Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.12.2008, Az. 3 StR 429/08

3. Strafsenat | REWIS RS 2008, 288

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[X.] vom 11. Dezember 2008 in der Strafsache gegen wegen Anstiftung zur Volksverhetzung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Dezember 2008 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 4. Juni 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Ergänzend bemerkt der Senat zur Rüge der Verletzung des § 59 StPO: Der vom [X.] unter Hinweis auf Teile der Literatur (vgl. [X.], [X.]. § 59 Rdn. 13 m. w. N.) vertretenen Auffassung, die Revision könne nur darauf gestützt werden, dass die Vereidigung unter [X.] gegen § 60 StPO erfolgt sei, im Übrigen sei die Entscheidung über die Vereidigung nicht revisibel, vermag der Senat nicht zu folgen. Die Neufassung des § 59 StPO eröffnet dem Tatrichter für diese Entscheidung einen Beurtei-lungsspielraum ("wegen der ausschlaggebenden Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahren Aussage") kombiniert mit einer Ermessensbe-fugnis ("nach seinem Ermessen für notwendig hält"). Wie in sonstigen Fällen kann auch hier mit der Revision geltend gemacht werden, der Tatrichter habe den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum überschritten oder sein Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt (vgl. etwa [X.] aaO § 337 Rdn. 16; Kuck-ein in [X.]. § 337 Rdn. 19, jeweils m. w. N.). - 3 - Umstände, die einen nach diesen Maßstäben beachtlichen Rechtsfehler begründen, zeigt die Revision nicht auf. Somit kommt es nicht entscheidungs-erheblich darauf an, ob die Rüge auch deshalb nicht durchdringen könnte, weil der Beschwerdeführer nicht vorgetragen hat, dass er die Anordnung des [X.], den [X.] zu lassen, in der Hauptverhandlung beanstan-det und eine Entscheidung des Gerichts nach § 238 Abs. 2 StPO beantragt hat (vgl. BGHSt 50, 282, 284). Jedenfalls in den Fällen, in denen erst aus den [X.] zutage tritt, dass nach der Beurteilung des Gerichts die tatbestand-lichen Voraussetzungen des § 59 Abs. 1 Satz 1 StPO für die Vereidigung des Zeugen an sich vorlagen, wird die Zulässigkeit der Revisionsrüge schwerlich davon abhängig gemacht werden können, dass in der Hauptverhandlung gegen die Anordnung des Vorsitzenden zur Nichtvereidigung (vorsorglich) auf Ent-scheidung des Gerichts angetragen wurde. [X.] Pfister Sost-Scheible [X.]

Meta

3 StR 429/08

11.12.2008

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.12.2008, Az. 3 StR 429/08 (REWIS RS 2008, 288)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 288

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