim ersten Verkauf nach der [X.], weil der Eigentümer, der von der Umwandlung profitieren will, sein [X.] typischerweise durch einen baldigen Verkauf der umgewandel-ten Wohnungen realisieren will. 14 [X.]) Allerdings hatte der Senat bei der Prüfung des Anwendungsbereichs des § 2 b WoBindG nicht zu entscheiden, ob die Beschränkung auf den ersten Verkaufsfall auch dann gilt, wenn zu jenem Zeitpunkt das gesetzliche [X.] - wie hier - noch nicht bestanden hat und eine Rückwirkung der entsprechenden Bestimmung ausgeschlossen ist (Art. 6 Abs. 4 des [X.] [X.]). Sinn und Zweck des § 2 b WoBindG und [X.] des ihm nachgebildeten § 570 b [X.] a.F. (jetzt § 577 [X.]) gebieten jedoch eine Auslegung in diesem Sinn. 15 In dem Gesetzgebungsverfahren, das dem [X.] Mietrechtsände-rungsgesetz vorausgegangen war, ist zur Begründung der Einführung eines gesetzlichen Vorkaufsrechts im freien Wohnungsbau wiederholt betont worden, für die Ausweitung des im Bereich des [X.] Wohnungsbaus bestehenden Vorkaufsrechts des Mieters auf den nicht geförderten oder bindungsfrei gewor-denen Bestand spreche, dass der Schutz des Mieters "vor einer Verdrängung im Zusammenhang mit einer Umwandlung" bei frei finanzierten Wohnungen nicht weniger dringlich sei als bei Sozialwohnungen (BT-Drucks. 12/3013 [X.]; BT-Drucks. 12/3254 [X.]). Ein solcher Zusammenhang ist aber in aller Regel 16 - 8 - nur beim ersten Verkauf einer Eigentumswohnung nach der erfolgten [X.] gegeben, weil hier bei dem Eigentümer, der die Umwandlung vorgenom-men hat, das spekulative Interesse an der baldigen Erzielung eines Verkaufser-löses im Vordergrund steht ([X.] 141, 194, 199). Veräußert dagegen der Ersterwerber die Eigentumswohnung weiter, so unterscheidet sich dieser [X.] insoweit nicht vom Verkauf eines anderen Wirtschaftsgutes; der vom Ge-setzgeber als auslösendes Moment für die drohende Verdrängung des Mieters angenommene Zusammenhang mit der Umwandlung der Wohnung in eine Ei-gentumswohnung besteht hier regelmäßig nicht mehr. Ist eine durch die [X.] verursachte gesteigerte Verdrängungsgefahr bei einem späteren er-neuten Verkauf der Wohnung aber nicht mehr vorhanden, ist der Eingriff in die Vertragsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) und die wirtschaftliche Dispositionsfreiheit des Wohnungseigentümers (Art. 14 Abs. 1 GG) auch nach der Vorstellung des Gesetzgebers nicht mehr gerechtfertigt. cc) Der Umstand, dass im Zeitpunkt des ersten Verkaufs der umgewan-delten Wohnung (hier: im Februar 1983) das gesetzliche Vorkaufsrecht noch nicht bestand, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Situation ist in diesem Fall vergleichbar mit der vom Senat (aaO) entschiedenen Fallgestaltung, in welcher bei der ersten Veräußerung der umgewandelten Wohnung dem Mieter ein Vorkaufsrecht deshalb nicht zustand, weil der Eigentumserwerb im Wege der Zwangsversteigerung erfolgte (§ 471 [X.]; früher: § 512 [X.] a.F.). 17 [X.]) Dafür, dass der Gesetzgeber die "Altfälle", in denen der erste [X.] einer umgewandelten Mietwohnung vor dem 1. September 1993 [X.] hat, aus dem Anwendungsbereich des § 570 b [X.] a.F. herausnehmen wollte, spricht auch die Übergangsbestimmung des Art. 6 Abs. 4 des [X.] [X.]; hierauf hat das Berufungsgericht zu Recht hin-gewiesen. Hätte der Gesetzgeber dem Mieter ein Vorkaufsrecht für alle [X.] - 9 - ren Verkaufsfälle einräumen wollen, so hätte es nahe gelegen, dies in § 570 b [X.] a.F. oder zumindest in Art. 6 Abs. 4 des [X.] Mietrechtsänderungsge-setzes ausdrücklich zu regeln ([X.] 141, 194, 199). Auch die Reform des Mietrechts durch das Gesetz vom 19. Juni 2001 hat er nicht zum Anlass ge-nommen, eine entsprechende "Klarstellung" in § 577 [X.] einzufügen, obwohl zu diesem Zeitpunkt das genannte Senatsurteil bereits vorlag und der [X.] in anderem Zusammenhang bei der Begründung des Entwurfs zu § 577 [X.] auf die Rechtsprechung des Senats eingegangen ist (BT-Drucks. 14/4553 S. 92). II[X.] Stand den Klägern nach alledem bei dem Verkauf der Wohnung durch die Beklagten an A.

[X.]

am 4. November 2003 ein Vorkaufsrecht nicht zu, entfällt damit die Grundlage für einen Schadensersatzanspruch wegen 19 - 10 - Vereitelung des vermeintlichen Vorkaufsrechts und damit auch für den geltend gemachten Auskunftsanspruch. Die Revision ist daher zurückzuweisen. [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 07.12.2004 - 433 C 30983/04 - [X.], Entscheidung vom 15.09.2005 - 31 S 1217/05 -

Meta

VIII ZR 250/05

29.03.2006

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.03.2006, Az. VIII ZR 250/05 (REWIS RS 2006, 4245)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4245

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