Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.01.2022, Az. III ZR 12/21

3. Zivilsenat | REWIS RS 2022, 1683

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Gegenstand

Soziales Netzwerk: Inhaltskontrolle von AGB-Klauseln zur Nutzerkontosperrung und Beitragslöschung wegen Verstoßes gegen die in den Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards festgelegten Kommunikationsstandards


Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] - 3. Zivilsenat und [X.] - vom 29. Dezember 2020 teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Auf die Berufung des [X.] wird das Urteil des [X.] - 11. Zivilkammer - vom 20. Mai 2020 unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt,

1. den nachfolgend wiedergegebenen, am 16. Januar 2018 gelöschten Beitrag des [X.] wieder freizuschalten ("Post 1"):

Abbildung

2. den nachfolgend wiedergegebenen, am 22. Februar 2018 gelöschten Beitrag des [X.] wieder freizuschalten ("Post 2"):

Abbildung

3. den nachfolgend wiedergegebenen, am 8. Juni 2018 gelöschten Beitrag des [X.] wieder freizuschalten ("Post 4"):

"Betreibe einfach kommando [X.] (Stufe 2!) dann können [X.] ruhig antraben"

4. den nachfolgend wiedergegebenen, am 26. Juni 2018 gelöschten Beitrag des [X.] wieder freizuschalten ("Post 5"):

Abbildung

5. es zu unterlassen, den Kläger für das Einstellen des unter Ziffer 1 genannten Bildes oder Textes auf www.f.         .com erneut zu sperren oder den Beitrag zu löschen. Für den Fall der Zuwiderhandlung wird der Beklagten Ordnungsgeld von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft an ihren Vorstandsmitgliedern zu vollziehen ist.

6. es zu unterlassen, den Kläger für das Einstellen des unter Ziffer 2 genannten Bildes oder Textes auf www.f.        .com erneut zu sperren oder den Beitrag zu löschen. Für den Fall der Zuwiderhandlung wird der Beklagten Ordnungsgeld von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft an ihren Vorstandsmitgliedern zu vollziehen ist.

7. es zu unterlassen, den unter Ziffer 3 genannten Beitrag des [X.] auf www.f.      .com erneut zu löschen. Für den Fall der Zuwiderhandlung wird der Beklagten Ordnungsgeld von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft an ihren Vorstandsmitgliedern zu vollziehen ist.

8. es zu unterlassen, den Kläger für das Einstellen des unter Ziffer 4 genannten Bildes oder Textes auf www.f.        .com erneut zu sperren oder den Beitrag zu löschen. Für den Fall der Zuwiderhandlung wird der Beklagten Ordnungsgeld von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft an ihren Vorstandsmitgliedern zu vollziehen ist.

9. den Kläger von Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 455,41 € durch Zahlung an die Kanzlei R.       freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den erst- und zweitinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 70 % und die Beklagte 30 % zu tragen.

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben der Kläger zu 15 % und die Beklagte zu 85 % zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die [X.]en streiten um die Rechtmäßigkeit von vorübergehenden Teilsperrungen des [X.] des [X.] und der Löschung mehrerer seiner Beiträge durch die Beklagte.

2

Der Kläger unterhält ein privates Nutzerkonto für ein von der Muttergesellschaft der [X.] betriebenes weltweites soziales Netzwerk, dessen Anbieterin und Vertragspartnerin für Nutzer mit Sitz in [X.] die Beklagte ist. Er nimmt die Beklagte - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - auf Freischaltung von vier von ihm in dem Netzwerk veröffentlichten und von der [X.] gelöschten Beiträge sowie auf Unterlassung einer erneuten Sperrung seines Nutzerkontos und Löschung seiner Beiträge in Anspruch.

3

Zur Regelung der Einzelheiten der Nutzung ihres Netzwerks verwendet die Beklagte unter anderem von ihr vorgegebene Nutzungsbedingungen. Bis zum 19. April 2018 waren die grundlegenden Regelungen für die Nutzung des Netzwerks der [X.] in der Erklärung über die Rechte und Pflichten geregelt:

"5. Schutz der Rechte anderer Personen

Wir respektieren die Rechte anderer und erwarten von dir, dass du dies ebenfalls tust.

1. Du postest keine Inhalte auf [X.]     und führst keine Handlungen auf [X.]     durch, welche die Rechte anderer Personen verletzen oder auf sonstige Art rechtswidrig sind.

2. Wir können sämtliche Inhalte und Informationen, die du auf [X.]     postest, entfernen, wenn wir der Ansicht sind, dass sie gegen diese Erklärung bzw. unsere Richtlinien verstoßen.

14. Beendigung

Wenn du gegen den Inhalt oder den Geist dieser Erklärung verstößt oder auf andere Weise ein Risiko für uns darstellst bzw. uns einem möglichen rechtlichen Risiko aussetzt, können wir die Bereitstellung von [X.]      für Dich ganz oder teilweise einstellen."

4

Am 19. April 2018 änderte die Beklagte ihr Bedingungswerk und gab dies den Nutzern über ein sogenanntes Pop-up-Fenster bekannt, das mit einem Hyperlink zu den aktualisierten Nutzungsbedingungen verbunden war. Die weitere Nutzung des Netzwerks und der damit verbundenen Funktionen war den Nutzern nur möglich, wenn sie den geänderten Nutzungsbedingungen und [X.]sstandards durch Betätigung einer in dem Pop-up-Fenster enthaltenen Schaltfläche zustimmten. Dies tat der Kläger am 26. April 2018.

5

Die zum 19. April 2018 geänderten Nutzungsbedingungen (künftig: Nutzungsbedingungen 2018) lauten auszugsweise wie folgt:

"1. Unsere Dienste

Wir bekämpfen schädliches Verhalten und schützen und unterstützen unsere [X.]:

Menschen werden nur dann eine [X.] auf [X.]       bilden, wenn sie sich sicher fühlen. Wir beschäftigen weltweit spezielle Teams und entwickeln fortschrittliche technische Systeme, um Missbrauch unserer Produkte, schädliches Verhalten gegenüber anderen und Situationen aufzudecken, in denen wir möglicherweise dazu beitragen können, unsere [X.] zu unterstützen und zu schützen. Wenn wir von derartigen Inhalten oder Verhaltensweisen erfahren, werden wir geeignete Maßnahmen ergreifen, z.B. indem wir Hilfe anbieten, Inhalte entfernen, den Zugriff auf bestimmte Features sperren, ein Konto deaktivieren oder Kontakt mit den Strafverfolgungsbehörden aufnehmen.

3. Deine Verpflichtungen gegenüber [X.]        und unserer [X.]

2. Was du auf [X.]       teilen und tun kannst

Wir möchten, dass Menschen [X.]       nutzen, um sich auszudrücken und Inhalte zu teilen, die ihnen wichtig sind. Dies darf jedoch nicht auf Kosten der Sicherheit und des Wohlergehens anderer oder der Integrität unserer [X.] erfolgen. Du stimmst deshalb zu, dich nicht an den nachfolgend beschriebenen Verhaltensweisen zu beteiligen (oder andere dabei zu fördern oder zu unterstützen):

1. Du darfst unsere Produkte nicht nutzen, um etwas zu tun oder zu teilen, auf das Folgendes zutrifft:

○ Es verstößt gegen diese Nutzungsbedingungen, unsere [X.]sstandards [Hyperlink] und sonstige Bedingungen und Richtlinien [Hyperlink], die für deine Nutzung von [X.]       gelten.

○ Es ist rechtswidrig, irreführend, diskriminierend oder betrügerisch.

○ Es verletzt bzw. verstößt gegen die Rechte einer anderen Person.

Wir können Inhalte entfernen, die du unter Verstoß gegen diese Bestimmungen geteilt hast, sowie gegebenenfalls aus den nachfolgend beschriebenen Gründen [Hyperlink] Maßnahmen bezüglich deines Kontos ergreifen. Wir können außerdem dein Konto deaktivieren, wenn du wiederholt die geistigen Eigentumsrechte anderer Personen verletzt.

Soweit möglich werden wir dich davon in Kenntnis setzen, wenn wir deine Inhalte wegen eines Verstoßes gegen unsere [X.]sstandards [Hyperlink] entfernen. Gegebenenfalls kann es uns jedoch nicht in allen Fällen möglich sein, darauf hinzuweisen, beispielsweise wenn uns dies rechtlich untersagt ist oder wenn dies unserer [X.] oder der Integrität unserer Produkte schaden könnte.

4. Zusätzliche Bestimmungen

2. Aussetzung oder Kündigung von Konten

Wir möchten, dass [X.]       ein Ort ist, an dem Menschen sich Menschen willkommen und sicher dabei fühlen, sich auszudrücken und ihre Gedanken und Ideen zu teilen.

Unser Recht auf Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine [X.] gegen Pflichten aus diesen Nutzungsbedingungen, Gesetze, Rechte Dritter oder Datenschutzrichtlinien verstößt, und der kündigenden [X.] unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls und nach Abwägung der Interessen beider [X.]en die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum vereinbarten Kündigungstermin oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist nur innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens nach Kenntniserlangung von dem Verstoß möglich.

Ist der wichtige Grund ein Verstoß gegen eine Pflicht dieser Nutzungsbedingungen, so ist die Kündigung nur nach dem erfolglosen Ablauf einer gewährten Abhilfefrist oder nach einer erfolglosen Abmahnung zulässig. Eine Abhilfefrist ist jedoch nicht erforderlich, wenn die andere Seite die Erfüllung ihrer Pflichten ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn nach Abwägung der Interessen beider [X.]en besondere Umstände eine sofortige Kündigung rechtfertigen.

Du kannst mehr dazu [Hyperlink] erfahren, was du tun kannst, wenn dein Konto deaktiviert worden ist, und wie du uns kontaktieren kannst, wenn wir nach deiner Meinung dein Konto irrtümlicherweise deaktiviert haben.

4. Streitfälle

Wenn du ein Verbraucher bist und deinen ständigen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der [X.] hast, gelten die Gesetze dieses Mitgliedstaats für jeglichen Anspruch, [X.] oder Streitfall, den du uns gegenüber hast und der sich aus diesen Nutzungsbedingungen oder aus den [X.]      -Produkten oder im Zusammenhang damit ergibt ("Anspruch"). Du kannst deinen Anspruch vor jedwedem Gericht in diesem Mitgliedstaat klären lassen, das für den Anspruch zuständig ist.

5. Sonstige möglicherweise für dich geltende Bedingungen und Richtlinien

[X.]sstandards [Hyperlink]: Diese Richtlinien skizzieren unsere Standards bezüglich der Inhalte, die du auf [X.]      postest, sowie bezüglich deiner Aktivitäten auf [X.]       und anderen [X.]       -Produkten.

…"

6

Die zum 19. April 2018 geänderten [X.]sstandards (künftig: [X.]sstandards 2018), auf die in Nr. 3.2 und Nr. 5 der Nutzungsbedingungen Bezug genommen und zu denen jeweils durch einen Hyperlink eine Verknüpfung hergestellt wird, lauten auszugsweise wie folgt:

"EINLEITUNG

Wir wissen, wie wichtig es ist, dass [X.]      ein Ort ist und bleibt, an dem die Menschen sicher und unbesorgt miteinander kommunizieren können. Deshalb nehmen wir unsere Aufgabe sehr ernst, unseren Dienst vor jeglicher Art von Missbrauch zu schützen. Aus diesem Grund haben wir [X.]sstandards formuliert, die festlegen, was auf [X.]       gestattet ist und was nicht. …

Das Ziel unserer [X.]sstandards ist es, die freie Meinungsäußerung zu unterstützen und dazu ein sicheres Umfeld zu schaffen.

Sicherheit: Die Menschen müssen sich sicher fühlen, um [X.]en zu bilden. Wir verpflichten uns, Inhalte zu entfernen, die Schäden in der realen Welt verursachen können. Dazu gehören sowohl körperliche und seelische Verletzungen …

Ausdrucksmöglichkeiten: Auf [X.]       geht es in erster Linie um Vielfalt - Vielfalt der Meinungen und der Sichtweisen. Im Zweifelsfall lassen wir Inhalte zu, selbst wenn manche sie für unangemessen halten. Sie werden jedoch entfernt, wenn dadurch ein konkreter Schaden verhindert werden kann. …

Gleichheit: Unsere [X.] ist global und vielfältig. Wenn unsere Richtlinien weit gefasst erscheinen, dann liegt das daran, dass wir sie einheitlich und fair auf eine [X.] anwenden, die sich über die verschiedensten Religionen, Kulturen und [X.]n erstreckt. Daher erscheinen unsere [X.]sstandards vielleicht manchmal weniger differenziert, als wir es uns wünschen würden, was dazu führt, dass sie am Ende nicht immer ihrer zugrundeliegenden Absicht entsprechen. Steht uns mehr Kontext zur Verfügung, entspricht unsere letztendliche Entscheidung eher dem Grundgedanken der Richtlinie als ihrem Wortlaut.

Jeder auf [X.]       muss dazu beitragen, die Sicherheit der Plattform sowie einen respektvollen Umgang zu wahren. Deshalb appellieren wir an alle Nutzerinnen und Nutzer, sich dieser Verantwortung bewusst zu sein, wenn sie Beiträge posten oder teilen. …

Verstöße gegen unsere [X.]sstandards haben Folgen. Wie diese Folgen konkret aussehen, hängt von der Schwere des Verstoßes und dem bisherigen Verhalten der jeweiligen Person auf [X.]      ab. So können wir bei einem ersten Verstoß eine Verwarnung aussprechen. Bei einem Folgeverstoß können wir die [X.]/der Nutzerin einschränken oder das entsprechende Profil deaktivieren.

Teil I

2. Gefährliche Personen und Organisationen

Wir möchten Schaden in der realen Welt verhindern und erlauben daher Organisationen oder Personen, die an Folgendem beteiligt sind, keine Präsenz auf [X.]     :

Terroristische Handlungen

Organisierter Hass

Massen- oder Serienmord

Menschenhandel

Organisierte Gewalt oder kriminelle Handlungen

Wir entfernen auch Inhalte, die Gruppen, Anführer oder Personen unterstützen oder verherrlichen, die an derartigen Handlungen beteiligt sind.

Eine Hassorganisation wird wie folgt definiert:

Jedweder aus drei oder mehr Personen bestehender Zusammenschluss, der unter einem Namen, Zeichen oder Symbol organisiert ist und dessen Ideologie, Aussagen oder physische Handlungen Personen aufgrund bestimmter Eigenschaften, wie u. a. Rasse, religiöse Zugehörigkeit, Nationalität, ethnische Herkunft, Geschlecht, sexuelle Orientierung, schwere Erkrankung oder Behinderung, angreifen.

Inhalte, die irgendeine der oben genannten Organisationen oder Personen bzw. jedwede von ihnen begangenen Taten anpreisen, sind verboten.

Teil III

Anstößige Inhalte

12. Hassrede

Grundgedanke dieser Richtlinie

Wir lassen Hassrede auf [X.]      grundsätzlich nicht zu. Hassrede schafft ein Umfeld der Einschüchterung, schließt Menschen aus und kann in gewissen Fällen Gewalt in der realen Welt fördern.

Wir definieren Hassrede als direkten Angriff auf Personen aufgrund geschützter Eigenschaften: ethnische Zugehörigkeit, nationale Herkunft, religiöse Zugehörigkeit, sexuelle Orientierung, Geschlecht, Geschlechtsidentität, Behinderung oder Krankheit. Auch [X.] ist in gewissem Umfang eine geschützte Eigenschaft. Wir definieren Angriff als gewalttätige oder entmenschlichende [X.], Aussagen über Minderwertigkeit oder Aufrufe, Personen auszuschließen oder zu isolieren. Wir teilen Angriffe wie unten beschrieben in drei Schweregrade ein.

Manchmal teilen Menschen Inhalte, die Hassrede einer anderen Person enthalten, um für ein bestimmtes Thema zu sensibilisieren oder Aufklärung zu leisten. So kann es vorkommen, dass Worte oder Begriffe, die ansonsten gegen unsere Standards verstoßen könnten, erklärend oder als Ausdruck von Unterstützung verwendet werden. Dann lassen wir die Inhalte zu, erwarten jedoch, dass die Person, die solche Inhalte teilt, ihre Absicht deutlich macht, so dass wir den Hintergrund besser verstehen können. Ist diese Absicht unklar, wird der Inhalt unter Umständen entfernt.

Wir lassen Humor und Gesellschaftskritik in Verbindung mit diesen Themen zu.

Folgende Inhalte sind untersagt:

…"

7

Der Kläger stellte am 16. Januar 2018 in das Netzwerk der [X.] folgenden Beitrag ein ("Post 1"):

Abbildung

8

Noch am selben Tag entfernte die Beklagte den Beitrag des [X.] und sperrte bis einschließlich zum 15. Februar 2018 bestimmte Teilfunktionen des Nutzerkontos des [X.]. Während der Sperre war das Konto des [X.] in einen Lesemodus ("[X.]") versetzt.

9

Am 22. Februar 2018 veröffentliche der Kläger nachfolgenden Beitrag im Netzwerk der [X.] ("Post 2"):

Abbildung

Am selben Tag entfernte die Beklagte den Beitrag des [X.] und sperrte bis einschließlich zum 21. März 2018 erneut bestimmte Teilfunktionen des Nutzerkontos des [X.].

Am 8. Juni 2018 reagierte der Kläger mit folgendem Beitrag auf den Post eines anderen Nutzers. Letzterer äußerte, dass er hoffe, nicht von den friedlichen Muslimen angegriffen zu werden, nur weil er mit seinem T-Shirt vor der Moschee spaziere und das nur, weil leicht bekleidete Frauen darauf abgebildet seien. Der von dem Kläger darauffolgend verfasste Kommentar hat folgenden Wortlaut ("Post 4"):

"Betreibe einfach kommando [X.] (Stufe 2!) dann können [X.] ruhig antraben"

Hinter den Text wurde vom Kläger ein Lach-Smiley, ein lilafarbener "[X.]" und ein Smiley mit Sonnenbrille gesetzt.

Am selben Tag entfernte die Beklagte den Beitrag des [X.]. Eine Sperrung seines Nutzerkontos erfolgte wegen einer bereits laufenden Sperre nicht.

Am 26. Juni 2018 veröffentlichte der Kläger ein Bild mit folgender Aufschrift im Netzwerk der [X.] ("Post 5"):

Abbildung

Am selben Tag entfernte die Beklagte den Beitrag des [X.] und sperrte vorübergehend erneut bestimmte Teilfunktionen des Nutzerkontos des [X.].

Der Kläger meint, die Entfernung seiner Beiträge sowie die vorübergehenden Teilsperrungen seines Nutzerkontos seien rechtswidrig gewesen. Die ursprünglichen Nutzungsbedingungen seien unwirksam, weil sie die Nutzer als Vertragspartner der Verwenderin entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligten. Die erzwungene Änderung der [X.]sstandards und Nutzungsbedingungen im Frühjahr 2018 sei unwirksam gewesen. Die streitgegenständlichen Beiträge verstießen nicht gegen die [X.]sstandards und seien von der Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt. Davon abgesehen seien die [X.]sstandards unwirksam, insbesondere weil sie gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstießen.

Der Kläger hat die Feststellung der Rechtswidrigkeit der vorgenannten sowie zweier weiterer Kontosperrungen begehrt (Berufungsanträge zu 2, 4, 6, 7, 9, 11) sowie die Verurteilung der [X.] zur Freischaltung der vorgenannten gelöschten Beiträge (Berufungsanträge zu 3, 5, 8, 10), zur Unterlassung einer erneuten Kontosperrung und Löschung der vorgenannten Beiträge bei deren erneuter Einstellung (Berufungsantrag zu 12 bis 15) sowie zur Erteilung von Auskunft darüber, ob die Sperrung durch ein beauftragtes Unternehmen erfolgt sei (Berufungsantrag zu 16) und ob die Beklagte Weisungen, Hinweise, Ratschläge oder sonst irgendwelche Vorschläge von der Bundesregierung oder nachgeordneten Dienststellen hinsichtlich der Löschung von Beiträgen und/oder der Sperrung von Nutzern erhalten habe (Berufungsantrag zu 17). Ferner hat er Schadensersatz in Höhe von 9.000 € (Berufungsantrag zu 18) und Freistellung von Rechtsanwaltskosten verlangt (Berufungsantrag zu 19).

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, zur Löschung der Kommentare des [X.] sowie zur vorübergehenden Teilsperrung seines Nutzerkontos berechtigt gewesen zu sein. An der Wirksamkeit der [X.]sstandards bestünden keine Zweifel. Sie seien transparent im Sinne von § 307 BGB. Die Richtlinien dienten dazu, die Sicherheit anderer Nutzer zu gewährleisten. Sie, die Beklagte, sei berechtigt, die Zurverfügungstellung des Dienstes für Nutzer ganz oder teilweise einzustellen, wenn ein Nutzer die Richtlinien verletze. Die Grundrechte seien nicht unmittelbar anwendbar.

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat das Urteil des [X.]s auf die Berufung des [X.] teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, den Kläger von Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 455,41 € durch Zahlung an die Kanzlei R.      freizustellen. Im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht beschränkt zugelassene Revision des [X.], mit der dieser seine Berufungsanträge weiterverfolgt, soweit das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat (Berufungsanträge zu 3, 5, 8, 10 und 12 bis 15).

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision des [X.] hat überwiegend Erfolg.

I.

Das Berufungsgeri[X.]ht hat ausgeführt, die [X.] zu 3, 5, 8, 10 und 12 bis 15 seien unbegründet.

Grundlage der Re[X.]htsbeziehungen zwis[X.]hen den Parteien seien die Nutzungsbedingungen der [X.] in der seit dem 19. April 2018 geltenden Fassung. Diese seien aufgrund der Zustimmung des [X.] dur[X.]h Ankli[X.]ken der entspre[X.]henden S[X.]haltflä[X.]he wirksam geworden. Die Nutzungsbedingungen und die Gemeins[X.]haftsstandards, insbesondere die Regelungen zum Verbot von [X.]en und der "Hassrede", hielten au[X.]h unter Berü[X.]ksi[X.]htigung verfassungsre[X.]htli[X.]her Vorgaben einer Inhaltskontrolle na[X.]h § 307 Abs. 1 [X.] stand. Bei der Bestimmung dessen, was die [X.] als Kommunikationsinhalte untersagen dürfe, ohne die Nutzer entgegen Treu und Glauben unangemessen zu bena[X.]hteiligen, seien die Wertungen des Grundgesetzes in Anwendung des Grundsatzes der praktis[X.]hen Konkordanz relevant. Auf Seiten des [X.] sei bei der Abwägung die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) zu berü[X.]ksi[X.]htigen, während der [X.] die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) zugutekomme. Nr. 2 der Gemeins[X.]haftsstandards zur sogenannten [X.] und [X.] der Gemeins[X.]haftsstandards zur "Hassrede" hielten einer Prüfung an den hieraus abzuleitenden Vorgaben stand.

Die Regelungen seien au[X.]h transparent im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 2 [X.]. Sie stellten eine taugli[X.]he Grundlage für Sanktionen der Art dar, wie sie die [X.] zu verhängen pflege und gegenüber dem Kläger ergriffen habe. Zwar habe das [X.] für die verglei[X.]hbare Situation des [X.] erwogen, dass derjenige, der andere wegen des Vorwurfs eines pfli[X.]htwidrigen Verhaltens mit Sanktionen belege, ein Anhörungsverfahren etablieren müsse, um ihm Gelegenheit zur Äußerung und Stellungnahme zu geben. Die [X.] verweise aber unter Nr. 4.2 ihrer Nutzungsbedingungen darauf, dass der Nutzer im Fall der Deaktivierung des Kontos etwas unternehmen könne, wenn er meine, dass dies irrtümli[X.]h ges[X.]hehen sei. Insoweit gewähre die [X.] die Mögli[X.]hkeit, dass der Nutzer geltend ma[X.]he, die Deaktivierung sei zu Unre[X.]ht erfolgt. Dafür, dass die [X.] dies im Fall einer zeitweisen Sperrung einzelner Funktionen und der Lös[X.]hung eines Beitrags ni[X.]ht unternehme, sei ni[X.]hts ersi[X.]htli[X.]h. Es sei ni[X.]ht geboten, zwingend ein vorheriges Anhörungsverfahren dur[X.]hzuführen. Insbesondere könne es das Ziel, Beiträge ni[X.]ht weiter auf Dritte wirken zu lassen, gebieten, diese sofort zu entfernen und den Nutzer darauf zu verweisen, Einwendungen geltend zu ma[X.]hen.

In Bezug auf "Post 1" und "[X.]", die vor Wirksamwerden der am 19. April 2018 geänderten Nutzungsbedingungen veröffentli[X.]ht und von der [X.] entfernt worden seien, komme es hinsi[X.]htli[X.]h der zukunftsgeri[X.]hteten Ansprü[X.]he auf Freis[X.]haltung und Unterlassung auf die bis zum 19. April 2018 geltenden Gemeins[X.]haftsstandards sowie die Erklärung über die Re[X.]hte und Pfli[X.]hten ni[X.]ht (auss[X.]hließli[X.]h) an. Denn die in die Zukunft geri[X.]hteten Ansprü[X.]he setzten voraus, dass das dem Anspru[X.]h zugrundeliegende Verhalten au[X.]h am Tag des Urteils no[X.]h eine Vertragsverletzung darstelle. Anderenfalls werde die [X.] zu etwas verurteilt, wozu sie aufgrund der derzeit geltenden Re[X.]htslage ni[X.]ht verpfli[X.]htet sei.

"Post 1", "[X.]", "Post 4" und "Post 5" verstießen gegen die Gemeins[X.]haftsstandards 2018 der [X.]. "Post 1" sei in einem Sinn zu verstehen, dass eine "[X.]" beziehungsweise die von ihr begangenen Taten im Sinne von Teil I Nr. 2 der Gemeins[X.]haftsstandards 2018 verherrli[X.]ht werde. Bei "[X.]" und "Post 4" handele es si[X.]h um Hassrede im Sinne von Teil III [X.] der Gemeins[X.]haftsstandards 2018. In "Post 5" komme - zumindest na[X.]h einer von mehreren naheliegenden Deutungen - eine Verherrli[X.]hung einer "[X.]" im Sinne von Teil I Nr. 2 der Gemeins[X.]haftsstandards hinrei[X.]hend deutli[X.]h zum Ausdru[X.]k. Der Kläger könne dementspre[X.]hend ni[X.]ht verlangen, dass die "Posts" wieder freiges[X.]haltet würden und bei der [X.] einer glei[X.]hlautenden Äußerung eine Sanktionierung [X.]. Ansprü[X.]he unter dem Gesi[X.]htspunkt der Unterlassung seien mangels Re[X.]hts- und Vertragswidrigkeit des Handelns der [X.] ni[X.]ht gegeben.

Das Berufungsgeri[X.]ht hat die Revision im Tenor der angefo[X.]htenen Ents[X.]heidung na[X.]h Maßgabe der Ausführungen in den Urteilsgründen zugelassen. Dort hat es ausgeführt, die Revision sei bes[X.]hränkt hinsi[X.]htli[X.]h der in den Anträgen zu Ziffern 3, 5, 8 und 10 (Freis[X.]haltung) sowie 12 bis 15 (Unterlassung) ents[X.]heidungsrelevanten Re[X.]htsfragen zuzulassen wegen grundsätzli[X.]her Bedeutung der Re[X.]htssa[X.]he sowie zur Fortbildung des Re[X.]hts.

II.

Die Beurteilung des Berufungsgeri[X.]hts hält der re[X.]htli[X.]hen Na[X.]hprüfung in einem ents[X.]heidenden Punkt ni[X.]ht stand (vgl. bereits Senatsurteile vom 29. Juli 2021 - [X.], NJW 2021, 3179 [zur [X.] in [X.] vorgesehen] und [X.], juris).

1. Die Revision ist statthaft und au[X.]h im Übrigen zulässig.

Der Antrag des [X.], unter Abänderung des angefo[X.]htenen Urteils im Umfang der bes[X.]hränkt zugelassenen Revision, soweit das Berufungsgeri[X.]ht der Berufung ni[X.]ht stattgegeben habe, na[X.]h seinen S[X.]hlussanträgen in der Berufungsinstanz zu erkennen, ist dahin zu verstehen, dass der Kläger sein Re[X.]htsmittel auf die Abweisung seiner Anträge auf Freis[X.]haltung der gelös[X.]hten Beiträge ([X.] zu 3, 5, 8 und 10) sowie auf Unterlassung einer erneuten Kontosperrung und Lös[X.]hung der Beiträge bei deren erneuter Einstellung ([X.] zu 12 bis 15) bes[X.]hränkt (vgl. Revisionsbegründung S. 10).

2. Die Klage ist zulässig.

Die internationale Zuständigkeit der [X.] Geri[X.]hte, die im [X.] von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. Senat, Urteil vom 17. Oktober 2019 - [X.], [X.] 223, 269 Rn. 17 mwN; grundlegend Senat, Urteil vom 28. November 2002 - [X.], [X.] 153, 82, 84 ff), folgt - wie das Berufungsgeri[X.]ht zutreffend ausgeführt hat - aus Art. 17 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.], Abs. 2 [X.]. Art. 18 Abs. 1 Alt. 2 der Verordnung ([X.]) [X.]15/2012 des Europäis[X.]hen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die geri[X.]htli[X.]he Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstre[X.]kung von Ents[X.]heidungen in Zivil- und Handelssa[X.]hen ([X.] Ia-VO; [X.] L 351 vom 20. Dezember 2012, S. 1).

3. Die Revision ist ganz überwiegend begründet. Dem Kläger stehen die geltend gema[X.]hten Ansprü[X.]he auf Freis[X.]haltung der gelös[X.]hten Beiträge sowie auf Unterlassung einer erneuten Kontosperrung und Lös[X.]hung der Beiträge bei deren erneuter Einstellung zu mit Ausnahme des Anspru[X.]hs auf Unterlassung einer erneuten Kontosperrung bei Einstellung des "Posts 4" (Berufungsantrag zu 14).

a) Zu Re[X.]ht und ohne dass dies von den Parteien angegriffen wird, haben die Vorinstanzen deuts[X.]hes Re[X.]ht angewandt. Aufgrund der Re[X.]htswahlklausel in Nr. 4.4 der Nutzungsbedingungen der [X.] unterliegt der zwis[X.]hen den Parteien ges[X.]hlossene Nutzungsvertrag na[X.]h Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2 der Verordnung ([X.]) Nr. 593/2008 des Europäis[X.]hen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragli[X.]he S[X.]huldverhältnisse anzuwendende Re[X.]ht ([X.] I-VO; [X.] [X.] vom 4. Juli 2008, [X.]) dem [X.] Re[X.]ht. Dessen Anwendbarkeit ergäbe si[X.]h im Übrigen au[X.]h ohne Re[X.]htswahl der Parteien aus Art. 6 Abs. 1 Bu[X.]hst. b [X.] I-VO, weil ein Verbrau[X.]hervertrag vorliegt.

b) Der Kläger hat gegen die [X.] einen Anspru[X.]h darauf, die von ihr am 16. Januar 2018, 22. Februar 2018, 8. Juni 2018 und 26. Juni 2018 gelös[X.]hten Beiträge wieder freizus[X.]halten.

Zwis[X.]hen den Parteien besteht ein Nutzungsvertrag, in dessen Rahmen si[X.]h die [X.] gegenüber dem Kläger verpfli[X.]htet hat, diesem ihre Produkte und Dienste zur Verfügung zu stellen, um ihm die Mögli[X.]hkeit zu geben, mit anderen Nutzern in Kontakt zu treten und si[X.]h mit ihnen auszutaus[X.]hen, insbesondere Na[X.]hri[X.]hten zu senden und Daten wie Texte, Fotos und [X.] zu teilen (vgl. Nr. 1 der Nutzungsbedingungen 2018). Daraus folgt, dass die [X.] Beiträge, die der Kläger in ihr Netzwerk eingestellt hat, ni[X.]ht grundlos lös[X.]hen darf.

Gegen diese vertragli[X.]he Verpfli[X.]htung hat die [X.] dur[X.]h die Lös[X.]hung der streitgegenständli[X.]hen Beiträge verstoßen. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung kann sie si[X.]h insoweit ni[X.]ht auf den Entfernungs- und Sperrungsvorbehalt in Nr. 3.2 der Nutzungsbedingungen 2018 [X.]. Teil I Nr. 2 und Teil III [X.] der Gemeins[X.]haftsstandards 2018 berufen (na[X.]hfolgend unter aa ). Ebenso wenig war sie deshalb zur Lös[X.]hung der Beiträge bere[X.]htigt, weil sie einen strafbaren Inhalt enthielten (na[X.]hfolgend unter [X.]).

aa) Die [X.] war ni[X.]ht gemäß Nr. 3.2 der Nutzungsbedingungen 2018 [X.]. Teil I Nr. 2 und Teil III [X.] der Gemeins[X.]haftsstandards 2018 zur Lös[X.]hung der Beiträge des [X.] bere[X.]htigt. Denn der dort bestimmte Entfernungsvorbehalt ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] unwirksam.

(1) Allerdings sind die aktualisierten Nutzungsbedingungen (nebst Gemeins[X.]haftsstandards) der [X.] in der Fassung vom 19. April 2018 in das Vertragsverhältnis der Parteien einbezogen worden. Dabei kommt es auf die Frage der Wirksamkeit der Änderungsklausel in Nr. 13 der Nutzungsbedingungen in ihrer vorherigen Fassung vom 30. Januar 2015 [X.]. Nr. 3 der Sonderbedingungen für Deuts[X.]hland in der Fassung vom 2. Februar 2016 ni[X.]ht an. Denn die aktualisierten Nutzungsbedingungen sind ni[X.]ht auf der Grundlage von Nr. 13 der Nutzungsbedingungen in der Fassung vom 30. Januar 2015, sondern vielmehr aufgrund eines zwis[X.]hen den Parteien ges[X.]hlossenen Änderungsvertrags [X.]. § 305 Abs. 2 [X.] Vertragsinhalt geworden. Insofern wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die umfassenden Ausführungen in dem - einen Parallelfall betreffenden - Senatsurteil vom 29. Juli 2021 Bezug genommen ([X.] aaO Rn. 31 ff mwN).

Die Einverständniserklärung des [X.] vom 26. April 2018 mit den aktualisierten Ges[X.]häftsbedingungen 2018 ist au[X.]h ni[X.]ht gemäß § 138 Abs. 1 [X.] unwirksam (vgl. im Einzelnen Senat aaO Rn. 44 ff). Der Kläger hat s[X.]hließli[X.]h ni[X.]ht vorgetragen, seine Einverständniserklärung angefo[X.]hten zu haben (vgl. hierzu Senat aaO Rn. 46 f). Dementspre[X.]hend beruft si[X.]h die Revision au[X.]h ni[X.]ht auf eine sol[X.]he Anfe[X.]htung.

(2) Zu Re[X.]ht hat das Berufungsgeri[X.]ht au[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h der - vor dem Wirksamwerden der Nutzungsbedingungen und Gemeins[X.]haftsstandards 2018 vom Kläger veröffentli[X.]hten - "Posts 1 und 2" auf diese Bedingungswerke abgestellt, soweit die - in der Revisionsinstanz bezügli[X.]h dieser "Posts" allein no[X.]h streitgegenständli[X.]hen - Anträge auf Freis[X.]haltung ([X.] zu 3 und 5) und Unterlassung ([X.] zu 12 und 13) betroffen sind. Es hat zutreffend erkannt, dass die vorgenannten Freis[X.]haltungs- und Unterlassungsanträge auf die Zukunft geri[X.]htet sind und die [X.] ni[X.]ht zu etwas verurteilt werden kann, wozu sie aufgrund des aktuellen Bedingungswerks - soweit dieses in das Verfahren eingeführt worden ist - ni[X.]ht verpfli[X.]htet wäre.

(3) Die in das Vertragsverhältnis der Parteien einbezogenen Klauseln in Nr. 3.2 der Nutzungsbedingungen [X.]. Teil I Nr. 2 und Teil III [X.] der Gemeins[X.]haftsstandards 2018 halten indessen einer Inhaltskontrolle gemäß §§ 307 ff [X.] ni[X.]ht stand. Der Entfernungsvorbehalt in Nr. 3.2 der Nutzungsbedingungen ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] unwirksam. Dasselbe gilt für den dort ("Wir können … gegebenenfalls … Maßnahmen bezügli[X.]h deines Kontos ergreifen.") [X.]. Nr. 1 der Nutzungsbedingungen 2018 ("Wenn wir von derartigen Inhalten … erfahren, werden wir geeignete Maßnahmen ergreifen, z.B. indem wir … den Zugriff auf bestimmte Features sperren, ein Konto deaktivieren, …") bestimmten Vorbehalt betreffend die Sperrung von Nutzerkonten.

(a) Das Berufungsgeri[X.]ht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Regelungen zum Verbot von "[X.]en" und zur "Hassrede" in den Vertragsbedingungen der [X.] ni[X.]ht na[X.]h § 307 Abs. 3 [X.] der Inhaltskontrolle gemäß §§ 307 ff [X.] entzogen sind. Dies wird au[X.]h von der Revisionserwiderung ni[X.]ht in Frage gestellt.

(b) Die Bestimmung in Nr. 3.2 der Nutzungsbedingungen [X.]. Teil I Nr. 1 und Teil III [X.] der Gemeins[X.]haftsstandards, na[X.]h der die [X.] in ihr Netzwerk eingestellte Inhalte wegen Verstoßes gegen das Verbot der Verherrli[X.]hung von "[X.]en" und der "Hassrede" entfernen und darüber hinaus gegebenenfalls weitergehende Maßnahmen hinsi[X.]htli[X.]h des Nutzerkontos ergreifen kann, ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] unwirksam, weil dadur[X.]h die Nutzer des Netzwerks entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen bena[X.]hteiligt werden.

Eine Klausel ist unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.], wenn der Verwender dur[X.]h einseitige Vertragsgestaltung missbräu[X.]hli[X.]h eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners dur[X.]hzusetzen versu[X.]ht, ohne von vornherein au[X.]h dessen Belange hinrei[X.]hend zu berü[X.]ksi[X.]htigen und ihm einen angemessenen Ausglei[X.]h zuzugestehen. Insoweit bedarf es einer umfassenden Würdigung und Abwägung der we[X.]hselseitigen Interessen, bei der die mit der Abwei[X.]hung vom dispositiven Re[X.]ht verbundenen Na[X.]hteile für den Vertragspartner, die von einigem Gewi[X.]ht sein müssen, sowie Gegenstand, Zwe[X.]k und Eigenart des Vertrages zu berü[X.]ksi[X.]htigen sind (Senat, Urteile vom 29. Juli 2021 aaO Rn. 54 und vom 18. April 2019 - [X.], NJW-RR 2019, 1072 Rn. 19 mwN). Vorliegend ist insoweit von Belang, dass dur[X.]h die in Nr. 3.2 der Nutzungsbedingungen [X.]. mit Teil I Nr. 2 und Teil III [X.] der Gemeins[X.]haftsstandards normierte Befugnis der [X.], Inhalte wegen Verstoßes gegen das Verbot der Verherrli[X.]hung von "[X.]en" und von "Hassrede" zu entfernen und darüber hinaus gegebenenfalls weitergehende Maßnahmen hinsi[X.]htli[X.]h des Nutzerkontos zu ergreifen, in das Grundre[X.]ht der Nutzer auf freie Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG eingegriffen wird. Dieses Grundre[X.]ht entfaltet im Privatre[X.]ht seine Wirkkraft über die Vors[X.]hriften, die das jeweilige Re[X.]htsgebiet unmittelbar beherrs[X.]hen (sog. mittelbare Drittwirkung; hierzu grundlegend [X.] 7, 198, 205 f; 152, 152 Rn. 76 ff), und ist insbesondere bei der Auslegung von Generalklauseln ([X.] 7, 198, 206; 152, 152 Rn. 76), wie hier von § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.], zu bea[X.]hten.

(aa) Die Rei[X.]hweite der mittelbaren Grundre[X.]htswirkung hängt von einer Abwägung unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der Umstände des Einzelfalls ab. Maßgebli[X.]h ist, dass die in den Grundre[X.]hten liegenden Wertents[X.]heidungen hinrei[X.]hend zur Geltung gebra[X.]ht werden. Dabei können die Unauswei[X.]hli[X.]hkeit von Situationen, das Unglei[X.]hgewi[X.]ht zwis[X.]hen si[X.]h gegenüberstehenden Parteien, die gesells[X.]haftli[X.]he Bedeutung bestimmter Leistungen oder die [X.] Mä[X.]htigkeit einer Seite eine maßgebli[X.]he Rolle spielen ([X.] 152, 152 Rn. 77 mwN; 148, 267 Rn. 33). Je na[X.]h den Umständen kann die Grundre[X.]htsbindung Privater einer Grundre[X.]htsbindung des Staates nahe- oder au[X.]h glei[X.]hkommen, insbesondere wenn sie in tatsä[X.]hli[X.]her Hinsi[X.]ht in eine verglei[X.]hbare Pfli[X.]hten- oder Garantenstellung hineinwa[X.]hsen wie traditionell der Staat ([X.] 152, 152 Rn. 88; 128, 226, 248; [X.], NJW 2015, 2485 Rn. 6). Für den S[X.]hutz der Kommunikation kommt das insbesondere dann in Betra[X.]ht, wenn private Unternehmen die Bereitstellung s[X.]hon der Rahmenbedingungen öffentli[X.]her Kommunikation selbst übernehmen und damit in Funktionen eintreten, die - wie die Si[X.]herstellung der Post- und Telekommunikationsdienstleistungen - früher dem Staat als Aufgabe der Daseinsvorsorge zugewiesen waren ([X.] 152 aaO; 128, 226, 249 f; [X.], NJW 2015 aaO).

([X.]) Ausgehend von diesen Grundsätzen besteht keine staatsglei[X.]he Bindung der [X.] an Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. im Einzelnen Senat aaO Rn. 56 ff). Ob die Klauseln in Nr. 3.2 der Nutzungsbedingungen [X.]. Teil I Nr. 2 und Teil III [X.] der Gemeins[X.]haftsstandards der [X.] einer Inhaltskontrolle na[X.]h § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] standhalten, hängt vielmehr von einer Abwägung der einander gegenüberstehenden Grundre[X.]htspositionen der Parteien ab. Insoweit sind auf Seiten des [X.] sein Grundre[X.]ht auf freie Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG sowie der S[X.]hutz vor willkürli[X.]her Unglei[X.]hbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG und auf Seiten der [X.] vor allem die Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG, aber au[X.]h die Meinungsäußerungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG zu berü[X.]ksi[X.]htigen (vgl. im Einzelnen Senat, Urteil vom 29. Juli 2021 aaO Rn. 60 ff).

Die [X.] kann si[X.]h ni[X.]ht nur auf ihre Grundre[X.]hte berufen. Dur[X.]h die Einhaltung eines bestimmten [X.] wird au[X.]h das hierauf geri[X.]htete Interesse anderer Nutzer der Plattform der [X.] ges[X.]hützt. Derartige [X.] sind bei der gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] vorzunehmenden Interessensabwägung auf Seiten des Verwenders berü[X.]ksi[X.]htigungsfähig. Dementspre[X.]hend ist das Interesse anderer Nutzer an einer von gegenseitigem Respekt geprägten Diskussionskultur sowie an einem damit verbundenen S[X.]hutz vor der Verletzung ihres allgemeinen Persönli[X.]hkeitsre[X.]hts in die Interessenabwägung einzustellen (Senat aaO Rn. 75 m. zahlr.w.[X.]). S[X.]hließli[X.]h ist das Interesse der [X.] an der Vermeidung einer Haftung für die auf ihrer Kommunikationsplattform gespei[X.]herten Beiträge einzubeziehen (Senat aaO Rn. 76 f).

([X.][X.]) Die Abwägung der einander gegenüberstehenden Grundre[X.]hte und Interessen der Parteien sowie der einzubeziehenden [X.] ergibt, dass die [X.] grundsätzli[X.]h bere[X.]htigt ist, den Nutzern ihres Netzwerks in Allgemeinen Ges[X.]häftsbedingungen die Einhaltung bestimmter Kommunikationsstandards vorzugeben, die über die strafre[X.]htli[X.]hen Vorgaben hinausgehen. In diesem Rahmen darf sie si[X.]h das Re[X.]ht vorbehalten, bei Verstoß gegen die Kommunikationsstandards Maßnahmen zu ergreifen, die eine Entfernung einzelner Beiträge und die (vorübergehende) Sperrung des [X.] eins[X.]hließen (vgl. Senat aaO Rn. 78 f).

([X.]) Aus dem Grundsatz der praktis[X.]hen Konkordanz folgt indes zuglei[X.]h, dass das Re[X.]ht der [X.], in ihren Ges[X.]häftsbedingungen Verhaltensregeln aufzustellen und zu deren Dur[X.]hsetzung Maßnahmen zu ergreifen, ni[X.]ht unbes[X.]hränkt gilt. Vielmehr hat die [X.] das Grundre[X.]ht der Nutzer auf freie Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG und das Glei[X.]hbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG hinrei[X.]hend zu berü[X.]ksi[X.]htigen. Die Grundre[X.]htspositionen der [X.] sind mit denjenigen der Nutzer so in Ausglei[X.]h zu bringen, dass au[X.]h letztere mögli[X.]hst weitgehend wirksam werden (Senat aaO Rn. 80). Daraus leiten si[X.]h die folgenden Anforderungen ab:

[1] Für die Entfernung von Inhalten und die Sperrung von Nutzerkonten muss ein sa[X.]hli[X.]her Grund bestehen. Die Entfernungs- und Sperrungsvorbehalte in den Nutzungsbedingungen der [X.] müssen zudem gewährleisten, dass ihre darauf gestützten Ents[X.]heidungen na[X.]hvollziehbar sind. Dazu dürfen sie ni[X.]ht an bloß subjektive Eins[X.]hätzungen oder Befür[X.]htungen der [X.], sondern müssen an objektive, überprüfbare Tatbestände anknüpfen. Die [X.] darf die aus ihrer strukturellen Überlegenheit folgende Ents[X.]heidungsma[X.]ht ni[X.]ht dazu nutzen, willkürli[X.]h einzelne Meinungsäußerungen zu untersagen. Das folgt au[X.]h daraus, dass die Kommunikationsplattform na[X.]h dem Ges[X.]häftsmodell der [X.] keine thematis[X.]he Begrenzung vorsieht, sondern dem allgemeinen Kommunikations- und Informationsaustaus[X.]h dient. Angesi[X.]hts dieser freien unternehmeris[X.]hen Ents[X.]heidung der [X.] wäre etwa ein Verbot der Äußerung von bestimmten politis[X.]hen Ansi[X.]hten mit dem Grundre[X.]ht der Nutzer auf freie Meinungsäußerung und dem Glei[X.]hbehandlungsgebot ni[X.]ht zu vereinbaren (Senat aaO Rn. 81 f mwN).

[2] Mit der verfassungsre[X.]htli[X.]h gebotenen Abwägung der einander gegenüberstehenden Grundre[X.]hte und dem aus ihr abgeleiteten Erfordernis eines sa[X.]hli[X.]hen Grundes für die Entfernung einzelner Beiträge und für die (vorübergehende) Sperrung von [X.] verbinden si[X.]h verfahrensre[X.]htli[X.]he Anforderungen. Insbesondere muss die [X.] die ihr zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sa[X.]hverhalts unternehmen. Die Annahme eines sa[X.]hli[X.]hen Grundes für die von ihr ergriffene oder beabsi[X.]htigte Maßnahme und damit zuglei[X.]h die Wahrung sowohl der Meinungsäußerungsfreiheit der Nutzer als au[X.]h des Glei[X.]hbehandlungsgebotes setzen eine tatsä[X.]hli[X.]he Fundierung [X.], die angesi[X.]hts der Bedeutung der Grundre[X.]hte aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG eine - in den Grenzen der Zumutbarkeit - mögli[X.]hst sorgfältige Aufklärung des betreffenden Sa[X.]hverhaltes erfordert. Hier stellt die Anhörung des [X.] ein wi[X.]htiges Mittel der Aufklärung dar (Senat aaO Rn. 83 mwN).

Soweit - wie hier - in das Re[X.]htsverhältnis zwis[X.]hen den Parteien das grundre[X.]htli[X.]he Glei[X.]hbehandlungsgebot einstrahlt und die Ablehnung einer Leistung eines re[X.]htfertigenden Grundes bedarf, erfordert ein wirksamer Grundre[X.]htss[X.]hutz eine verfahrensre[X.]htli[X.]he Absi[X.]herung (Senat aaO Rn. 84). Denn nur eine in einem verbindli[X.]hen Verfahren erfolgende Aufklärung des Sa[X.]hverhalts gewährleistet, dass die Ents[X.]heidung der an das Glei[X.]hbehandlungsgebot gebundenen Partei auf einem sa[X.]hli[X.]hen Grund beruht, der in den maßgebli[X.]hen tatsä[X.]hli[X.]hen Verhältnissen hinrei[X.]hend verankert ist. Die Anhörung des Nutzers bietet die Mögli[X.]hkeit, eventuelle Missverständnisse hinsi[X.]htli[X.]h eines Inhalts s[X.]hnell und unkompliziert aufzuklären und dur[X.]h zügige Wiederzugängli[X.]hma[X.]hung eines zu Unre[X.]ht entfernten Beitrags dem Grundre[X.]ht des Nutzers auf freie Meinungsäußerung und dem Glei[X.]hbehandlungsgebot die nötige Geltung zu vers[X.]haffen. Dass die Anhörung ein geeignetes Mittel zur Herbeiführung eines angemessenen Interessenausglei[X.]hs sein kann, zeigt si[X.]h ni[X.]ht zuletzt daran, dass Netzwerkbetreiber au[X.]h bei der Konfrontation mit Persönli[X.]hkeitsre[X.]htsverletzungen dur[X.]h Betroffene - ungea[X.]htet der anders gelagerten re[X.]htli[X.]hen Ausgangssituation - regelmäßig gehalten sind, den Sa[X.]hverhalt zu ermitteln und zu diesem Zwe[X.]k die Beanstandung zunä[X.]hst an den für den monierten Inhalt verantwortli[X.]hen Nutzer zur Stellungnahme weiterzuleiten, auf die der Betroffene wiederum erwidern kann (Senat aaO mwN).

Aus den vorstehenden Gründen ist für einen interessengere[X.]hten Ausglei[X.]h der kollidierenden Grundre[X.]htspositionen und damit die Wahrung der Angemessenheit im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] erforderli[X.]h, dass si[X.]h die [X.] in ihren Ges[X.]häftsbedingungen dazu verpfli[X.]htet, den betreffenden Nutzer über die Entfernung eines Beitrags und eine beabsi[X.]htigte Sperrung seines Nutzerkontos umgehend zu informieren, ihm den Grund dafür mitzuteilen und eine Mögli[X.]hkeit zur Gegenäußerung einzuräumen, an die si[X.]h eine Neubes[X.]heidung ans[X.]hließt, mit der die Mögli[X.]hkeit der Wiederzugängli[X.]hma[X.]hung des entfernten Beitrags einhergeht (Senat aaO Rn. 85 mwN; vgl. zu einem sol[X.]hen vom Anbieter eines [X.]n Netzwerks vorzuhaltenden Gegendarstellungsverfahren nunmehr § 3b Abs. 3 Satz 1 [X.]. § 3b Abs. 1 und 2 [X.] sowie § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 [X.] in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Netzwerkdur[X.]hsetzungsgesetzes vom 3. Juni 2021 [[X.]l. I S. 1436, 1437 f]). Zuglei[X.]h hat die [X.] Vorkehrungen dafür zu treffen, dass Inhalte bis zur Dur[X.]hführung des [X.] ni[X.]ht unwiederbringli[X.]h gelös[X.]ht werden.

Die na[X.]h den vorstehenden Grundsätzen erforderli[X.]he Anhörung des Nutzers ist, soweit die [X.] eine (vorübergehende) Sperrung des Nutzerkontos beabsi[X.]htigt, vor Dur[X.]hführung dieser Maßnahme geboten, von eng begrenzten, in Allgemeinen Ges[X.]häftsbedingungen näher zu bestimmenden Ausnahmefällen abgesehen (vgl. im Einzelnen Senat aaO Rn. 87). Soweit die Entfernung eines Beitrags betroffen ist, ist es hingegen ni[X.]ht zwingend geboten, die notwendige Anhörung vor dieser Maßnahme dur[X.]hzuführen. Ausrei[X.]hend ist insofern vielmehr, wenn der Netzwerkbetreiber im Hinbli[X.]k auf die Lös[X.]hung eines Beitrags in seinen Ges[X.]häftsbedingungen den Nutzern ein Re[X.]ht auf unverzügli[X.]he na[X.]hträgli[X.]he Bena[X.]hri[X.]htigung, Begründung und Gegendarstellung mit ans[X.]hließender Neubes[X.]heidung einräumt (Senat aaO Rn. 88).

Dur[X.]h die Verpfli[X.]htung, den Nutzern in ihren Ges[X.]häftsbedingungen das Re[X.]ht auf Bena[X.]hri[X.]htigung, Begründung und Gegendarstellung mit ans[X.]hließender Neubes[X.]heidung einzuräumen, wird der [X.] kein Prüfungsaufwand auferlegt, dur[X.]h den der Betrieb ihres [X.]n Netzwerkes wirts[X.]haftli[X.]h gefährdet oder unverhältnismäßig ers[X.]hwert werden würde. Es handelt si[X.]h um rein reaktive Prüfungspfli[X.]hten, denen ein sol[X.]hes Gewi[X.]ht ni[X.]ht zukommt (Senat aaO Rn. 89 mwN).

(ee) Den vorgenannten Anforderungen werden die Entfernungs- und Sperrungsvorbehalte in den Ges[X.]häftsbedingungen der [X.] ni[X.]ht in jeder Hinsi[X.]ht gere[X.]ht. Zwar knüpfen sie an objektive, überprüfbare Tatbestände an, indem sie gemäß Nr. 3.2 der Nutzungsbedingungen 2018 einen Verstoß gegen die Ges[X.]häftsbedingungen der [X.] voraussetzen (vgl. Senat aaO Rn. 91 f). Dur[X.]h die Entfernungs- und Sperrungsvorbehalte werden die Nutzer jedo[X.]h deswegen unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] bena[X.]hteiligt, weil in den Ges[X.]häftsbedingungen der [X.] ni[X.]ht ein - na[X.]h den vorstehenden Grundsätzen erforderli[X.]hes - verbindli[X.]hes Verfahren vorgesehen ist, innerhalb dessen die von der Entfernung von Beiträgen und der Sperrung ihres Kontos betroffenen Nutzer Stellung nehmen können (Senat aaO Rn. 93 ff).

(4) Da die in Nr. 3.2 der Nutzungsbedingungen 2018 [X.]. Teil I Nr. 2 und Teil III [X.] der Gemeins[X.]haftsstandards 2018 bestimmten Entfernungs- und Sperrungsvorbehalte na[X.]h den vorstehenden Ausführungen bereits gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] unwirksam sind, bedarf die Frage, ob die für die Lös[X.]hung und [X.] maßgebli[X.]hen Nutzungsbedingungen dem Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 [X.] genügten, keiner Ents[X.]heidung.

[X.]) Die [X.] war au[X.]h ni[X.]ht deshalb zur Entfernung der Beiträge des [X.] bere[X.]htigt, weil diese einen strafbaren Inhalt enthielten. Zwar ist die [X.] gehalten, unverzügli[X.]h tätig zu werden, um strafbare Inhalte in ihrem [X.]n Netzwerk zu entfernen oder zu sperren, sobald sie Kenntnis von Tatsa[X.]hen oder Umständen erlangt hat, aus denen die Re[X.]htswidrigkeit der Beiträge offensi[X.]htli[X.]h wird (Senat aaO Rn. 98 mwN; vgl. § 10 Satz 1 Nr. 2 TMG; § 4 Abs. 1 Nr. 2 [X.]. § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 [X.]). Die Revisionserwiderung ma[X.]ht jedo[X.]h ni[X.]ht geltend, dass die streitgegenständli[X.]hen Beiträge den - allenfalls in Betra[X.]ht kommenden - Straftatbestand der Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 1 oder 2 StGB erfüllen. Zu einer derartigen Annahme besteht unter Berü[X.]ksi[X.]htigung des Grundre[X.]hts des [X.] auf freie Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG au[X.]h kein Anlass.

[X.]) Dem Kläger steht gegen die [X.] gemäß § 280 Abs. 1 [X.] ein Anspru[X.]h auf Unterlassung einer erneuten Kontosperrung und Lös[X.]hung der "Posts 1, 2 und 5" bei deren erneuter Einstellung zu. Dies gilt indes hinsi[X.]htli[X.]h des "Posts 4" nur in Bezug auf dessen erneute Lös[X.]hung.

aa) Die [X.] hat - wie dargelegt - dur[X.]h die Entfernung der Beiträge des [X.] gegen ihre Vertragspfli[X.]hten verstoßen. Dasselbe gilt für die Teilsperrungen des Nutzerkontos des [X.] im Falle der "Posts 1, 2 und 5". Au[X.]h insofern war die [X.] infolge der Unwirksamkeit des Entfernungs- und [X.] in Nr. 3.2 der Nutzungsbedingungen 2018 zu den von ihr ergriffenen Maßnahmen ni[X.]ht bere[X.]htigt.

[X.]) Bei der Verletzung von Vertragspfli[X.]hten kann si[X.]h aus § 280 Abs. 1 [X.] ein Unterlassungsanspru[X.]h ergeben (Senat aaO Rn. 102 mwN). Soweit Einzelheiten diesbezügli[X.]h umstritten sind (vgl. Köhler A[X.]P 1990, 496 ff; MüKo/[X.], [X.], 8. Aufl., § 241 Rn. 69 f), kommt es darauf hier ni[X.]ht an. Denn jedenfalls in der vorliegenden besonderen Konstellation, in der die [X.] bereits einmal ihre Pfli[X.]hten aus dem - fortbestehenden - Vertragsverhältnis verletzt hat und die Vertragsverletzung - in Gestalt der Entfernung der Beiträge des [X.] - teilweise no[X.]h andauert, ist vom Bestehen eines aus § 280 Abs. 1 [X.] folgenden Unterlassungsanspru[X.]hs auszugehen (Senat aaO).

[X.][X.]) Ein vertragli[X.]her Unterlassungsanspru[X.]h aus § 280 Abs. 1 [X.] setzt - ebenso wie ein gesetzli[X.]her Unterlassungsanspru[X.]h entspre[X.]hend § 1004 Abs. 1 Satz 2 [X.]. § 823 Abs. 1 [X.] - eine Erstbegehungs- beziehungsweise Wiederholungsgefahr voraus (Senat aaO Rn. 103 mwN). Vorliegend folgt aus den bereits begangenen Pfli[X.]htverletzungen der [X.] eine tatsä[X.]hli[X.]he Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr (vgl. Senat aaO mwN). Anhaltspunkte für eine Widerlegung der Vermutung sind weder vorgetragen no[X.]h ersi[X.]htli[X.]h.

[X.]) Der Kläger hat gegen die [X.] dagegen keinen Unterlassungsanspru[X.]h im Hinbli[X.]k auf eine erneute Sperrung seines Nutzerkontos bei Einstellen des "Posts 4" (Berufungsantrag zu 14). Insoweit ist unstreitig, dass dieser Beitrag des [X.] von der [X.] zwar entfernt wurde, das Nutzerkonto des [X.] aber wegen dieses Beitrags ni[X.]ht gesperrt wurde. Es fehlt mithin bereits an einer erstmaligen Sperrung des Nutzerkontos wegen des vorgenannten Beitrags, so dass die [X.] ni[X.]ht - wie beantragt - zur Unterlassung einer "erneuten" Sperrung verurteilt werden kann. Zudem ist mangels einer vertragli[X.]hen Pfli[X.]htverletzung der [X.] in Gestalt einer Sperrung des Nutzerkontos wegen dieses Beitrags des [X.] eine Erstbegehungs- beziehungsweise Wiederholungsgefahr als Voraussetzung des Unterlassungsanspru[X.]hs (s.o.) ni[X.]ht dargelegt; für eine Erstbegehungsgefahr ist ebenfalls ni[X.]hts ersi[X.]htli[X.]h.

[X.]     

      

[X.]     

      

Arend 

      

Bött[X.]her     

      

Kessen     

      

Meta

III ZR 12/21

27.01.2022

Bundesgerichtshof 3. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Nürnberg, 29. Dezember 2020, Az: 3 U 2008/20

§ 307 Abs 1 S 1 BGB, Art 3 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 S 1 GG, Art 12 Abs 1 S 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.01.2022, Az. III ZR 12/21 (REWIS RS 2022, 1683)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 1683

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