Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2011, Az. 1 StR 312/11

1. Strafsenat | REWIS RS 2011, 4899

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 312/11

vom
12. Juli
2011
in der Strafsache
gegen

wegen Diebstahls
u.a.

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 12. Juli
2011 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 21. Februar 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Rechtsmittels zu tragen.
Im Hinblick auf die Ausführungen des [X.] zu § 243 Abs. 2 StGB im Falle [X.] der Urteilsgründe ([X.]) und des [X.] zu § 248a StGB merkt der Senat an:
Hat der Täter unter erschwerenden Umständen (§ 243 Abs. 1 StGB) mit der Ausführung eines Diebstahls begonnen, ohne dabei seinen Vorsatz auf die Entwendung geringwertiger Sachen be-schränkt zu haben, hat er dann aber, weil er nichts sonst Mitneh-menswertes fand, nur eine geringwertige Sache weggenommen, so "bezieht sich die Tat" nicht i.S.d.
§ 243 Abs. 2 StGB auf eine [X.] Sache. Der § 248a StGB kann dann nicht eingreifen (vgl. [X.], Urteil vom 3. April 1975 -
4 [X.], [X.]St 26, 104). Das [X.] hat zutreffend die Voraussetzungen des §
243 Abs.
1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 3 StGB bejaht. Da der Angeklagte er-sichtlich eine höhere Beute anstrebte, wie sich schon aus seinem Versuch, einen Stahlschrank aufzuhebeln (UA S.
16) ergibt, hätte das [X.] einen vollendeten Diebstahl in einem besonders schweren Fall gemäß § 243 StGB bejahen können (vgl. [X.] aaO). -
3
-
Durch die Annahme eines einfachen Diebstahls gemäß §
242 StGB ist der Angeklagte jedoch nicht beschwert.

[X.] Rothfuß

Elf

Graf Jäger

Meta

1 StR 312/11

12.07.2011

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2011, Az. 1 StR 312/11 (REWIS RS 2011, 4899)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 4899

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