Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.09.2015, Az. 5 StR 289/15

5. Strafsenat | REWIS RS 2015, 5372

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 289/15

vom
16. September 2015
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen
Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 16. September 2015
be-schlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 1. September 2014 werden nach § 349 Abs.
2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Über die Zulässigkeitsbedenken des Generalbundesanwalts hinaus vermag die durch den Beschwerdeführer C.

erhobene Beanstandung der Verlet-zung des § 258 Abs. 2, 3 StPO auch in der Sache nicht durchzudringen. Ihm und dem Mitangeklagten I.

liegen voneinander völlig unabhängige Beiträge zu einem im Wege der Bewertungseinheit zu einer Tat zusammengefassten Geschehenskomplex betreffend ein international organisiertes Drogenkartell zur Last. Es sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden

insbesondere ist dem Beschwerdevorbringen insoweit nichts zu entnehmen , dass die nach dem letzten Wort des geständigen Beschwerdeführers abgegebenen Erklärungen des Mitangeklagten sowie dessen Verteidigers die Verteidigungsposition des Beschwerdeführers in irgendeiner Weise berührt haben könnten. In dieser be-sonderen [X.] vermag der Senat jedenfalls ein Beruhen auf dem geltend gemachten Verfahrensfehler auszuschließen (vgl. auch [X.], Ur-teil vom 25. Juli 1996

4 [X.], [X.]R StPO § 258 Abs. 3 Wiederein-tritt
8).
-
3
-
2. Die Verfahrensrüge zur Verwertung der aus der Überwachung der E-Mail-Accounts gewonnenen Erkenntnisse ist aus den in der Zuschrift des [X.] in Verbindung mit der

sehr sorgfältigen

Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft angeführten Gründen schon nicht zulässig nach § 344 Abs.
2 Satz 2 StPO erhoben.
3. Die Rüge der Verletzung von § 258 Abs. 2 und 3 StPO durch den [X.] I.

geht auch deswegen ins Leere, weil der vorliegend in der [X.] bezeichneten Erfordernissen genügt worden ist (vgl. [X.], Beschluss vom 19. März 1996

5 [X.], [X.], 71 [Kusch]).

Sander König Berger

Bellay Feilcke

Meta

5 StR 289/15

16.09.2015

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.09.2015, Az. 5 StR 289/15 (REWIS RS 2015, 5372)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 5372

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