Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.12.2001, Az. V ZR 95/01

V. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 324

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[X.] ZR 95/01vom6. Dezember 2001in dem [X.] 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 6. Dezember 2001 durch [X.] Tropf, [X.], Prof. [X.], [X.] und Dr. Gaierbeschlossen:Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] desOberlandesgerichts [X.] vom 5. Dezember 2000 wird nichtangenommen.Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revi-sion hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.Ein Anspruch aus § 463 Satz 1 BGB ist nicht gegeben. Soweit [X.] meint, der Beklagte habe die Geeignetheit [X.] zum Umbau nach [X.] zugesichert,scheitert ein Anspruch jedenfalls daran, daß eine solche [X.] nicht falsch wäre. Trotz möglicherweise grundlegender Um-bauarbeiten ist nach den Feststellungen des [X.] davonauszugehen, "daß eine Umstellung des Betriebes auf [X.] - wenn auch mit erheblichem Aufwand unter Umständen bis hin zueinem Abriß mit Neuaufbau - möglich [X.] Anspruch aus einer übernommenen Garantie kommt nicht [X.], da die von dem [X.] übernommene Gewähr beiverständiger Würdigung, nicht zuletzt auch nach dem [X.], das die Parteien vorprozessual der Vertragsbestimmung [X.] haben, nicht als Garantie zu verstehen ist, sondern als- 3 -Verpflichtung des [X.], die [X.] die Umstellung erforderlichenMaûnahmen bis zum 30. Juni 1996 durchzu[X.]en.Da der Beklagte dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist,kann die mit dem Hauptantrag erstrebte Rechtsfolge ([X.] um Zug gegen [X.]) zwar grundstzlich nach § 326 BGB verlangt wer-den, da die Pflicht - im Gegensatz zur Auffassung des Berufungs-gerichts - im [X.] steht. Doch liegt lediglichein Fall der teilweisen Nichterfllung vor; denn die [X.] hat der Beklagte erfllt. Die unter diesen Umst[X.] einen Schadensersatzanspruch wegen Nichterfllung desganzen Vertrages erforderlichen Voraussetzungen der §§ 326Abs. 1 Satz 3, 325 Abs. 1 Satz 2 BGB sind indes nicht dargetan.Der Hilfsantrag auf Zahlung von 3.000.000 DM als [X.] ist zwar - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts -zulssig gestellt und auch hinreichend substantiiert worden. [X.] es auch insoweit an einem Vortrag zu den Voraussetzungendes § 326 Abs. 1 Satz 3 BGB. Zwar war der Beklagte mit der ihmobliegenden Leistung in Verzug (§ 284 Abs. 2 BGB). Die notwen-dige Mitwirkungshandlung schuldete die Klrin erst dann, wennder Beklagte dargelegt tte, welche Arbeiten er zur Erfllungseiner Pflicht beabsichtigte. Die bisherigen [X.] nicht den Anforderungen (s. dazu die Feststellungen des[X.], die das Berufungsgericht nicht in Frage gestellthat). Die Klrin hat jedoch keine Nach[X.]ist mit [X.] -drohung gesetzt. Die Schreiben, auf die die Revision verweist,erfllen diese Voraussetzungen nicht. Die Fristsetzung mit Ableh-nungsandrohung war auch nicht entbehrlich, weil der Beklagteseine Pflicht nicht grundstzlich in Frage gestellt hat und seineVerteidigung im Rechtsstreit im rigen auf den nicht begre-ten Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfllung des [X.] ausgerichtet war. Die Voraussetzungen des § 326Abs. 2 BGB hat die Klrin ebenfalls nicht dargetan. Daû ihreden Interessenwegfall begrVermslosigkeit Folgedes Verzuges des [X.] gewesen wre, ist ihrem Vortragnicht zu entnehmen.Die Klrin trt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97Abs. 1 ZPO).Streitwert: 4.562.384,78 DMTropf[X.] KrrKleinGaier

Meta

V ZR 95/01

06.12.2001

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.12.2001, Az. V ZR 95/01 (REWIS RS 2001, 324)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 324

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