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PDF anzeigen [X.] vom 28. September 2006 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. September 2006 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 9. März 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin neu ge-fasst, dass der Angeklagte des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist und in der Liste der angewendeten Vorschriften "§ 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB" durch "§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB" ersetzt wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Verfahrensrüge ist unbegründet. Die [X.] hat den Angeklag-ten wegen eines - besonders - schweren Raubes in der Qualifikation des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB verurteilt und damit nicht ein anderes als in der zugelassenen Anklage enthaltenes Strafgesetz (dort: "§ 250 Abs. 2 Nr. 1 und 2 StGB") [X.]. Allerdings sind zur Bezeichnung des der Verurteilung zugrunde [X.] in den Urteilsgründen an verschiedenen Stellen unterschiedliche Aussagen getroffen worden: - 3 - - "schwerer Raub" (Entscheidungsformel) - "§ 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB" (Liste der angewendeten Strafvorschriften) - "§ 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB" (zitierte Strafvorschrift bei der rechtlichen Würdigung) - "schweren Raubes – und dabei einen Elektroschocker, bei dem es sich um ein anderes gefährliches Werkzeug handelt (vgl. [X.]. vom 11. November 2003 - 3 [X.]), verwendet" (textliche Subsumtion, die § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB entspricht) - "§ 250 Abs. 2 StGB" (zitierte Strafvorschrift bei Wahl des Strafrahmens von "fünf bis fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe"). Der Senat entnimmt jedoch der textlichen Subsumtion, die eine auf die Anwendung des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB hinweisende Entscheidung des [X.] zitiert, im Zusammenhang mit der vorgenommenen Strafrah-menwahl, dass die [X.] tatsächlich den angeklagten und nach den ge-troffenen Feststellungen auch zutreffenden Qualifikationstatbestand des beson-ders schweren Raubes nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB angewandt hat und es sich bei den anders lautenden Zitaten um - allerdings schwer verständliche -
- 4 - Nachlässigkeiten bei der Abfassung der Urteilsgründe handelt. Die Urteilsformel wurde zur Klarstellung neu gefasst (vgl. zur Bezeichnung bei mehrfach gestuf-ten Qualifikationen BGHR StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 Urteilsformel 4). [X.] Miebach Pfister von [X.]
Meta
28.09.2006
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.09.2006, Az. 3 StR 337/06 (REWIS RS 2006, 1561)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 1561
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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