Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2003, Az. X ZR 199/99

X. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 4698

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[X.] DES VOLKESURTEILX ZR 199/99Verkündet am:28. Januar 2003PotschJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündlicheVerhandlung vom 28. Januar 2003 durch [X.] [X.] [X.], Scharen, [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] wird das am 15. Oktober 1999verkündete [X.]eil des 6. Zivilsenats des [X.] im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klagegegen den Beklagten zu 2 abgewiesen worden ist.In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur anderweitenVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die [X.] machen Ansprüche wegen Verletzung geheimentechnischen Know-hows auf dem Gebiet der Verkranzung [X.] geltend.Die Klägerin zu 1 befaßt sich mit der Verwertung von Patenten undKnow-how auf diesem Gebiet. Ihre Muttergesellschaft, die in [X.]- 3 -ansässige [X.], ist Inhaberin verschiedenereinschlägiger Patente. Die Klägerin zu 2 nutzt die Schutzrechte und das Know-how der Unternehmensgruppe in [X.]. Sie produziert und [X.].Der Beklagte zu 2, ein Oberstudienrat, verfügt über [X.] über die Wärmebehandlung von [X.]n. Bis 1990vermarktete er diese Kenntnisse über die Klägerin zu 2. Diese führte damalsdie Firmenbezeichnung [X.]. [X.]er waren zu gleichen Teilen die vier damals nochminderjährigen Kinder des Beklagten zu 2.Mit [X.] verkauften die Kinder des [X.], vertreten durch diesen sowie dessen Ehefrau, ihre Geschäftsanteile ander Klägerin zu 2 zum Preis von 190.337,-- DM an zwei [X.]er derKlägerin zu 1. Zum [X.]svermögen gehörte ein Grundstück, [X.] mit 125.336,37 DM in Ansatz gebracht wurde.In § 12 des Vertrages heißt es:"L. jun. tritt durch seine Unterschrift zugleich auf Seiten [X.] als gesamtschuldnerisch mithaftender [X.] die von diesem übernommenen Verpflichtungen und garantiertderen Erfüllung und Einhaltung, auch soweit der Übergeber diesepersönlich nicht erfüllen kann. Insbesondere ist er, der Initiator [X.] der [X.], an das Konkurrenzverbot in demfestgelegten Umfang gebunden. [X.] L. jun. versichertweiterhin, dass das in [X.]vorhandene und noch über ihn dortanwachsende Know-how unverändert [X.]und dem [X.] Verfügung steht und diesem beläßt und er weder gegenüber[X.]noch gegenüber dem Übernehmer Ansprüche, insbesondere- 4 -auch keine Urheberrechte, geltend macht. [X.]und [X.] können frei darüber verfügen."Daneben trafen die Klägerin zu 1 und der Beklagte zu 2 eine weitereAbrede, die hinsichtlich der Art ihres Zustandekommens sowie ihres [X.] ist. Die Abrede war jedenfalls Grundlage dafür, daß der Beklagte zu 2für die Überlassung seines Wissens von der Klägerin zu 1 eine Abfindung inHöhe von [X.] sowie eine jährliche Vergütung in Höhe von100.000,-- DM (für die Jahre 1990 bis 1992) bzw. 150.000,-- DM (für die [X.] bis 1995) erhielt.Das Vormundschaftsgericht genehmigte den notariell beurkundeten[X.]. Über die daneben getroffene Absprachezwischen der Klägerin zu 1 und dem Beklagten zu 2 sowie die danach zuzahlenden Beträge war das Vormundschaftsgericht nicht informiert.Mitte 1995 kam es zum Zerwürfnis mit dem Beklagten zu 2. Man [X.] deswegen zum 31. Dezember 1995.Die Beklagte zu 1 beschäftigt sich ebenfalls mit der Herstellung vonverkranzten [X.]n. Ende 1995 traf sie Vorbereitungen für [X.] einer neuen Produktionsstätte. Diese wurde 1996 in unmittelbarerNähe der Klägerin zu 2 eröffnet.Die [X.] behaupten, die Beklagte zu 1 verwende [X.], das die Klägerin zu 1 von dem Beklagten zu 2 erworbenhabe. Die Beklagte zu 1 habe die zugrundeliegenden Kenntnisse ebenfalls [X.] zu 2 erworben, und zwar schon vor Beendigung von dessen- 5 -vertraglichen Beziehungen zur Klägerin zu 1. Mit dem Beklagten zu 2 seiendarüber hinaus Verschwiegenheit auch über den [X.]raum [X.] hinaus sowie ein Wettbewerbsverbot für die Dauer vonfünf Jahren ab Vertragsende vereinbart worden. Die Beklagte zu 1 habewettbewerbswidrig gehandelt, weil sie den Vertragsbruch des Beklagten zu 1ausgenutzt habe.Die [X.] haben die Beklagten zunächst auf Unterlassung,Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen.Nachdem im Laufe des Verfahrens der Muttergesellschaft der Klägerin zu 1 fürdas in Streit stehende Verfahren ein [X.] Patent erteilt worden war,wurden die Ansprüche auf Unterlassung sowie die Ansprüche auf Auskunft [X.] für die [X.] nach Offenlegung der Patentanmeldung auf Antragder [X.] abgetrennt und an das für Patentstreitsachen zuständige[X.] verwiesen. Im vorliegenden Rechtsstreit geht es lediglich noch umAuskunfts- und Schadensersatzansprüche für den [X.]raum bis zurOffenlegung der Patentanmeldung (28. Juni 1997).Der Beklagte zu 2 macht geltend, sämtliche mit der Klägerseitegetroffenen Vereinbarungen seien mangels vormundschaftsgerichtlicherGenehmigung unwirksam. Die erteilte Genehmigung gehe ins Leere, weil [X.] nicht sämtliche Abreden zur Genehmigung unterbreitetworden seien. Das in Streit stehende Verfahren sei im übrigen niemals geheimgewesen. Die Beklagte zu 1 macht ferner geltend, sie habe das von ihrgenutzte Know-how nicht vom Beklagten zu 2 erlangt, sondern von einemtschechischen [X.] 6 -Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der[X.] hiergegen ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Revision haben die[X.] ihr erstinstanzliches Klagebegehren in vollem Umfang weiterverfolgt. Der Senat hat die Revision der Kläger lediglich im Kostenpunkt undinsoweit angenommen, als die Klage gegen den Beklagten zu 2 abgewiesenworden ist. Die Beklagten bitten um Zurückweisung der Revision.Entscheidungsgründe:Die Revision hat im Umfang der Annahme Erfolg. Sie führt insoweit zurAufhebung des angefochtenen [X.]eils und zur Zurückverweisung [X.] an das Berufungsgericht.[X.] Berufungsgericht hat Ansprüche der Klägerin zu 1 gegen [X.] zu 2 verneint. Es hat unterstellt, daß die Klägerin zu 1 mit [X.] zu 2 einen Beratungs- und Kooperationsvertrag geschlossen hat,wonach dieser auch über das Ende des Vertrages hinaus zur Verschwiegenheitüber erlangte Kenntnisse verpflichtet und ihm ein Wettbewerbsverbot für dieDauer von fünf Jahren ab Vertragsende auferlegt war. Das [X.] weiter ausgeführt, ein vertraglicher Anspruch der Klägerin zu 1 scheiterenicht an mangelnder Schriftform. Zwar solle sich das Vertragsverhältnis [X.] des [X.] nach dem Recht des Fürstentums [X.] regeln.Daß hiernach eine besondere Form erforderlich wäre, sei nicht behauptet.Auch bei Anwendung [X.] Rechts sei eine Schriftform nichtWirksamkeitsvoraussetzung. Die Vereinbarung der Parteien sei aber mangelsvormundschaftsgerichtlicher Genehmigung nichtig. Dieser Genehmigung habe- 7 -der Vertrag bedurft, weil er mit dem [X.] vom 2. [X.], der genehmigungsbedürftig gewesen sei, eine Einheit bilde.Diese Beurteilung hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nichtstand.1. Mangels entsprechender Feststellungen des [X.] istallerdings zugunsten der [X.] davon auszugehen, daß der Beklagte zu2 mit der Klägerin zu 1 einen Berater- und Kooperationsvertrag geschlossenhat, der Beklagte zu 2 sich darin zur Verschwiegenheit auch für die [X.] nachBeendigung des Vertrages sowie zu einem fünfjährigen Wettbewerbsverbotverpflichtet hat und daß der Beklagte zu 2 seiner Verpflichtung zuwider [X.] über das der Klägerin zu 1 überlassene Verfahren Drittenweitergegeben hat.2. Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, daß sich [X.] des [X.] das Vertragsverhältnis nach dem Recht desFürstentums [X.] regeln soll. Eine solche Vereinbarung ist nach Art. 27Abs. 1 Satz 1 EG[X.] zulässig. Danach unterliegt ein Vertrag dem von [X.] gewählten Recht. [X.] hat das Berufungsgericht abernicht geprüft, ob die Parteien ihren Kooperationsvertrag und [X.] gemäß Art. 27 Abs. 1 Satz 2 EG[X.] wirksamliechtensteinschem Recht unterworfen haben, ob der Vertrag nach diesemRecht wirksam zustande gekommen ist und welche Rechtsfolgen hieraus fürden [X.] vom 2. Februar 1990 zu ziehen sind, der nachAuffassung des [X.] mit dem Kooperationsvertrag eine Einheitbildet.- [X.] aus diesem Grunde kann das angefochtene [X.]eil keinenBestand [X.] Sollte die Prüfung des [X.] ergeben, daß nachwirksamer Rechtswahl der Parteien der Kooperationsvertrag und [X.] dem Recht des Fürstentums [X.] unterworfen sind,wird es unter Berücksichtigung des Art. 34 EG[X.] festzustellen haben, ob [X.] der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung bedurfte, welcheRechtsfolgen sich gegebenenfalls aus dem Fehlen einer solchen Genehmigungergeben haben und in welchem Umfang diese bei der Rechtsanwendung durchdeutsche Gerichte im Hinblick auf die Bindungen an das [X.] zu beachten sind. Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnisgelangen, daß auf die Vereinbarung der Parteien [X.] Rechtanzuwenden ist, wird es folgende Erwägungen zu beachten haben:a)Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, daß diebehauptete Vereinbarung bei Anwendung [X.] Rechts nicht wegenFormmangels unwirksam ist.aa)Nach der Rechtsprechung des [X.] ist § 34 GWB a.F. nicht verletzt, wenn sich aus demGesamtinhalt eines Vertrages als selbstverständlich ergibt, daß der Vertragohne Einhaltung eines Wettbewerbsverbots nicht durchführbar ist ([X.], [X.]. v.11.12. 2001 - [X.], [X.], 647, 648 - Sabet/[X.]). Dies ist hierder Fall. Der [X.] geschlossene Geschäftanteilübertragungsvertragvom 2. Februar 1990 bringt die - ohnehin anzunehmende - Selbstverständlich-- 9 -keit eines Wettbewerbsverbots auch [X.] zum Ausdruck. Der Beklagtezu 2 hat gemäß § 12 des Vertrages die eingegangenen [X.] mit übernommen und deren "Erfüllung und Einhaltunggarantiert". Weiter heißt es in dieser Bestimmung: "Insbesondere ist er, derInitiator und Inspirator der [X.], an das Konkurrenzverbot in demfestgelegten Umfang gebunden". Er "versichert weiterhin, daß das in [X.]vorhandene und noch über ihn dort anwachsende Know-how unverändert[X.]und dem Übernehmer zur Verfügung steht und" und daß er dieses"diesem beläßt".bb)Der Wirksamkeit der Vereinbarung steht auch nicht § 15 Abs. 4Satz 1 GmbHG entgegen, das gilt auch, soweit bei Anwendung liechten-steinschen Rechts auf diese Formvorschrift zurückzugreifen ist. Zwar wäredanach der Vertrag formbedürftig, wenn, wie der Beklagte zu 2 behauptet, dieVereinbarung nach dem Willen der Vertragspartner in [X.] mit dem [X.] stünde. Dieser Formmangel wäre aber gemäß § 15 Abs. 4Satz 2 GmbHG durch die wirksame Verfügung über die GmbH-Anteile in dem[X.] vom 2. Februar 1990 geheilt.cc)Das nachvertragliche Wettbewerbsverbots führte auch [X.] [X.] Rechts nicht wegen Verstoßes gegen § 138 [X.] zurNichtigkeit der Vereinbarung.Nachvertragliche Wettbewerbsverbote müssen nach der Rechtspre-chung des [X.] gegenständlich, räumlich und zeitlich [X.]. Dabei wird eine Dauer des Wettbewerbsverbots von zwei Jahren als- 10 -äußerste hinnehmbare [X.]spanne angesehen. Im Falle einer Überschreitungdieser Frist wird, sofern es sich um den einzigen Verstoß gegen § 138 [X.]handelt, das Wettbewerbsverbot im Wege geltungserhaltender Reduktion aufdas zeitlich hinnehmbare Maß zurückgeführt ([X.], [X.]. [X.] ZR 308/98, [X.], 2584, 2585).b)Das Berufungsgericht hat auch mit Recht angenommen, daß der[X.] vom 2. Februar 1990 der vormundschaftsgericht-lichen Genehmigung bedurfte.aa)Nach § 1643 Abs. 1 in Verbindung mit § 1822 Nr. 3 [X.] (in [X.] zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung) ist die Genehmigung [X.] erforderlich für Verträge, die auf den entgeltlichenErwerb oder die Veräußerung eines [X.] gerichtet sind. [X.] auch die Veräußerung von Anteilen an einer (bestehenden)Kapitalgesellschaft fällt, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung [X.] abschließend geklärt. Überwiegend wird in der Rechtsprechung ([X.], 1946; [X.] FamRZ 1984,1036, 1038) und im Schrifttum (Soergel/[X.], [X.], 13. Aufl., § 1822 [X.]. 17; [X.]/[X.], [X.], 13.Bearb., § 1822 [X.]. 44, 49; zweifelnd MünchKomm [X.]/[X.], 3. Aufl., §1822 [X.]. 18 f.; a.[X.], Rechtspfleger 1985, 62, 63 f. m.w.N.) [X.] vertreten, die Veräußerung von GmbH-Anteilen sei [X.], wenn die Beteiligung über eine bloße Kapitalbeteiligung hinausgeheund wirtschaftlich als Beteiligung an dem von der GmbH [X.] anzusehen [X.] schließt sich für den in Streit stehenden Vertrag über dieVeräußerung aller GmbH-Anteile dieser Auffassung an. Zwar ist der [X.] dernach § 1822 [X.] genehmigungspflichtigen Geschäfte um der [X.] formal und nicht nach den Umständen des Einzelfalls zu bestimmen([X.]Z 107, 24, 30 m.w.N.). Dies steht der Berücksichtigung [X.] aber dann nicht entgegen, wenn es um typischeSachverhalte geht. Zweck des § 1822 [X.] ist es, den Minderjährigen vorpotentiell nachteiligen Geschäften zu schützen (MünchKomm [X.]/[X.],3. Aufl., § 1822 [X.]. 1). Die Veräußerung einer Mehrheitsbeteiligung an [X.] kann für einen Minderjährigen ebenso gefährlich sein wie dieVeräußerung eines einzelkaufmännisch geführten Geschäfts oder einerBeteiligung an einer offenen Handelsgesellschaft. Dem berechtigten [X.] Rechtssicherheit ist hinreichend Genüge getan, solange es hinreichendkonkrete [X.] gibt. Hierfür bietet sich die Höhe [X.] an. Jedenfalls dann, wenn die Beteiligung des Minderjährigen 50 %übersteigt, oder wenn, wie im Streitfall, nur Minderjährige an einer [X.] sind und sie alle Anteile und damit das Unternehmen der GmbHinsgesamt veräußern, spricht alles dafür, die Veräußerung demGenehmigungserfordernis des § 1822 Nr. 3 [X.] zu unterwerfen.bb)Ohne Erfolg macht die Revision dagegen geltend, eineGenehmigung sei schon deshalb nicht erforderlich gewesen, weil die [X.] Beklagten zu 2 die Geschäftsanteile lediglich treuhänderisch für diesengehalten hätten. Im Falle einer nur treuhänderischen Beteiligung sei eineGenehmigung nach Sinn und Zweck des § 1822 Nr. 3 [X.] nicht erforderlich,weil die materielle Vermögenslage des Minderjährigen nicht betroffen seinkönne. Zwar mag die Aufgabe einer nur treuhänderisch gehaltenen- [X.] weniger einschneidend sein als die Aufgabe eines eigenenRechts. Ob dies tatsächlich der Fall ist, bedarf jedoch im Interesse [X.] sorgfältiger Prüfung im Einzelfall. Auch in [X.] entspricht es deshalb dem Zweck des § 1822 [X.], [X.] des Rechtsgeschäfts von einer vorherigen Überprüfung [X.] durch das Vormundschaftsgericht abhängig zu machen. [X.] Wortlaut der Vorschrift einschränkende Auslegung verbietet sich daher.c)Mit dem Berufungsgericht ist auch davon auszugehen, daß [X.] der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung auch eine [X.] mit dem Beklagten zu 2 voraussetzte. Grundsätzlich ist [X.] Rechtsgeschäft mit all seinen Bestimmungen dem Gericht [X.] zu unterbreiten. Die Genehmigung nach § 1822 [X.] beziehtsich nur auf die Vereinbarungen, die dem Gericht vorgelegt worden sind. [X.] hat vor der Erteilung der Genehmigung zu prüfen, ob das beabsichtigteGeschäft dem Wohl des Minderjährigen entspricht. Eine Entscheidung darüberist nur dann möglich, wenn dem Gericht sämtliche Abreden bekannt sind, dienach dem Willen der Beteiligten eine Einheit bilden sollen. Deshalb unterliegensämtliche Abreden, die zu dieser Einheit gehören, demGenehmigungserfordernis. Nebenabreden, Zusicherungen oder sonstigeAbsprachen, die dem Gericht unbekannt geblieben sind, werden von [X.] nicht erfaßt und bleiben unwirksam ([X.], 76, 78;MünchKomm [X.]/[X.], 3. Aufl., § 1828 [X.]. 9; Soergel/[X.],[X.], 13. Aufl., § 1828 [X.]. 12).[X.] hat das Berufungsgericht hingegen angenommen, diemangelnde Vorlage des [X.] habe zur Unwirksamkeit aller- 13 -Absprachen geführt, weil dieser Vertrag nach dem Willen der Parteien mit dem[X.] vom 2. Februar 1990 "stehen und fallen" sollte.Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt, die [X.]er der [X.], welche die Anteile an der Klägerin zu 2 erwarben, hätten das gesamteKnow-how für die Herstellung und den Absatz der [X.] erwerbenwollen. Dies sei nur dadurch möglich gewesen, daß sie auch den [X.] in den [X.]. Der [X.] und die Vereinbarungen mit dem Beklagten zu 2 seiendeshalb rechtlich und wirtschaftlich so eng miteinander verknüpft, daß sie eineEinheit bildeten.aa)Auch wenn die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung [X.] unvollständigen Grundlage beruht und deshalb die Absprache [X.] der [X.]santeile unwirksam war, kann [X.] gemäß § 139 [X.] wirksam sein, wenn dieses Geschäftan sich nicht dem Genehmigungserfordernis unterliegt und die Beteiligten esauch ohne das die Genehmigungsbedürftigkeit begründende Geschäftgeschlossen hätten ([X.]/[X.], [X.], 13. Aufl., § 1828 [X.]. 37;[X.]/[X.], [X.], 60. Aufl., § 1821 [X.]. 11; vgl. auch [X.], [X.]. [X.] - [X.], [X.], 110; hinsichtlich der ähnlichenRechtslage bei § 313 [X.]: [X.], [X.]. v. 22.9.1992 - III ZR 100/91, [X.], 14).In der Literatur wird demgegenüber die Auffassung vertreten, im Falleeiner mangels unvollständiger Unterbreitung des Sachverhalts unwirksamenGenehmigung sei § 139 [X.] nicht anzuwenden (so MünchKomm[X.]/[X.], 3. Aufl., § 1828 [X.]. 9; Soergel/[X.], [X.], 13. Aufl.,- 14 -§ 1828 [X.]. 12). Selbst wenn man dem nähertreten wollte, könnte sich [X.] des § 139 [X.] allenfalls mit dem Gesichtspunkt [X.] rechtfertigen lassen. Dieser mag möglicherweise dafürsprechen, die den Minderjährigen betreffenden Teile des Geschäfts mangelsGenehmigung die Wirksamkeit abzusprechen. Soweit es hingegen um [X.] Rechtsgeschäfts geht, die ausschließlich volljährige Personen betreffen,läßt sich weder § 1822 B[X.] noch sonstigen Vorschriften ein zureichenderGrund für eine Nichtanwendung der Auslegungsregel des § 139 [X.]entnehmen. Denn diese Vorschrift soll verhindern, daß den Parteien anstelledes von ihnen gewollten Rechtsgeschäfts ein Geschäft mit anderem [X.] wird. Dabei wird die gesetzgeberische Entscheidung für [X.] als Regel und die Restgültigkeit als Ausnahme dadurchentschärft, daß über die Gültigkeit des [X.] aufgrund desmutmaßlichen Parteiwillens und damit unter Abwägung der Interessen [X.] zu entscheiden ist ([X.]/[X.], [X.], 61. Aufl., § 139 [X.]. 1).bb)Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht verkannt. Es hat [X.] der [X.] für unerheblich gehalten, es sei der Klägerin zu 1 vorallem auf das Know-how des Beklagten zu 2 angekommen, der Beratungs- [X.] mit dem Beklagten zu 2 sei vor und unabhängig von dem[X.] geschlossen worden. Die [X.] haben unterBeweisantritt vorgetragen, daß sie Verhandlungen ausschließlich mit [X.] zu 2 als Inhaber und Entwickler des geheimen Know-how betreffendVerfahren und Vorrichtung der [X.] geführthätten. Im [X.] 1989 seien die Beteiligten darüber einig geworden, daß [X.] zu 2 sein gesamtes Know-how der Klägerin zu 1 zum Preis von[X.] übertrage. Die mündlich getroffene Übereinkunft sei- 15 -Gegenstand des [X.] geworden. Die Klägerin zu 1 habe [X.] zu 2 im Oktober/November 1989 in zwei Teilbeträgen denvereinbarten Kaufpreis gezahlt. Der Beklagte zu 2 habe [X.] sein Wissen offenbart und seine Anlage demonstriert.Das gesamte Know-how habe allein bei dem Beklagten zu 2 gelegen. Die[X.]GmbH habe allenfalls ein einfaches Nutzungsrecht gehabt. Diese seierst ins Spiel gekommen, als die Klägerin zu 1 Überlegungen angestellt habe,wo sie die beabsichtigte Produktion zur Verwertung des erworbenen Know-howin [X.] aufnehme, und der Beklagte zu 2 das für die [X.]GmbHerworbene Grundstück, deren Fabrikationsgebäude und deren Werkzeugeerwähnt habe. Der Vertrag mit dem Beklagten zu 2 über den Erwerb des Know-how, über die Beratertätigkeit des Beklagten zu 2, über Kaufpreis und Honorarsei geschlossen und erfüllt worden bevor die Verhandlungen über den Erwerbder Geschäftsanteile an der [X.]GmbH begannen. Das wirtschaftlicheGewicht habe bei dem Kooperationsvertrag, nicht aber bei dem[X.] gelegen.Diesem Vortrag der [X.] hätte das Berufungsgericht bei [X.] berücksichtigen müssen, was die Revision mit Recht alsverfahrensfehlerhaft unterblieben rügt.d)Bei der erneuten Behandlung der Sache wird [X.] deshalb dem Vorbringen der [X.] nachzugehenhaben, im Vordergrund habe die Absprache mit dem Beklagten zu [X.], der gegenüber der mit den [X.]en nachgeordnet gewesensei, so daß es nicht maßgeblich auf ihre Wirksamkeit angekommen wäre.Dabei wird es zu prüfen haben, ob der behauptete [X.] 16 -zwischen der Klägerin zu 1 und dem Beklagten zu 2 bereits vor dem[X.] geschlossen und zumindest teilweise erfüllt wordenist. Sollte sich dies erweisen, könnte dies ein Indiz dafür sein, daß der[X.] zwar nicht ohne das vorherige Zustandekommendes [X.] geschlossen worden wäre, daß aber [X.] nach dem Willen der Parteien selbstständig war undunabhängig von dem [X.] zustande gekommen ist.Sollte das Berufungsgericht sodann zu dem Ergebnis gelangen, daß [X.] mit dem [X.] keine Einheit bildetund daher auch nicht mit diesem genehmigungsbedürftig war, so wird [X.] festzustellen haben, ob der Beklagte zu 2 durch Weitergabe des Know-hows an die Beklagte zu 1 eine Vertragsverletzung begangen hat.II. 1. Das Berufungsgericht hat die Klage der Klägerin zu 2 gegen [X.] zu 2 für zulässig gehalten. Die Tatsache, daß die Übertragung [X.] auf die neuen [X.]er an der vormundschaftsgericht-lichen Genehmigung gescheitert sei, mache die Klägerin zu 2 nicht handlungs-unfähig. Zwar seien die neuen Geschäftsführer der Klägerin zu 2 von Personenbestellt worden, die in Wahrheit nicht [X.]er der GmbH gewesen seien.Im Verhältnis zur [X.] wirke sich die Fehlerhaftigkeit [X.] aber nicht aus.Dies läßt im Ergebnis keinen Rechtsfehler erkennen.Die Bestellung der Geschäftsführer obliegt den [X.]ern (§ 46 Nr.5 GmbHG). Die Geschäftsführer der Klägerin zu 2 sind zwar nach der [X.] -tragung der GmbH-Anteile durch die neuen [X.]er bestellt worden,gleichwohl ist, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, ihreBestellung wirksam, selbst wenn der [X.] mangelswirksamer gerichtlicher Genehmigung unwirksam sein sollte.Nach § 16 Abs. 1 GmbHG gilt im Falle der Veräußerung [X.] der [X.] gegenüber derjenige als Erwerber, dessenErwerb unter Nachweis des Übergangs bei der [X.] angemeldet ist.Diese Vorschrift ist nach der Rechtsprechung des [X.] dahinauszulegen, daß die [X.] jeden, der sich ihr gegenüberordnungsgemäß als [X.]er angemeldet hat, als solchen behandelndarf, ohne Rücksicht darauf, ob die Anmeldung die materielle [X.] wiedergibt ([X.]Z 84, 47, 49). Erforderlich ist lediglich, daß einbehaupteter Rechtsübergang hinreichend nachgewiesen wird. Ob einausreichender Nachweis erbracht wurde, steht grundsätzlich im Ermessen [X.] ([X.], [X.]. v. 15.4.1991 - II ZR 209/90, NJW-RR 1991, 926,927; [X.]. v. 14.6.1996 - [X.], NJW-RR 1996, 1377, 1378). [X.], daß diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, hat [X.] nicht festgestellt und sind auch nicht ersichtlich.2. a)Das Berufungsgericht hat Ansprüche der Klägerin zu 2 gegen [X.] zu 2 verneint. Es ist dabei davon ausgegangen, daß der [X.] mangels vollständiger Vorlage nicht vom [X.] genehmigt worden und deshalb unwirksam ist. Das Berufungs-gericht hat ausgeführt, die Klägerin zu 2 sei zwar aktiv legitimiert, da sieInhaberin des streitigen Know-how sei, so daß sie Verletzung eigener Rechtegeltend machen könne. Ansprüche aus den §§ 1 UWG und 826 [X.] setzten- 18 -aber voraus, daß die in Rede stehende Handlung einen Verstoß gegen dieguten Sitten darstelle. Allein die Nachahmung oder die Verwertung einerfremden Idee für eigene Geschäftszwecke reiche dabei nicht aus. [X.] besondere Umstände hinzutreten, die das Verhalten des [X.] als sittenwidrig erscheinen ließen. Derartige Umstände könntenallenfalls daraus abgeleitet werden, daß der Beklagte zu 2 seine [X.] Verstoß gegen eine ihm vertraglich auferlegte Bindung anderweitigverwertet habe. Mangels Genehmigung der Vereinbarung sei der Beklagte zu [X.] einer solchen Verwertung nicht gehindert gewesen.b)Auch dies hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.Wie bereits ausgeführt tragen die tatrichterlichen Feststellungen die Annahmenicht, der Kooperationsvertrag und das Wettbewerbsverbot seien unwirksam.Hiervon abgesehen hat das Berufungsgericht nicht geprüft, ob sich [X.] zu 2 gegenüber der Klägerin zu 2 überhaupt auf die Unwirksamkeitdes [X.] berufen kann. Es könnte den Grundsätzen von [X.] Glauben widersprechen, wenn der Verkäufer des Know-how, der das inErfüllung des unwirksamen Vertrages erhaltene Entgelt behält, über das Know-how aber zum Schaden des Vertragspartners anderweit verfügt, sichgegenüber dem Inhaber des Know-how auf die Unwirksamkeit des [X.]. Ein solches Verhalten könnte zugleich als sittenwidrig einzustufen [X.] 19 -Bei der erneuten Befassung mit der Sache wird das Berufungsgericht ferner zuberücksichtigen haben, daß unabhängig von der Wirksamkeit des[X.] als Anspruchsgrundlage auch Deliktsrecht in [X.].MelullisJestaedtScharen[X.]Asendorf

Meta

X ZR 199/99

28.01.2003

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2003, Az. X ZR 199/99 (REWIS RS 2003, 4698)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 4698

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