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PDF anzeigen5 [X.][X.] vom 23. Juni 2008 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 23. Juni 2008 beschlossen: Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 18. Februar 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Der [X.] merkt an: Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB), welcher der Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB hier nicht entge-gensteht, wird bei den nach § 67e StGB zu treffenden Entscheidungen ange-sichts des nicht besonders großen Gewichts der [X.] besondere Aufmerksamkeit zu widmen sein. [X.] Raum [X.] [X.]
Meta
23.06.2008
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.06.2008, Az. 5 StR 282/08 (REWIS RS 2008, 3248)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 3248
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