Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.06.2010, Az. 5 StR 198/10

5. Strafsenat | REWIS RS 2010, 6190

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5 [X.] [X.]BESCHLUSS vom 2. Juni 2010 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 2. Juni 2010 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 7. Januar 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: 1. Die von Rechtsanwalt [X.]erhobene Rüge einer Verletzung des [X.] ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Insbesondere wird nicht der eigene Schriftsatz vom 26. Oktober 2009 mitgeteilt, auf den in dem vorgelegten Schriftwechsel, insbesondere in dem Schreiben des [X.] der [X.] vom 28. Oktober 2009, wiederholt Bezug genommen wird. 2. Die Aufrechterhaltung der am 6. Oktober 2008 gegen den Angeklagten wegen Diebstahls verhängten, noch nicht erledigten Geldstrafe gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB lässt ihre Zäsurwirkung nicht entfallen (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. Nr. 1 Zäsurwirkung 9; [X.], StGB 57. Aufl. § 53 Rdn. 7, § 55 Rdn. [X.]). Nachdem das [X.] die Zäsurwirkung vermeiden wollte, um gegen den Angeklagten keine diesen benachteiligenden zwei Gesamtfrei-heitsstrafen festsetzen zu müssen ([X.]), schließt der Senat eine [X.] des Angeklagten aus. - 3 - 3. Die von der [X.] herangezogenen Gründe tragen noch die An-nahme der gemäß § 64 Satz 2 StGB gebotenen hinreichend konkreten [X.].
Brause [X.] [X.]

Meta

5 StR 198/10

02.06.2010

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.06.2010, Az. 5 StR 198/10 (REWIS RS 2010, 6190)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 6190

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