Bundesfinanzhof, Beschluss vom 07.09.2011, Az. V B 54/11

5. Senat | REWIS RS 2011, 3551

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Gegenstand

Vorliegen einer Entscheidung ohne Gründe - Aufhebung der Vorentscheidung und Zurückverweisung des Rechtsstreits


Leitsatz

NV: Weist das FG die auf Gewährung von Vorsteuerabzug gerichtete Klage mit der Begründung ab, dass der Kläger als Verein auch nichtwirtschaftliche Zwecke (ideelle Vereinszwecke) verfolge, ohne dabei aber zu begründen, woraus sich diese Zweckverfolgung ergibt, liegt eine nicht mit Gründen versehene Entscheidung vor .

Gründe

1

Die Beschwerde des [X.] und Beschwerdeführers (Kläger) ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das [X.] ([X.]), da die Vorentscheidung auf einem Verfahrensmangel [X.] des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der [X.]sordnung ([X.]O) beruht.

2

Der Kläger macht zu Recht als Verfahrensmangel geltend, das Urteil sei nicht [X.] von § 119 Nr. 6 [X.]O mit Gründen versehen, denn er habe mehrfach darauf hingewiesen, dass der Verein nicht gemeinnützig sei und aus den Gründen des [X.]-Urteils nicht erkennbar sei, worauf das [X.] seine Annahme, der Verein habe einen ideellen Bereich, stütze. Dieser Verfahrensmangel liegt auch tatsächlich vor.

3

a) Nach § 119 Nr. 6 [X.]O ist ein Urteil stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist. So verhält es sich, wenn den Prozessbeteiligten die Grundlage entzogen ist, die getroffene Entscheidung auf ihre Richtigkeit und Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse des [X.] --BFH-- vom 28. November 2006 [X.]/05, [X.], 480, und vom 23. September 2009 [X.], [X.], 220). Es reicht aus, wenn die Gründe nur zum Teil fehlen und das Gericht ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel, das für sich allein den vollständigen Tatbestand einer mit selbständiger Wirkung ausgestatteten Rechtsnorm bildet, auch als Teil eines eigenständigen Anspruchs übergangen hat (ständige Rechtsprechung, z.B. [X.] vom 1. April 2003 [X.]/02, [X.] 2003, 1193, und in [X.], 220).

4

b) Im Streitfall hat das [X.] die auf Gewährung von Vorsteuerabzug gerichtete Klage mit der Begründung abgewiesen, dass der Kläger als Verein "auch nichtwirtschaftliche Zwecke (ideelle Vereinszwecke) verfolgte" ([X.]-Urteil S. 8), ohne dabei aber zu begründen, woraus sich diese Zweckverfolgung ergibt. Damit liegt eine nicht mit Gründen versehene Entscheidung vor, die einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht zugänglich ist.

5

Dies gilt auch, soweit entsprechend der Hilfsbegründung des [X.] davon auszugehen wäre, dass die vom Kläger bezogenen Zuschüsse als Entgelt für steuerpflichtige Leistungen anzusehen seien, da das Urteil des [X.] auch insoweit keine Begründung enthält, aus der sich etwas für den Entgeltcharakter der "Zuschüsse" ableiten lässt.

6

c) Da von einem nachfolgenden Revisionsverfahren auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen keine weitere rechtliche Klärung zu erwarten ist, hält es der erkennende Senat für angezeigt, nach § 116 Abs. 6 [X.]O zu verfahren. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und der Rechtsstreit insoweit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Meta

V B 54/11

07.09.2011

Bundesfinanzhof 5. Senat

Beschluss

vorgehend FG München, 4. Mai 2011, Az: 3 K 2253/08, Urteil

§ 119 Nr 6 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 116 Abs 6 FGO, § 15 Abs 1 UStG 2005

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 07.09.2011, Az. V B 54/11 (REWIS RS 2011, 3551)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 3551

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