Bundespatentgericht, Beschluss vom 20.06.2012, Az. 28 W (pat) 578/11

28. Senat | REWIS RS 2012, 5466

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "Königsberger-Taler" – keine Unterscheidungskraft


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2010 045 261.7

hat der 28. Senat ([X.]) des [X.] in der Sitzung vom 20. Juni 2012 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin [X.], der Richterin [X.] und des Richters am [X.]

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Das Wortzeichen 30 2010 045 261.7

2

Königsberger-Taler

3

ist am 28. Juli 2010 zur Eintragung als Marke in das beim [X.] ([X.]) geführte Register für folgende Waren und Dienstleistungen angemeldet worden:

4

Klasse 6: unedle Metalle und deren Legierungen; aus unedlen Edelmetallen  hergestellte Waren (soweit in Klasse 6 enthalten), insbesondere  Barren, Münzen, Medaillen und Wertmarken;

5

Klasse 14: Edelmetalle und deren Legierungen; aus Edelmetallen hergestellte  oder damit plattierte Waren (soweit in Klasse 14 enthalten),  insbesondere Barren, Münzen, Medaillen und Wertmarken;

6

Klasse 36: Geldgeschäfte; Ausgabe von Barren, Münzen, Medaillen, Gut- scheinen und Wertmarken.

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Die Markenstelle für Klasse 14 hat mit Beschluss vom 23. Mai 2011 die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, das Anmeldezeichen „[X.]“ bestehe aus einer sprachüblich gebildeten Kombination zweier beschreibender Angaben. In seiner Gesamtbedeutung bezeichne das Wortzeichen eine Silbermünze oder Münze, die aus [X.], der [X.] der [X.], stamme und/oder dort als Zahlungsmittel eingesetzt worden sei. Im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen stelle das angemeldete Zeichen daher eine im Vordergrund stehende beschreibende Sachangabe dar. Bei Begriffskombinationen mit dem Bestandteil „Taler“ würden die angesprochenen Verkehrskreise immer einen Hinweis auf Münzprägungen oder Waren, die diesen nachempfunden seien, erkennen. Darüber hinaus seien Taler heute noch beliebte Sammelobjekte, die mit Motiven der Stadt [X.] geprägt seien könnten. Vor dem Hintergrund dieser Feststellungen eigne sich das Wortzeichen nicht als betrieblicher Herkunftshinweis. Die Berufung der Anmelderin auf eine angeblich abweichende Eintragungspraxis von Wortbildungen mit dem Begriff „Taler“ rechtfertige keine andere rechtliche Beurteilung.

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Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie sinngemäß beantragt,

9

den Beschluss des [X.]s, Markenstelle für Klasse 14, vom 23. Mai 2011 aufzuheben.

Zur Begründung beruft sie sich in erster Linie auf verschiedene Voreintragungen mit dem Bestandteil „Taler“, wie beispielsweise „[X.] Taler“, „[X.]“, „Hof-Taler“, „[X.]“, „[X.] Taler“, „[X.] Taler“, „[X.] Taler“, „Nibelungentaler“ und „[X.]“. Wegen der Einzelheiten des diesbezüglichen Vorbringens wird auf den Schriftsatz vom 6. Juli 2011, Seite 2, verwiesen. Das Anmeldezeichen erlange – ebenso wie die vorgenannten Marken - gerade durch die Hinzusetzung eines weiteren kennzeichnenden Bestandteils, hier des Wortes „[X.]er“, die erforderliche Unterscheidungskraft. Auch aufgrund der Neuheit der angemeldeten Wortfolge eigne sie sich als individualisierbares Betriebskennzeichen. Es existierten keine alten Münzen, die von den angesprochenen Verkehrskreisen als „Taler“ wahrgenommen würden und einen regionalen Bezug zur ehemaligen Stadt [X.] hätten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

1. Der Eintragung des angemeldeten Wortzeichens „[X.]“ als Marke steht hinsichtlich der beanspruchten Waren und Dienstleistungen das absolute Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] entgegen. Die Markenstelle hat der angemeldeten Wortfolge daher zu Recht die Eintragung versagt.

Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, welches die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet. Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden ([X.] 2012, 19, Rdnr. 8 - Link economy; [X.], 1100, Rdnr. 10 - [X.]!; [X.], 825, 826, Rdnr. 13 - [X.]; [X.], 850, 854, Rdnr. 18 - [X.]). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft ist die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (vgl. [X.] [X.], 411, 412, Rdnr. 24 - Matratzen Concord/[X.]; [X.], 943, 944, Rdnr. 24 - [X.] 2; [X.] - [X.]). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. [X.] [X.], 428, 431 Rdnr. [X.]; [X.], 1151, 1152 - marktfrisch; [X.] 2000, 420, 421 -RATIONAL [X.]). Ausgehend hiervon besitzen Wortmarken dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. u. a. [X.] [X.], 674, 678 Rdnr. 86 – Postkantoor; [X.], 952, 953 Rdnr. 10 - [X.]; a. a. [X.]. 19 - [X.]; [X.], 417, 418 – [X.]; a. a. O. - marktfrisch; [X.], 1153 - anti [X.]) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der [X.] oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die – etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. [X.] - [X.]; [X.], 1050, 1051 - [X.]; [X.], 1043, 1044 - [X.]). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und die sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen ([X.] 855, Rdnr. 19, 28 f. - [X.]).

Die angemeldete Wortfolge weist für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt bzw. einen engen beschreibenden Bezug auf.

Das Substantiv „Taler“ hat lexikalisch die Bedeutung einer „Silbermünze in [X.] bis in die Mitte des 18. Jahrhunderts“ bzw. „Silbermünze im Wert von drei [X.]“ ([X.] - [X.], 6. Aufl. 2006 [CD-ROM]). Im [X.] der [X.] lautet die Beschreibung für „Taler“: „alt[X.] Münze, alte Münze, [X.] Münze, ehemalige [X.] Münze“ (vgl. [X.]). Als Synonym zu „Taler“ wird der Begriff „Geldstück“ verwendet (www.duden.de/recht-schreibung/Taler). Vor diesem Hintergrund ist den Feststellungen des [X.] zu folgen, wonach der Begriff „Taler“ im heutigen Sprachgebrauch allgemein für (alte) Münzen steht, also losgelöst vom Metall Silber.

Der vorangestellte Begriff „[X.]er“ ist als Adjektiv auf das Substantiv „Taler“ bezogen. Die Stadt [X.] (das heutige [X.]), 1255 gegründet, war von 1457 bis 1945 Hauptstadt und kulturelles sowie wirtschaftliches Zentrum [X.] und war die östlichste und nördlichste Großstadt des [X.]. (http://de.wikipedia.org/wiki/[X.]_(Preußen).

Vor diesem Hintergrund kann die angemeldete Wortverbindung „[X.]“ in ihrer Gesamtbedeutung von den angesprochenen inländischen Verkehrskreisen ohne Weiteres als Sachhinweis auf eine (Silber-)Münze verstanden werden, die mit Motiven der (ehemaligen) Stadt [X.], wie beispielsweise einer historischen Teilansicht oder historisch bedeutsamen Bauwerken oder Denkmälern dieser Stadt, geprägt ist. Bei solchen, mit regionalen Motiven geprägten Münzen handelt es sich [X.] um beliebte Sammelobjekte, Geschenke oder Werbemittel.

Im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren der Klasse 6 „aus unedlen Edelmetallen hergestellte Waren (soweit in Klasse 6 enthalten), insbesondere Barren, Münzen, Medaillen und Wertmarken“ und der Klasse 14 „aus Edelmetallen hergestellte oder damit plattierte Waren (soweit in Klasse 14 enthalten), insbesondere Barren, Münzen, Medaillen und Wertmarken“ beschreibt das Anmeldezeichen die Art der Waren, nämlich dass es sich um Münzen handelt, die mit Motiven der (ehemaligen) Stadt [X.] geprägt sind. Dabei steht § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] einer Eintragung des [X.] auch dann entgegen, wenn zwar für einen Teil der unter die beanspruchten weiten Oberbegriffe fallende Waren die Unterscheidungskraft zu bejahen wäre, unter diese Oberbegriffe aber auch Waren – wie hier Münzen – zu subsumieren sind, für welche das angemeldete Zeichen nicht unterscheidungskräftig ist ([X.] GRUR 2002, 261, 262 Rdnr. 13 [X.]; [X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., § 8 Rdnr. 82 m. w. N.).

Die weiter beanspruchten Waren in den Klassen 6 und 14, nämlich „unedle Metalle und deren Legierungen“ sowie „Edelmetalle und deren Legierungen“, aus denen Münzen hergestellt werden können, stehen zu diesen in einem funktionalen und damit engen Bezug, so dass sich die Bezeichnung „[X.]“ auch insoweit nicht als betrieblicher Herkunftshinweis eignet.

Im Rahmen der in Klasse 36 beanspruchten Dienstleistungen „Geldgeschäfte; Ausgabe von Barren, Münzen, Medaillen, Gutscheinen und Wertmarken“ wird das angesprochene Publikum das Anmeldezeichen wegen der funktionellen Nähe dieser Dienstleistungen zu den Waren, mit denen Geschäfte getätigt werden bzw. die ausgegeben werden sollen, gleichfalls nicht als betrieblichen Herkunftshinweis, sondern nur als Sachhinweis auf den Gegenstand dieser Dienstleistungen ansehen.

Ob es tatsächlich (alte) Münzen gibt, die vom Publikum als „Taler“ wahrgenommen werden und die einen regionalen Bezug zur (ehemaligen) Stadt [X.] haben – wofür aufgrund der historischen Gegebenheiten Einiges spricht –, ist hier für die Frage der Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ohne Belang. Es bedarf aus o. g. Gründen auch keiner Klärung, ob das angemeldete Zeichen von den angesprochenen Verkehrskreisen zugleich als beschreibender Hinweis auf die geografische Herkunft der beanspruchten Waren und Dienstleistungen aufgefasst wird.

Der Umstand, dass das Anmeldezeichen angeblich eigens von der Beschwerdeführerin kreiert worden ist, ändert ebenfalls nichts an seiner Schutzunfähigkeit für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen. Denn auch wenn ein Wortzeichen bislang für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, reicht es aus, dass es in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann ([X.] [X.] 146, 147 [X.]. 32 - [X.]; a. a. [X.]. 97 - Postkantoor; [X.], 680, 681 Rdnr. 38 [X.]; [X.], 58, 59 Rdnr. 21 - [X.]); dies gilt auch für ein zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die nach diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind, sofern das [X.] nicht infolge einer ungewöhnlichen Veränderung - etwa syntaktischer oder semantischer Art - hinreichend weit von der bloßen Zusammenfügung seiner schutzunfähigen Bestandteile abweicht ([X.] [X.] 2007, 204, 209 Rdnr. 77 f. – [X.]; [X.], 229, 239 Rdnr. 29 - BioID; a. a. [X.]. 98 - Postkantoor; a. a. [X.]. 39 f. - [X.]; [X.], 943, 944 Rdnr. 28 - [X.] 2). Dies gilt um so mehr, als das Publikum daran gewöhnt ist, im Geschäftsleben ständig mit neuen Begriffen konfrontiert zu werden, durch die ihm sachbezogene Informationen lediglich in einprägsamer Form übermittelt werden sollen. Der Durchschnittsverbraucher wird auch bisher noch nicht verwendete, ihm aber gleichwohl verständliche Sachaussagen als solche und nicht als betriebliche Herkunftshinweise auffassen ([X.] [X.], 778, 779 – [X.] DIREKT; 2001, 1151, 1152 – marktfrisch; BPatG 26 W (pat) 90/09 - brand broadcasting m. w. N.). So liegt der Fall auch bei der hier angemeldeten, nicht besonders ungewöhnlich gebildeten Wortkombination, bei der ein merklicher Unterschied zwischen der Neuschöpfung und der bloßen Summe ihrer Bestandteile nicht besteht.

Schließlich vermag auch die Schreibweise der angemeldeten Wortfolge mit dem zwischen den beiden Begriffen gesetzten Bindestrich deren Schutzfähigkeit nicht zu begründen, da es sich hierbei um ein werbeübliches Gestaltungsmittel handelt.

2. Da schon das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] vorliegt, kann aus Sicht des Senats dahinstehen, ob das angemeldete Zeichen darüber hinaus für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen freihaltungsbedürftig gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] ist.

3. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf Voreintragungen berufen hat, sind diese nicht vergleichbar, da sie größtenteils entweder schon zu lange zurückliegen oder andere Markenbestandteile enthalten bzw. für andere Waren und/oder Dienstleistungen geschützt sind. Zum Teil handelt es sich bei den angeführten Voreintragungen auch um Wort-/Bildmarken, die aufgrund ihrer Grafik eingetragen worden sein können. Im Übrigen ließe sich allein aus einer oder wenigen vorangegangenen Entscheidungen noch nicht der Vorwurf einer willkürlichen Ungleichbehandlung ableiten, zumal es sich um rechtswidrig vorgenommene Eintragungen oder Eintragungen vor Eintritt einer Richtlinien- oder Rechtsprechungsänderung handeln kann. Niemand kann sich auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen, um eine identische Entscheidung zu erlangen ([X.] GRUR 2009, 667, 668 Rdnr. 18 – [X.]/08 - Bild digital). Für die erforderliche Bereinigung des Markenregisters sieht das Gesetz das Löschungsverfahren vor, das von jedermann eingeleitet werden kann.

Meta

28 W (pat) 578/11

20.06.2012

Bundespatentgericht 28. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 20.06.2012, Az. 28 W (pat) 578/11 (REWIS RS 2012, 5466)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5466

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