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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1
StR 312/11
vom
12. Juli
2011
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls
u.a.
-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.]hat am 12. Juli
2011 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.]vom 21. Februar 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Rechtsmittels zu tragen.
Im Hinblick auf die Ausführungen des [X.]zu § 243 Abs. 2 StGB im Falle [X.]der Urteilsgründe (UA S. 26) und des [X.]zu § 248a StGB merkt der Senat an:
Hat der Täter unter erschwerenden Umständen (§ 243 Abs. 1 StGB) mit der Ausführung eines Diebstahls begonnen, ohne dabei seinen Vorsatz auf die Entwendung geringwertiger Sachen be-schränkt zu haben, hat er dann aber, weil er nichts sonst Mitneh-menswertes fand, nur eine geringwertige Sache weggenommen, so "bezieht sich die Tat" nicht i.S.d.
§ 243 Abs. 2 StGB auf eine [X.]Sache. Der § 248a StGB kann dann nicht eingreifen (vgl. BGH, Urteil vom 3. April 1975 -
4 StR 62/75, BGHSt 26, 104). Das [X.]hat zutreffend die Voraussetzungen des §
243 Abs.
1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 3 StGB bejaht. Da der Angeklagte er-sichtlich eine höhere Beute anstrebte, wie sich schon aus seinem Versuch, einen Stahlschrank aufzuhebeln (UA S.
16) ergibt, hätte das [X.]einen vollendeten Diebstahl in einem besonders schweren Fall gemäß § 243 StGB bejahen können (vgl. [X.]aaO). -
3
-
Durch die Annahme eines einfachen Diebstahls gemäß §
242 StGB ist der Angeklagte jedoch nicht beschwert.
[X.] Rothfuß
Elf
Graf Jäger
Meta
12.07.2011
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2011, Az. 1 StR 312/11 (REWIS RS 2011, 4899)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 4899
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